← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 16. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Geltender Text a fecha 2026-02-03

Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010, 2011/235/GASP vom 12. April 2011 und (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Beschränkungen des Handels

Art. 3

Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.

3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen.

6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 4

Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter

1) Bewilligungspflichtig sind:

2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung. Sie oder es verweigert die Bewilligung, wenn Handlungen nach Abs. 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:

3) Gesuche um Bewilligungen sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 5

Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.

3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 6

Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.

4) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.

5) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.

6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter und durch humanitäres Personal.

7) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für:

8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 5 bewilligen für:

9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern:

10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 8 und 9 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 7

Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 8

Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 sind verboten.

3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Güter nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 9

Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 Bst. b.

Art. 10

Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran

1) Der Kauf, die Einfuhr und der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran nach Liechtenstein oder in die Schweiz sind verboten.

2) Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

Art. 11

Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.

2) Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten, sind verboten.

3) Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach Abs. 1 und 2 ist verboten.

Art. 12

Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen

Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 13

Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte

1) Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 müssen der Stabsstelle FIU und im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

3) Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

III. Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 14

Finanzierungsbeschränkungen

1) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen ist verboten, sofern diese beteiligt sind an:

2) Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Abs. 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.

3) Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:

4) Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen, die an der Herstellung von Gütern und Technologien nach Anhang 2 beteiligt sind, bedarf der Bewilligung der Regierung.

5) Die Regierung verweigert die Bewilligung, wenn die Gewährung eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnte:

6) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 gelten nicht für:

7) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, sofern:

8) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 15

Beteiligungsverbot

1) Es ist verboten, iranischen Personen oder Organisationen zu gestatten:

2) Es ist Unternehmen nach Abs. 1 Bst. a verboten:

IV. Finanzielle Beschränkungen

Art. 16

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:

2) Es ist verboten:

3) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.

Art. 17

Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen

1) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

2) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 16 Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

3) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 1 und 2, falls anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 18

Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs

1) Die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und das Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:

2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c für die in Anhang 13 Bst. B Ziff. 10 bis 12 genannten Organisationen bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2018/1139[^5] erforderlich sind.

3) Sie kann Ausnahmen von der Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c und vom Verbot nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 19

Verbot von Transaktionen mit Häfen

1) Es ist verboten, indirekt oder direkt Transaktionen mit Häfen nach Anhang 15 zu tätigen.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:

Art. 20

Meldepflichten betreffend gesperrte Vermögenswerte

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 16 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Personen und Organisationen, die nach Art. 18 Abs. 1 Personen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

5) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

V. Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Art. 21

Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers

1) Geldtransfers über 10 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen der Stabsstelle FIU innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.

2) Geldtransfers über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung oder die Güterkontroll- oder Kriegsmaterialgesetzgebung verstösst.

3) Die Meldung muss erfolgen oder das Bewilligungsgesuch gestellt werden durch den Finanzintermediär des Auftraggebers oder des Begünstigten oder, falls der Finanzintermediär nicht in Liechtenstein ansässig ist, durch den Zahlungsempfänger oder den Auftraggeber.

4) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.

5) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn:

6) Abs. 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke.

7) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 22

Verbotene Bankbeziehungen mit dem Iran

1) Banken ist es verboten:

2) Iranischen Banken ist es verboten:

3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 23

Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen

1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, indirekt oder direkt folgenden Personen oder Organisationen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

2) Es ist verboten, für eine Person oder Organisation nach Abs. 1 Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.

3) Es ist verboten, eine Person oder Organisation nach Abs. 1 bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 24

Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen, zu vermitteln, abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:

2) Abs. 1 Bst. a und b gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in Liechtenstein sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen des Iran in Liechtenstein.

3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. c gilt nicht für:

4) Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden. Sie dürfen jedoch nicht verlängert oder erneuert werden, es sei denn die Ausnahmen nach Abs. 2 und 3 sind anwendbar.

VI. Weitere Beschränkungen

Art. 25

Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge

1) Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.

3) Es gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

4) Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

Art. 26

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach den Anhängen 11 bis 14 verboten.

2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 11 gewähren.

3) Sie kann für natürliche Personen nach den Anhängen 12 bis 14 Ausnahmen gewähren:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 27

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, nach der Verordnung vom 1. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 13. Februar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

VII. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 28

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU vollzieht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Regierung Art. 3 bis 25 und 27. Sie prüft insbesondere Bewilligungsgesuche und Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 29

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 3 bis 11, 14 bis 19, 21 Abs. 2 oder Art. 22 bis 27 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.

2) Wer gegen Art. 12, 13, 20 oder 21 Abs. 1 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind

Die Listen nach Anhang 11, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.

Art. 31

Anträge auf Aufnahme oder Streichung in die bzw. aus der UN-Liste

1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Personen, Unternehmen und Organisationen mit Bezug zu dem Nuklearprogramm des Iran oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten in die bzw. aus der UN-Liste (Anhang 11) vorlegen.

2) Die Kriterien für die Aufnahme und Streichung sowie die Verfahren nach Abs. 1 richten sich nach den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 2231 (2015).

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten, die Kriterien und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite.

Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 33

Übergangsbestimmungen

1) Art. 8 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.

2) Art. 9 Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:

3) Art. 10 Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.

Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter fallen

Anhang 2

Güter, Technologien und Software, die unter die Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter fallen

Anhang 3

Güter und Technologien, die unter die Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen fallen

Anhang 4

Güter, die unter die Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression fallen

Anhang 5

Güter, Technologien oder Software, die unter die Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken fallen

Anhang 6

Güter, die unter die Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse fallen

Anhang 7

Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie fallen

Anhang 8

Güter, die unter die Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte fallen

Anhang 9

Güter, die unter die Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten fallen

Anhang 10

Güter, die den Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte und den Finanzierungsbeschränkungen im petrochemischen Bereich unterstehen

Anhang 11

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (UN-Liste)

Anhang 12

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2010/413/GASP)

Anhang 13[^7]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss (GASP) 2023/1532)

Anhang 14[^8]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2011/235/GASP)

Anhang 15

Häfen, die Transaktionsverboten unterliegen

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

(Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, 8 Abs. 3 sowie 14 Abs. 1 Bst. b)

(Art. 4 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 14 Abs. 4)

(Art. 5 Abs. 1 bis 4)

In diesem Anhang bedeuten:

Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.

(Art. 6 Abs. 3 bis 5)

Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;

(Art. 7 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Ausgenommen von den Bst. A bis C sind:

(Art. 8 Abs. 1 und 2)

(Art. 9 Abs. 1 und 2)

(Art. 10 Abs. 1)

(Art. 11 Abs. 1)

(Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. c)

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 2, 27Abs. 1 Bst. b, 30 und 31 Abs. 1)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.[^6]

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Abs. 1 Bst. b)

A. Natürliche Personen

B. Unternehmen und Organisationen

(Art. 16 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)

A. Natürliche Personen

B. Unternehmen und Organisationen

(Art. 16 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. a, 26 Abs. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 Bst. b)

A. Natürliche Personen

B. Unternehmen und Organisationen

(Art. 19Abs. 1)

[^1]: Der Text dieser Resolution ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: SR 732.11

[^3]: SR 946.202.1

[^4]: SR 514.511

[^6]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries

[^7]: Anhang 13 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 45.

[^8]: Anhang 14 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 45.