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Gesetz vom 7. November 2025 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Gesetz)

Geltender Text a fecha 2026-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (nachfolgend "automatischer Informationsaustausch") zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die auf Grundlage des Melderahmens für Kryptowerte der OECD einen automatischen Informationsaustausch über Transaktionen mit Kryptowerten vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").

2) Es legt insbesondere fest:

3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;

Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus bzw. die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind im Sinne des Bst. b vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder - während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Im Sinne des Bst. a Unterbst. cc umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden. Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 24 Bst. b bis e um einen aktiven Rechtsträger handelt. Diese Ziffer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist;

Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen für Privatpersonen erbracht werden;

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Begriff "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Werts eines Rechtsträgers;

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben.

3) Bezieht sich ein anwendbares Abkommen oder dieses Gesetz auf einen Betrag, der in US-Dollar ausgewiesen ist, so ist darunter auch der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung zu verstehen.

4) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.

5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Pflichten meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Art. 3

Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein

1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt in Liechtenstein den CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, wenn er:

2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt in Liechtenstein den CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 in Bezug auf relevante Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein durchgeführt werden.

3) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. b bis d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.

4) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. c und d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er ein Rechtsträger ist, der:

5) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er von dort aus verwaltet wird.

6) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der eine natürliche Person ist, muss vorbehaltlich Art. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.

7) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 in Bezug auf relevante Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem Partnerstaat durchführt, in Liechtenstein nicht erfüllen, wenn die Zweigniederlassung die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt.

8) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 und 2 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er gegenüber der Steuerverwaltung eine Meldung in dem von ihr vorgegebenen Format eingereicht hat, die bestätigt, dass er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF nach Abs. 3 bis 7 in einem anderen Partnerstaat erfüllt.

9) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er gegenüber der Steuerverwaltung eine Meldung in dem von ihr vorgegebenen Format eingereicht hat, die bestätigt, dass er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat mit einem im Wesentlichen ähnlichen Anknüpfungspunkt erfüllt, dem er in Liechtenstein unterliegt.

Art. 4

Registrierungspflicht

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben sich nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung zu registrieren.

2) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

3) Endet die Eigenschaft als meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, so hat sich der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.

Art. 5

CARF-Sorgfaltspflichten

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Art. 3 die CARF-Sorgfaltspflichten in Liechtenstein erfüllen, müssen meldepflichtige Nutzer nach Abschnitt III des CARF sowie diesem Gesetz identifizieren. Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er als solcher identifiziert wird.

2) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Abs. 1 müssen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit Kryptowert-Nutzern und bei bestehenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten ab Anwendbarkeit des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte in Liechtenstein eine Selbstauskunft beschaffen, anhand derer sie die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der Kryptowert-Nutzer feststellen können. Die Plausibilität dieser Selbstauskunft ist anhand der vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen, zu bestätigen.

3) Liegt dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei bestehenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten ab Anwendbarkeit des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte in Liechtenstein keine gültige und plausible Selbstauskunft vor, so darf die Geschäftsbeziehung nicht aufgenommen beziehungsweise dürfen so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag des Kryptowert-Nutzers ausgeführt werden, bis eine gültige und plausible Selbstauskunft vorliegt.

4) Erklärt der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer, dass keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, so kann sich der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kryptowert-Nutzers auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes berufen.

5) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diesen als meldepflichtigen Nutzer behandeln, es sei denn, er stellt anhand der Selbstauskunft oder von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vernünftig vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kryptowert-Nutzer um eine ausgenommene Person (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25) handelt.

6) Bei einem Rechtsträger, der als Kryptowert-Nutzer gilt und der keine ausgenommene Person (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25) ist, muss der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen feststellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind, es sei denn, er stellt anhand einer Selbstauskunft des Kryptowert-Nutzers fest, dass dieser ein aktiver Rechtsträger (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24) ist.

7) Die beherrschenden Personen eines Rechtsträgers nach Abs. 6 sind nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e und p des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.

8) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines als Rechtsträgers geltenden Kryptowert-Nutzers eine meldepflichtige Person ist, muss sich der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers oder der beherrschenden Person berufen, anhand derer der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person feststellen kann. Die Plausibilität der Selbstauskunft ist anhand der vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten gesammelten Unterlagen, zu bestätigen. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

9) Der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss die Selbstauskunft nach Abs. 8 bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzern und bei bestehenden als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten ab Anwendbarkeit des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte in Liechtenstein beschaffen. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

10) Tritt bei einem Kryptowert-Nutzer oder einer beherrschenden Person zu irgendeinem Zeitpunkt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf sich der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft berufen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Begründung sowie gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, welche die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

11) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die als Finanzinstitut nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 des AIA-Gesetzes klassifizieren, können sich zum Zwecke der CARF-Sorgfaltspflichtverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Meldestandards durchgeführten AIA-Sorgfaltspflichtverfahren stützen.

12) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, die zur Durchführung der CARF-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 6 zu erstatten war, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.

13) Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist die Dokumentation während zehn Jahren nach Löschung des meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.

Art. 6

CARF-Meldepflichten

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Art. 3 die Meldepflichten in Liechtenstein erfüllen, haben in Bezug auf ihre Kryptowert-Nutzer, die meldepflichtige Nutzer sind oder beherrschende Personen haben, die meldepflichtige Person sind, die nach Abschnitt II des CARF auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum der Steuerverwaltung zu melden. Art. 18 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

2) Die auszutauschenden Informationen umfassen:

3) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 3 sind der gezahlte und der erhaltene Betrag in der gezahlten bzw. erhaltenen Fiat-Währung zu melden. In mehreren Fiat-Währungen gezahlte oder erhaltene Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise umzurechnen.

4) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. c Ziff. 4 bis 9 ist der Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise zu ermitteln.

5) In den gemeldeten Informationen muss die Fiat-Währung der jeweils gemeldeten Beträge angegeben sein.

6) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.

7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.

8) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 32 so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung stehen. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen findet Art. 5 Abs. 13 sinngemäss Anwendung.

Art. 7

Inanspruchnahme von Dienstleistern

Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können zur Erfüllung ihrer CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen.

Art. 8

Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Art. 3 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein erfüllen, sind verpflichtet, meldepflichtige Nutzer, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:

2) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, meldepflichtige Nutzer über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.

3) Ist eine Meldung nach Art. 6 Abs. 6 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen Nutzer, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.

4) Bei einem Rechtsträger, der Kryptowert-Nutzer ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen Personen an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Informationen den meldepflichtigen Personen unverzüglich weiterzuleiten.

5) Bei Geschäftsbeziehungen, die beendet worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse.

6) Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen findet Art. 5 Abs. 13 sinngemäss Anwendung.

Art. 9

Erfüllung der Pflichten bei gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

1) Bei gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verantwortlich.

2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.

3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.

Art. 10

Interne Organisation für CARF-Zwecke

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die für die Umsetzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.

2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ausgestaltet sein.

III. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Nutzer

Art. 11

Rechte gegenüber den meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und der Steuerverwaltung

1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder der Steuerverwaltung verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen Nutzern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.

2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an den betroffenen meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weiter und informiert den Antragsteller.

3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz auszutauschenden Informationen unrichtig sind.

4) Anträgen auf eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, kann vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.

5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahmen) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 13 Abs. 1.

Art. 12

Erteilung einer Selbstauskunft

1) Eine Selbstauskunft ist vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

2) Wer eine Selbstauskunft erteilt hat, muss den meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.

IV. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung

Art. 13

Grundsatz

1) Die Steuerverwaltung übermittelt die im anwendbaren Abkommen genannten Informationen sowie berichtigte Informationen nach Art. 6 Abs. 7 in der im anwendbaren Abkommen genannten Form in einem automatisierten Verfahren innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständige Behörde des jeweiligen Partnerstaates.

2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.

3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, die vergleichbaren Informationen betreffend liechtensteinische meldepflichtige Konten der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.

4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 32 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.

V. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit

Art. 14

Vertraulichkeit

1) Sämtliche auszutauschenden Informationen, welche die zuständige Behörde eines Partnerstaates erhält, sind ebenso vertraulich zu behandeln wie aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Partnerstaates beschaffte Informationen.

2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf Steuern eines Partnerstaates oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die ausgetauschten Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

3) Ungeachtet Abs. 1 und 2 kann ein Partnerstaat die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht des Partnerstaates und dem liechtensteinischen Recht für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die Steuerverwaltung dieser anderen Verwendung zustimmt.

Art. 15

Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten

Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates mit.

Art. 16

Datenverarbeitung

Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.

Art. 17

Sicherheitsverletzungen

1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.

3) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, meldepflichtige Nutzer unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.

4) Art. 8 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.

5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.

VI. Verfahrensbestimmungen

Art. 18

Organisation und Verfahren

1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.

Art. 19

Auskunftspflicht

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 20) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.

2) Bei gelöschten liechtensteinischen meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 9 Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 5 Abs. 13) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.

3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.

4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.

Art. 20

Kontrolle

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.

2) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.

3) Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.

4) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:

5) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 24. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 4.

6) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

7) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.

8) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein meldender liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsgefugten Organe zur ungeteilten Hand.

9) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.

10) Bei gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen haben die Aufbewahrungsstellen (Art. 5 Abs. 13) entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.

Art. 21

Herstellung des ordnungsgemässen Zustands

1) Die Steuerverwaltung fordert den meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:

2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.

3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 26 bis 28.

Art. 22

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.

Art. 23

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.

4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen der Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.

Art. 24

Geheimhaltungspflichten

1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.

2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

3) Die Geheimhaltungspflichten der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO genannten Personen, einschliesslich das von § 108 Abs. 3 StPO normierte Umgehungsverbot, bleiben von Abs. 2 unberührt.

VII. Missbrauchsbestimmung

Art. 25

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, deren hauptsächlicher Zweck in der Umgehung der Pflichten nach einem anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz besteht, sind missbräuchlich.

2) Liegt ein Missbrauch vor, müssen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung zu erfüllen wären.

VIII. Strafbestimmungen

Art. 26

Verwaltungsübertretungen

1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:

5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.

Art. 27

Missbrauch und schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer:

Art. 28

Beteiligte

Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 26 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Art. 29

Verwaltungsstrafverfahren

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.

2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 26 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.

3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 26 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 27 und 28 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.

4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 26 bis 28 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.

Art. 30

Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren

1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 26 bis 28 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 29 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden; Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 31

Verantwortlichkeit von Rechtsträgern

1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.

2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.

3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.

Art. 32

Verjährung

1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 26 bis 28 in fünf Jahren.

2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.

3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.

IX. Behördenzusammenarbeit

Art. 33

Zusammenarbeit inländischer Behörden

Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.

Art. 34

Mitteilungen der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen

Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 27 und 28 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 36

Übergangsbestimmungen

1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben sich spätestens bis zum 31. Dezember 2026 nach Art. 4 zu registrieren.

2) Die Regierung kann mit Verordnung für eine befristete Dauer Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 3 vorsehen.

Art. 37

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2025 und 82/2025