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Kundmachung vom 10. Februar 2026 des Beschlusses Nr. 234/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2022-07-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 234/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘

‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘

Art. 2

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch:- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"

‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘

Art. 3

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 25d (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.