Änderungshistorie

Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)

76 Versionen · 1945-07-10 — 1997-04-30 (aufgehoben)
2026-04-14
Gerichtsorganisationsgesetz
2025-08-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 86
2024-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2022-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 16
2022-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2021-05-14
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2020-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2019-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2019-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2018-05-24
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 84
2018-05-17
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 115
2017-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 25
2013-08-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2010-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2007-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 86
2004-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 37
2004-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
1997-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 4
1997-04-30
Aufhebung
1994-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 25
1989-07-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
1970-01-01
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 1
2025-08-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 20
2025-07-24
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2024-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 26
2024-12-27
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2023-07-19
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2023-07-13
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 85
2023-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 79
2022-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 15
2022-12-29
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2022-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 49
2022-04-14
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2021-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2021-07-27
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2021-05-14
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 15
2020-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 86
2020-12-15
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2019-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2019-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 4
2019-05-28
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2018-08-14
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2018-07-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 21
2018-05-24
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 83
2018-05-17
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2017-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 16
2017-04-24
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2016-07-08
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 98
2016-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2013-08-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 26
2012-05-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 16
2012-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 15
2011-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 73
2010-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 26
2009-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 91
2009-03-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2007-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 21

Änderungen vom 2007-12-31

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(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).
Abkürzung
GOG
Siehe die Derogation durch den § 172 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 21.
(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).
Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen
§. 22.
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(3) Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 der Strafprocessordnung; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.
Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen
§. 22.
(1) Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
(2) In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
(3) Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§§ 44 und 45 StPO; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.
Abkürzung
GOG
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2. wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt worden ist.
Teilweise materiell derogiert durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
§. 52.
(1) Dem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
(2) Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
(3) Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
2. wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist.
Abkürzung
GOG
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(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 41 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.
§ 79a. (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.
(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 61 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.
Abkürzung
GOG
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GOG
Qualifikation von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
§ 86. Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG).
Abkürzung
GOG
Ladungen außerhalb des Processes.
§. 87.
@@ -2588,6 +2636,28 @@
(5) Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.
Abs. 3 ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der
personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII
§ 14, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 89c. (1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,
1. sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.
§ 89d. (1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg beim Bundesrechenamt tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen hat.
(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
@@ -2680,6 +2750,14 @@
(2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.
Abkürzung
GOG
§ 89i. (1) Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.
(2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 51, 57 Abs. 2 und 68 Abs. 1 und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
@@ -2944,6 +3022,16 @@
(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 91c. (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.
(2) Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
(3) Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer mit einer zumindest den Erfordernissen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Archivsignatur) versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.
(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Abkürzung
GOG
@@ -3224,6 +3312,18 @@
(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
*(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 21, 22, 52, 79a, 86, 89c, 89i und 91c, RGBl. Nr. 217/1896)*
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,
2. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1991, zu den §§ 48a, 48b, RGBl. Nr. 217/1896)*
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2007-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 89
2006-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2005-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 91
2004-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 26
2004-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 26
2004-01-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
2002-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 10
2001-08-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 78
2001-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
1999-04-09
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
1998-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
1998-01-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 32
1997-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 0
1997-04-30
Aufhebung
1994-06-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 20
1993-02-28
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 50
1990-12-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 37
1989-07-31
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 37
1983-04-30
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 37
1970-01-01
Gerichtsorganisationsgesetz — art. 0
1970-01-01
Gerichtsorganisationsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum