Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz)
10 Versionen
· 1977-01-31 — 2011-07-26
2011-07-26
Aufhebung
2011-07-26
Volksgruppengesetz — art. 2
2011-07-26
Aufhebung
1977-01-31
Volksgruppengesetz — art. 3
2013-12-31
Volksgruppengesetz — art. 4
2013-05-23
Volksgruppengesetz — art. 24
2011-07-26
Volksgruppengesetz — art. 0
2011-07-26
Aufhebung
2009-06-30
Volksgruppengesetz — art. 8
2007-12-31
Volksgruppengesetz — art. 22
1988-01-15
Volksgruppengesetz — art. 24
1977-01-31
Volksgruppengesetz — art. 1
1977-01-31
Volksgruppengesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2009-06-30
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VoGrG
ABSCHNITT III
Volksgruppenförderung
§ 8. (1) Der Bund hat unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.
Abkürzung
VoGrG
§ 9. (1) Die Förderung kann
1. in der Gewährung von Geldleistungen,
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(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.
(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl. Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung von zweisprachigen topographischen Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung getroffen werden, tritt außer Kraft.
(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abschnitt V ersetzt werden.
(5) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
Abkürzung
VoGrG