Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG)
100 Versionen
· 1998-12-31 — 2025-12-31
2025-12-31
ORF-Gesetz — art. 23
2025-07-31
ORF-Gesetz — art. 50
2025-04-18
ORF-Gesetz — art. 28
2025-03-31
ORF-Gesetz — art. 20
2023-12-31
ORF-Gesetz — art. 1
2023-09-08
ORF-Gesetz — art. 4
2022-12-31
ORF-Gesetz — art. 29
2021-01-07
ORF-Gesetz — art. 29
2020-12-31
ORF-Gesetz — art. 29
2020-12-23
ORF-Gesetz — art. 49
2020-04-04
ORF-Gesetz — art. 29
2018-05-24
ORF-Gesetz — art. 18
2017-07-31
ORF-Gesetz — art. 49
2015-07-31
ORF-Gesetz — art. 40
2014-07-31
ORF-Gesetz — art. 36
2014-04-14
ORF-Gesetz — art. 29
2013-12-31
ORF-Gesetz — art. 6
2012-03-27
ORF-Gesetz — art. 4
2012-01-31
ORF-Gesetz — art. 26
2011-12-31
ORF-Gesetz — art. 31
2010-09-30
ORF-Gesetz — art. 2
2007-07-31
ORF-Gesetz — art. 3
2005-12-31
ORF-Gesetz — art. 9
2001-12-31
ORF-Gesetz — art. 2
2001-07-31
ORF-Gesetz — art. 20
2001-07-31
Aufhebung
2001-03-31
ORF-Gesetz — art. 3
2000-07-11
ORF-Gesetz — art. 29
1999-12-31
ORF-Gesetz — art. 27
1999-09-03
ORF-Gesetz — art. 28
1999-01-05
ORF-Gesetz — art. 4
1998-12-31
ORF-Gesetz — art. 2
1993-12-31
ORF-Gesetz — art. 2
1993-07-30
ORF-Gesetz — art. 33
1987-12-22
ORF-Gesetz — art. 2
1986-11-20
ORF-Gesetz — art. 25
1985-12-31
ORF-Gesetz — art. 5
1984-09-28
ORF-Gesetz — art. 2
2025-12-31
ORF-Gesetz — art. 14
2025-10-16
ORF-Gesetz — art. 49
2025-08-31
ORF-Gesetz — art. 6
2025-07-31
ORF-Gesetz — art. 31
2025-07-24
ORF-Gesetz — art. 49
2025-06-30
ORF-Gesetz — art. 49
2025-04-18
ORF-Gesetz — art. 20
2025-04-17
ORF-Gesetz — art. 49
2025-03-31
ORF-Gesetz — art. 28
2024-06-30
ORF-Gesetz — art. 50
2023-12-31
ORF-Gesetz — art. 31
2023-09-08
ORF-Gesetz — art. 3
2022-12-31
ORF-Gesetz — art. 20
2022-06-30
ORF-Gesetz — art. 49
2021-12-31
ORF-Gesetz — art. 49
2021-06-30
ORF-Gesetz — art. 49
2021-01-07
ORF-Gesetz — art. 20
2020-12-31
ORF-Gesetz — art. 20
2020-12-23
ORF-Gesetz — art. 4
2020-04-04
ORF-Gesetz — art. 20
2018-05-24
ORF-Gesetz — art. 4
2018-05-17
ORF-Gesetz — art. 49
2017-07-31
ORF-Gesetz — art. 28
2017-03-31
ORF-Gesetz — art. 4
2015-12-31
ORF-Gesetz — art. 2
2015-08-13
ORF-Gesetz — art. 49
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2015-07-30
ORF-Gesetz — art. 49
2014-12-31
ORF-Gesetz — art. 50
2014-08-01
ORF-Gesetz — art. 49
2014-07-31
ORF-Gesetz — art. 31
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ORF-Gesetz — art. 49
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2013-12-31
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2013-08-05
ORF-Gesetz — art. 4
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2012-03-27
ORF-Gesetz — art. 4
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2011-12-27
ORF-Gesetz — art. 49
2011-11-09
ORF-Gesetz — art. 28
2010-09-30
ORF-Gesetz — art. 1
2010-07-19
ORF-Gesetz — art. 29
2007-12-31
ORF-Gesetz — art. 32
2007-12-28
ORF-Gesetz — art. 49
2007-07-31
ORF-Gesetz — art. 1
2005-12-31
ORF-Gesetz — art. 3
2005-12-30
ORF-Gesetz — art. 49
2004-07-31
ORF-Gesetz — art. 36
2004-07-30
ORF-Gesetz — art. 49
2002-12-31
ORF-Gesetz — art. 32
2002-07-10
ORF-Gesetz — art. 49
2001-12-31
ORF-Gesetz — art. 1
2001-07-31
ORF-Gesetz — art. 0
2001-07-31
Aufhebung
2001-03-31
ORF-Gesetz — art. 2
2000-12-31
ORF-Gesetz — art. 20
2000-12-29
ORF-Gesetz — art. 36
2000-07-11
ORF-Gesetz — art. 3
1999-12-31
ORF-Gesetz — art. 20
1999-09-03
ORF-Gesetz — art. 2
1999-01-05
ORF-Gesetz — art. 3
1998-12-31
ORF-Gesetz — art. 5
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1999-12-31
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ORF-G
Zu Abs. 9: ab 1. 1. 2001 vgl. Art. II Z 1, BGBl. I Nr. 1/1999
§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 29), angeordnet werden.
Abkürzung
ORF-G
§ 5a. (1) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
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ORF-G
ABSCHNITT IV
Programmentgelt
§ 20. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß faßt.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25% des Entfalls an Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für das Kalenderjahr 2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100% des Entfalls an Programmentgelt. Der Österreichische Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des § 2c für die Beauftragung von Herstellern europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zusätzlich zu verwenden; darüber ist dem Kuratorium jährlich zu berichten.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
Abkürzung
ORF-G
§ 21 (Entfällt; BGBl. Nr. 314/1981, Art. III Abs. 1 Z 2; Abschnitt A Art. III Abs. 2 Z 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 379/1984)
Abkürzung
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ORF-G
§ 27. (1) Die Kommission entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) der Hörer- und Sehervertretung;
c) des Kuratoriums.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Abkürzung
ORF-G
§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt. *(BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 16)*
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.