Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG)

100 Versionen · 1998-12-31 — 2025-12-31
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2000-12-29
2000-07-11
1999-12-31
1999-09-03
1999-01-05
1998-12-31
ORF-Gesetz — art. 5
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2001-03-31

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ORF-G
§ 2a. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.
(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
Abkürzung
ORF-G
§ 2b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der für Österreich gemäß Art. X des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden, so darf er nicht niedriger als der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.
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ORF-G
§ 3a. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.
(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Der Bundeskommunikationssenat hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
Abkürzung
ORF-G
§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.
Abkürzung
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ORF-G
Zu Abs. 9: vgl. Art. II Z 1, BGBl. I Nr. 1/1999
§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat
1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.
(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere vom Bundeskommunikationssenat (§ 29), angeordnet werden.
Abkürzung
ORF-G
§ 5a. (1) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
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ORF-G
§ 7. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;
5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion bekleiden.
(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4 – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen.
Abkürzung
ORF-G
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
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ORF-G
§ 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z 4), wobei jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Wissenschaft, der Volksbildung, der Kunst und des Sports zu bestellen ist;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001)
4. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) festgelegt wird.
(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Hörer- und Sehervertretung zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung hat der Generalintendant oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung ist befugt, auf Grund eines an den Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten zu verlangen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung – verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu von der Hörer- und Sehervertretung festzulegenden Themenbereichen durchführen läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
ORF-G
ABSCHNITT III
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks
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ORF-G
§ 18. (1) Zur Sicherstellung der im § 17 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom kaufmännischen Direktor eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, daß andere Personen zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuß, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuß verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim Einigungsamt angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generalintendanten und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist Briefwahl zulässig.
Abkürzung
ORF-G
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuß berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
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ORF-G
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuß berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
Abkürzung
ORF-G
ABSCHNITT IV
Programmentgelt
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ORF-G
ABSCHNITT V
Rechtliche und finanzielle Kontrolle
§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.
Abkürzung
ORF-G
§ 26. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
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ORF-G
§ 27. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) der Hörer- und Sehervertretung;
c) des Kuratoriums.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenates hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Abkürzung
ORF-G
§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt. *(BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 16)*
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.
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ORF-G
§ 29. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der in § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Abkürzung
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§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er
1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder
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§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er
1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder
2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.
(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Abkürzung
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§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. *(BGBl. Nr. 352/1981, Art. I Z 2)*
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§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.
Abkürzung
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§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
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§ 36. (1) § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2 und 3, § 5f *(Anm.: von Novelle nicht betroffen)*, § 5h, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6 *(Anm.: von Novelle nicht betroffen)*, § 29a, § 30 Abs. 1, § 32 *(Anm.: von Novelle nicht betroffen)*, §§ 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der § 2a Abs. 3, § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 8, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 1 und 5, § 29, § 29a Abs. 4, § 33 Abs. 3 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 26, § 28 und § 30 außer Kraft.
Abkürzung
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Artikel II
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 606/1987 zu § 1 Abs. 3, BGBl. Nr. 379/1984)*