Änderungshistorie

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

19 Versionen · 1997-06-30 — 2014-12-31
2014-12-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2013-10-28
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2001-12-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
1999-08-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
1997-07-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2018-12-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2017-12-28
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2017-09-15
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2014-12-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2014-07-09
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2013-10-28
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2012-12-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2012-08-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2001-12-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
2000-01-11
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
1999-08-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
1997-07-31
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
1997-07-31
Aufhebung
1997-06-30
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Fu
1997-06-30
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1997-07-31

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Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
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| --- | --- |
| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5 | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6 | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| § 10. | Obergrenzen für sonstige Funktionäre |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
| | |
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
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| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5 | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6 | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| *(Anm.: § 9a.)* | |
| § 10. | Obergrenzen für sonstige Funktionäre |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
| | |
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
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| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5 | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6 | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| *(Anm.: § 9a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013)* | |
| § 10. | Obergrenzen für sonstige Funktionäre |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
| | |
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
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| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5. | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6. | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| *(Anm.: § 9a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013)* | |
| § 10. | Sonstige Regelungen |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
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Bezüge
§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
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BezBegrBVG
Bezüge
§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
1. für einen Landeshauptmann 200%,
2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
7. für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
8. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
9. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
10. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
11. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.
Abkürzung
BezBegrBVG
Bezüge
§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
1. für einen Landeshauptmann 200%,
2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
7. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
8. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
9. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
10. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 10, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.
Abkürzung
BezBegrBVG
Sonstige Leistungen
§ 2. (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.
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(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.
Anpassung der Bezüge
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).
(2) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 14.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2010, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 16.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2011, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Abkürzung
BezBegrBVG
Die in Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen (vgl. § 11 Abs. 25).
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das entsprechende Jahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Abkürzung
BezBegrBVG
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(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, daß die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.
Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).
Offenlegung
§ 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 6 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.
Abkürzung
BezBegrBVG
Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).
Offenlegung
§ 9. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Mitgliedern des Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.
§ 9a. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 3a sowie 6 Abs. 2 Z 3 Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
Abkürzung
BezBegrBVG
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(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.
Abkürzung
BezBegrBVG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 22 und 23.
Sonstige Regelungen
§ 10. (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
2. a) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
b) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
3. für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%
des Ausgangsbetrages nach § 1.
(2) Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
(3) Die Obergrenze
1. für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie
2. für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bediensteten
(4) Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für
1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,
2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs. 3
(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, darf höchstens
1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
2. 20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie
3. 25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
(6) Unbeschadet des § 2 Abs. 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs. 4 vergleichbare Regelungen für
1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebene
(7) Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs. 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
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(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(20) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(20) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
(21) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.
Abkürzung
BezBegrBVG
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(20) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
(21) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.
(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.
(23) Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014
1. bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
2. bestehende und zukünftige Anwartschaften
Abkürzung
BezBegrBVG
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(20) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
(21) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.
(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.
(23) Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014
1. bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
2. bestehende und zukünftige Anwartschaften
(24) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Abkürzung
BezBegrBVG
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.
(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.
(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.
(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(20) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
(21) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.
(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.
(23) Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014
1. bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
2. bestehende und zukünftige Anwartschaften
(24) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(25) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
Abkürzung
BezBegrBVG