Änderungshistorie

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

25 Versionen · 1970-01-01 — 2022-02-28
2022-02-28
Urheberrechtsgesetz — art. 89
2021-12-31
Urheberrechtsgesetz — art. 18
2018-10-11
Urheberrechtsgesetz — art. 43
2018-08-16
Urheberrechtsgesetz — art. 115
2015-09-30
Urheberrechtsgesetz — art. 42
2015-08-13
Urheberrechtsgesetz — art. 116
2006-06-21
Urheberrechtsgesetz — art. 87
2003-06-30
Urheberrechtsgesetz — art. 43
1970-01-01
Urheberrechtsgesetz — art. 40
2024-02-16
Urheberrechtsgesetz — art. 81
2023-12-30
Urheberrechtsgesetz — art. 116
2022-06-06
Urheberrechtsgesetz — art. 37
2022-02-28
Urheberrechtsgesetz — art. 89
2021-12-31
Urheberrechtsgesetz — art. 17
2018-12-27
Urheberrechtsgesetz — art. 42
2018-10-11
Urheberrechtsgesetz — art. 42
2018-08-16
Urheberrechtsgesetz — art. 76
2015-09-30
Urheberrechtsgesetz — art. 42
2015-08-13
Urheberrechtsgesetz — art. 115
2006-06-30
Urheberrechtsgesetz — art. 59
2006-06-21
Urheberrechtsgesetz — art. 81
2003-06-30
Urheberrechtsgesetz — art. 18
1980-07-22
Urheberrechtsgesetz — art. 17
1970-01-01
Urheberrechtsgesetz — art. 0
1970-01-01
Urheberrechtsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2018-10-11

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(4) Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Menschen mit Behinderungen
§ 42d. (1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die
1. blind sind,
2. an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder
3. aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.
(2) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen sind Organisationen, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen diese Dienste anbieten.
(3) Ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes,
1. das einem seh- oder lesebehinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglicht, einschließlich eines genauso leichten und komfortablen Zugangs wie ihn ein Mensch ohne eine Behinderung der Seh- oder Lesefähigkeit hat, und
2. bei dem das vervielfältigte Werk davor in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder eines anderen Schriftstücks, einer Notation einschließlich von Notenblättern, und zugehöriger Illustrationen in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(4) Seh- oder lesebehinderte Menschen und in deren Namen handelnde Personen dürfen ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch die seh- oder lesebehinderte Person herstellen, wenn diese rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat.
(5) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen dürfen
1. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format herstellen, wenn sie rechtmäßigen Zugang zu dem Werk haben, und
2. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR haben, in gemeinnütziger Weise verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen.
(6) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die nach Abs. 5 Z 2 grenzüberschreitende Handlungen vornehmen, haben Verfahren festzulegen und zu befolgen, die sicherstellen, dass
1. es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden,
2. der unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zurverfügungstellung, öffentlichen Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch geeignete Schritte entgegengewirkt wird,
3. die für die Handhabung der Werke und der Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format erforderliche Sorgfalt angewandt wird und darüber Aufzeichnungen geführt werden sowie
4. Informationen darüber, wie sie den Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 nachkommen, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(7) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen im Sinn des Abs. 6 haben seh- oder lesebehinderten Menschen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR sowie Rechteinhabern auf Anfrage Auskunft über
1. die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen,
2. die Formate, über die sie für diese Werke verfügen, sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format grenzüberschreitend austauschen,
in barrierefreier Form zu erteilen.
(8) Für die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zurverfügungstellung, öffentliche Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch eine befugte Stelle für Seh- und Lesebehinderungen mit Sitz im Inland steht dem Urheber ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs ist den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen für Seh- und Lesebehinderungen keinen Erwerbszweck haben, ebenso Rechnung zu tragen wie den mit dieser Bestimmung verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen, dem eventuellen Schaden für Urheber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten sicherzustellen. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(9) Die freie Werknutzung nach Abs. 4 und 5 kann vertraglich nicht abbedungen werden.
(10) Für Menschen mit anderen Behinderungen, die den Zugang zu Werken in vergleichbarer Weise erschweren, und für die Nutzung von anderen als den in Abs. 3 Z 2 genannten Werken durch oder zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen gelten Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 bis 9 ohne die in Abs. 5 Z 2 vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Staaten sinngemäß.
Unwesentliches Beiwerk
§ 42e. Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.
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(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
§ 43. (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.
(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
§ 44. (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.
(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen und durch Rundfunk gesendet werden.
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(6) Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42e, 42g, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die § 56a und § 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.
Freie Nutzungen
§ 71. (1) Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend.
(2) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.
(3) Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.
(4) Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.
(5) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42d, 42e, 42g, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 56a und 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.
3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung
§ 71a. Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.
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(8) § 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend.
Schutzrecht.
§ 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen.
(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4.
(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, die §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, § 18 Abs. 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 6, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 36, 37, 41, 41a, 42, §§ 42a bis 42g, § 54 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die §§ 56, 56a, 56b und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1, 2 und 4 sowie die §§ 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a Abs. 1 Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.
(8) § 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend.
Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.
§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
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(9) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden.
2. Schallträger.
§ 76. (1) Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich der § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die ausübenden Künstler haben gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung. Die Ansprüche des Herstellers und der ausübenden Künstler können nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für den Anspruch für die Sendung und öffentliche Wiedergabe zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen gilt § 42d Abs. 8.
(4) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 und § 56a gelten entsprechend.
(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 17, 18 und 18a) benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dieser. Ist der Schallträger innerhalb dieser Frist weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach der Aufnahme. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 16a, 18a, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 56, 56e, 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Bietet der Hersteller nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Schallträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf an (§ 9) oder stellt er ihn nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (§ 18a), so hat die im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person das unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem sie ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung ihrer Darbietung dem Hersteller eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang der Auflösungserklärung den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In den Fällen des § 70 ist das Auflösungsrecht durch den gemeinsamen Vertreter wahrzunehmen. Wird der Vertrag nach diesem Absatz aufgelöst, so erlöschen die Rechte des Herstellers am Schallträger.
(8) Eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person, die ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein pauschales Entgelt eingeräumt hat, hat einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich vom Hersteller zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist. Der Hersteller hat für die Vergütung aller betroffenen Personen insgesamt 20% der Einnahmen aus der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Schallträgers bereit zu stellen, die der Hersteller während des Vorjahres erzielt hat. Hersteller, die Schallträger ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Verfügung stellen, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung der Vergütung erforderlich sein können. Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(9) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden.
3. Rundfunksendungen
§ 76a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
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(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a und 18a, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56a und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
3. Rundfunksendungen
§ 76a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
(2) Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend.
(4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a und 18a, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 56, 56a und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
4. Nachgelassene Werke
§ 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
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(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.
Schutz technischer Maßnahmen
§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,
3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird
1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.
(6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch § 42d Abs. 1 bis 9 Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie von dieser Bestimmung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können.Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam.
(7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4.
Schutz von Kennzeichnungen
§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,