Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

8 Versionen · 1970-01-01 — 1970-01-01
1970-01-01
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
1970-01-01
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
1970-01-01
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
1970-01-01
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des La
1970-01-01
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1970-01-01

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§ 21. Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Eigentum an einem Teil des Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung oder durch gerichtliche Anordnung auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung zu Lebzeiten des Eigentümers auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen worden ist.
Gerichtliches Verfahren.
§ 22. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz das Gericht zur Entscheidung berufen ist, ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das für den früheren Erbhof zuständige Anerbengericht bestanden hat. Es entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, allfällig nach Anhörung einer landwirtschaftlichen Berufskörperschaft oder von geeigneten und mit den Verhältnissen vertrauten Sachverständigen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg findet nicht statt. Vor Bestellung von Sachverständigen und über Sachverständigengutachten sind die Parteien zu hören.
(2) Das Gericht hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.
(3) Zu den Verhandlungen kann die Partei auch in Begleitung eines Bevollmächtigten erscheinen.
(4) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.
(5) Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.
Bäuerliche Schlichtungsstelle.
§ 23. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Wien wird eine Bäuerliche Schlichtungsstelle gebildet. Sie kann auch außerhalb des Sitzes des Amtes der Landesregierung Sitzungen abhalten. Die Bäuerliche Schlichtungsstelle besteht aus einem vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellten Richter als Vorsitzenden, einem vom Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammer berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(2) Die Bestellung zum Mitglied gilt für drei Kalenderjahre.
(3) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitgliedschaft zur Bäuerlichen Schlichtungsstelle ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die den Mitgliedern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltsgebühren werden durch Verordnung festgesetzt.
(5) Auf das Verfahren vor der Bäuerlichen Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.
(7) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende kann allein Vergleichsverhandlungen führen und zustandegekommene Vergleiche beurkunden.
(8) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet die Bäuerliche Schlichtungsstelle nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.
(9) Die Bescheide der Bäuerlichen Schlichtungsstelle und die vor ihr geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Sie sind als öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes anzusehen.
(10) Örtlich zuständig ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle, in deren Sprengel das für den früheren Erbhof zuständig gewesene Anerbengericht seinen Sitz hatte.
Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig. Die Bestimmung ist daher gegenstandslos.
§ 24. (1) Gegen die Entscheidung einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle kann von jeder Partei die Berufung an die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle erhoben werden.
(2) Die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien gebildet. Sie kann außerhalb von Wien Sitzungen abhalten. Sie besteht aus einem vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellten Mitglied des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden, einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammern berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.