Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 14.
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AktG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bereit zu stellen:
der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009)
(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AktG
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 hinzuweisen.
(1a) Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.
(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bereit zu stellen:
der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(4) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 87 BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
AktG
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 hinzuweisen.
(1a) Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.
(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bereit zu stellen:
der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(4) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach §§ 125 und 126 BörseG 2018 oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 222. Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen, so gelten § 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 1 bis 4 über die Nachgründung sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 223. Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung nach § 169 erhöht wird.
(2) Der Vorstand hat außer den im § 155 Abs. 3 Z 2 bis 4 bezeichneten Schriftstücken den Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift zum Firmenbuch einzureichen.
Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der geringste Ausgabebetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Abs. 1 hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
§ 224. Durchführung der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung kann ohne Erhöhung des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden Gesellschaft oder eigene Aktien besitzt.
(2) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
die übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen und der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.
§ 225. Anmeldung der Verschmelzung
(1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Gesellschaft anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
(3) Der Anmeldung zum Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen, die für einen höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht werden.
§ 225. Anmeldung der Verschmelzung
(1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Gesellschaft anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
(3) Der Anmeldung zum Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die für Jahresabschlüsse anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht werden.
Anmeldung der Verschmelzung
§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
der Verschmelzungsvertrag;
die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 220 Abs. 3);
den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.
(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 231 Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.
(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
Abkürzung
AktG
Anmeldung der Verschmelzung
§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
der Verschmelzungsvertrag;
die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 220 Abs. 3);
den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 oder 1a, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.
(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 231 Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.
(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
Abkürzung
AktG
Anmeldung der Verschmelzung
§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
der Verschmelzungsvertrag;
die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
die Prüfungsberichte (§ 220b);
die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 220 Abs. 3);
den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 oder 1a, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben.
(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 231 Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.
(2a) Ist die übertragende Gesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die Verschmelzung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Verschmelzung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf die gefassten Verschmelzungsbeschlüsse eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die zu gewährenden Beteiligungspapiere der übernehmenden Gesellschaft die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
Eintragung der Verschmelzung
§ 225a. (1) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben.
(2) Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die §§ 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht.
Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, soweit sich aus § 224 nichts anderes ergibt.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt.
(4) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Ausschluß von Anfechtungsklagen
§ 225b. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer beteiligten Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder daß die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses,
Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, und
entweder
bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im Nennbetrag von mindestens einer Million Schilling oder
gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, und
entweder
bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder
gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, und
entweder
bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder
gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.
Verzicht
§ 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.
Verfahren
§ 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
Verfahren
§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
Verfahren
§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
Verfahren
§ 225e. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
Gemeinsamer Vertreter
§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.
(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.
(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten ist.
Gemeinsamer Vertreter
§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 UGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.
(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.
(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten ist.
Abkürzung
AktG
Gemeinsamer Vertreter
§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie §§ 271 und 271a UGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.
(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.
(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten ist.
Abkürzung
AktG
Gemeinsamer Vertreter
§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie §§ 271 und 271a UGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.
(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen. Diese Ansprüche bestehen auch für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren.
(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten ist.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der BWA.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 UGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 UGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Abkürzung
AktG
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsenotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 UGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Abkürzung
AktG
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innehalten und das Gremium damit beauftragen, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Beschlusses auf Innehalten kann jede Partei die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. In diese Frist ist die Zeit von der Bestellung eines Sachverständigen durch das Gremium (Abs. 6 erster Satz) bis zur Vorlage des Gutachtens nicht einzurechnen.
(2) Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsenotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn das Gericht einen Beschluss gemäß Abs. 1 erster Satz übermittelt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1). Sobald das Gremium zur Ansicht gelangt, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, insbesondere weil die Parteien nicht ausreichend mitwirken, hat es dies dem Gericht und den Parteien mitzuteilen. In diesem Fall oder wenn eine Partei nach Fristablauf die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens verlangt hat das Gremium dem Gericht innerhalb von drei Monaten einen Bericht zu erstatten, in dem die wesentlichen strittigen Fragen dargestellt werden, und ein von ihm eingeholtes Gutachten zu übermitteln. Gelangt das Gericht im fortgesetzten Verfahren zur Ansicht, dass sich die Vergleichsaussichten wesentlich erhöht haben oder sind alle Parteien damit einverstanden, so kann eine neuerliche Beauftragung des Gremiums im Sinn des Abs. 1 erfolgen.
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 UGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.
Abkürzung
AktG
Streitschlichtung durch das Gremium
§ 225h. (1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen.
(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.
Abkürzung
AktG
Streitschlichtung durch das Gremium
§ 225h. (1) Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Ein Vergleich beendet das Schlichtungsverfahren.
(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen.
Abkürzung
AktG
Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
§ 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.
Abkürzung
AktG
Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
§ 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Für jede Aktie ist den Aktionären die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zu gewähren, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.
(3) Das Gericht hat in der Entscheidung oder im Beschluss, mit dem der Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen oder der Aktien, die an Stelle der Zuzahlungen an die Aktionäre zu leisten sind, festzuhalten. Dieser Gesamtwert ist Maßstab für den Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß § 225e Abs. 3 ermächtigt worden, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren Nennbetrag in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von
§ 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist
§ 223 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß § 225e Abs. 3 ermächtigt worden, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren geringster Ausgabebetrag in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist § 223 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß § 225e Abs. 3 ermächtigt worden, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren geringster Ausgabebetrag in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist § 223 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Bekanntmachungen
§ 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
(2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht unverständlich wird.
Abkürzung
AktG
Bekanntmachungen
§ 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
(2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht unverständlich wird.
Abkürzung
AktG
Bekanntmachungen
§ 225k. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
Abkürzung
AktG
Kosten
§ 225l. (1) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden.
(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
Abkürzung
AktG
Kosten
§ 225l. (1) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vor Gericht und vor dem Gremium hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden, wobei für den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor dem Gremium die Bestimmungen des RATG sinngemäß anzuwenden sind. Der jeweils auf die einzelnen Parteien entfallende Teil des Gesamtwerts gemäß § 225i Abs. 3, jedenfalls aber der Betrag nach § 14 lit. a RATG, ist Grundlage für den Kostenersatz.
(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
Bestellung, Verschwiegenheitspflicht undVergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß § 42 Abs. 1 lit. a WTBO verloren haben müssen;
für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:
nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied,
nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.
(6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt § 94 Abs. 4 des KartG 1988 idF KartGNov BGBl. Nr. 520/1995, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinne des § 225l Abs. 1.
Bestellung, Verschwiegenheitspflicht undVergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß § 42 Abs. 1 lit. a WTBO verloren haben müssen;
für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:
nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied,
nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.
(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.
Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und
Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
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