Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1981 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge

6 Versionen · 1970-01-01 — 1994-07-31
2018-12-31
Aufhebung
1994-07-31
Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen — art. 6
1981-06-30
Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen — art. 1
1994-07-31
Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen — art. 3
1994-07-28
Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen — art. 7
1981-06-30
Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen — art. 0
1970-01-01
Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1994-07-31

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(3) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten. Die im Abschnitt C der Anlage 1 angeführten ÖNORMEN S 1420 und S 1421 sind als Anlagen 3 und 4 angeschlossen.
(2) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein.
§ 4. Zur Feststellung des Entzündbarkeitsverhaltens (Anlage 1 Abschnitt F) ist das in der Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren anzuwenden.
§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist; bei Importware ist der Importeur verantwortlich.
§ 6. Textile Fußbodenbeläge, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1982 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 6. Textile Fußbodenbeläge, deren Kennzeichnung der ursprünglichen Fassung dieser Verordnung entspricht, dürfen noch bis 1. Jänner 1995 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 261/1980 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.
(3) Die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1979 wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 261/1980 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.
(3) Die Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1979 wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) § 3, § 6, Anlage 1 Abschnitte C und F sowie Anlagen 3 und 4 in der Fassung BGBl. Nr. 577/1994 treten mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Anlage 1 Abschnitt G tritt mit Ablauf des 31. Juli 1994 außer Kraft.
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Anlage 1
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Die Einstufung erfolgt in die Klassen COMFORT und LUXUS-COMFORT. Die Kennzeichnung mit "COMFORT" ist zulässig für Polteppiche mit einenm Komfortwert über 20. Die Kennzeichnung "LUXUS-COMFORT" ist zulässig für Polteppiche mit einem Komfortwert über 30.
_Anlage 1_
(§ 3)
| | |
| --- | --- |
| A. | BESCHREIBUNG: |
| | Warenbeschreibung (Typenbeszeichnung) ............................................................................ |
| | Name (Firma oder Firmenschlagwort) des erzeugenden, vertreibenden |
| | oder importierenden inländischen Unternehmers ................................................................... |
| | Erzeugungsland (erzeugt in ....................................., made in ...............................................) |
| B. | KENNZEICHNENDE MERKMALE: |
| | Herstellungstechnik (zB gewebt, geflockt) ............................................................................. |
| | Faserstoffe der Nutzfläche (nach der |
| | Textilkennzeichnungsverordnung) ......................................................................................... |
| | Poleinsatzgewicht ................................................................................................................... |
| C. | VERWENDUNGSBEREICHSEMPFEHLUNG: |
| | für Polteppiche: |
| | nach ÖNORM S 1420 ............................................................................................................. |
| | für Nadelfilz-Fußbodenbeläge: |
| | nach ÖNORM S 1421 ............................................................................................................. |
| D. | VERLEGUNGSHINWEISE: Werksangaben ......................................................................... |
| E. | REINIGUNGS- UND PFLEGEANLEITUNG: Werksangaben ............................................. |
| F. | ENTZÜNDBARKEITSVERHALTEN: |
| | Leicht entzündbar |
| | Normal entzündbar |
| | Schwer entzündbar |
| | |
_Anlage 2_
(§ 4)
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Bild 4: Brenner
_Anlage 3_
(§ 3)
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Strapazierwert: Merkmal, das die Widerstandsfähigkeit gegenüber Begehbeanspruchungen sowie das druckelastische Verhalten beschreibt.
Er wird in 4 Gruppen eingeteilt. Die Einstufung in die Gruppen erfolgt anhand technologischer Laborprüfungen.
3.2 Komfortwert: Merkmal, das im wesentlichen die Weichheit und Dichte der Polschicht beschreibt.
Er wird aus der Flächenmasse der Polschicht und der Polschichtdicke sowie der Noppenzahl bestimmt und wird in vier Gruppen eingeteilt.
3.3 Verwendungsbereich eines Polteppiches: Merkmal, das aus der Kombination von Strapazierwert – und Komfortwert abgeleitet wird.
Er gibt die Summe des Gebrauchs- und Repräsentationsnutzens des Bodenbelages an.
4 Prüfverfahren und Bewertungsverfahren
4.1 Strapazierwert
Für die Bestimmung des Strapazierwertes sind folgende Prüfungen heranzuziehen:
4.1.1 Änderung des Warenbildes
Zur Prüfung der Veränderung des Warenbildes dient der Trommelversuch gemäß ÖNORM S 1413. Die Beurteilung erfolgt mit Noten zwischen 1 und 5. Die Beurteilungsnote ist gleichzeitig der Kennwert *I*TR0.
4.1.2 Abnutzung
Zur Prüfung der Abnutzung dient der Tretradversuch gemäß ÖNORM S 1412 Teil 1. Der Einstufungskennwert *I*TR wird gemäß der folgenden Formel errechnet.
Hierin bedeutet:
mA.P Flächenmasse der Polschicht in g/m2 gemäß ÖNORM S 1405
mrv relativer Masseverlust, bezogen auf die Flächenmasse der Polschicht (z. B. 50% Masseverlust ergibt m rv = 0,5).
Bei Waren mit einer Flächenmasse der Polschicht 250 g/m<sup>2</sup> wird der Kennwert *I*TR mit 3,0 festgelegt, sofern ein Masseverlust 2% gemessen wird.
Werden bei nicht durchgewebten Web-Teppichwaren ganze Noppen herausgezogen und ist hiebei die von Noppen freie Fläche 10% der beanspruchten Fläche, so muß zusätzlich die Noppenhaftkraft gemäß ÖNORM S 1434 bestimmt werden. Unter der Voraussetzung, daß die mittlere Noppenhaftkraft
3 N für Schnittpol-Webteppiche
5 N für Schlingenpol-Webteppiche
ist, werden für ITR folgende Kennwerte festgelegt:
| Tabelle 1 | |
| --- | --- |
| Maximaler Masseverlust | *I*TR |
| 50%. maximal jedoch 500 g/m<sup>2</sup> | 3 |
| 65%, maximal jedoch 700 g/m<sup>2</sup> | 2 |
| 80% maximal jedoch 900 g/m<sup>2</sup> | 1 |
| | |
4.1.3 Eindruckverhalten
Das Eindruckverhalten wird gemäß ÖNORM S 1408 geprüft. Einstufungskennwerte sind *I*ST und *I*ST.S.
Der Einstufungskennwert *I*ST wird wie folgt errechnet:
Hierin bedeutet:
| e60 | Eindrucktiefe in mm 60 min nach Entlastung gemäß ÖNORM S 1408 |
| --- | --- |
| rST | Sichtbarkeit der Eindrucktiefe gemäß ÖNORM S 1408 |
| a20,P | Polschichtdicke in mm gemäß ÖNORM S 1405 |
| | |
Die Kennwerte für *I*ST1 und *I*ST2 0,5 werden auf 0,5 angehoben.
4.1.4 Stuhlrollenneigung
Die Prüfung und Beurteilung der Stuhlrolleneignung erfolgt gemäß ÖNORM S 1414.
4.1.5 Schnittkantenfestigkeit
Die Schnittkantenfestigkeit wird im Trommelversuch gemäß ÖNORM S 1413 Teil 2 geprüft und beurteilt.
4.1.6 Pol-Rohdichte
Die Pol-Rohdichte R20wird gemäß ÖNORM S 1407 bestimmt und ist auf drei Stellen nach dem Komma zu runden.
4.1.7 Polnoppendichte
Die Polnoppendichte *N*A ist gemäß ÖNORM S 1409 zu bestimmen.
4.1.8 Flächenmasse der Polschicht
Die Flächenmasse der Polschicht mA.P ist gemäß ÖNORM S 1405 zu bestimmen.
4.2 Komfortwert
Der Komfortwert *CF* ist gemäß folgender Bestimmungsgleichung zu ermitteln:
(1) für Schnittpolteppiche
(2) für andere Polteppiche
Hierin bedeutet:
| *CF* | Komfortwert |
| --- | --- |
| a20.P | Polschichtdicke in mm gemäß ÖNORM S 1405 |
| mA.P | Flächenmasse der Polschicht in g/m<sup>2</sup> gemäß ÖNORM S 1405 |
| NA | Polnoppendichte pro m<sup>2</sup> gemäß ÖNORM S 1409 |
| | |
5 Einstufung in Verwendungsbereiche
Es werden nur textile Fußbodenbeläge eingestuft, die folgende Grundanforderungen erfüllen:
– die Lichtechtheitszahl gemäß ÖNORM S 1464 muß mindestens 5 sein;
– die Reibechtheit gemäß ÖNORM S 1481 muß trocken mindestens Stufe 3 bis 4 des Graumaßstabes und naß mindestens Stufe 3 des Graumaßstabes entsprechen;
– nach Prüfung der Wasserechtheit gemäß ÖNORM S 1466 muß die Änderung der Farbe mindestens Stufe 4 des Graumaßstabes entsprechen;
– die Maßgenauigkeit von Fliesen muß innerhalb einer Toleranz von ± 0,3% des Nennmaßes (Ausgangsmaßes) liegen;
– die Maßbeständigkeit von Fliesen darf bei Prüfung gemäß ÖNORM S 1410 ± 0,2% und
– 0,4% des Nennmaßes (Ausgangsmaßes) nicht überschreiten.
5.1 Strapazierwert
Zur Einstufung in die folgenden Stufen des Strapazierwertes müssen die in der Tabelle 2 genannten Mindestwerte erfüllt sein:
| Tabelle 2 | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Strapazierwert | Eindruckverhalten beim statischen Druckversuch | Abnutzung durch Tretradversuch | Veränderung des Warenbildes nach Trommelversuch | | |
| Kennwert | Kennwert | Kennwert | | | |
| *I*ST | *I*ST.S | *I*TR | *I*TRO | | |
| gering | 0,9 | 0,9 | 0,9 | 1,0 | |
| normal | 1,7 | 1,7 | 1,7 | 2,0 | |
| stark | 3,0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 | |
| extrem | 3,0 | 3,0 | 3,0 | 3,5 | |
| | | | | | |
Für die Einstufung in den Strapazierwert „stark“ muß zusätzlich zu den Mindestwerten der Tabelle 2 eine der angeführten Anforderungen erfüllt sein:
| - Flächenmasse der Polschicht | gemäß ÖNORM S 1405 größer als 310 g/m<sup>2</sup> |
| --- | --- |
| - Polnoppendichte | gemäß ÖNORM S 1409 größer als 110000 Noppen/m<sup>2</sup> |
| - Pol-Rohdichte | gemäß ÖNORM S 1407 größer als 0,09 g/cm<sup>3</sup> |
| | |
Für die Einstufung in den Strapazierwert „extrem“ müssen zusätzlich zu den Mindestwerten der Tabelle 2 alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sein:
– Pol-Rohdichte bei Webteppichen gemäß ÖNORM S 1407 mindestens 0,09 g/cm 3
– Pol-Rohdichte bei Tuftingteppichen gemäß ÖNORM S 1407 mindestens 0,10 g/cm 3
– mittlere Faserfeinheit mindestens 7,0 dtex
– Die Stuhlrolleneignung und die Schnittkantenfestigkeit müssen erfüllt sein.
– Die Flächenmasse der Polschicht gemäß ÖNORM S 1405 muß mindestens 310 g/m 2 oder die Polnoppendichte gemäß ÖNORM S 1409 muß mindestens 110000 Noppen/m 2 betragen.
5.2 Komfortwert
Zur Einstufung in die folgenden Stufen des Komfortwertes müssen die in der Tabelle 3 genannten Mindestwerte erfüllt sein:
| Tabelle 3 | |
| --- | --- |
| Komfortwert | *CF* |
| einfach | 12 |
| gut | 12 bis 24 |
| hoch | 24 bis 36 |
| luxuriös | 36 |
| | |
Einem Bodenbelag mit einem-CF-Wert unter 12 wird trotzdem der Komfortwert „gut“ zugeordnet, wenn
— die Flächenmasse der Polschicht mindestens 400 g/m 2 , jedoch weniger als 700 g/m 2 beträgt, oder
— es sich um einen Teppich mit veloursartiger Oberseite mit mindestens 500000 Noppen/m 2 handelt oder
— es sich um einen gewebten Teppich mit veloursartiger Oberseite handelt.
Einem Polteppich mit einem CF-Wert unter 24 wird trotzdem der Komfortwert „hoch“ zugeordnet, wenn die Flächenmasse seiner Polschicht mindestens 700 g/m<sup>2</sup>, jedoch weniger als 1000 g/m<sup>2</sup> beträgt.
Einem Polteppich mit einem CF-Wert unter 36 wird trotzdem der Komfortwert „luxuriös“ zugeordnet, wenn die Flächenmasse seiner Polschicht mindestens 1000 g/m<sup>2</sup> beträgt.
6 Prüfbericht
Im Prüfbericht sind unter Hinweis auf diese ÖNORM anzugeben:
(1) Beschreibung des geprüften textilen Fußbodenbelages gemäß ÖNORM S 1400
(2) Pol-Rohdichte gemäß ÖNORM S 1407
(3) Polnoppendichte gemäß ÖNORM S 1409
(4) alle für die Einstufung herangezogenen Prüfergebnisse und Kennwerte
(5) Strapazierwert
(6) Komfortwert
(7) Abweichungen von dieser ÖNORM
(8) Prüfdatum
(9) Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen.
7 Normbezeichnung
Polteppiche, die gemäß dieser ÖNORM eingestuft werden, müssen mit den Angaben über den Strapazierwert und den Komfortwert versehen sein. Die Darstellung erfolgt in Form eines Balkendiagramms (Bild 1) mit der Angabe „ÖNORM S 1420“
| Strapazierwert | Komfortwert | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| | | | | | | | | |
| extrem | stark | normal | gering | einfach | gut | hoch | luxuriös | |
| | | | | | | | | |
Bild 1: Balkendiagramm
Die Normbezeichnung erfolgt so, daß ausgehend von der Mitte des Balkens bis hin zu dem jeweils ermittelten Strapazier- und komfortwert alle Felder schraffiert werden.
Für den Schriftverkehr kann statt des Balkendiagramms unter Bezug auf diese ÖNORM das jeweils zutreffende Adjektiv verwendet werden.
Beispiele für die Normbezeichnung:
| | Ein Bodenbelag, an den geringe Ansprüche gestellt werden, der für einfache Verwendungszwecke in wenig begangenen Räumen geeignet ist, z. B. für Nebenräume. | |
| --- | --- | --- |
| | Ein Teppichboden für wenig begangene Räume, bei denen es aber auf hohen Komfort und Gemütlichkeit ankommt, z. B. Schlaf- und Gästezimmer. | |
| | Eine Auslegeware für normal beanspruchte Wohnräume mit durchschnittlichem Komfortanspruch, z. B. Wohnzimmer, Jugendzimmer. | |
| | Ein Bodenbelag, der starken Belastungen gewachsen ist, bei dem jedoch die Strapazierfähigkeit Vorrang vor dem Komfort hat, z. B. für Dielen und Büroräume. | |
| | Dieser Teppichboden bietet höchsten Komfort. Dagegen hat er nur geringen Strapazierwert. Ein Luxus-Teppichboden für wenig beanspruchte Räume, z. B. anspruchsvolle Schlafzimmer | |
| | Ein Teppichboden mit hohem Komfortwert, der zugleich normalen Strapazierforderungen im gehobenen Wohnbereich gerecht wird, der aber auch einem Einzelbüro persönliche Atmosphäre verleiht. | |
| | Qualitäten dieser Art eignen sich z. B. für Wohnzimmer von Familien, die den Teppichboden stark beanspruchen, zugleich aber auf Behaglichkeit Wert legen, und für Büros. | |
| | Eine typische Objektqualität mit überwiegend funktionalem Charakter Für Treppen, Gänge, Großraumbüros. | |
| | Dieser Teppichboden stellt ein absolutes Spitzenprodukt dar Er vereint höchsten Komfort mit extremer Strapazierfähigkeit. Ideal geeignet für stark frequentierte Repräsentationsräume. | |
| *Anmerkung:* | *Teppiche, die die Mindestbedingungen dieser ÖNORM nicht erfüllen, können nicht eingestuft werden.* | |
| | | |
8 Normkennzeichnung
Zum Nachweis, daß Polteppiche gemäß dieser ÖNORM ausgeführt wurden, darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „“ — möglichst unter Zusatz der ÖNORM-Nummer — verwendet werden. Das Kennwort oder das Kennzeichen ist auf dem Erzeugnis dauerhaft anzubringen und darf wesentliche Eigenschaften, z. B. die Festigkeit des Erzeugnisses, nicht beeinträchtigen. Ein Hinweis auf Normgerechtheit des Erzeugnisses darf auch auf Lieferscheinen, Verkaufsunterlagen, Werbematerial u. dgl. angebracht werden.
Wird die Normkennzeichnung fälschlich verwendet, ist sie widerrechtlich im Sinne von § 8 Normengesetz 1971
9 Bezugsnormen
| ÖNORM S 1400 | Textile Fußbodenbeläge; Begriffe, Einteilung, kennzeichnende Merkmale | |
| --- | --- | --- |
| ÖNORM S 1405 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Dicke und der Flächenmasse der Polschicht; Verfahren mit der Bandmesser-Spaltmaschine | |
| ÖNORM S 1407 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Pol-Rohdichte und der relativen Pol-Rohdichte von Polteppichen | |
| ÖNORM S 1408 | Textile Fußbodenbeläge; statischer Druckversuch | |
| ÖNORM S 1409 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Polnoppenzahl | |
| ÖNORM S 1410 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Maßänderung bei abwechselnder Einwirkung von Wasser und Wärme | |
| ÖNORM S 1412 Teil 1 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Tretradversuch nach Lisson (in Vorbereitung) | |
| ÖNORM S 1413 Teil 1 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Trommelversuch, Änderung des Warenbildes | |
| ÖNORM S 1413 Teil 2 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Trommelversuch, Schnittkantenfestigkeit von Polteppichen | |
| ÖNORM S 1414 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Stuhlrollenversuch | |
| ÖNORM S 1434 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Noppenhaftkraft | |
| ÖNORM S 1464 | Prüfung der Farbechtheit von Textilien; Lichtechtheit von Färbungen und Drucken mit künstlichem Tageslicht (gefiltertes Xenonbogenlicht) | |
| ÖNORM S 1466 | Prüfung der Farbechtheit von Textilien; Wasserechtheit von Färbungen und Drucken (schwere Beanspruchung) | |
| ÖNORM S 1481 | Prüfung der Farbechtheit von Textilien; Bestimmung der Reibechtheit von Färbungen und Drucken | |
| | | |
_Anlage 4_
(§ 3)
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Strapazierwert: Maß für die Widerstandsfähigkeit von Nadelfilz-Fußbodenbelägen gegenüber Beanspruchung sowie für ihr druckelastisches Verhalten.
Die Einstufung erfolgt nach den Ergebnissen von technologischen Laborprüfungen in vier Stufen.
3.2 Komfortwert: Einteilungskriterium, das bei Nadelfilz-Fußbodenbelägen mit polartiger Oberseite durch die flächenbezogene Masse der polartigen Schicht bestimmt wird.
Glatte Nadelfilz-Fußbodenbeläge haben keine polartige Oberseite und werden daher in die niedrigste Kofortwert-Stufe eingestuft.
3.3 Verwendungsbereich: konsumentenrelevante Verwendungsempfehlung für Nadelfilz-Bodenbeläge, die aus der Kombination von Strapazierwert und Komfortwert abgeleitet wird.
4 Prüfverfahren und Bewertungsverfahren
4.1 Strapazierwert
Für die Bestimmung des Strapazierwertes werden folgende Prüfungen herangezogen:
4.1.1 Veränderung der Abnutzung
Zur Prüfung der Veränderung des Warenbildes dient der Trommelversuch gemäß ÖNORM S 1413 Teil 1. Die Beurteilung erfolgt mit Noten zwischen 1 und 5. Die Beurteilungsnote ist gleichzeitig der Kennwert ITRO
4.1.2 Bestimmung der Abnutzung
Zur Prüfung der Abnutzung dient die Tretradprüfung gemäß ÖNORM S 1412 Teil 1. Der Einstufungskennwert ITR wird nach folgenden Formeln errechnet:
| *I*TR = 5 – (0,07 *m*v) | (1) |
| --- | --- |
| *I*TR = 0,19*m*AP (1 – *m*rv) | (2) |
| | |
Hierin bedeutet:
| mv | absoluter Masseverlust in g/m<sup>2</sup> |
| --- | --- |
| mAP | flächenbezogene Masse der polartigen Schicht in g/m<sup>2</sup> |
| mrv | relativer Masseverlust, bezogen auf die Masse der polartigen Schicht (z. B. 50% Masseverlust ergibt mrv = 0,5) |
| | |
Der Kennwert *I*TR wird für glatte Nadelfilz-Fußbodenbeläge gemäß Formel  (1), für Nadelfilz-Fußbodenbeläge mit polartiger Oberseite gemäß Formel (2) berechnet.
4.1.3 Eindruckverhalten
Das Eindruckverhalten wird gemäß ÖNORM S 1408 geprüft. Einstufungskennwerte sind *I*ST und *I*ST.S.
Der Einstufungskennwert *I*ST wird wie folgt errechnet:
| *I*ST = 5 – 2,8*e*60 | (3) | |
| --- | --- | --- |
| *I*ST (*I*ST1 + *I*ST2) 0,55 | (4) | |
| wobei | | |
| *I*ST1 = 4,5 – 2,25 *e*60 | | |
| *I*ST2 = 4,5 – 9,0 *e*60/*a*20.P | | |
| | | |
Hierin bedeutet:
| e60 | Eindrucktiefe nach 60 min Entlastung in mm |
| --- | --- |
| a20.P | Polschichtdicke gemäß ÖNORM S 1405. |
| | |
Die Kennwerte für *I*ST1 und *I*ST2. die kleiner als 0,5 sind, werden auf 0,5 angehoben.
Glatte Nadelfilz- Fußbodenbeläge werden nach Formel (3), Nadelfilz-Fußbodenbeläge mit polartiger Oberseite nach Formel (4) ausgewertet.
Die Sichtbarkeit der Eindrucktiefe *I*ST.S wird gemäß ÖNORM S 1408 beurteilt. Der Einstufungskennwert *I*ST.S ist der Mediän ST aus den einzelnen Beurteilungswerten rST der beurteilenden Personen.
Die Anforderungen an die Einstufungskennwerte gemäß ÖNORM S 1408 müssen sowohl von IST.S als auch von *I*ST.S erfüllt werden.
4.1.4 Stuhlrolleneingang
Die Prüfung und Beurteilung der Stuhlrolleneignung erfolgt gemäß ÖNORM S 1414.
4.2 Komfortwert
Für die Einstufung von Nadelfilz-Fußbodenbelägen mit polartiger Oberseite nach dem Komfortwert ist die flächenbezogene Masse der polartigen Schicht *m*AP maßgebend. Sie wird durch Abscheren in Anlehnung an ÖNORM S1405 bestimmt.
5 Einstufung in Verwendungsbereiche
Es werden nur textile Fußbodenbeläge eingestuft, die folgende Grundanforderungen erfüllen:
– Die Lichtechtheitszahl gemäß ÖNORM S 1464 muß mindestens 5 sein.
– Die Reibechtheit gemäß ÖNORM S 1481 muß trocken mindestens Stufe 3 bis 4 des Graumaßstabes und naß mindestens Stufe 3 des Graumaßstabes entsprechen.
– Nach Prüfung der Wasserechtheit gemäß ÖNORM S 1466 muß die Änderung der Farbe mindestens Stufe 4 des Graumaßstabes entsprechen.
– Die Maßgenauigkeit von Fliesen muß innerhalb einer Toleranz von + 0,3%, bezogen auf das Ausgangsmaß, liegen.
– Die Maßbeständigkeit darf bei Prüfung gemäß ÖNORM S 1410 die Grenzen von +0,2% und — 0,4% bei Fliesenerzeugnissen und + 0,5% und — 1 % bei Bahnenware, jeweils bezogen auf das Ausgangsmaß, nicht überschreiten.
5.1 Strapazierwert
Zur Einstufung eines Nadelfilz-Fußbodenbelages in die folgenden Stufen für den Strapazierwert müssen die in der Tabelle 1 genannten Mindestwerte erfüllt sein:
| Tabelle 1 | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| Strapazierwert | Mindestwerte für | | |
| Eindruckverhalten *I*ST | Tretradprüfung *I*TR | Trommelversuch *I*TRO | |
| gering | 0,9 | 0,9 | 1,0 |
| normal | 1,7 | 1,7 | 2,0 |
| stark | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
| extrem | 3,0 | 3,0 | 3,5 |
| | | | |
Zusätzlich zu den Werten der Tabelle 1 muß für die Einstufung in die Strapazierwert-Stufe „extrem“ die Stuhlrolleneignung gegeben sein.
Bei Nadelfilz-Fußbodenbelägen mit polartiger Schicht muß außerdem die Masse der polartigen Schicht *m*AP 500 g/m<sup>2</sup> sein.
5.2 Komfortwert
5.2.1 Glatte Nadelfilz – Fußbodenbeläge
Glatten Nadelfilz-Fußbodenbelägen wird der Komfortwert „einfach“ zugeordnet.
5.2.2 Nadelfilz – Fußbodenbeläge mit polartiger Oberseite
Bei Nadelfilz-Fußbodenbelägen mit polartiger Oberseite wird die flächenbezogene Masse der polartigen Schicht *m*AP in Anlehnung an ÖNORM S 1405 bestimmt.
Zur Einstufung von Nadelfilz-Fußbodenbelägen mit polartiger Oberseite in die folgenden Stufen des Komfortwertes muß die in Tabelle 2 genannte flächenbezogene Masse der polartigen Schicht *m*AP erreicht werden.
| Tabelle 2 | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| Komfortwert | mAP | | |
| g/m<sup>2</sup> | | | |
| einfach | | 400 | |
| gut | | 400 | |
| hoch | | 700 | |
| luxuriös | | 1000 | |
| | | | |
6 Prüfbericht
Im Prüfbericht ist unter Hinweis auf diese ÖNORM anzugeben:
– Beschreibung des geprüften textilen Bodenbelages gemäß ÖNORM S 1400;
– alle für die Einstufung herangezogenen Prüfergebnisse und Kennwerte;
– Strapazierwert;
– Komfortwert;
– gegebenenfalls Abweichungen von dieser ÖNORM;
– Prüfdatum;
– Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen.
7 Kennzeichnung
Textile Bodenbeläge, die nach dieser ÖNORM eingestuft werden müssen Angaben über den Strapazierwert und den Komfortwert aufweisen. Die Darstellung erfolgt in Form eines Balkendiagrammes (Bild 1).
| Strapazierwert | Komfortwert | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| | | | | | | | | |
| extrem | stark | normal | gering | einfach | gut | hoch | luxuriös | |
| | | | | | | | | |
Bild 1: Balkendiagramm
Die Kennzeichnung erfolgt in der Weise, daß ausgehend von der Mitte des Balkens bis hin zu dem jeweils ermittelten Strapazier- und Komfortwert alle Felder schraffiert werden.
Für den Schriftverkehr darf statt des Balkendiagrammes unter Bezug auf diese ÖNORM das jeweilig zutreffende Adjektiv verwendet werden.
| Beispiele Balkendiagramm | Verwendungsbereich |
| --- | --- |
| | Für normal strapazierte Räume, bei denen man an den Komfort geringe Ansprüche stellt, z. B. Hobbyräume |
| Strapazierwert normal – Komfortwert einfach | |
| | Für normal beanspruchte Wohnräume mit durchschnittlichem Komfortanspruch, z. B. Wohnzimmer, Jugendzimmer |
| Strapazierwert normal – Komfortwert gut | |
| | Für starke Belastungen, bei denen jedoch die Strapazierfähigkeit Vorrang vor dem Komfortwert hat, z. B .für Dielen, Kinder- und Spielzimmer sowie Büroräume |
| Strapazierwert stark – Komfortwert einfach | |
| | Eine typische Objektqualität mit überwiegend funktionalem Charakter Für Treppen, Gänge, Großraumbüros, Schalterhallen |
| Strapazierwert extrem – Komfortwert einfach | |
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8 Normkennzeichnung
Zum Nachweis, daß Nadelfilz-Fußbodenbeläge gemäß dieser ÖNORM ausgeführt wurden, darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen .,„ — möglichst unter Zusatz der ÖNORM-Nummer — verwendet werden. Das Kennwort oder das Kennzeichen ist auf dem Erzeugnis dauerhaft anzubringen und darf wesentliche Eigenschaften, z. B. die Festigkeit des Erzeugnisses, nicht beeinträchtigen. Ein Hinweis auf Normgerechtheit des Erzeugnisses darf auch auf Lieferscheinen, Verkaufsunterlagen, Werbematerial u. dgl. angebracht werden.
Wird die Normkennzeichnung fälschlich verwendet, ist sie widerrechtlich im Sinne von § 8 Normengesetz 1971.
9 Bezugsnormen
| ÖNORM S 1400 | Textile Fußbodenbeläge; Benennungen mit Definitionen, Einteilung, kennzeichnende Merkmale |
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| ÖNORM S 1405 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Dicke und der flächenbezogenen Masse der Polschicht; Verfahren mit der Bandmesser-Spaltmaschine |
| ÖNORM S 1408 | Prüfung von Textilien; Bestimmung des Eindruckverhaltens textiler Fußbodenbeläge unter statischer Druckbeanspruchung |
| ÖNORM S 1410 | Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Maßänderung bei abwechselnder Einwirkung von Wasser und Wärme |
| ÖNORM S 1412 | Teil 1 Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Tretradprüfung nach Lisson |
| ÖNORM S 1413 | Teil 1 Textile Fußbodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Trommelversuch, Änderung des Warenbildes |
| ÖNORM S 1414 | Textile Bodenbeläge; Bestimmung der Abnutzung; Stuhlrollenversuch |
| ÖNORM S 1464 | Prüfung der Farbechtheit von Textilien; Bestimmung der Lichtechtheit von Färbungen und Drucken mit Xenonbogenlicht |
| ÖNORM S 1466 | Prüfung der Farbechtheit von Textilien; Bestimmung der Wasserechtheit von Färbungen und Drucken (schwere Beanspruchung) |
| ÖNORM S 1481 | Prüfung der Farbechtheit von Textilien; Bestimmung der Reibechtheit von Färbungen und Drucken |
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