Änderungshistorie
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
8 Versionen
· 1991-03-27 — 1991-03-27
1991-03-27
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 3
2025-07-21
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 1
2025-06-25
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 12
2013-09-11
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 1
2012-08-21
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 18
2006-10-14
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 18
1991-03-27
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — art. 2
1991-03-27
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1991-03-27
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Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Empfängerland (bzw. –länder)“ oder „Empfängermitgliedsland (bzw. –länder)“ beziehen, auch für die Mongolei.
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
ARTIKEL 1
ZWECK
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas“, „Empfängerland (oder -länder)“, oder „Mitgliedsempfängerland (oder -länder)“ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums.
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
ARTIKEL 1
ZWECK
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch i) in der Mongolei, ii) in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums und iii) in einer begrenzten Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas verfolgt werden; in jedem der unter den Ziffern ii und iii genannten Fälle werden diese Länder von der Bank mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, bestimmt. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas”, „Empfängerland“ (oder „-länder“) oder „Empfängermitgliedsland“ (oder „-länder”) auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie Subsahara-Afrikas.
Artikel 2
Aufgaben
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(4) Die Bank darf weder Garantien für Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte betreiben.
Artikel 12
Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
(1) Das Direktorium legt angemessene Obergrenzen in Bezug auf die Kennziffern zur Kapitaladäquanz fest und hält diese aufrecht, um die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen.
(2) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf normalerweise einen vom Direktorium auf Grund einer allgemeinen Regel als angemessen festgesetzten Hundertsatz des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank wird durch eine derartige Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß ausüben noch eine direkte Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens übernehmen, an dem sie beteiligt ist, es sei denn bei tatsächlicher oder drohender Nichterfüllung der Verpflichtungen in bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, oder bei Vorliegen anderer Umstände, die nach Auffassung der Bank die Beteiligung zu gefährden drohen; in diesem Fall kann die Bank alle Maßnahmen ergreifen und alle Rechte ausüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich erachtet.
(3) Der Betrag der von der Bank eingegangenen Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals, ihrer Überschüsse und ihrer allgemeinen Rücklage zu keiner Zeit überschreiten.
(4) Die Bank darf weder Garantien für Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte betreiben.
Artikel 13
Geschäftsgrundsätze
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(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
(3) Die Bank erläßt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.
ARTIKEL 18: SONDERFONDS
1. (i) Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(ii) Zu Zwecken des Unterabschnitts (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
(iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der Lage ist, die Bedingungen qualifiziert ist, durch die es Empfängerland werden kann. Diese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nachdem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist.
(iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Unterabschnitt (ii) bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, ausser der, die für die ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung damit entstanden sind.
2. Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
3. Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.
Artikel 19