Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

2 Versionen · 1995-04-29 — 2018-12-31 (aufgehoben)
2026-04-09
Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Änderungen vom 2026-04-09

@@ -5,4 +5,3 @@
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Jugend und Familie werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesministers für Umwelt übertragen.
2018-12-31
Aufhebung
1995-04-28
Übertragung von Buchhaltungsaufgaben - BMJF
Originalfassung Text zu diesem Datum