Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
2 Versionen
· 1995-11-01 — 1996-05-31 (aufgehoben)
2026-04-09
Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Änderungen vom 2026-04-09
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übertragen.
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übertragen.
§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Zentralbibliothek für Physik in Wien, Zentralbibliothek für Medizin in Wien
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der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz übertragen.
§ 3. Die in § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
§ 3. Die in § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Psychologische Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt
werden den Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt übertragen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 159/1992, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 159/1992, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft.
1996-05-31
Aufhebung
1970-01-01
Übertragung von Buchhaltungsaufgaben - BMWFK
Originalfassung
Text zu diesem Datum