Änderungshistorie

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR

5 Versionen · 1993-05-31 — 1995-09-30
1995-09-30
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn) — art. 3
1993-05-31
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn) — art. 4
1995-09-30
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn) — art. 2
1993-05-31
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn) — art. 1
1993-05-31
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1995-09-30

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(3) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
Artikel 2
(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.
(2) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron
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vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
Artikel 3
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
– sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
– die Verbindungswege.
(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
– vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
– die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
ABSCHNITT II
Grenzabfertigungsstelle Szentgotthard
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vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
Artikel 11
(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.
(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:
– die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
– die Verbindungswege.
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
ABSCHNITT V
Artikel 12