Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz)
5 Versionen
· 1992-12-14 — 2011-11-21
2011-11-21
Preistransparenzgesetz — art. 2
2011-07-27
Preistransparenzgesetz — art. 2
1993-12-31
Preistransparenzgesetz — art. 2
1992-12-14
Preistransparenzgesetz — arts. 2, 2, 2, 2
1992-12-14
Preistransparenzgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1992-12-14
@@ -16,48 +16,6 @@
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 761/1992)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
*(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)*
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
*(Anm.: zu BGBl. Nr. 761/1992)*
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
*(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 56, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)*
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
@@ -68,246 +26,11 @@
(3) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, entsprechend dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 (ABl. L 61/34 vom 5. 3. 1977 (im folgenden Entscheidung 77/190/EWG)) zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABl. L 140/4 vom 28. 5. 1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Unternehmen der Mineralölwirtschaft durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Erdölindustrie jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die von den Unternehmen gemeldeten Daten auf seine Kosten, unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, entsprechend der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte aufzubereiten und in dieser Fassung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund
1. der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und
2. der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]
(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.
(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.
Artikel II
Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund
1. der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und
2. der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]
(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.
(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E‒Control in elektronischer Form einzumelden. In dieser Verordnung können insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung erfolgen. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sowohl für die Tankstellenbetreiber als auch für den Betrieb der Datenbank einfach und kostensparend zu sein. Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.
(2) Die E-Control hat die Preistransparenzdatenbank nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Sinne der Vorgaben des Abs. 1 und der darauf erlassenen Verordnungen zu betreiben und im Internet zu veröffentlichen. Der E-Control ist dafür der notwendige Kostenersatz zu leisten.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Der letzte Satz gilt nicht für die Mitteilung gemäß Anhang XXI Z 26 lit. d des EWR-Abkommens.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) § 1 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 (im folgenden Richtlinie 9O/377/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) § 1 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, daß im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 dieses dem SAEG unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. Nr. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen beziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
Transparenz von Gas- und Strompreisen
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.
(3) Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Abs. 2 beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind.
(4) Die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Abs. 2 beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.
(5) Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Abs. 3 oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(6) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:
1. die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Strom in folgenden Kategorien:
| Industrielle Endverbraucher | Jährlicher Stromverbrauch (MWh) | |
| --- | --- | --- |
| niedrigster Wert | höchster Wert | |
| Gruppe IA | | 20 |
| Gruppe IB | 20 | 500 |
| Gruppe IC | 500 | 2 000 |
| Gruppe ID | 2 000 | 20 000 |
| Gruppe IE | 20 000 | 70 000 |
| Gruppe IF | 70 000 | ≤ 150 000 |
2. die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Gas in folgenden Kategorien:
| Industrielle Endverbraucher | Jährlicher Gasverbrauch (GJ) | |
| --- | --- | --- |
| niedrigster Wert | höchster Wert | |
| Gruppe I1 | | 1 000 |
| Gruppe I2 | 1 000 | 10 000 |
| Gruppe I3 | 10 000 | 100 000 |
| Gruppe I4 | 100 000 | 1 000 000 |
| Gruppe I5 | 1 000 000 | ≤ 4 000 000 |
Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch
§ 3. (1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anzuführen sind, die nach der letzten Preisbestimmung für das Arzneimittel eingetreten sind und nach Ansicht des Antragstellers die beantragte Preiserhöhung rechtfertigen. Ist der Antrag für eine Entscheidung ausreichend begründet, so hat die Behörde über den Antrag innerhalb von neunzig Tagen ab seinem Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Anderenfalls hat sie dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind, und innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Einzelangaben einen Bescheid zu erlassen.
(2) Ist während der im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über einen Antrag bei der Behörde, wenn auch nur kurze Zeit, eine wesentlich höhere Anzahl von Preiserhöhungsanträgen anhängig als dies für gewöhnlich der Fall ist, so verlängern sich die im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über diesen Antrag um sechzig Tage. Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist mitzuteilen.
(3) Ergeht innerhalb der im Abs. 1 und 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so ist der Antragsteller berechtigt, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen.
(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich in der „Mitteilung der Österreichischen Sanitätsverwaltung“ eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise von der Behörde erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntzumachen.
Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch
§ 3. (1) Anträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anzuführen sind, die nach der letzten Preisbestimmung für das Arzneimittel eingetreten sind und nach Ansicht des Antragstellers die beantragte Preiserhöhung rechtfertigen. Ist der Antrag für eine Entscheidung ausreichend begründet, so hat die Behörde über den Antrag innerhalb von neunzig Tagen ab seinem Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Anderenfalls hat sie dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind, und innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Einzelangaben einen Bescheid zu erlassen.
(2) Ist während der im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über einen Antrag bei der Behörde, wenn auch nur kurze Zeit, eine wesentlich höhere Anzahl von Preiserhöhungsanträgen anhängig als dies für gewöhnlich der Fall ist, so verlängern sich die im Abs. 1 genannten Fristen für die Entscheidung über diesen Antrag um sechzig Tage. Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist mitzuteilen.
(3) Ergeht innerhalb der im Abs. 1 und 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so ist der Antragsteller berechtigt, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen.
(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich im Internet auf der Homepage des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise von der Behörde erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntzumachen.
§ 4. (1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.
§ 4. (1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(2) Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
§ 5. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)) verpflichtet ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)) verpflichtet ist.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)) verpflichtet ist.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.
Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.
Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7. (1) *(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)*
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß § 1a.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß § 1a.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen 1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Einrichtungen verpflichtet.
Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke
§ 8. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke
§ 8. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Abs. 3 – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 WettbG, BGBl I Nr. 62/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd § 1a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 9. Daten, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 9. Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 9. Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen Organisation oder der EControl zwecks Eingabe in die Preistransparenzdatenbank mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Strafbestimmungen
@@ -319,127 +42,3 @@
3. (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
Strafbestimmungen
§ 10. Wer
1. einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2
Strafbestimmungen
§ 10. Wer
1. einer auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2
Strafbestimmungen
§ 10. Wer
1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2
Strafbestimmungen
§ 10. Wer
1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,
2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2
Schlußbestimmungen
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und
2. der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und
2. der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.
(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und
2. der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft.
(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch die Wortfolge “wirtschaftliche Angelegenheiten” enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge “Wirtschaft und Arbeit” ersetzt.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
___________________________
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und
2. der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(1c) Die §§ 2, 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.