PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1994-09-28
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 317
Änderungshistorie JSON API
1.

Lassen in einem Wirtschaftszweig die Entwicklung des Handels, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Protokoll 23 des EWR-Abkommens beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Wirtschaftszweigs einzuleiten, und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Wirtschaftszweig angehörenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens niedergelegten Grundsätze und zur Erfüllung der der EFTA-Überwachungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann insbesondere von allen Unternehmen und Gruppen von Unternehmen des betroffenen Wirtschaftszweigs verlangen, ihr sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mitzuteilen, die auf Grund von Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels und von Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XVI von der Anmeldepflicht befreit sind.

3.

Leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 2 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der EFTA-Überwachungsbehörde die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 54 des EWR-Abkommens zu beurteilen.

4.

Artikel 10 Absätze 3 bis 6 und die Artikel 11, 13 und 14 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 12

1.

Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2.

Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3.

Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4.

Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Artikel 12

Geldbußen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

in einem Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder

b)

eine nach Artikel 9 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 5 festgesetzten Frist erteilen; oder

c)

bei Nachprüfungen nach Artikel 10 oder Artikel 11 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung auf Grund von Artikel 11 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen; oder

b)

einer nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Kapitels erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3.

Artikel 8 findet Anwendung.

4.

Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 12

Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1.

Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund des Artikels 13 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfinden soll. In dem Prüfungsauftrag sind Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2.

Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 12

Anwendung von Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) – Widerspruchsverfahren

1.

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind,

Artikel 5 des besagten Rechtsaktes in Anspruch nehmen wollen, können bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag stellen.

2.

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3.

Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist, fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 des besagten Rechtsaktes nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 des besagten Rechtsaktes mißbrauchen.

4.

Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes gegeben sind.

Stellt sie fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 12

Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens – Widerspruchsverfahren

1.

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, können bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag stellen; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2.

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags - mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten sowie an die EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von dreißig Tagen Bemerkungen mitzuteilen - so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3.

Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens richten; sie muß dies tun, wenn ein EFTA-Staat innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfolgten Übermittlung des betreffenden Antrags an diesen EFTA-Staat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens beziehen. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 12

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

2.

Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Entscheidungen zur Hauptsache

1.

Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absätze 3, 4 oder 5, nach Artikel 14 oder nach Artikel 15 des Kapitels XIII zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anhört, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 desselben Kapitels durch.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Beteiligten schriftlich mit. Die Mitteilung wird an die Anmelder oder den gemeinsamen Vertreter gerichtet. In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Beteiligten eine Frist zur Äußerung.

3.

Nach der Mitteilung ihrer Einwände gewährt die EFTA-Überwachungsbehörde den Beteiligten zur Vorbereitung ihrer Äußerung auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte. Schriftstücke können nicht eingesehen werden, soweit sie Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter oder Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben einschließlich schutzbedürftiger Wirtschaftsinformationen enthalten, deren Preisgabe erhebliche Nachteile für den Informanten mit sich bringen würde, oder soweit sie behördeninternen Charakter haben.

4.

Die Beteiligten äußern sich schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles Zweckdienliche vortragen und zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 13

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68),

1.

In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2.

Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes weiterhin erfüllt sind.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:

a)

wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert hat,

b)

wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c)

wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d)

wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 des besagten Rechtsaktes mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 13

Geltungsdauer und Widerruf von Entscheidungen zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

1.

In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2.

Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,

a)

wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,

b)

wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c)

wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d)

wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 13

Zwangsgelder

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a)

eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens zu unterlassen, deren Abstellung in einer Entscheidung nach Artikel 4 angeordnet worden ist,

b)

eine nach Artikel 6 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen,

c)

eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 5 angefordert worden ist,

d)

eine Nachprüfung zu dulden, die in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angeordnet worden ist,

e)

durch Entscheidung gemäß Artikel 4a vorgeschriebene Maßnahmen anzuwenden.

2.

Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3.

Artikel 8 findet Anwendung.

Artikel 13

1.

Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2.

Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3.

Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzten Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4.

Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Artikel 13

Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben.

Artikel 13

Mündliche Anhörungen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein hinreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will. Sie kann den Beteiligten auch in anderen Fällen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

3.

Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen.

Artikel 13

Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1.

Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2.

Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 13

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr mit Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, mit Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über die nachstehenden Befugnisse:

a)

Sie können die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen;

b)

sie können Kopien von oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anfertigen oder anfordern;

c)

sie können mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;

d)

sie können alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen betreten.

2.

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, rechtzeitig vor der Nachprüfung in schriftlicher Form über Prüfungsauftrag und Person der beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch für Vertreter der EG-Kommission aus, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen.

3.

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die von der EFTA-Überwachungsbehörde mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig in schriftlicher Form über ihre Absicht, eine Entscheidung nach Absatz 3 zu erlassen. Sie trifft ihre Entscheidung nach Anhörung dieser Behörde.

5.

Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6.

Widersetzt sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens und nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 14

Geldbußen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, genannte Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 50 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 des besagten Rechtsaktes unterlassen,

b)

in einer Anmeldung nach Artikel 4 des besagten Rechtsaktes unrichtige oder entstellte Angaben machen,

c)

eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 gesetzten Frist erteilen,

d)

bei Nachprüfungen nach Artikel 12 oder Artikel 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Personen oder Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 des besagten Rechtsaktes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

einer durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln,

b)

einen Zusammenschluß entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder unter Mißachtung einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 vollziehen,

c)

einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens für unvereinbar erklärten Zusammenschluß vollziehen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Maßnahmen nicht durchführen.

3.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind die Art und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

4.

Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 14

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in den Bestimmungen des Protokolls 23 und im Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse:

a)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b)

Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c)

mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2.

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der EG-Kommission, welche an der Nachprüfung teilnehmen, einen Prüfungsauftrag gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

3.

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) und in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten

Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5.

Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen

Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6.

Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels

angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können.

7.

Zu diesem Zweck treffen EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

Artikel 14

Entscheidungen nach Artikel 6

1.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), bezeichneten Art, für welche die Beteiligten

Artikel 6 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde anzumelden.

2.

Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 6 wird erst mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme wirksam. Darin ist der Zeitraum zu bezeichnen, für den sie gilt. Die Geltungsdauer der Entscheidung darf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ständige Ausschuß nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 den Krisenzustand feststellt, nicht überschreiten.

3.

Die Entscheidung kann durch die EFTA-Überwachungsbehörde erneuert werden, wenn der Ständige Ausschuß nach Maßgabe von

Artikel 6 Absatz 2 erneut den Krisenzustand feststellt und die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 6 weiterhin erfüllt sind.

4.

Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

5.

Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wird spätestens sechs Monate nach der Inkraftsetzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen ungültig.

6.

Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

Artikel 14

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen von Artikel 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig, Verpflichtungen nach Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), aufzuerlegen, – Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 14

Anhörungssitzungen

1.

Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2.

Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens steht.

3.

Die anzuhörenden Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

4.

Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

5.

Die Erklärungen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet.

Artikel 14

Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unbeschadet von Artikel 6 Absatz 2 dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben.

Artikel 14

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis der Entscheidung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 14

1.

Bei der Bestimmung der im Artikel 3 Absatz 8 oder in den Artikeln 5, 8 und 9 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2.

Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3.

Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es. auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerungen ankommt, die in der Anlage 2 zum vorliegenden Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die gesetzlichen Feiertage des Aufgabelands zu berücksichtigen.

Artikel 15

1.

Bei der Bestimmung der in Artikel 4 Absatz 8, in den Artikeln 6, 9 und 10 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2.

Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3.

Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 zum vorliegenden Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die gesetzlichen Feiertage des Aufgabelands zu berücksichtigen.

Artikel 15

ECU

Für die Anwendung der Artikel 12 bis 14 ist unter „ECU“, der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft definierte ECU zu verstehen.

Artikel 15

Geldbußen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach Artikel 4 dieses Kapitels oder Artikel 1 des Kapitels XVI unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder

b)

eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; oder

c)

bei Nachprüfungen nach Artikel 13 oder 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen; oder

b)

einer nach Artikel 8 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3.

Artikel 10 Absätze 3 bis 6 sind anzuwenden.

4.

Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden:

a)

die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen,

b)

die im Rahmen von bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehenden Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor der Anmeldung begangen werden, falls diese innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen erfolgt.

6.

Absatz 5 findet keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 15

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig,

– Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), aufzuerlegen,

– Entscheidungen nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes und Artikel 6 des vorliegenden Kapitels zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten bleiben zuständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Artikel 2 oder Artikel 8 des besagten Rechtsaktes erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für Formblätter und für zusätzliche Angaben unterbreiten.

Artikel 15

Zwangsgelder

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten:

a)

eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angefordert hat,

b)

eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnet hat.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des besagten Rechtsaktes bezeichneten Personen oder gegen Unternehmen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten:

a)

eine Auflage zu erfüllen, die durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzt wurde;

b)

die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 ergeben.

3.

Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des besagten Rechtsaktes bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

Artikel 15

Anhörung Dritter

1.

Beantragen natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz des Kapitels XIII schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

2.

Die in Absatz 1 bezeichneten dritten Personen äußern sich innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen dritten Personen Gelegenheit zur Äußerung geben.

Artikel 15

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen über die Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen, die sie von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie von der EG-Kommission nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3.

Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 26 anzuhören.

4.

Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5.

Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zu der Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens.

6.

Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 16

Zwangsgelder

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten:

a)

eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zu unterlassen, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 3 des vorliegenden Kapitels an geordnet hat;

b)

eine nach Artikel 8 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen;

c)

eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat;

d)

eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat.

2.

Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3.

Artikel 10 Absätze 3 bis 6 sind anzuwenden.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Übermittlung von Schriftstücken

1.

Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger auf einem der folgenden Wege übermittelt:

a)

durch Übergabe gegen Quittung,

b)

auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein,

c)

durch Telefax mit Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung des Eingangs,

d)

durch Telex.

2.

Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken Beteiligter oder Dritter an die EFTA-Überwachungsbehörde.

3.

Im Fall der Übermittlung durch Telex oder durch Telefax wird vermutet, daß das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.

Artikel 16

Auskunftsverlangen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen seines Protokolls 23 und in dem Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2.

Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3.

In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4.

Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter sowie bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5.

Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

6.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 16

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für Formblätter und zusätzliche Angaben machen.

Artikel 16

Anhörung Beteiligter und Dritter

1.

Vor einer Zurückweisung der Feststellung nach Artikel 3 Absatz 2 oder vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 4, von Artikel 4a, von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, von Artikel 5 Absatz 4, von Artikel 6 Absatz 3 sowie der Artikeln 12 und 13 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogen werden oder in Betracht gezogen worden sind.

2.

Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen gehört zu werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3.

Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassen, so veröffentlicht sie im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, ihr innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 16

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Abschriften von Anmeldungen, Beschwerden und Informationen über die Eröffnung eines Verfahrens von Amtes wegen, welche sie von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, welche sie nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3.

Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Verkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 29 anzuhören.

4.

Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten haben das Recht, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5.

Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6.

Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder deren Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 16

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, unbeschränkte Prüfungsbefugnis im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 17

Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1.

Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 18 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2.

Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 17

Berufsgeheimnis

1.

Die bei der Anwendung der Artikel 9 bis 11 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben; die Artikel 16 und 18 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 8 Absatz 4 und in der Anhörung nach Artikel 11 Absatz 2 des Kapitels XII teilnehmen.

3.

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen und Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 17

Berufsgeheimnis

1.

Die bei Anwendung der Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen in Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und der Artikel 11, 12, 13 und 18 des vorliegenden Kapitels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Nachprüfung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, und der Artikel 18 und 20 des vorliegenden Kapitels, sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen, des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, oder des vorliegenden Kapitels erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

3.

Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 17

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen sie eine Geldbuße oder Zwangsgelder festgesetzt hat, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens die Kompetenz zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 17

Prüfung von Grundsatzfragen der im EWR-Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Verkehr, die sich in Verbindung mit Sonderfällen ergeben, durch den Ständigen Ausschuß

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt eine Entscheidung, für die eine Anhörung nach Artikel 16 vorgeschrieben ist, erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Tage, an dem der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme abgegeben hat.

2.

Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann jeder EFTA-Staat die Einberufung des Ständigen Ausschusses beantragen, damit dieser mit der EFTA-Überwachungsbehörde die Grundsatzfragen über die im EWR-Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Verkehr prüft, welche seiner Ansicht nach mit dem Sonderfall verbunden sind, über den entschieden werden soll.

Der Ständige Ausschuß tritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung des betreffenden EFTA-Staats zusammen, um ausschließlich diese Grundsatzfragen zu erörtern.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt ihre Entscheidung erst nach der Tagung des Ständigen Ausschusses.

3.

Der Ständige Ausschuß kann ferner auf Antrag eines EFTA-Staats oder der EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit allgemeine Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbspolitik auf dem Verkehrssektor prüfen.

4.

In allen Fällen, in denen der Ständige Ausschuß gemäß Absatz 2 zur Prüfung von Grundsatzfragen oder gemäß Absatz 3 zur Prüfung allgemeiner Fragen einberufen wird, werden die im Ständigen Ausschuß erarbeiteten Leitgedanken von der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des vorliegenden Kapitels berücksichtigt.

Artikel 17

Festsetzung von Fristen

1.

Bei der Festsetzung der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die gesetzlichen Feiertage des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird.

2.

Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung dem Empfänger zugegangen ist.

Artikel 18

ECU

Für die Anwendung der Artikel 15 bis 17 ist unter „ECU“ der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften definierte ECU zu verstehen.

Artikel 18

Anhörung Beteiligter und Dritter

1.

Vor Entscheidungen auf Grund des Artikels 7 Absätze 2 und 4, des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, des Artikels 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie der Artikel 14 und 15 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äußern.

2.

Abweichend von Absatz 1 können Entscheidungen über den weiteren Aufschub des Vollzugs oder über die Erteilung von Befreiungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde dies unverzüglich nach dem Erlaß ihrer Entscheidung nachholt.

3.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.

4.

Sofern die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.

Artikel 18

Untersuchung von Verkehrsbereichen

1.

Lassen die Entwicklung des Verkehrs, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im Bereich des Verkehrs innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens in einem bestimmten geographischen Gebiet oder bei einer oder mehreren Verkehrsverbindungen oder für die Personen- oder Güterbeförderung einer oder mehrerer bestimmter Kategorien eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Bereiches einzuleiten, und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Bereich angehörenden Unternehmen die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 bis 5, 7 und 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) sowie in Artikel 6 des vorliegenden Kapitels niedergelegten Grundsätze erforderlich sind.

2.

Leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 1 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der EFTA-Überwachungsbehörde die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 8 des besagten Rechtsaktes zu beurteilen.

3.

Artikel 16 Absätze 2 bis 6 und die Artikel 17, 19, 20 und 21 finden Anwendung.

Artikel 18

Veröffentlichung von Entscheidungen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 erläßt.

2.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 18

Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde

1.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 müssen Anmeldungen vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten gesetzlichen Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, angegebenen Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Angaben zur Vervollständigung von Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder zur Ergänzung von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen.

2.

Kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstücks an und ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne von Artikel 19, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.

3.

Kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung des Schriftstücks an und ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag im Aufgabeland, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages in diesem Land.

Artikel 18

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in seinem Protokoll 23 und in dem Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder in den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse:

a)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen,

b)

Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen,

c)

mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern,

d)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2.

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt auch Vertretern der EG-Kommission, die in einer Nachprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen teilnehmen, einen solchen Prüfungsauftrag.

3.

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5.

Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6.

Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens die erforderlichen Maßnahmen nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde.

Artikel 19

Geldbußen

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

bei einer Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), oder in einem Antrag nach Artikel 12 des vorliegenden Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b)

eine nach Artikel 16 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,

c)

bei Nachprüfungen nach den Artikeln 17 oder 18 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen oder einer Verpflichtung nach Artikel 7 des besagten Rechtsaktes nicht nachkommen,

b)

einer nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes oder Artikel 13 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3.

Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

4.

Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 19

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die bei Beschwerden nach Artikel 3 und Anträgen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 zu verwendenden Formblätter sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

Artikel 19

Anhörung Beteiligter und Dritter

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