PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens
In den in Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde verlangen, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben binnen einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist ergänzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Handlung auf der Grundlage der vorgenannten Kapitel erforderlich ist. Der Antrag oder die Anmeldung gelten vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung an als ordnungsgemäß im Sinne dieser Kapitel, falls die zusätzlichen Angaben innerhalb der festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen.
Artikel 5
Geldbußen
Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.
Artikel 5
Besondere Bestimmungen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für Formblätter und ergänzende Angaben unterbreiten.
Artikel 5
Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 26 Absatz 2 des Kapitels VI ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
ABSCHNITT I
Artikel 1 bis 9
(Kein Text)
ABSCHNITT II
ANHÖRUNG
Artikel 5
Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs anhört, führt sie die Anhörung nach Artikel 23 Absatz 1 des Kapitels IX durch.
Artikel 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.
Wenn die Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Mitteilung durch Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.
Artikel 5
Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, maßgebend.
Artikel 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Grund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.
Artikel 5
Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
(Siehe Artikel 1 des Kapitels XVI)
Artikel 5
Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen
durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird
durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Artikel 5
Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Kapitels II ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
Artikel 1 bis 5
(Kein Text)
Artikel 5
Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens-Widerspruchsverfahren
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen entsprechenden Antrag.
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten und die EFTA-Staaten, ihr innerhalb einer Frist von dreißig Tagen Bemerkungen mitzuteilen, so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 3 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft als von dem Verbot freigestellt.
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen, jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben, eine Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen oder gegen Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen haben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 richten; sie muß dies tun, wenn ein EFTA-Staat innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der gemäß Artikel 8 Absatz 2 erfolgenden Übermittlung des Antrags an diesen EFTA-Staat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens beziehen.
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens gegeben sind, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.
Artikel 6
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 Absatz 2 des Kapitels VI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
ABSCHNITT I
Artikel 1 bis 9
(Kein Text)
Artikel 6
Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
In der gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 des vorliegenden Kapitels erlassenen Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben; oder
wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln; oder
wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.
In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.
Artikel 6
Ruhen der Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ruht
solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist;
solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes ausgesetzt ist.
Artikel 6
Erklärungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
Gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ab, so bezeichnet sie darin den Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann nicht vor dem Tage der Anmeldung liegen.
Absatz 1 zweiter Satz gilt weder für die in Artikel 4 Absatz 2 dieses Kapitels und in Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XVI genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen noch für diejenigen der in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels XVI bezeichneten Art, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels XVI vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.
Artikel 6
Ruhen der Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ruht,
solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder
solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ausgesetzt ist.
Artikel 6
Vereinbarungen zur Verringerung der Störungen, die sich aus der Struktur des Verkehrmarkts (Anm.: richtig: Verkehrsmarkts) ergeben
Solange keine geeigneten Maßnahmen in Kraft gesetzt sind, um die Stabilität des Verkehrsmarkts sicherzustellen, kann das Verbot des Artikels 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) verwiesen wird, bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Störungen auf dem betreffenden Markt zu verringern, für nicht anwendbar erklärt werden.
Eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes darf in dem Verfahren des Artikels 14 erst erlassen werden, wenn der Ständige Ausschuß auf Grund eines Berichtes der EFTA-Überwachungsbehörde festgestellt hat, daß auf dem Verkehrsmarkt allgemein oder auf einem wesentlichen Teil desselben ein Krisenzustand besteht.
Unbeschadet des Absatzes 2 gilt als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes,
daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen den betreffenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die für eine Verringerung der Störungen nicht unerläßlich sind; und
daß sie es diesen Unternehmen nicht ermöglichen, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarkts den Wettbewerb auszuschalten.
Artikel 6
Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens
Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absätze 1 und 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens:
Gelangt sie zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
Stellt sie fest, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar unter den besagten Rechtsakt fällt, jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluß mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar.
Stellt sie hingegen fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter den besagten Rechtsakt fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.
Artikel 6
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem nach Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels II gestellten Antrag stattzugeben, so teilt sie den Antragstellern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
Artikel 6
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.
Wenn die Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Mitteilung durch Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.
Artikel 6
Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.
Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.
Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.
ABSCHNITT II
FRISTEN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS UND FÜR ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 6
Beginn der Frist
Die in Artikel 10 Absatz 1 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen beginnen am Anfang des Tages, der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, folgt.
Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Tages, der auf den Tag der Einleitung des Verfahrens folgt.
Ist der erste Tag kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so beginnt die Frist am Anfang des folgenden Arbeitstages.
Artikel 6
Die Anzeige gemäß den Artikeln 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erstatten, nachdem der Anzeigepflichtige von dem anzuzeigenden Vorgang Kenntnis erhalten hat.
Artikel 6
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Maßnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.
Artikel 7 bis 9
(Kein Text)
Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
Artikel 7
Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.
Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.
Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.
Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.
Artikel 7
Ende der Frist
Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb der sechsten auf die Woche des Fristbeginns folgenden Woche dieselbe Bezeichnung wie der Tag des Fristbeginns trägt.
Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des vierten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des Artikels 8.
ABSCHNITT I
Artikel 1 bis 9
(Kein Text)
Artikel 7
Zuständigkeit
Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig, Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.
Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zum Erlaß einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Kapitels vorgesehene Mitteilung übersandt hat.
Artikel 7
Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
(Siehe Artikel 3 des Kapitels XVI)
Artikel 7
Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
Zur Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels darf ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, weder vor der Anmeldung noch während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt, von Amts wegen beschließen, daß der Vollzug des Zusammenschlusses bis zum Erlaß einer endgültigen Entschließung ganz oder teilweise ausgesetzt bleibt, sofern sie dies für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit jeder späteren Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten, oder andere Maßnahmen zu diesem Zweck treffen.
Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwirklichung eines öffentlichen Übernahme- oder Tauschangebots nicht entgegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 des besagten Rechtsaktes bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und auf Grund einer von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 erteilten Befreiung ausübt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag Befreiungen von den in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Pflichten erteilen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluß des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.
Die Wirksamkeit eines unter Mißachtung der Absätze 1 und 2 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 3 erlassenen Entscheidung oder von der mit Eintritt der In Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig.
Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über Wertpapiere einschließlich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert oder überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, es sei denn, daß die Käufer oder die Verkäufer wissen oder wissen müssen, daß das betreffende Rechtsgeschäft unter Mißachtung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 abgeschlossen wird.
Artikel 7
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.
TEIL II
Besondere Aufforderung zur Auskunft
Artikel 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Artikel 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Artikels 2 des Abschnitts 1 erforderlichen Auskünfte ersuchen:
(1) über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;
(2) über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, auf Grund deren bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;
(3) über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Ziffer 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;
(4) über den Erwerb der Befugnis, auf Grund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;
(5) über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;
(6) über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.
Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind,
– Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder
– Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.
Artikel 8
Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.
Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten
Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen, die sie bei der Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie von der EG-Kommission nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.
Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 3 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder nach Artikel 6 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 19 anzuhören.
Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.
Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und sich zu äußern. Die Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind für jeden zu behandelnden Fall eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf der Entscheidung beizufügen.
Im Hinblick auf die in Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.
Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Ein Bericht über das Ergebnis des Anhörungsverfahrens wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Er wird nicht veröffentlicht.
Artikel 8
Entscheidungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde
Jedes nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitete Verfahren wird unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 abgeschlossen.
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für vereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens.
Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens eingegangen sind. Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen.
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß ein Zusammenschluß dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 des besagten Rechtsaktes entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar.
Ist der Zusammenschluß bereits vollzogen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefaßten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Entscheidungen nach Absatz 2 widerrufen:
wenn die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie arglistig herbeigeführt worden ist; oder
wenn die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.
In den in Absatz 5 genannten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Frist gebunden zu sein.
Artikel 8
Gültigkeitsdauer und Widerruf der Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3
Die Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist für eine bestimmte Zeit abzugeben; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Erklärung kann auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Erklärung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Erklärung wesentlichen Punkt geändert haben;
wenn die Beteiligten einer mit der Erklärung verbundenen Auflage zuwiderhandeln;
wenn die Erklärung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist;
wenn die Beteiligten die durch die Erklärung erlangte Freistellung von den Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.
In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Erklärung auch mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.
Artikel 7 bis 9
(Kein Text)
Artikel 8
Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.
Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Diese Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT I
Artikel 1 bis 9
(Kein Text)
Artikel 8
Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.
Artikel 8
Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Kapitels XI ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
Artikel 8
Hinzurechnung von Feiertagen
Fallen in die in Artikel 10 Absatz 1 und in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen gesetzliche Feiertage oder andere Feiertage der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 19, so verlängern sich diese Fristen um die entsprechende Anzahl von Tagen.
Artikel 8
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.
ABSCHNITT I
Artikel 1 bis 9
(Kein Text)
Artikel 9
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
Artikel 9
Hemmung der Frist
Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 des Kapitels XIII zu erlassen hat, weil:
eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 2 des Kapitels XIII von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
ein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 13 Absatz 1 des Kapitels XIII für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe der genannten Vorschrift mitzuwirken;
die Anmelder es unterlassen haben, wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt:
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft oder der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung.
Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Artikel 9
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.
Artikel 9
Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 23 Absatz 2 des Kapitels IX ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.
Artikel 7 bis 9
(Kein Text)
Artikel 9
Auskunftsverlangen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, durch Protokoll 23 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder durch das vorliegende Kapitel übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.
Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptsitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.
In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.
Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.
Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptsitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.
Artikel 9
Verweisung an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen angemeldeten Zusammenschluß durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen EFTA-Staaten unverzüglich von dieser Entscheidung.
Ein EFTA-Staat kann der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, daß ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des Hoheitsgebiets der EFTA-Staaten ausmacht oder nicht; die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die beteiligten Unternehmen von dieser Mitteilung.
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,
so behandelt sie entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen; oder
verweist sie den Fall an die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats, da mit die Wettbewerbsvorschriften dieses Staates angewendet werden.
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen der Auffassung, daß ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht bestehen, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden EFTA-Staat richtet.
Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Absatz 3 ergeht
entweder und in der Regel innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist von sechs Wochen, falls die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) nicht eingeleitet hat; oder
spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlaß der nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Hat die EFTA-Überwachungsbehörde trotz Erinnerung durch den betreffenden EFTA-Staat innerhalb der in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten Dreimonatsfrist weder eine Entscheidung gemäß Absatz 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß sie den Fall nach Absatz 3 Buchstabe b) an den betreffenden EFTA-Staat verwiesen hat.
Die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß durch die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats erfolgt spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die EFTA-Überwachungsbehörde.
Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.
In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende EFTA-Staat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.
Zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften kann jeder EFTA-Staat auf Grund der einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Klage erheben und insbesondere die Anwendung des Artikels 41 des vorliegenden Abkommens beantragen.
Der vorliegende Artikel wird spätestens zum Ende des Jahres 1993 einer Überprüfung unterzogen.
Artikel 9
Zuständigkeit
Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof, in Übereinstimmung mit Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde ausschließlich zuständig,
Artikel 53 Absatz 1 nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens unter den in Artikel 56 des EWR-Abkommens aufgeführten Bedingungen für nicht anwendbar zu erklären.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ist zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Solange die EFTA-Überwachungsbehörde kein Verfahren nach den Artikeln 2, 3 oder 6 eingeleitet hat, bleiben die Behörden der EFTA-Staaten zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Artikel 9
Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.
Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich ferner durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.
Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.
Artikel 9
Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.
Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich ferner durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.
Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.
Artikel 10
Nachprüfung durch Behörden der EFTA-Staaten
Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 11 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.
Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Artikel 10
Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Anträge und Anmeldungen sowie der wichtigsten Schriftstücke, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zur Erteilung eines Negativattests oder zur Abgabe einer Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 bei ihr eingereicht werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen betreffend die Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen, welche ihr von der EG-Kommission gemäß den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen zugestellt worden sind.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Dokumente, die sie von der EG-Kommission gemäß Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.
Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in Absatz 1, erster Unterabsatz, genannten Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.
Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen ist vor jeder Entscheidung, die ein Verfahren nach Absatz 1, erster Unterabsatz, abschließt, sowie vor jeder Entscheidung über Erneuerung, Änderung oder Widerruf einer nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgegebenen Erklärung anzuhören.
Der Beratende Auschuß (Anm.: richtig: Ausschuß) ist anzuhören, bevor ein Vorschlag gemäß Artikel 22 vorgelegt wird.
Der Beratende Ausschuß setzt sich aus für Kartell- und Monopolfragen zuständigen Beamten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seinen Vertreter einen Beamten, der im Falle der Verhinderung durch einen anderen Beamten ersetzt werden kann.
Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten haben das Recht, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.
Im Hinblick auf ihre im Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.
Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsvorschlag beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.
Artikel 10
Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 2 oder sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.
Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt
EFTA-Staaten;
Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.
Artikel 10
Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben; Artikel 2 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
ABSCHNITT II VERFAHRENSREGELN
Artikel 10
Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.
Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:
die EFTA-Staaten;
natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.
Artikel 10
Wahrung der Frist
Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung getroffen hat. Die Bekanntgabe des vollen Wortlauts der Entscheidung an die betroffenen Unternehmen hat unverzüglich zu folgen.
ABSCHNITT II
AUF KAPITEL XIII UND XIV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Die Rechtakte (Anm.: richtig: Rechtsakte), auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII des vorliegenden Protokolls verwiesen wird, findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
Artikel 10
Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben; Artikel 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
Artikel 10
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 des Kapitels IX erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
Artikel 10
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen gleichermaßen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
Artikel 10
Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen
Die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 ergehen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn der EFTA-Überwachungsbehörde eine Mitteilung eines EFTA-Staats gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugeht.
Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, daß die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) insbesondere infolge von Änderungen durch die beteiligten Unternehmen ausgeräumt sind, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 3 festgesetzten Frist.
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 müssen die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden.
Die in Absatz 3 genannte Frist wird ausnahmsweise gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, gezwungen war, eine Auskunft im Wege der Entscheidung nach Artikel 11 anzufordern oder eine Nachprüfung durch Entscheidung nach Artikel 13 anzuordnen.
Wird eine nach diesem Kapitel erlassene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so beginnen die in dieser Verordnung festgelegten Fristen mit dem Tage der Verkündung des Urteils von neuem.
Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 und in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen keine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) oder nach Artikel 8 Absätze 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluß unbeschadet des Artikels 9 als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt.
Artikel 11
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen gleichermaßen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
Artikel 11
Auskunftsverlangen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr mit Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, mit Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten Personen sowie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.
Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an eine Person, an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie davon.
In ihrem Auskunftsverlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens sowie auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
Zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte sind bei Unternehmen die Inhaber oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.
Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie der Entscheidung.
Artikel 11
Bei der Bestimmung der in den Artikeln 2, 5 und 6 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.
Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.
Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 zu diesem Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die nach dem Recht des Aufgabelandes festgesetzten Feiertage zu berücksichtigen.
Artikel 11
Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.
Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.
Artikel 11
Auskunftsverlangen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, in Protokoll 23 und Anhang XIV des EWR-Abkommens oder im vorliegenden Kapitel übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.
Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.
In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.
Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.
Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, im besonderen Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage einzureichen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.
ABSCHNITT III
ANHÖRUNG BETEILIGTER UND DRITTER
Artikel 11
Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 des Kapitels XIII oder eine die Beteiligten beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 desselben Kapitels zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 desselben Kapitels den Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Kapitels XIII vorläufig erlassen, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem Ende der aufschiebenden Wirkung, den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.
Im Anschluß an die Äußerung der Beteiligten erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben sich die Beteiligten innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist endgültig.
Die Beteiligten äußern sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.
Artikel 11
Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des besagten Rechtsaktes kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.
Absatz 1 gilt auch für Artikel 4 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes.
Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 2,
Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 8 des besagten Rechtsaktes einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.
Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.
Artikel 11
Bei der Bestimmung der in den Artikeln 2, 5 und 6 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.
Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.
Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 des vorliegenden Protokolls genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die nach dem Recht des Aufgabelandes festgesetzten Feiertage zu berücksichtigen.
Artikel 11
Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlungen an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.
Absatz 1 gilt auch für Artikel 7 des besagten Rechtsaktes.
Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens oder Artikel 7 des besagten Rechtsaktes einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.
Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise die Bedingungen des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.
Artikel 11
Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, durch Protokoll 23 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder durch das vorliegende Abkommen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck sind die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde befugt:
die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;
Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;
alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel, die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen benutzen, zu betreten.
Die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch an Vertreter der EG-Kommission aus, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen.
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.
Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens die erforderlichen Massnahmen nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde.
Artikel 12
Untersuchung von Wirtschaftszweigen
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