PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
| Kapitel I | Einleitung |
| Kapitel II | Allgemeine Verfahrensregeln zur Durchführung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (vgl. Verordnung 17/62) |
| Kapitel III | Form Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen (vgl. Verordnung 27/62) |
| Kapitel IV | Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Kapitels II (vgl. Verordnung 99/63) |
| Kapitel V | Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht betreffend Kapitel II bis IV und VI bis XIV (vgl. Verordnung 2988/74) |
| Kapitel VI | Anwendung der Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn- Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (vgl. Verordnung 1017/68, Artikel 6 und 10 bis 31) |
| Kapitel VII | Form Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI (vgl. Verordnung 1629/69) |
| Kapitel VIII | Anhörungen nach Artikel 26 Absatz 1 des Kapitels VI (vgl. Verordnung 1630/69) |
| Kapitel IX | Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens auf den Seeverkehr (vgl. Verordnung 4056/86 Abschnitt II) |
| Kapitel X | Mitteilungspflichten Form Inhalt und andere Einzelheiten betreffend Beschwerden und Anträge sowie über die Anhörung nach Kapitel IX (vgl. Verordnung 4260/88) |
| Kapitel XI | Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (vgl. Verordnung 3975/87) |
| Kapitel XII | Form Inhalt und weitere Einzelheiten für Beschwerden und Anträge sowie für die Anhörung welche in Kapitel XI festgelegt sind das die Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen enthält (vgl. Verordnung 4261/88) |
| Kapitel XIII | Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung 4064/89 Artikel 6 bis 25) |
| Kapitel XIV | Ausführliche Bestimmungen über die Anmeldungen über die Fristen und über die Anhörung im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung 2367/90) |
| Kapitel XV | Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl |
| Abschnitt I | Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse (vgl. Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5 Absätze 3 und 4 Unterabsatz 2, Absatz 5, Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze 4 bis 6, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 82 des EGKS-Vertrages) |
| Abschnitt II | Auskunftspflicht (Artikel 2 Absatz 4 des Abschnittes I) (vgl. Entscheidung 26/54) |
| Abschnitt III | Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels (vgl. Entscheidung 715/78) |
| Abschnitt IV | Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegenden Kapitel (vgl. Entscheidung 379/84) |
| Kapitel XVI | Übergangsbestimmungen |
| Abschnitt I | Auf Kapitel 11 bis XII und XV anwendbare Bestimmungen (vgl. Artikel 5 ff. des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen |
| Abschnitt II | Auf Kapitel XII und XIII anwendbare Bestimmungen (vgl. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung 4064/89) |
| Anlage 1 | Formblatt auf das im Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III Bezug genommen wird |
| Anlage 2 | Aufzählung der Feiertage auf die in Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels IV Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels VIII Artikel 15 Absatz 3 des Kapitels X sowie Artikel 14 Absatz 3 des Kapitels XII Bezug genommen wird |
| Anlage 3 | Formblatt auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels VII Bezug genommen wird |
| Anlage 4 | Formblatt auf das in Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels VII Bezug genommen wird |
| Anlage 5 | Formblatt auf das in Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VII Bezug genommen wird |
| Anlage 6 | Formblatt auf das in Artikel 4 Absatz 1 des Kapitels X Bezug genommen wird |
| Anlage 7 | Verzeichnis gewisser technischer Vereinbarungen im Bereich des Luftverkehrs auf das in Artikel 2 des Kapitels XI Bezug genommen wird |
| Anlage 8 | Formblatt auf das in Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XII Bezug genommen wird |
| Anlage 9 | Formblatt auf das in Artikel 2 Absatz 1 des Kapitels XIV Bezug genommen wird |
| Anlage 10 | Verzeichnis der Feiertage auf das in Artikel 19 des Kapitels XIV Bezug genommen wird |
TEIL I: ALLGEMEINE REGELN
KAPITEL I
EINLEITUNG
Artikel 1
Dieses Protokoll enthält die Bestimmungen zur Durchführung der auf Unternehmen anwendbaren Wettbewerbsbestimmungen des EWR-Abkommens und im besonderen zur Durchführung der Protokolle 21 bis 25 zu jenem Abkommen.
KAPITEL V
VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM VERKEHRS- UND WETTBEWERBSRECHT BETREFFEND KAPITEL II BIS IV UND VI BIS XIV
Artikel 1
Verfolgungsverjährung
Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen oder Sanktion festzusetzen, verjährt
in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
KAPITEL VIII
ANHÖRUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI
Artikel 1
Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Verkehrs anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 26 Absatz 1 des Kapitels VI vor.
KAPITEL IX
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 53 UND 54 DES EWR-ABKOMMENS AUF DEN SEEVERKEHR
Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text des Abschnitts I, Artikel 1 bis 9, demjenigen Rechtsakt zu entnehmen, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86). Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet in diesen Fällen gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3
ABSCHNITT I
Artikel 1 bis 9
(kein Text)
TEIL III: KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
KAPITEL XIII
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 in dem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle über Unternehmenszusammenschlüsse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 58 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 2 Buchstabe b), durch.
Artikel 1 bis 5
(kein Text)
ABSCHNITT III
VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM GELTUNGSBEREICH DES PROTOKOLLS 25 ZUM EWR-ABKOMMEN UND DES VORLIEGENDEN KAPITELS
Artikel 1
Verfolgungsverjährung
Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbußen festzusetzen, verjährt
in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
KAPITEL VII
FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN DER BESCHWERDEN NACH ARTIKEL 10, DER ANTRÄGE NACH ARTIKEL 12 UND DER ANMELDUNGEN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI
Artikel 1
Beschwerden
Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels VI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staats oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen; sie können unter Verwendung von Formblättern erfolgen, die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 3 oder von der EG-Kommission erstellt worden sind.
denn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die Beschwerde unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.
KAPITEL X
MITTEILUNGSPFLICHTEN, FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN BETREFFEND BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE DIE ANHÖRUNG NACH KAPITEL IX
ABSCHNITT I
MITTEILUNGEN, BESCHWERDEN UND ANTRÄGE
Artikel 1
Mitteilungen
Von den Parteien angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, wenn sie die Beilegung von Streitfällen betreffen, die sich aus den in Artikel 4 und in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86) verwiesen wird, genannten Verhaltensweisen der Konferenzen ergeben.
Die Mitteilungsverpflichtung gilt für alle an einem durch Schiedsspruch oder Schlichtungsempfehlung beigelegten Streitfall beteiligten Parteien.
Die Mitteilungen sind als Einschreiben mit Empfangsbestätigung einzureichen oder persönlich gegen Quittung zu überbringen. Sie sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.
Beigefügte Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschriften in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.
Wenn Vertreter von Unternehmen, von Unternehmensvereinigungen oder von natürlichen oder rechtlichen Personen diese Mitteilungen unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.
KAPITEL XIV
AUSFÜHRLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANMELDUNGEN, ÜBER DIE FRISTEN UND ÜBER DIE ANHÖRUNG IM BEREICH DER KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
ABSCHNITT I
ANMELDUNGEN
Artikel 1
Berechtigung zur Anmeldung
Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
Wenn Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.
Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
TEIL IV: KOHLE UND STAHL
KAPITEL XV
AUF UNTERNEHMEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN IM BEREICH KOHLE UND STAHL
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND VEREINBARUNGEN UND ZUSAMMENSCHLÜSSE
Artikel 1
Die Genehmigungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 alle zur Anwendung des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.
Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.
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