Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.
Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.
PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1B.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Siehe Anlage 1B.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1B.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1B.5.1
AKTUELLE FACHGEBIETE
Siehe Anlage 1B.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1B.
D. FÖRDERUNTERRICHT
DEUTSCH
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1B.
Anlage 1B.5.5
LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN FACHSCHULE FÜR TEXTILCHEMIE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| Pflichtgegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klasse | ||||||||
| 1. | 2. | 3. | ||||||
| 1 | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
| 2 | Deutsch . | 3 | 2 | 2 | (I) | |||
| 3 | Lebende Fremdsprache (Englisch) | 2 | 2 | – | (I) | |||
| 4 | Geschichte | – | 2 | – | (III) | |||
| 5 | Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | (III) | |||
| 6 | Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung | – | 2 | 2 | III | |||
| 7 | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | (IVa) | |||
| 8 | Mathematik und angewandte Mathematik | 3 | 2 | – | (I) | |||
| 9 | Physik und angewandte Physik | 2 | – | – | (II) | |||
| 10 | Textverarbeitung | 2 | – | – | IVb | |||
| 11 | Maschinenkunde und Elektrotechnik | 2 | 2 | 2 | I | |||
| 12 | Allgemeine und anorganische Chemie *1) | 4 | 2 | – | I | |||
| 13 | Analytische Chemie *2) | 2 | 2 | 2 | I | |||
| 14 | Organische Chemie *1) | – | 2 | 2 | I | |||
| 15 | Laboratorium (für Textilchemie) | 8 | 6 | 6 | I | |||
| 16 | Chemische Textiltechnologie *1) | – | 3 | 5 | I | |||
| 17 | Mechanische Technologie | – | – | 2 | (I) | |||
| 18 | Textile Faserstoffe | 2 | 2 | – | (II) | |||
| 19 | Werkstättenlaboratorium | – | – | 4 | III | |||
| 20 | Werkstätte | 3 | 6 | 8 | (Va) | |||
| Gesamtwochenstundenzahl | 36-39 | 36-39 | 36-39 | 111*) | ||||
| 21 | Pflichtpraktikum | mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse. | ||||||
| Freigegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
| Klasse | ||||||||
| 1. | 2. | 3. | ||||||
| Stenotypie | 2 | 2 | – | 4 | (V) | |||
| Lebende Fremdsprache (Englisch) | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
| Betriebswirtschaft | – | – | 2 | 2 | II | |||
| Mathematik und angewandte Mathematik | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
| Aktuelle Fachgebiete *3) (...) (bis zu) | – | 2 | 2 | 4 | I bis IV | |||
| UnverbindlicheÜbungen*) | ||||||||
| Bewegung und Sport .... (bis zu) | 2 | 2 | 2 | 6 | (IVa) | |||
| Förderunterricht*) | ||||||||
| Deutsch | *4) | (I) | ||||||
| Lebende Fremdsprache (Englisch) | *4) | (I) | ||||||
| Mathematik und angewandte Mathematik | *4) | (I) | ||||||
*1) Einschließlich Umwelttechnik.
*2) Einschließlich Stöchiometrie.
*3) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*4) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1B.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1B.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1B.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABENDER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
DEUTSCH
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Siehe Anlage 1B.
GESCHICHTE
Siehe Anlage 1B.
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1B.
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1B.
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1B.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1B.5.1.
PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Vorgänge beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.
Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Allgemeine Physik:
Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten. Internationales Einheitensystem (SI).
Mechanik des Massenpunktes:
Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, die Newtonschen Axiome). Arbeit, Leistung, Energie, Impuls, Erhaltungssätze. Reibung.
Mechanik deformierbarer Körper:
Hydro- und Aerostatik (Druck, Schweredruck). Strömungen.
Temperatur und Wärme:
Temperaturmessung, Wärmeenergie.
Schwingungen:
Optik (Reflexion, Brechung). Akustik (Schallmessung).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.
TEXTVERARBEITUNG
Siehe Anlage 1B.5.1
MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK
Siehe Anlage 1B.5.1
ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe kennen. Er soll Vorkommen, Herstellungsverfahren und Nutzung der für das Fachgebiet bedeutsamen Elemente und ihrer Verbindungen sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.
Lehrstoff:
Klasse (5 Wochenstunden):
Allgemeine Chemie:
Terminologie (Nomenklatur und Symbolik), stöchiometrische Grundsätze, Reaktionsgleichungen. Atombau und Periodensystem der Elemente. Chemische Bindung. Reaktionstypen.
Anorganische Chemie:
Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen. Hauptgruppenelemente und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).
Klasse (2 Wochenstunden):
Allgemeine Chemie:
Atomkern. Radioaktivität. Elektronenhülle. Periodizität von Eigenschaften. Chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung, Metallbindung). Kristallographie.
Anorganische Chemie:
Für das Fachgebiet bedeutsame Nebengruppenelemente des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis chemischer Gesetzmäßigkeiten und die Häufigkeit des Vorkommens in der Praxis der österreichischen Wirtschaft.
Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im chemischen Laboratorium und Betrieb besondere Bedeutung zu.
Am besten bewähren sich Unterrichtsmethoden mit zunehmendem Abstraktionsgrad des Lehrstoffes, zB der allmähliche Übergang von der allgemeinen zur anorganischen Chemie und von der beschreibenden zur erklärenden Darstellung. Die Anschaulichkeit wird durch Demonstrationen, bildliche Darstellungen und aktuelle Beispiele erhöht.
Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.
ANALYTISCHE CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie im Fachgebiet kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen sowie die Voraussetzungen zum Gelingen experimenteller Vorgänge kennen.
Der Schüler soll stöchiometrische Berechnungen durchführen können.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Laboratoriumstechnik:
Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganisch präparative Arbeiten.
Qualitative Analyse:
Identifikationsreaktionen einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennungsgänge im Halbmikromaßstab.
Quantitative Analyse:
Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen. Berechnung der Analysenergebnisse.
Klasse (2 Wochenstunden):
Volumetrie:
Einzelbestimmungen; Säure/Base-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen. Untersuchungen von Bleichmitteln.
Elektrochemische Analyse:
Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie.
Optische Analyse:
Kolorimetrie. Photometrie.
Textilchemische Untersuchungen:
Qualitative Fasererkennung. Quantitative Fasertrennung, Faserschädigung, Farbstoffanalyse. Appreturanalyse.
Klasse (2 Wochenstunden):
Textilchemische Untersuchungen:
Untersuchung von Textilhilfsmitteln. Wasseranalyse. Qualitative organische Elementaranalyse von Fasern.
Instrumentelle Analysenmethoden:
Spektroskopische Verfahren (Farbmessung, Weißgrad, IR-Analyse).
Chromatographie:
Gesetzmäßigkeiten chromatographischer Methoden. Papier-, Dünnschicht- und Säulenchromatographie. Gaschromatographie.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die praktische Arbeit im Laboratorium sowie der Stand der instrumentellen Analytik. Besonders nützlich im Hinblick auf eine ökonomische Arbeitsweise ist die kritische Behandlung der einzelnen Analysenmethoden (Vor- und Nachteile, Grenzen).
Hauptkriterium für die Auswahl der Anwendungsbeispiele ist die Bedeutung für die berufliche Praxis.
ORGANISCHE CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamen Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen verstehen.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Chemie des Kohlenstoffs:
Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik und Nomenklatur organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.
Acyclische Verbindungen:
Alkane, Alkene, Alkine und ihre Derivate mit einer oder mehreren funktionellen Gruppen.
Klasse (2 Wochenstunden):
Kohlenhydrate:
Mono-, Oligo- und Polysaccharide.
Aromatische Verbindungen:
Benzol und seine Homologen, kondensierte Ringverbindungen, textilchemisch wichtige Derivate. Chemiefasern. Eigenschaften, Anwendungen.
Eiweißstoffe:
Aminosäuren, Peptidbindung, Proteine, Proteide.
Umwelttechnik:
Luft-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip, Interessenkonflikte).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Praxis des Fachgebietes einschließlich des Umweltbezuges.
Durch ständiges Erörtern der gesetzmäßigen Zusammenhänge wird das Verständnis für den Ablauf der organisch-chemischen Reaktionen geschult und erweitert. Zweckmäßigerweise werden auch Sicherheitsbelange besprochen.
LABORATORIUM (FÜR TEXTILCHEMIE)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden analytischen Aufgaben lösen und die Ergebnisse protokollieren können.
Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien des Fachgebietes verwendeten Geräte, Apparate und Chemikalien unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen handhaben können.
Lehrstoff:
Klasse (8 Wochenstunden):
Laboratoriumstechnik:
Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien. Handhabung von Laboratoriumsgeräten.
Quantitative Analyse:
Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen.
Qualitative Analyse:
Identifizierungsreaktionen einzelner Kationen und Anionen sowie Trennung einfacher Salzgemische im Makromaßstab. Fasermaterial (Erkennen von natürlichen Fasern und Chemiefasern, Mikroskopie, Vorbehandeln, Färbeversuche).
Klasse (6 Wochenstunden):
Quantitative Analyse:
Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen an Stoffgemischen. Trennung von Fasermischungen. Untersuchungen von Bleichmitteln.
Eiweißfasern:
Vorwaschen, Bleichen, Färben mit allen Farbstoffklassen. Korrektur von Fehlfärbungen. Echtheitsprüfungen.
Zellulosefasern:
Vorbehandlung. Direktfarbstoffe (Färben, Echtheitsprüfung, Musterfärbungen). Nachbehandlung. Korrektur von Fehlfärbungen.
Klasse (6 Wochenstunden):
Qualitative Analyse:
Systematische Untersuchungen von Fasermischungen.
Chromatographie:
Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennung organischer Stoffgemische.
Wasseruntersuchung:
Betriebswasser, Abwasser.
Zellulosefasern:
Anwendung aller Farbstoffklassen. Auszieh- und Klotzverfahren (Musterfärbung, Echtheitsprüfung).
Chemiefasern:
Färben von Polyamid (Säure-, Metallkomplex-, Dispersionsfarbstoffe), Polyester- und Acetatfasern (Dispersionsfarbstoffe nach verschiedenen Verfahrensvarianten). Polyacrylnitril (kationische Farbstoffe und Dispersionsfarbstoffe).
Elektrochemische Analyse:
Elektrogravimetrie, Potentiometrie (pH-Wert, Redoxpotential).
Färben von Fasermischungen:
Unifärbung. Ton-in-Ton-Färbung. Bicolorfärbung. Mehrfarbeneffekte. Reservierungen. Ein- und Zweibadverfahren. Ein- und Zweistufenverfahren. Klotzverfahren.
Textilhilfsmitteluntersuchungen:
Tenside. Waschmittel. Färberei- und Druckereihilfsmittel.
Druck:
Vorbehandlung; Direktdruck mit allen geeigneten Faserstoffklassen. Ätzdruck. Reservedruck.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in Laboratorien des Fachgebietes und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysebeispiele bewährt sich das Ausgehen vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von den in der beruflichen Praxis gebräuchlichen Analyseverfahren. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analysenergebnissen.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
CHEMISCHE TEXTILTECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll über die zur Veredlung und Pflege von Textilien notwendigen Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen verfügen.
Lehrstoff:
Klasse (3 Wochenstunden):
Textilveredlung:
Behandlungsbäder (Zusammensetzung, Berechnung; Bleich- und Färbeflotten).
Vorbehandlung:
Zellulosefasern. Eiweißfasern. Chemiefasern.
Färben:
Farbstoffklassen, Färbeverfahren, Hilfsmittel, Färbereiapparate- und -maschinen, Abmustern, Ursachen und Korrektur von Fehlfärbungen einschließlich Abziehen, Fabrikations- und Gebrauchsechtheiten.
Textilpflege:
Waschen, Trocknen. Chemischreinigung, Maschinen und Verfahren, Lösemittel, Reinigungsverstärker, Detachieren. Formgebung.
Klasse (5 Wochenstunden):
Drucken:
Farbstoffklassen, Druckverfahren, Druckverdickungen und Hilfsmittel, Druckmaschinen, Vorbehandlung, Druckereinachbehandlung, Druckschablonenherstellung, Fehler und Fehlerursachen.
Appretur:
Mechanische und chemische Verfahren, Appreturmaschinen, Ausrüstungsgänge. Sonderverfahren (Beschichten, Kaschieren, Bondieren).
Wasser und Abwasser:
Versorgung, Aufbereitung, Rückführung, Umweltschutz.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis textiltechnischer Probleme und die Anwendbarkeit in der textilchemischen Praxis. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im Betrieb besondere Bedeutung zu.
Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.
Die Anschaulichkeit wird durch bildliche Darstellungen erhöht.
MECHANISCHE TECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die für das Fachgebiet wesentlichen Anforderungen an textile Flächen kennen.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Spinnerei:
Faseraufbereitung, Spinnverfahren.
Weberei:
Vorbereitung; Bindungsarten, Webverfahren.
Wirkerei und Strickerei:
Maschenbildende Elemente, Maschenbildungsvorgänge. Bindungen.
Spezielle Textiltechniken:
Vliesstoffe, Tufting, Stickerei, Bobinettechnik. Technische und funktionelle Gewebe.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis, weshalb dem Stand der Technik angepaßten Lehrinhalten besondere Bedeutung zukommt.
Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.
TEXTILE FASERSTOFFE
Siehe Anlage 1B.5.1
WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Aufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.
Lehrstoff:
Klasse (4 Wochenstunden):
Stoffgebiet Qualitätskontrolle:
Bestimmung und Beurteilung von Faserstoffen, Bestimmung der Kennwerte von Fasern, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden. Mikroskopie. Fehlererkennung.
Stoffgebiet Planung:
Einsatz von Personal, Material und Maschinen. Erstellung von Produktionsplänen.
Stoffgebiet elektronische Datenverarbeitung:
Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft. Planung. Prozeß- und Produktüberwachung. Farbmetrik, Farbrezeptur.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der textilchemischen Praxis. Die Durchführung von Projekten fördert sowohl die Praxisnähe als auch das selbständige Arbeiten der Schüler.
Besondere Bedeutung kommt dem Energieverbrauch und der Kalkulation sowie den Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
WERKSTÄTTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe gewandt handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.
Der Schüler soll facheinschlägige praktische Tätigkeiten gewandt ausführen können.
Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
Klasse (3 Wochenstunden):
Grundausbildung:
Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Umgang mit Chemikalien, Farbstoffen und Hilfsmitteln (Messen, Wägen); Handhabung der maschinellen Einrichtungen. (Warenvorbehandlung für Färbung und Druck, Bleichen und optisches Aufhellen).
Textilpflege:
Wäscherei (Merken, Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Waschverfahren. (Ein- und Mehrlaugenverfahren, Temperatur). Waschrezeptberechnungen, Entwässern und Trocknen, Bügeln, Pressen, Mangeln. Chemischreinigung (Merken; Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Zusammenstellung der Reinigungschargen (Material, Farben, Artikel). Reinigen in Perchlorethylen. Formgebung.
Klasse (7 Wochenstunden):
Textilveredlung:
Entwässern, Trocknen und Thermofixieren von Textilien, Färbeverfahren (Jigger, Foulard, Haspelkufe), Farbkarten, Rezepte, Tabellen. Nachbehandlungsverfahren.
Textilpflege:
Chemischreinigung (Vordetachur, Reinigung in verschiedenen organischen Lösungsmitteln; Nachdetachur). Formgebung. Spezielle Ausrüstungsverfahren in organischen Lösungsmitteln. Wartung und Pflege des Maschinenparks.
Klasse (9 Wochenstunden):
Textilveredlung:
Musterfärben aller üblichen Faserarten, Färben unter Hochtemperatur-Bedingungen, Korrektur von Fehlfärbungen, Vorbehandeln von Druckböden, Ätzfondfärbungen.
Appretur:
Chemische und mechanische Appreturverfahren auf verschiedenen Materialien, Knitterfreiausrüstung, Krumpffreiausrüstung, wasserabweisende Ausrüstung, Trocknung mit Voreilung, Dekatieren. Sonderverfahren (Beschichten und Kaschieren).
Druckerei:
Druckschablonen (Herstellen von Folien und Schablonen, Musterübertragung auf Schablonen). Druckpastenherstellung (Ansetzen von Verdickungen und Verschnittverdickungen, Herstellen von Stammfarben, Farbverschnitten und Farbmischungen; Farbenatlas, Computerrezepterstellung). Flach- und Rotationsfilmdruck, Direkt-, Ätz- und Reservedruck, spezielle Drucktechniken. Drucknachbehandlung (Dämpf- und Hitzefixierung, Drucknachwäsche, Endfertigung und Endkontrolle, Wartung und Pflege des Maschinenparks).
Didaktische Grundsätze:
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation textilchemischer Betriebe vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Auftrag bis zur Kontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.
PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1B.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Siehe Anlage 1B.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1B.
AKTUELLE FACHGEBIETE
Siehe Anlage 1B.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1B.5.1
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1B.
D. FÖRDERUNTERRICHT
DEUTSCH
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1B.
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 10):
31.8.2016 (1. Klasse)
31.8.2017 (2. Klasse)
31.8.2018 (3. Klasse)
Anlage 1B.5.6
FACHSCHULE FÜR MODE
I. STUNDENTAFEL1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| A. | Pflichtgegenstände | Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Klasse | ||||||||
| 1 | 2. | 3. | ||||||
| A.1. | Stammbereich | |||||||
| 1. | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
| 2. | Sprache und Kommunikation: | |||||||
| 2.1 Deutsch | 2 | 2 | 2 | 6 | (I) | |||
| 2.2 Englisch | 2 | 2 | 2 | 6 | (I) | |||
| 2.3 Kommunikation und Präsentation2 | 0 | 1 | 1 | 2 | III | |||
| 2.4 Informations- und Officemanagement3 | 3 | 1 | 1 | 5 | III | |||
| 3. | Human- und Naturwissenschaften: | |||||||
| 3.1 Geschichte und Kultur | 2 | 0 | 0 | 2 | III | |||
| 3.2 Biologie und Ökologie | 2 | 0 | 0 | 2 | III | |||
| 4. | Wirtschaft, Politik und Recht: | |||||||
| 4.1 Wirtschaftsgeografie | 0 | 2 | 0 | 2 | III | |||
| 4.2 Betriebswirtschaft2 | 0 | 2 | 2 | 4 | II | |||
| 4.3 Politische Bildung und Recht | 0 | 0 | 2 | 2 | III | |||
| 4.4 Rechnungswesen4 | 2 | 2 | 2 | 6 | I | |||
| 5. | Produktentwicklung und Produktion: | |||||||
| 5.1 Prozessgestaltung | 1 | 1 | 0 | 2 | II | |||
| 5.2 Textiltechnologie (und Warenlehre) | 2 | 1 | 1 | 4 | III | |||
| 5.3 Entwurf und Design2 | 2 | 1 | 2 | 5 | III | |||
| 5.4 Schnittkonstruktion und Modellgestaltung2 | 2 | 2 | 2 | 6 | II | |||
| 5.5 Projektmanagement und Produktpräsentation2 | 0 | 1 | 1 | 2 | II | |||
| 5.6 Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken | 10 | 6 | 6 | 22 | IV | |||
| 6. | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 1 | 5 | IVa | ||
| Wochenstundenzahl Stammbereich | 34 | 28 | 27 | 89 | ||||
| Pflichtgegenstände des schulautonomen Erweiterungsbereiches (A.2.) | 2 | 10 | 10 | 22 | ||||
| Gesamtwochenstundenzahl | 36 | 38 | 37 | 111 | ||||
| A.2. | Schulautonomer Erweiterungsbereich6 (schulautonome Pflichtgegenstände) | |||||||
| 1. | Ausbildungsschwerpunkte: | |||||||
| Mode und Produktionstechniken | ||||||||
| Angewandtes Projektmanagement2 | 0 | 5 | 5 | 10 | II | |||
| Projektwerkstätte | 0 | 3 | 3 | 6 | IV | |||
| Handel und Design2 | 0 | 8 | 8 | 16 | III | |||
| Fashion Styling | ||||||||
| Produktentwicklung und Präsentation2 | 0 | 6 | 6 | 12 | II | |||
| Produktion | 0 | 2 | 2 | 4 | IV | |||
| Handel und kreative Fertigungstechnik | ||||||||
| Theoretische Grundlagen und Projektmanagement2 | 0 | 4 | 4 | 8 | II | |||
| Übungsbetrieb | 0 | 4 | 4 | 8 | IV | |||
| Angewandte Betriebsführung | ||||||||
| Angewandtes Projektmanagement2 | 0 | 6 | 6 | 12 | II | |||
| Produktion | 0 | 2 | 2 | 4 | IV | |||
| Wochenstundenzahl Ausbildungsschwerpunkte | 0 | 8 | 8 | 16 | ||||
| 2. | Seminare:5 | 2 | 2 | 2 | 6 | |||
| Fremdsprachenseminar | I | |||||||
| IT-Seminar | I | |||||||
| Betriebswirtschaftliche Übungen | I | |||||||
| Allgemein bildendes Seminar | III | |||||||
| Naturwissenschaftliches Seminar | III | |||||||
| Künstlerisch-kreatives Seminar | IVa | |||||||
| Persönlichkeitsbildendes Seminar | III | |||||||
| Fachtheoretisches Seminar | III | |||||||
| Praxisseminar | IV | |||||||
| Wochenstundenzahl Erweiterungsbereich | 2 | 10 | 10 | 22 | ||||
| B. Pflichtpraktikum 4 Wochen zwischen 2. und 3. Klasse | ||||||||
| C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen | ||||||||
| D. Förderunterricht | ||||||||
1 Die Stundentafel kann gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.
2 Mit Computerunterstützung.
3 Mit computerunterstützter Textverarbeitung.
4 Mit Computerunterstützung und Controlling.
5 Im Verlauf der gesamten Ausbildung ist ein Ausbildungsschwerpunkt im Gesamtausmaß von 16 Wochenstunden zu führen.
6 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Fachschule für Mode dient im Sinne der §§ 52 und 58 des Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Vermittlung jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die vorwiegend zur Ausübung von Berufen in der Mode und Textilwirtschaft befähigen.
Auf Grundlage des ganzheitlich ausgerichteten Curriculums sind insbesondere Arbeitshaltungen und Denkmethoden sowie Entscheidungskompetenzen zu vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler zur unmittelbaren Ausübung eines Berufes oder einer selbstständigen Tätigkeit in der Wirtschaft, insbesondere in der Mode und Textilwirtschaft, befähigen. Der Abschluss berechtigt zur Aufnahme in einen einschlägigen Aufbaulehrgang und zur Zulassung zur Berufsreifeprüfung.
Zentrales Qualitätsmerkmal ist, die Schülerinnen und Schüler mit Vertrauen in die eigene Kreativität auszustatten und sie zu befähigen, sich im Wirtschaftsleben zu behaupten. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich mit der Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft auseinandersetzen und die Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt erkennen können.
Der Lehrplan umfasst die Ausbildung in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Human- und Naturwissenschaften, Wirtschaft, Politik und Recht, Produktentwicklung und Produktion sowie ein Pflichtpraktikum.
Ziel der Ausbildung ist, dass die Absolventinnen und Absolventen betriebliche Organisationsabläufe in ihren Grundzügen von der Idee bis zur Vermarktung erfassen und praktisch umsetzen, vernetzt denken und im Team arbeiten können.
Die Schülerinnen und Schüler erwerben Kompetenzen im sprachlichen Bereich und im kundenorientierten Arbeiten. Sie sollen fachlich richtig beraten und argumentieren können.
Die Schülerinnen und Schüler sollen zeitgemäße Techniken für die Kommunikation und Präsentation nützen können.
Die Schülerinnen und Schüler sollen in ihren Lebensbereichen
– mobil,
– flexibel und
– kritikfähig sein sowie
– kreativ und innovativ,
– eigenverantwortlich,
– sozial engagiert,
– geschlechtergerecht,
– selbsttätig und
– problemlösungsorientiert
– unter Bereitschaft zur Weiterbildung
handeln können.
Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz unter Wahrung der Werte der Demokratie und der Menschenrechte führen.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
IIIa. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Stamm- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichtes. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.
Die Dauer der Schularbeiten ist durch den Schulgemeinschaftsausschuss innerhalb des vorgegebenen Rahmens für den gesamten Ausbildungsgang fest zu legen.
IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
Zur Optimierung der Abstimmung der Lehrinhalte des Stamm- und des Erweiterungsbereiches kann die in der Stundentafel enthaltene Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Klassen nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
Das Wochenstundenausmaß in einzelnen Pflichtgegenständen des Stammbereiches kann im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu sechs Wochenstunden vermindert werden, um – im Ausmaß der Verminderung – das Wochenstundenausmaß anderer Pflichtgegenstände des Stammbereiches und/oder des schulautonomen Erweiterungsbereiches zu erhöhen.
Ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit drei bis vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden.
Überdies kann das Wochenstundenausmaß des Stammbereiches im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu sechs Wochenstunden aus dem schulautonomen Erweiterungsbereich vermehrt werden.
Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger als 16 Wochenstunden betragen.
Die Wochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen (Stammbereich und Erweiterungsbereich) darf 38 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände von 111 Wochenstunden darf nicht über- oder unterschritten werden.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen des Stammbereiches erhöht oder vermindert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 3. Klasse) zu erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.
IIIc. Schulautonome Lehrstoffverteilung
Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen nach evaluierbaren Lernzielen kann am Beginn eines Ausbildungsganges in Absprache mit den Lehrenden verwandter Unterrichtsgegenstände abweichend von Abschnitt VI abgeändert werden und ist in geeigneter Form kund zu machen. Dieser Lehrstoffverteilung auf die einzelnen Schulstufen ist ein alle Klassen umfassendes Gesamtkonzept der Schule zu Grunde zu legen, das auf Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht nimmt.
IIId. Schulautonomer Erweiterungsbereich
Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden, wobei auf die (voraussichtliche) Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Klassen insbesondere in den höheren Stufen der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist.
Wird das Wochenstundenausmaß eines Ausbildungsschwerpunktes mit vorgegebenem Inhalt erhöht, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.
Werden an der Schule (in den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so haben deren Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.
IIIe. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft zu berücksichtigen.
Der Unterricht ist fächerverbindend auszurichten und hat eine ganzheitliche Bildungswirkung zu erzielen. Wesentliche Unterrichtsprinzipien wie zB die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern sind in allen Unterrichtsgegenständen zu beachten.
Das Unterrichtsprinzip Entrepreneurship Education (Erziehung zu Unternehmergeist), welches sich quer durch alle Gegenstände zieht, beinhaltet das Erarbeiten einer speziellen Haltung unternehmerischen Denkens und Handelns, sowie eines unternehmerisch ganzheitlichen Verständnisses von Betriebsabläufen. Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung aller Querverbindungen.
Der Unterricht hat regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten sowie die Ziele des Gender Mainstreaming zu berücksichtigen. Maßnahmen der Schulentwicklung des jeweiligen Standortes sind im Unterricht umzusetzen.
Da Geschichte das Ergebnis politischer Entscheidungen und Prozesse ist, ist der Aspekt der politischen Bildung und des Rechtsbegriffes besonders im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Kultur, aber auch in allen anderen Unterrichtsgegenständen, als Unterrichtsprinzip besonders zu berücksichtigen.
Im Sinne der Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter sind die Schülerinnen und Schüler in ihrer Individualität bei der Unterrichtsgestaltung zu berücksichtigen. Es ist eine bewusste Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Bildern und Vorurteilen sowie mit der Relevanz der Kategorie Geschlecht auf allen Ebenen des Lehren und Lernens zu führen.
Nach Lernjahren gegliederte Lernziele sind festzulegen. Besonders am Beginn des Ausbildungsganges sind alle Möglichkeiten individueller Fördermaßnahmen auszuschöpfen, um ein einheitliches Niveau zu erreichen.
Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen nach evaluierbaren Lernzielen kann am Beginn eines Ausbildungsganges in Absprache mit den Lehrenden verwandter Unterrichtsgegenstände abweichend von Abschnitt VI abgeändert werden und ist in geeigneter Form kund zu machen. Eine Abänderung der im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffverteilung auf die einzelnen Unterrichtsjahre ist für jeden Pflichtgegenstand einheitlich und für alle Lehrenden verbindlich vorzunehmen und hat die inhaltliche Ausrichtung und die zu vermittelnden Grundkompetenzen zu berücksichtigen.
Die Unterrichtsplanung hat auf vielfältige Lehr- und Lernmethoden sowie Sozialformen Bedacht zu nehmen. Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Qualität des Unterrichts und die Evaluierung sicherzustellen. Die Ziele des Unterrichts und die Kriterien der Leistungsbeurteilung sind für alle Schülerinnen und Schüler transparent zu machen.
Der Lehrstoff ist auf Basis der aktuellen Lehre sowie der beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und anhand anschaulicher Beispiele sowie unter Heranziehung des einschlägigen Fachvokabulars zu vermitteln. Im Sinne einer ganzheitlichen Orientierung sind fächerverbindende Aspekte und die Ausrichtung auf das allgemeine Bildungsziel in allen Unterrichtsgegenständen zu berücksichtigen. Die Koordination zwischen den Lehrerinnen und Lehrern der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist für einen sinnvollen fächerübergreifenden Unterricht notwendig, um den Schülerinnen und Schülern Querverbindungen aufzuzeigen und Vernetzungen zu vermitteln.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen. Die Lehrenden haben daher die Methode ihres Unterrichtes so zu wählen, dass die Schülerinnen und Schüler Neues mit Interesse aufnehmen und lernen, das Wesentliche zu erkennen.
Zur Verstärkung praxisbezogenen Lernens empfehlen sich die Durchführung von Lehrausgängen und Exkursionen mit entsprechender Vor- und Nachbereitung, die Durchführung von wissenschaftlichen Experimenten und Versuchen, sowie das Verwenden von geeignetem Anschauungsmaterial
Problem- und handlungsorientiertes Arbeiten sowie die Mitarbeit an Projekten, Fallstudien und Simulationen soll zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln führen. Projektorientierte Arbeit stellt eine Möglichkeit zur Anwendung von in verschiedenen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnissen, von Lern- und Arbeitstechniken sowie zur Weiterentwicklung der kommunikativen Fähigkeiten und der Arbeit im Team dar. In den Ausbildungsschwerpunkten ist von jeder Schülerin bzw. jedem Schüler mindestens ein Projekt – vorzugsweise im Team – durchzuführen. Die Kooperation mit Betrieben ist zu suchen, es empfiehlt sich die Kooperation mit ausgewählten Leistungsträgern aus der Mode und Textilwirtschaft.
Im Rahmen der laufenden Qualitätsinitiative im humanberuflichen Schulwesen ist bei der Unterrichtsgestaltung und Wissensvermittlung auf Aspekte des Qualitätskreislaufes, insbesondere auf Regelkreisdenken und zielorientierte Arbeitsweise besonders Wert zu legen.
Insbesondere in den Ausbildungsschwerpunkten sollen die Schülerinnen und Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in den verschiedenen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse selbstständig erfüllen und im Team arbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler sind durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit und dem Einsatz kooperativer offener Lernformen, in die Lage zu versetzen, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülerinnen und -schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten und kreative Lösungsansätze zu finden.
Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Auf den korrekten Gebrauch der gehobenen Umgangssprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Die Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Form auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen und im kompetenten Gebrauch der Unterrichtssprache zu fördern. Dies gilt in besonderem Maße für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache.
Im Sprachunterricht sind allgemeine Strategien des Spracherwerbes zu vermitteln, die den Schülerinnen und Schülern das Erlernen weiterer Sprachen erleichtern und ihre selbstständige sprachliche Weiterentwicklung fördern. Bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen eignet sich besonders der Einsatz von Fremdsprachen als Arbeitssprache in einzelnen Unterrichtssequenzen.
Sprachstruktur, Idiomatik und Wortschatz sind in allen Klassen prinzipiell integrativ und nach Maßgabe der Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu vermitteln.
In der schriftlichen und mündlichen Kommunikation sind zeitgemäße Kommunikationstechnologien einzusetzen.
Zur Informationsbeschaffung sind alle verfügbaren Medien heranzuziehen.
Unterrichtsgegenstände können alternierend auch von mehreren Lehrenden entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden. Die Leistungsbeurteilung hat gemäß gemeinsam festgelegter Kriterien in enger Kooperation der Unterrichtenden zu erfolgen.
Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, um eine vertiefte Behandlung der Lehrstoffinhalte zu ermöglichen. Die Einhaltung des in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstundenausmaßes ist sicherzustellen. Der Blockunterricht ist so zu organisieren, dass bei allfälligem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern jedenfalls eine sichere Beurteilung getroffen werden kann.
Das Pflichtpraktikum ist in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen ausführlich vor- und nachzubereiten.
Auslandspraktika sind in Hinblick auf sprachliche Kompetenzen empfehlenswert, wobei va. die Eignung ausländischer Praxisstellen zu überprüfen ist.
Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule zu veranlassen, in geeigneter Weise Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit als Praktikantinnen und Praktikanten zu führen, die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Semesters ausgewertet werden können.
Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Beginn des Praktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikantinnen und Praktikanten und auch darüber zu informieren, welche Schritte sie bei gravierenden Problemen während des Praktikums setzen sollen.
Es empfiehlt sich für die Schule, mit den Betrieben, an denen die Schülerinnen und Schüler ihre Praxis ableisten, ebenso wie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Kontakt zu halten.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014
Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.
Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.
Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
A.1. Stammbereich
SPRACHE UND KOMMUNIKATION
2.1. Deutsch
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– die Bedeutung der Sprache in der Gesellschaft und im inter- und intrakulturellen Bereich begreifen;
– ausgewählte literarische Werke zu Themen aus dem Umfeld der Schülerinnen und Schüler lesen und verstehen können;
– am kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilhaben und es mitgestalten können;
– mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich bewältigen können;
– sich unmittelbar, klar und unmissverständlich artikulieren und schriftliche Äußerungen erfassen, verarbeiten und folgerichtig wiedergeben können;
– sprachliche Kreativität erlangen;
– Hilfsmittel für die Rechtschreibung, die Grammatik und den Ausdruck handhaben können;
– Medien kritisch nutzen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion:
Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln. Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachspezifischer Ausdrücke. Grammatische Grundstrukturen.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Mündlich und schriftlich kommunizieren aus dem persönlichen und praxisnahen Bereich unter Einbeziehung der Medien (Erzählen, Berichten, Lesen, Vortragen, Zusammenfassen).
Kreative Kommunikationsformen.
Literatur und Kultur:
Altersgemäße deutschsprachige literarische Werke mit Bezug zur gegenwärtigen Gesellschaft.
Medien:
Grundlagen und Verwendung von Medien.
Klasse:
Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion:
Ausgewählte Beispiele in Bezug auf die Sprachrichtigkeit.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Mündlich und schriftlich kommunizieren aus dem persönlichen und praxisnahen Bereich unter Einbeziehung der Medien (Diskussion, Referat, Exzerpt, Protokoll, Charakterisierung und Beschreibung, Bewerbung).
Kreative Kommunikationsformen.
Literatur und Kultur.
Altersgemäße deutschsprachige literarische Werke mit Bezug zur gegenwärtigen Gesellschaft.
Medien:
Kritische Medienbetrachtung.
Klasse:
Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion:
Ausgewählte Beispiele in Bezug auf die Sprachrichtigkeit und inter- und intrakulturelle Sprachreflexion.
Mündliche und schriftliche Kommunikation:
Mündlich und schriftlich kommunizieren aus dem persönlichen und praxisnahen Bereich unter Einbeziehung der Medien (Diskussion, Referat, Analyse, Argumentation, Appellieren, Präsentation).
Kreative Kommunikationsformen.
Literatur und Kultur:
Altersgemäße literarische Werke mit Bezug zur gegenwärtigen Gesellschaft.
Medien:
Medien als Informationsquellen.
Schularbeiten:
bis 2. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten;
Klasse: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.
2.2. Englisch
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– die Fertigkeiten des Hörverstehens, des Sprechens, des Lesens und des Schreibens im Kommunikationsprozess in der Zielsprache in Alltag und Beruf situations- und niveaugerecht einsetzen und dabei auch technische Kommunikationsmittel sowie in anderen Unterrichtsgegenständen erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Problemlösungsstrategien einsetzen können;
– einfache Geschäftsfälle mündlich und schriftlich abwickeln können;
– sowohl in Alltags- als auch Berufssituationen das – nach einem vorgegebenen bzw. selbst gewählten Kriterium – Wesentliche eines in der Zielsprache dargestellten Sachverhalts in deutscher Sprache wiedergeben können;
– zur Selbsttätigkeit und Eigeninitiative im Erwerb von sprachlichen Fertigkeiten und Sachkompetenz fähig sein und entsprechende Instrumente (Fremdsprachenportfolio) handhaben können;
– im Prozess des Fremdsprachenerwerbs wirtschaftliche, politische, ökologische, soziale und kulturelle Gegebenheiten des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen die Zielsprache gesprochen wird, kennen und verstärkt für Gemeinsamkeiten und Unterschiede sensibilisiert sein;
– ihr Verständnis für die Vielfalt von Kulturen in einer globalisierten Welt vertiefen;
– an der europäischen Integration sowie an der internationalen Verständigung auf Basis der persönlichen Mehrsprachigkeit teilnehmen;
– das Erlernen einer Fremdsprache als persönliche Bereicherung erfahren;
– Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Kulturen feststellen und eine weltoffene Lebenseinstellung entwickeln;
– die Fremdsprache in ihren Grundzügen parallel zur Muttersprache und in Verbindung mit anderen Sprachen als System erkennen;
– allgemeine Strategien des Spracherwerbs sowie vernetztes Denken entwickeln;
– Strategien entwickeln, die befähigen, nach Abschluss der Schule die Fremdsprachenkenntnisse weiter auszubauen;
– zumindest das Niveau des Elementary Users A2 erreichen. Das heißt, die Schülerinnen und Schüler können zumindest
– Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (zB Informationen zur Person, Familie, Arbeit)
– sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht
– mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.
Lehrstoff:
Klasse:
Integration der Vorkenntnisse.
Themen aus dem persönlichen Umfeld der Schülerin bzw. des Schülers.
Aktuelle Themen. Situationen des täglichen Lebens.
Sprachstrukturen:
Die für die kommunikative Kompetenz erforderlichen Grundstrukturen.
Klasse:
Themen aus dem sozialen Umfeld der Schülerin bzw. des Schülers.
Kulturelle und soziale Besonderheiten der englischsprachigen Länder.
Themen aus dem Modebereich. Aktuelle Themen.
Standardformen der Korrespondenz.
Sprachstrukturen:
Die für die Kommunikationsthemen erforderlichen Strukturen.
Klasse:
Kulturelle und soziale Besonderheiten anderer Länder.
Kulturleben. Themen aus dem Modebereich. Aktuelle Themen. Fallbeispiele der beruflichen Praxis.
Sprachstrukturen:
Die für die Kommunikationsthemen erforderlichen Strukturen.
Schularbeiten:
bis 3. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten.
2.3. Kommunikation und Präsentation
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– Reden und Präsentationen für konkrete Zielgruppen aufbauen und strukturieren können;
– geeignete Medien kompetent auswählen und einsetzen können;
– verbale und nonverbale Kommunikation verstehen und situationsgerecht als Ausdrucksmittel einsetzen können;
– Interventionstechniken kennen und anwenden können.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundlagen der Kommunikation:
Verbale und nonverbale Kommunikation.
Vorbereitung eines Gesprächs:
Stimm- und Atemtechnik, Sprech- und Redetechnik. Aufbau und Strukturierung. Argumentation.
Grundlagen der Präsentation:
Arten. Aufbereitung der Präsentationsinhalte (Struktur, Visualisierung). Einsatz adäquater Medien. Timemanagement. Übungssituation.
Klasse:
Rolle der Präsentatorin bzw. des Präsentators:
Persönliche Wirkung. Selbstbild/Fremdbild. Einstieg und Abschluss. Selbstpräsentation (zB Bewerbung). Übungen anhand komplexer Präsentationsprojekte.
Durchführung eines Gespräches:
Verkaufs- und Beschwerdegespräch. Aufbau und Strukturierung. Moderation. Feedback geben und annehmen.
2.4. Informations- und Officemanagement
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– den Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen und die Einsatzmöglichkeiten der Informationstechnologien verstehen;
– ein aktuelles Betriebssystem verwenden können;
– Standardsoftware aus den Bereichen Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentation und Bildbearbeitung zur Lösung von Aufgaben der Berufspraxis einsetzen können;
– Grundstrukturen von Datenbanken kennen;
– auf elektronischem Weg Informationen beschaffen, analysieren und verarbeiten können;
– selbstständig Schriftstücke zielgruppengerecht, formal und sprachlich richtig unter Nutzung der gängigen Eingabemethoden erstellen und gestalten können;
– die aktuellen Mittel der Büro- und Kommunikationstechnologie einsetzen können;
– über die Möglichkeiten der digitalen Bildbearbeitung Bescheid wissen;
– die Grundlagen der Websitegestaltung kennen;
– über Kenntnisse der Datensicherung und Datensicherheit verfügen.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundlagen der Informationstechnologie:
Aufbau eines Computers.
Grundlegende Funktionen eines aktuellen Betriebssystems.
Aktuelle Eingabemöglichkeiten.
Standardsoftware:
Textverarbeitung. Tabellenkalkulation. Verknüpfung von Programmen (zB Serienbrief).
Textgestaltung:
Richtlinien (Normen) der Texterstellung.
Selbstständige Formatierung und Gestaltung privater sowie inner- und außerbetrieblicher Schriftstücke.
Informationsanalyse:
Informationsrecherche und -prüfung. Analyse. Verdichtung von Informationen.
Klasse:
Standardsoftware:
Präsentationsprogramm. Anwendung von Datenbanken. Desktop-Publishing Programm.
Textgestaltung:
Erstellen und Gestalten betrieblicher Schriftstücke und umfassender Dokumente.
Büro- und Kommunikationsmittel:
Aufgaben, Adress- und Terminverwaltung.
Klasse:
Standardsoftware:
Textverarbeitung, Bildbearbeitung.
Bildbearbeitung:
Einführung in ein Grafikprogramm.
Theoretische Grundlagen und praktische Anwendung der Bildbearbeitung.
Online Inhalte:
Grundlagen der Websitegestaltung.
Rechtliche Bestimmungen:
Urheberrecht. Datenschutz. Signatur.
Datensicherung und Datensicherheit:
Maßnahmen.
Schularbeiten:
bis 3. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten.
HUMAN- UND NATURWISSENSCHAFTEN
3.1. Geschichte und Kultur
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– über im Alltag und im Beruf benötigtes historisches Wissen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte verfügen und dieses für politisches und soziales Handeln nutzen;
– Informationen, die die gegenwärtige Weltlage betreffen, verstehen;
– einen Überblick über kulturgeschichtliche Hintergründe und die Bekleidung im Wandel der Zeiten erworben haben;
– Veränderungen der Lebenssituation und der Geschlechterrollen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung kennen und kritisch beurteilen können,
– zur aktiven Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung bereit sein;
– die demokratischen Prinzipien bejahen, zur interkulturellen Begegnung und zur friedlichen Konfliktbewältigung befähigt sein.
Lehrstoff:
Klasse:
Bedeutende soziale, kulturelle, politische und ökonomische Faktoren für die Entwicklung der modernen Gesellschaft von den Anfängen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts.
Der Übergang zum 20. Jahrhundert. Europa vor dem Ersten Weltkrieg. Erster Weltkrieg und Folgen. Nachkriegsordnung. Entwicklungen nach dem Ersten Weltkrieg. Österreich in der Ersten Republik. Totalitäre Ideologien und Systeme (in Europa und weltweit). Krise der Demokratien.
Antisemitismus und Faschismus in Österreich.
Die Zwischenkriegszeit:
Kunst und Kultur. Gesellschaft. Wirtschaft. Politik. Nationalsozialismus und Holocaust. Widerstand und Verfolgung.
Zweiter Weltkrieg und Nachkriegsordnung.
Die UNO. Die Zweite Republik. Zeitalter des Pluralismus. Der Kalte Krieg und seine Schauplätze. Entwicklung der politischen Systeme in Osteuropa. Europäische Integration. Menschenrechte. Aktuelle zeitgeschichtliche Themen.
3.2. Biologie und Ökologie
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– Einsicht in die Zusammenhänge biologischer Vorgänge gewinnen und die Welt als vernetztes System begreifen;
– Kenntnisse über den menschlichen Körper haben;
– Verständnis und Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt entwickeln und zu aktivem Umweltschutz befähigt sein;
– Verständnis für die Bedeutung von ökologisch–ökonomischen Themen haben und diese verantwortungsbewusst betrachten können;
– Verantwortung für die eigene Gesundheit und die Gesundheit anderer übernehmen können;
– Hygienebestimmungen kennen und beachten.
Lehrstoff:
Klasse:
Allgemeine Biologie:
Biologische Strukturen und Funktionen.
Somatologie:
Anatomie und Physiologie der menschlichen Organsysteme. Entwicklung des Menschen. Sexualität und Familienplanung. Körperbewusstsein und Körperhygiene. Gefährdung des Menschen durch Umweltfaktoren. Suchtgifte und Abhängigkeitsproblematik. Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Krankheitserreger). Gesundheitliche Schädigung durch Werkstoffe und Betriebsmittel.
Ökologie:
Naturnahe und naturferne Ökosysteme. Das biologische Gleichgewicht und die Beeinflussung durch den Menschen. Umwelt- und Naturschutz.
WIRTSCHAFT, POLITIK UND RECHT
4.1. Wirtschaftsgeographie
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– über topografische Kenntnisse und regionale und globale Raumvorstellungen für Beruf und Alltag verfügen;
– die zur Beschreibung von Lebensräumen notwendigen Informationen beschaffen und darstellen können;
– grundlegende wirtschaftsgeografische Kenntnisse haben;
– die Natur- und Humanfaktoren auf der Welt kennen und ihre Vernetzung in Wirtschafts- und Ökosystemen unter besonderer Berücksichtigung der Textilwirtschaft verstehen;
– die Ressourcen der Erde beschreiben können und über die globalen Auswirkungen ihrer Nutzung Bescheid wissen;
– sich der Vielfalt der Kulturen und globaler Zusammenhänge bewusst sein;
– bereit sein, das Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes mitzutragen.
Lehrstoff:
Klasse:
Orientierung im Raum.
Physiogeografisch definierte Räume und Prozesse im Überblick. Demografische Strukturen und Prozesse.
Ressourcen:
Verteilung. Nutzung.
Wirtschaftsräume:
Grundlegende wirtschaftsgeografische Begriffe und Zusammenhänge. Wirtschaftsregionen im ausgewählten Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der EU. Globale Vernetzungen. (Nutzen und Problematik. Fairer Handel).
4.2. Betriebswirtschaft
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– die wirtschaftlichen Grundbegriffe kennen und die für das Wirtschaftsleben relevanten Kenntnisse besitzen,
– die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erklären können;
– Leistungen der Handels- und Dienstleistungsbetriebe kennen;
– die verschiedenen Rechtsformen von Unternehmen unterscheiden können;
– die unterschiedlichen Finanzierungsformen kennen;
– die für das Wirtschaftsleben relevanten Schriftstücke erstellen können;
– aktuelle wirtschaftliche Medienberichte beurteilen und kritisch dazu Stellung nehmen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundlagen der Wirtschaft:
Markt. Angebot und Nachfrage. Betriebsarten. Standortwahl.
Kaufvertrag:
Rechtsgrundlagen. Bestandteile. Form. Abwicklung. Zahlungsverkehr. Vertragswidrige Erfüllung. Konsumentenschutz. E-Commerce.
Personal:
Arbeitsverträge. Aufnahme und Auflösung des Dienstverhältnisses. Schriftverkehr. Mitarbeiterführung. Gender Mainstreaming im Betrieb.
Beurteilung aktueller Medienberichte.
Klasse:
Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung:
Firma. Vollmachten. Firmenbuch. Rechtsformen.
Leistungsbereiche der Unternehmen:
Produktion und Dienstleistung.
Marketing und Werbung. Einfluss auf Konsumverhalten.
Gewerbe:
Gewerbeordnung.
Finanzierung und Investition:
Finanzierungsgrundsätze. Arten. Investitionsentscheidungen.
Beurteilung aktueller Medienberichte.
4.3. Politische Bildung und Recht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– mit den wichtigsten Grundzügen des politischen und rechtlichen System Österreichs vertraut sein;
– die Grundstrukturen der Europäischen Union kennen;
– anhand von ausgewählten Fallbeispielen aktuelle politische und soziale Situationen und Vorgänge kritisch beurteilen können;
– die für ihr Privat- und Berufsleben wichtigsten Rechtsvorschriften kennen und um die Wege der Rechtsdurchsetzung Bescheid wissen;
– andere Menschen und Kulturen achten und den Konfliktausgleich anstreben;
– sich kritisch mit Medien auseinandersetzen können;
– verstehen, dass politische, rechtliche, wirtschaftliche und soziokulturelle Prozesse im Kontext zu begreifen sind.
Lehrstoff:
Klasse:
Staat:
Grundsätzliche Definitionen politischer und rechtlicher Begrifflichkeiten.
Staatselemente. Aufgaben des Staates. Staats- und Regierungsformen.
Österreichische Bundesverfassung:
Leitende Grundsätze (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches und rechtsstaatliches Prinzip; Neutralität, umfassende Landesverteidigung, Umweltschutz, Menschen- und Grundrechte). Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Verwaltung (Bundes- und Landesverwaltung, Selbstverwaltung). Österreich und Europa.
Politische Willensbildung:
Interessenvertretungen und Sozialpartnerschaft. Medien.
Völkerrecht:
Internationale Organisationen. Konflikte und Friedenssicherung.
Rechtsstruktur:
Zugang zum Recht. Gerichtsbarkeit.
Privatrecht:
Ausgewählte Aspekte von Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, Schuld-, Vertrags-, Schadenersatz-, Konsumentenschutzrecht.
Arbeits- und Sozialrecht:
Individuelles und kollektives Arbeitsrecht. Sozialversicherung.
Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen.
4.4. Rechnungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– die Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens kennen;
– praxisgerechte Aufzeichnungen anhand von Belegen nach dem System der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der doppelten Buchführung führen können;
– über grundsätzliche Probleme bei der Erstellung von Monatsabschlüssen Bescheid wissen und das Grundprinzip der Absetzung für Abnutzung kennen;
– Kenntnisse aus der Kostenrechnung in der Kalkulation anwenden können;
– die wirtschaftlichen Rechenverfahren unter Berücksichtigung der einschlägigen Steuern und Abgaben und die Personalverrechnung durchführen können;
– Aufgaben der Finanzbuchführung, Kostenrechnung und Personalverrechnung mit Hilfe von Standardsoftware lösen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Wirtschaftliches Rechnen:
Prozentrechnung.
Grundlagen des Rechnungswesens:
Begriff. Aufgaben und Teilbereiche.
Kostenrechnung:
Begriffe und Kostenrechnungssysteme im Überblick. Aufgaben und Stellung im Rechnungswesen.
Vollkostenrechnung und Grundlagen der Teilkostenrechnung. Kalkulation in Handels- und Produktionsbetrieben unter besonderer Berücksichtigung der Textilwirtschaft.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Rechtliche Bestimmungen. Belege und Belegwesen. Laufende Aufzeichnungen. Erfolgsermittlung.
Umsatzsteuer:
System und gesetzliche Bestimmungen. Erfassung von Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Klasse:
Personalverrechnung:
Abrechnung laufender Bezüge und Sonderzahlungen.
Organisation:
Buchführungsvorschriften. Bücher der doppelten Buchführung.
System der doppelten Buchführung und laufende Buchungen:
Begriff und Merkmal. Rechtliche Grundlagen. Bilanzzerlegung. Kontenarten. Kontenabschluss. Kontenrahmen und Kontenplan. Beleg und Belegwesen. Kontierung und Verbuchung von laufenden Geschäftsfällen inkl. Umsatzsteuer. Bilanz und Erfolgsrechnung.
Klasse:
Laufende Buchungen:
Komplexe laufende Geschäftsfälle, inkl. Verbuchung von Löhnen und Gehältern. Ermittlung und Verbuchung von Lohnnebenkosten.
Jahresabschluss:
Ausgewählte Bereiche des Monats- und Jahresabschlusses (direkte Abschreibung, Rückstellungen, Forderungsabschreibung).
Computerunterstütztes Rechnungswesen:
Finanzbuchführung und Kostenrechnung.
Schularbeiten:
und 2. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten;
Klasse: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.
PRODUKTENTWICKLUNG UND PRODUKTION
5.1. Prozessgestaltung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– Einblick in die Zusammenhänge der betrieblichen Aufgaben und die Tätigkeiten der Führungskräfte in Industrie und Gewerbe insbesondere der Bekleidungsindustrie haben;
– die erforderlichen Produktionspapiere selbstständig erstellen können;
– die Grundlagen von Qualitätsmanagement beschreiben und anwenden können;
– Probleme aus der Arbeitssystemgestaltung erkennen können;
– Verbesserungsvorschläge definieren können;
– die Grundsätze für Arbeitschutz und Arbeitssicherheit anwenden können.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundbegriffe. Aufgaben und Ziele des Arbeitsstudiums. Erstellen der erforderlichen Produktionspapiere. Fertigungsplan. Materialbedarfsstückliste. Fertigungsstückliste. Arbeitsplan. REFA – Arbeitssystem. Arbeitsumgebung. Arbeitssicherheit.
Klasse:
Ergonomie. Belastung und Beanspruchung. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Arbeitsgestaltung und Arbeitsplatzgestaltung. Teamarbeit – Gruppenarbeit.
Einführung in das Qualitätsmanagement:
QM-Systeme. Qualitätsmerkmale und -sicherung. Dokumentation. QM-Handbuch.
5.2. Textiltechnologie (und Warenlehre)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern können;
– Kenntnisse über Aufbau und Eigenschaften von Werkstoffen haben;
– Zwischen- und Fertigprodukte kennen;
– Veredelungen und deren Auswirkungen auf die Eigenschaft des Fertigprodukts erkennen und unterscheiden können;
– das Wissen über Systemvernetzung zwischen Ökologie und Ökonomie umsetzen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Textile Fasern. Naturfasern. (ökologische Herstellung von Naturfasern. Baumwollanbau) Faserstoffaufbau natürlicher Faserstoffe unter Einbeziehung der Eigenschaften und Pflege. Ökologie in der textilen Kette. Grundbindungen.
Material- und Stoffsammlung.
Klasse:
Chemiefasern aus natürlichen und synthetischen Polymeren. Trage- und Pflegeeigenschaften. Fasern aus dem High-Tech- Bereich. Funktionstextilien.
Fadenherstellung und textile Flächen:
Bindungen. Analyse von Faden-, Faser- und kombinierten Verbundstoffen.
Material- und Stoffsammlung.
Klasse:
Veredelung:
Farbgebung. Ausrüstung. Umweltproblematik. Gesundheitsgefährdung der Arbeiterinnen und Arbeiter; Schutzvorrichtungen. Recycling. (Altkleiderverwertung).
Material- und Stoffsammlung.
5.3. Entwurf und Design
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen folgende Lernziele erreichen:
– Ideen im Entwurf unter Anwendung ihrer zeichnerischen und gestalterischen Fähigkeiten mit professionellen Arbeitsmethoden umsetzen können;
– manuelle Fachzeichnungen mit aktueller Software umsetzen können;
– die Farblehre praktisch anwenden und Farbkonzepte erstellen können;
– Proportionslehre als Modefigurine umsetzen und die Bedeutung der Proportionen für ein Gesamtbild kennen;
– Modell bzw. Entwurf als technische Zeichnung umsetzen können;
– Trends analysieren können.
Lehrstoff:
Klasse:
Mal- und Zeichentechniken. Konzeptionszeichnen. Proportionsstudien. Modellentwürfe.
CAD – Anwendung:
Grundbegriffe. CAD-unterstützte technische Zeichnungen für die Werkstätte.
Farbenlehre:
Schrift und Farbe als Kommunikations- und Gestaltungselement.
Klasse:
Proportionsstudien. Modetrends und Styling. Entwürfe nach Themenstellung. Fachbegriffe und Modellbeschreibungen.
CAD – Anwendung:
CAD-unterstützte technische Zeichnungen für die Werkstätte.
Einfache Anwendungen im Bereich Layout.
Klasse:
Kollektionserstellung unter Miteinbeziehung von Modetrends und Styling.
CAD – Anwendung:
CAD unterstützte Entwürfe und Modezeichnungen; CAD-unterstützte technische Zeichnungen.
Layoutarbeiten.
5.4. Schnittkonstruktion und Modellgestaltung
Bildungs- und Lehraufgabe:
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