Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. April 1988 über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Letzte Aktualisierung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Die Sprachlehre ist im Abriß zu wiederholen. Vor allem aber ist die Beherrschung der Rechtschreibung sicherzustellen und der Wortschatz zu pflegen. Die Texte sind dabei so zu wählen, daß sie Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen bieten; sie sollen berufsbezogen und lebensnahe sein und mithelfen, auf die kommende Ausbildung einzustimmen.

Der Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel (Film, Fernsehen, Hörfunk, Tonband, Schallplatte, Dia ua.) soll die Wirkung des Unterrichts verstärken.

Drei Schularbeiten.

3.

Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zur Kommunikation im Bereich der Alltagssprache. Fähigkeit, Gehörtes und Gelesenes zu verstehen und sich in einfacher Form schriftlich und mündlich auszudrücken.

Weitgehende Sicherheit in der Rechtschreibung und in der Aussprache sowie in der Verwendung der wichtigsten grammatischen Strukturen.

Fähigkeit, leichte Texte aus dem Alltag zu verstehen. Fähigkeit zu Konzentration und Genauigkeit bei der Arbeit.

Lehrstoff(4 Wochenstunden):

Thematischer Bereich:

Der Mensch und seine Umwelt: Körper, Charakter, Kleidung,

Mahlzeiten, Familie, Haus, Schule, Einkauf, Freizeit, Beruf, Zeit,

Wetter, Geld.

Kommunikation:

Frage und Antwort, Zwiegespräch, Darstellung einfacher

Sachverhalte.

Sprachstruktur:

Aussprache, Intonation; Schreibung; die Formen- und Satzlehre,

soweit sie für die Alltagssprache erforderlich ist; Frage und Verneinung, Wortstellung, Hauptsatz, Gliedsatz.

Didaktische Grundsätze:

Als Unterrichtssprache ist soweit wie möglich die Fremdsprache zu

verwenden.

Aussprache, Intonation und Rechtschreibung sind durch entsprechende Übungen zu schulen.

Audio-visuelle Mittel sollen den Unterricht intensivieren und aktualisieren, vor allem aber zu einem besseren Verständnis der englischen Sprache führen.

Die angeführten Kommunikationsformen sind in erster Linie auf den im thematischen Bereich angegebenen Sachgebieten schriftlich und mündlich zu üben. Darüber hinaus können erzählende Texte verwendet werden.

Die Beispiel- und Übungssätze im Grammatikunterricht sollen vor allem die Alltagssprache berücksichtigen. Der Lehrer wird vom praktischen Beispiel ausgehen, die jeweilige Sprachstruktur bewußtmachen und den Schülern zu einer korrekten Anwendung der erworbenen Sprachstruktur führen.

Vier Schularbeiten.

4.

Geographie und Wirtschaftskunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einsicht in die Bedeutung der natürlichen Gegebenheiten des geographischen Raumes Österreich und die Auseinandersetzung des Menschen mit diesen Faktoren.

Einblick in die Wirtschaftsstruktur Österreichs sowie in seine

wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Ausland.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Einführung:

Österreich als Bundesstaat und demokratischer Rechtsstaat; Österreich als neutraler Binnenstaat in Mitteleuropa.

Naturräume und Klima Österreichs:

Alpen: Gesteinszonen, Landformen, Talnetz, Becken; Alpenvorland und Donautal; österreichisches Granithochland.

Klima; Böden; Vegetation.

Länder und Bevölkerung Österreichs:

Charakteristik der Bundesländer; Bevölkerung und Sozialstruktur.

Wirtschaft Österreichs:

Produktion (Bodennutzung, Industrie, Gewerbe); Dienstleistung

(Handel, Verkehr, Energiewirtschaft).

Internationale Beziehungen Österreichs.

Didaktische Grundsätze:

Anschaulichkeit, Lebensnähe und Förderung der Selbsttätigkeit der Schüler sind bei der Unterrichtsarbeit besonders zu beachten.

Die Anschaulickeit ist durch den Einsatz von audio-visuellen Mitteln (Unterrichtsfilme und Lichtbilder) anzustreben. Die vom Stoff her gegebene Lebensnähe wird durch die Verwendung von statistischem Material und durch Kommentierung aktueller Meldungen der Massenmedien verstärkt.

Um der stärkeren Ermüdbarkeit Behinderter Rechnung zu tragen, ist ein mehrmaliger Wechsel der Methode auch innerhalb der Unterrichtseinheit angebracht. Das Lehrer-Schülergespräch nimmt dabei einen wichtigen Platz ein.

Die Probleme des Umweltschutzes sind zu behandeln.

5.

Naturlehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für chemische und pysikalische Vorgänge in der Umwelt aufgrund von Beobachtungen und Versuchen sowie für den ursächlichen Zusammenhang der Naturerscheinungen.

Kenntnis der wichtigsten chemischen Grundreaktionen, der wichtigsten Grundstoffe und deren Verbindungen.

Einblick in den Anteil der Physik und der Chemie am

naturwissenschaftlichen Weltbild der Gegenwart.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Wägen und Messen:

Wägen fester und flüssiger Körper; Ursache des Gewichtes; Federwaage; Messen des Rauminhaltes fester und flüssiger Körper.

Zustandsformen der Körper:

Fest, flüssig, gasförmig; Moleküle und Molekülkräfte; Kohäsion,

Adhäsion.

Flüssigkeiten:

Druckfortpflanzung in Flüssigkeiten (hydraulische Presse);

verbundene Gefäße (Wasserleitung); Haarröhrchen.

Gase:

Eigenschaften; Raumerfüllung; Gewicht und Druck; Barometer;

Luftverdünnung und Luftverdichtung (Saug- und Druckpumpen).

Wärme:

Temperatur; Wärmeausdehnung (Thermometer); Anomalie des Wassers;

Wärmequellen; Ausbreitung der Wärme; Heizwerte der Brennstoffe. Verdunsten, Kondensieren, Schmelzen und Erstarren; Siedepunkt und Luftdruck.

Chemie:

Chemische Vorgänge; Gemenge; Verbindung.

Luft (Sauerstoff, Stickstoff, Edelgase, Verunreinigungen der Luft).

Oxide, Säuren, Laugen, Salze.

Wasser (Zerlegung, Wasserstoff).

Kohle (Kohlenstoff, Oxide des Kohlenstoffes, Ofenheizung, Atmung).

Schwefel (Oxide des Schwefels, Schwefelsäure).

Die Zeichensprache der Chemie in Zusammenhang mit einzelnen Stoffkreisen; Atom - Molekül; Element - Verbindung.

Didaktische Grundsätze:

Die Darbietung des Lehrstoffes ist durch Versuche unter Beachtung der Sicherheitsvorschrift, durch die Verwendung von Naturobjekten sowie durch die Verwendung audio-visueller Hilfsmittel anschaulich zu gestalten. Von besonderer Bedeutung ist die Erziehung zu exaktem Beobachten, zu sprachlich richtigem Beschreiben und zu begrifflich einwandfreiem Erfassen des Sachverhaltes.

Das Bildungsgut ist nicht nach Physik und Chemie zu trennen, sondern als Einheit darzubieten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Stoffgebieten zu unterstreichen.

6.

Wirtschaftliches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit und Gewandtheit in den Grundrechnungsarten unter

Einbeziehung praxisnaher Anwendungen.

Kenntnis der Prozentrechnung.

Lehrstoff(6 Wochenstunden):

Grundrechnungsarten, einfaches Bruchrechnen.

Schlußrechnung.

Prozentrechnung von, auf und in hundert.

Einfache und zusammengesetzte Durchschnittsrechnung;

Verteilungsrechnung.

Grundregeln des Rechnens mit kaufmännischen Rechnern.

Didaktische Grundsätze:

Das logische Verständnis soll bei der Lösung der Aufgaben im Vordergrund stehen.

Dem Schätzen der Ergebnisse vor Beginn der Rechenausführung ist besonderes Augenmerk zuzuwenden.

Die Schüler sind zu übersichtlicher Darstellung und zur Einhaltung

einer sauberen Form anzuhalten.

Vier Schularbeiten.

7.

Staatsbürgerkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis über das Werden des österreichischen Staates und seine Verbindung zu anderen Staaten. Weckung der Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln sowie Entwicklung der Fähigkeit zur Wahrnehmung politischer Rechte und Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten.

Bejahung der demokratischen Gesellschaftsordnung und des rechtsstaatlichen Prinzips in allen Bereichen. Bereitschaft zur Verständigung und Zusammenarbeit.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Einführung; Staatsformen; Staatssymbole Österreichs; Österreich als Bundesstaat; Österreich als demokratischer Rechtsstaat;

Zusammensetzung und Aufgaben des Parlaments.

Der österreichische Staatsbürger, seine Rechte und Pflichten;

Grund- und Freiheitsrechte.

Die Neutralität Österreichs. Umfassende Landesverteidigung.

Übersichtsmäßige und einfache Darstellung der Staatswerdung Österreichs. Österreich und seine Mitgliedschaft bei internationalen Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Durch eine sinnvolle Beschränkung ist eine oberflächliche Behandlung des Dargebotenen zu vermeiden. Die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation und Kooperation ist zu fördern. Der Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel (Fernsehen, Film, Hörfunk, Tonband, Schallplatten, Dia ua.) soll die Wirkung des Unterrichts verstärken.

8.

Schreiben (mit Linkshandschreiben)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Förderung der Sicherheit des Schülers im Schreiben unter

Bedachtnahme auf die Art seiner Behinderung.

Lehrstoff(2 Wochenstunden):

Handhabung der Schreibgeräte und Üben der gebräuchlichsten Schriften. Training zu exaktem und präzisem Arbeiten.

Didaktische Grundsätze:

Durch sorgfältige Auswahl der Arbeitsthemen sind die Schüler im größtmöglichen Ausmaß zu motivieren.

9.

Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, ein Diktat ohne Zeitenvorgabe nach der deutschen Einheitskurzschrift-Verkehrsschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen, sicher zu lesen und Niederschriften wortgetreu, formgerecht und fehlerfrei zu übertragen.

Sichere Beherrschung des Finger-Tastschreibens. Gewandtheit im Schreiben bis zu einer Geschwindigkeit von 60 Bruttoanschlägen/min.

Lehrstoff(4 Wochenstunden):

Korrektes kurzschriftliches Schreiben, Beherrschung der Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde, ausgenommen besondere Verbindungen sowie Fremdwörter und Eigennamen. Sicheres Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen.

Erarbeitung des Tastenfeldes, allenfalls Ziffern und Sonderzeichen;

Schreiben nach Diktat.

Didaktische Grundsätze:

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen Teilbereichen verwirklicht werden.

Besonderes Augenmerk ist auf die korrekte Ausführung aller angefertigten Schriftstücke und auf selbständiges Arbeiten zu legen.

Auf die Art der Behinderung der einzelnen Schüler ist Bedacht zu nehmen.

10.

Leibesübungen

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 334/1978.

Anlage C 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 2, idF BGBl. Nr. 529/1991)

Anlage C/2

```

```

LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR DEN EINTRITT IN DEN

III. JAHRGANG DER HANDELSAKADEMIE FÜR BERUFSTÄTIGE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Lehr-

Pflichtgegenstände Wochenstunden verpflich-

tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Religion.................... 1 (III)

```

```

2.

Deutsch..................... 3 (I)

```

```

3.

Englisch einschließlich

```

Fachsprache................. 3 I

```

4.

Zweite lebende

```

Fremdsprache einschließlich

Fachsprache *1)............. 3 I

```

5.

Geographie und

```

Wirtschaftskunde

(Wirtschaftsgeographie)..... 1 (III)

```

6.

Biologie und Warenkunde..... 1 III

```

```

7.

Physik...................... 1 (III)

```

```

8.

Mathematik und angewandte

```

Mathematik.................. 3 I

```

9.

Betriebswirtschaftslehre.... 2 I

```

```

10.

Rechnungswesen.............. 1 I

```

```

11.

Datenverarbeitung und

```

angewandte Datenverarbeitung

```

a)

Datenverarbeitung........ 2 I

```

```

b)

Computerunterstütztes

```

Rechnungswesen........... 1 I

```

c)

Computerunterstützte

```

Textverarbeitung......... 1 III

```

12.

Staatsbürgerkunde und

```

Rechtslehre................. 1 (III)

```

13.

Textverarbeitung............ 1 IVb

```

```

```

Gesamtstundenzahl... 25

```

```

Lehr-

Förderunterricht *2) Wochenstunden verpflich-

tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Deutsch..................... 2 (I)

```

```

2.

Englisch einschließlich

```

Fachsprache................. 2 I

```

3.

Zweite lebende Fremdsprache

```

einschließlich Fachsprache.. 2 I

```

4.

Mathematik und angewandte

```

Mathematik.................. 2 I

```

5.

Betriebswirtschaftslehre.... 2 I

```

```

6.

Rechnungswesen.............. 2 I

```

```

7.

Datenverarbeitung........... 2 I

```

```

8.

Computerunterstütztes

```

Rechnungswesen.............. 2 I

```

9.

Computerunterstützte

```

Textverarbeitung............ 2 III

```

10.

Textverarbeitung............ 2 IVb

```

```

```

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Vorbereitungslehrgang für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige hat im Sinne der §§ 52 und 61 Abs. 1 lit. d unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige zu befähigen.

In diesem Sinne sind die für die einzelnen Unterrichtsgegenstände angegebenen Bildungs- und Lehraufgaben nicht allein für den Vorbereitungslehrgang, sondern stets im Zusammenhang mit dem angestrebten Gesamtabschluß zu sehen.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Handelsschule für Berufstätige unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Schüler und der Gegebenheiten des Vorbereitungslehrganges.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Wird gesondert kundgemacht.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Wird gesondert kundgemacht.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

AUF DIE EINZELNEN KLASSEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit und Bereitschaft zu Kommunikation, Kooperation und Toleranz.

Konzentration und Genauigkeit bei der Arbeit.

Kenntnis und Anwendung individuell zweckmäßiger Lernmethoden.

Gewandter und richtiger Gebrauch der deutschen Sprache unter Beachtung wirtschaftlicher Bereiche. Fähigkeit zu logischen, vollständigen und unmißverständlichen Äußerungen.

Sichere Beherrschung der Grammatik, Rechtschreibung und Aussprache.

Vertrautheit mit der Kultur von heute, Verständnis und Aufgeschlossenheit für Kunst und Literatur, Bereitschaft zur Weiterbildung und kulturellen Sinngebung des Lebens.

Kenntnis bedeutender Werke der deutschen und vor allem der österreichischen Literatur. Einblick in große Dichtungen der Weltliteratur.

Selbständige Lektüre gehaltvoller Werke.

Vertrautheit mit den Bildungs-, Unterhaltungs- und Informationsfunktionen der Massenmedien; Fähigkeit und Bereitschaft

zu persönlichem Urteil und kritischer Auswahl.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Mündlicher Ausdruck:

Sinngemäßes und richtiges Lesen und Sprechen; mundartfreie

Aussprache; mündliche Wiedergabe von Erlebtem, Gelesenem und Besprochenem, Redeübung, Referat, Diskussion.

Rechtschreibung:

Intensive und praxisorientierte Übungen zur Verbesserung und Festigung der Sprach- und Schreibrichtigkeit; Schreibung und Erklärung häufig vorkommender Fremdwörter (besonders der Wirtschaftssprache), Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagewerken.

Sprachkunde:

Erkennen und Beherrschen der Wort- und Satzgrammatik, Analyse von Satzkonstruktionen; Übungen zur Rechtschreibung und Zeichensetzung.

Schriftlicher Ausdruck:

Erörterung; Charakteristik; Protokoll; Stoffsammlung; Gliederungs- und Stilübungen.

Literatur:

Dichtungsgattungen; Verslehre; Entwicklung des deutschsprachigen Schrifttums bis zum Deutschen Idealismus mit ausgewählten Proben, kultureller Hintergrund der Zeit, Wechselbeziehungen zur bildenden Kunst und zur Musik. Hinweise auf die Weltliteratur. Auswahl aus der Literatur der Gegenwart mit besonderer Berücksichtigung österreichischer Autoren.

Massenmedien:

Werbung und Information; Unterhaltung; Verhaltenssteuerung und Meinungsbildung; Auswahlmöglichkeiten der Konsumenten.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige. Drei Schularbeiten, bei Bedarf eine zweistündige.

3.

Englisch einschließlich Fachsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan des I. und II. Jahrganges der Handelsakademie für

Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Als Unterrichtssprache ist soweit wie möglich die Fremdsprache zu verwenden. Aussprache, Intonation und Rechtschreibung sind durch entsprechende Übungen zu schulen. Die Fähigkeit, die Lautschrift zu lesen, ist zu vermitteln und entsprechend zu pflegen (Übungen mit dem Wörterbuch).

Audiovisuelle Medien sollen den Unterricht intensivieren und aktualisieren, vor allem aber zu einem besseren Verständnis des von einem „native speaker“ gesprochenen Englisch führen.

Die angeführten Kommunikationsformen sind in erster Linie in den im thematischen Bereich angegebenen Sachgebieten schriftlich und mündlich zu üben.

Dem Schüler unbekannte Wörter sollen in erster Linie im Satzzusammenhang dargeboten werden. Der Festigung und dem Ausbau des bereits erworbenen Wortschatzes dienen Zusammenstellungen von Wendungen und Wörtern nach verschiedenen Gesichtspunkten (sachliche und sprachliche Zusammengehörigkeit, Ausdruckswert, struktureller Wert im Satz usw.).

In den richtigen Gebrauch des zweisprachigen Wörterbuches ist einzuführen.

Der Grammatikunterricht ist nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für Verständnis und situationsgerechte Verständigungsfähigkeit. Er soll in den Beispiel- und Übungssätzen Alltagssprache und Fachsprache berücksichtigen. Der Lehrer wird vom praktischen Beispiel ausgehen, die jeweilige Sprachstruktur bewußtmachen und den Schüler durch geeignete Übungen zu einer korrekten Anwendung der erworbenen Sprachstrukturen führen.

Die Übersetzung in die Muttersprache ist in erster Linie Verständnishilfe. Die gelegentliche Übersetzung in die Fremdsprache dient zur Festigung anderer Fertigkeiten (Beherrschung der Idiomatik, der Grammatik, des Wortschatzes usw.).

Zwei Schularbeiten.

4.

Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache (Französisch oder Italienisch oder Spanisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Oberstes Ziel ist die Fähigkeit des Schülers, sich der Fremdsprache als Mittel zur Verständigung und Zusammenarbeit zu bedienen, Gehörtes und Gelesenes zu verstehen und sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

Anzustreben sind:

Fähigkeit zur Kommunikation in der Alltags- und Wirtschaftssprache;

Sicherheit in der Rechtschreibung und eine phonemrichtige Aussprache;

Sicherheit in der Verwendung der wesentlichen grammatischen Strukturen.

Fähigkeit zu logischem Denken, Konzentration und Genauigkeit bei der Arbeit;

Fähigkeit und Bereitschaft zur selbständigen Weiterbildung;

Vertrautheit mit den Medien und den durch sie gegebenen Bildungsmöglichkeiten;

Verständnis für die Eigenart der Länder des betreffenden Sprachraumes; Bereitschaft zu Toleranz und Zusammenarbeit.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan des II. Jahrganges der Handelsakademie für

Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Das wichtigste Ziel des Sprachunterrichtes ist die Beherrschung der vier Fertigkeiten Hörverstehen, Leseverstehen, Sprechen und Schreiben. Diese Fertigkeiten sind Voraussetzung für die Kommunikationsfähigkeit in der Alltags- und Wirtschaftssprache; sie sind im Unterricht nicht getrennt voneinander, sondern integriert zu üben.

Als Unterrichtssprache ist soweit wie möglich die Fremdsprache zu verwenden.

Aussprache, Intonation und Rechtschreibung sind durch entsprechende Übungen zu schulen.

Audiovisuelle Medien sollen den Unterricht intensivieren und aktualisieren, vor allem aber zu einem besseren Hörverstehen führen. Dieses ist durch den systematischen Einsatz von Tonbandtexten, die den entsprechenden Schwierigkeitsgrad aufweisen, zu fördern, wobei sich das Mitschreiben von Stichwörtern „Note-taking“ als wertvolles Mittel zur Übung und Kontrolle erweist.

Der Einsatz verschiedener Sozialformen (zB Partner- und Gruppenarbeit) dient der abwechslungsreichen Gestaltung des Unterrichts und fördert außerdem die Sprechfertigkeit des einzelnen Schülers. Die im Lehrstoff angeführten Kommunikationsformen sind in erster Linie in den im thematischen Bereich angegebenen Sachgebieten schriftlich und mündlich zu üben. Darüber hinaus können erzählende Texte und Theaterstücke verwendet werden.

Es sollen vor allem der Grundwortschatz und gebräuchliche Wendungen aus der Alltagssprache vermittelt werden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Auswahl des Gesprächs-, Hör- und Lesestoffes zu berücksichtigen. Dem Schüler unbekannte Wörter sollen in erster Linie im Satzzusammenhang dargeboten werden. Nach Möglichkeit ist auf Zusammenhänge mit der Muttersprache und anderen Fremdsprachen hinzuweisen.

Drei Schularbeiten.

5.

Geographie und Wirtschaftskunde (Wirtschaftsgeographie)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

6.

Biologie und Warenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erfassung der Zusammenhänge zwischen Bau und Lebensvorgängen bei Pflanzen und Tieren einschließlich ihrer Beziehung zur Umwelt. Kenntnis des Baues und der Funktionen des menschlichen Körpers sowie der Grundzüge der Hygiene. Einsicht in die Sonderstellung des Menschen innerhalb der Natur und die sich darauf ergebende Verantwortung gegenüber der belebten und unbelebten Umwelt. Einblick in die Tatsachen der Vererbung, der Entwicklung des Einzellebewesens und des Lebens auf der Erde. Gewinnung eines naturwissenschaftlichen Weltbildes, in dem der einzelne Mensch sowohl in die Gesellschaft als auch in die belebte und unbelebte Umwelt eingeordnet ist.

Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge, der wichtigsten Rohstoffe und ihrer Verarbeitung. Verständnis für die Natur als begrenzte Rohstoffquelle. Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge, zB Kostenfragen bei technologischen Verfahren, bei der Umwelttechnik, bei der Wiederverwertung von Abfallprodukten sowie bei der Rückgewinnung von Rohstoffen.

Fähigkeit zur Beurteilung der Qualität und Verwendbarkeit von

Waren; Konsumentenerziehung.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Physikalische und chemische Grundlagen für Biologie und Warenkunde,

Einführung in die Warenlehre.

Allgemeine Biologie:

Definition des Lebens. Zellstruktur, Grundlagen der Mikrobiologie,

Bedeutung der Mikroorganismen im Naturhaushalt.

Der Mensch:

Zelle und Gewebe, Organe und Organsysteme und ihre Funktion,

Fortpflanzung, Sexuallehre, Embryonalentwicklung. Hygiene. Gesunde

Ernährung. Suchtgifte und ihre Probleme.

Einführung in die Erdwissenschaften:

Grundbegriffe der Mineralogie; Minerale und Gesteine, Entstehung

und Ausbildungsformen. Mineralphysik. Lagerstättenkunde

(Ressourcenpotential).

Steine und Erden:

Schleif- und Poliermittel, Tonwaren, Glas, Schmuckmaterialien,

Baustoffe und ihre Verwendung unter Berücksichtigung

humanökologischer Anforderungen (Baubiologie).

Metalle:

Eisen und Stahl, wichtige Bunt-, Leicht- und Edelmetalle,

Vorkommen, Aufbereitung, Gewinnung, Verwendung, wichtige Legierungen,

Korrosionsschutz, Pulvermetallurgie.

Wasser:

Vorkommen, Verwendungsbereiche. Wasserverunreinigung und Auswirkungen auf die Umwelt.

Luft:

Zusammensetzung, Bedeutung reiner Luft, Luftverunreinigungen und Auswirkungen auf die Umwelt.

Böden:

Bodenarten, Bodenzerstörung, Schadstoffanreicherung und ihre

Auswirkungen auf Wasser und Nahrungsmittel.

Didaktische Grundsätze:

Aktuelle Probleme und wichtige technologische Neuerungen sind stets unter Einbeziehung ökologischer Grundsätze und ökonomischer Überlegung zu berücksichtigen. Exemplarische Themen sollen stets unter Einbeziehung regionaler Gegebenheit behandelt werden. Die Einführung in die Erdwissenschaften ist auf technisch bedeutsame Sachverhalte zu beschränken.

Somatologische, hygienische und sexuelle Fragen sind behutsam zu behandeln. Fragen der Arbeitswelt sind zu berücksichtigen.

Bei der Vermittlung des Lehrstoffes ist auf Behandlung von Sicherheitstechnik und Umweltschutz großer Wert zu legen.

Der anschaulichen Gestaltung des Unterrichts dienen Naturobjekte, Warenproben und audioviselle Medien. Die Möglichkeit der Aktivierung der Schüler bei der Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes ist durch warenkundliche Übungen, Diskussionen, Fallstudien usw. wahrzunehmen. Die Erziehung des Schülers zum kritischen Konsumenten soll durch die Lektüre von Konsumentenzeitschriften, Weitergabe von Informationen über wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen, Prüfung von Prospekten, Warenkatalogen und Verzeichnissen auf ihren Informationsgehalt gefördert werden.

Die Selbsttätigkeit, Argumentationsfähigkeit und Kreativität, besonders beim Verkaufsgespräch sollen in geeigneter Form weiterentwickelt werden.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen wie zB Betriebswirtschaftslehre und Physik sind unter Beachtung der fachspezifischen Terminologie herzustellen.

Vorträge von Experten können zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts vorgesehen werden.

7.

Physik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

8.

Mathematik und angewandte Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis mathematischer Grundlagen und mathematischer Verfahren.

Fähigkeit, mathematische Strukturen in verschiedenen Bereichen, besonders der Wirtschaft, zu erkennen, um praktische Probleme mit mathematischen Methoden lösen zu können.

Fähigkeit zu abstrahieren, zu formalisieren, zu begründen, zu folgern, zu kombinieren und zu analysieren.

Einsicht in die Bedeutung der Mathematik für die wirtschaftliche

und kulturelle Entwicklung.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan des II. Jahrganges der Handelsakademie für

Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

9.

Betriebswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige.

Lehrstoff:

(2 Wochenstunden):

Beschaffung und Absatz:

Marketing:

Die betriebliche Bedeutung der Marktorientierung; Überblick über

die marketingpolitischen Instrumente.

Materialwirtschaft:

Die betriebliche Bedeutung von Beschaffung und Lagerhaltung; Überblick über die beschaffungspolitischen Instrumente; optimale Gestaltung von Beschaffung und Lagerhaltung; wesentliche Kennzahlen.

Der Markt und seine Organisationsformen in den Grundzügen.

Außenhandel:

Bedeutung; Betriebsformen; Besonderheiten des Kaufvertrages; Zoll

und Zollverfahren, Grundzüge der Exportförderung.

Finanzierung und Investition:

Finanzierung:

Begriff; Innen- und Außenfinanzierung; Eigen-, Fremd- und Selbstfinanzierung; Finanzierungsgrundsätze und Errechnung einschlägiger Kennzahlen; Tendenzen in der Finanzierung, Sonderformen der Finanzierung.

Investition:

Begriff und Arten; Investitionsplanung und Investitionsentscheidung; Grundzüge der Investitionsrechnung.

Geld- und Kapitalmarkt:

Wertpapiere; Wertpapierbörse.

Didaktische Grundsätze:

Die Betriebswirtschaftslehre hat die Funktion eines Leitfaches; daraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Herstellung von Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen.

Betriebswirtschaftliche Übungen (zB Berechnungen, Erstellung von Graphiken, Plänen, Ausarbeitung von Schriftstücken) sind durchzuführen. Dabei ist auf die äußere Form, die Verwendung von Originalformularen, auf einen der Praxis entsprechenden Inhalt und sprachlich richtigen Ausdruck Wert zu legen. Beim Unterricht sind nach Möglichkeit praxisgerechte Unterrichtsbehelfe, betriebswirtschaftliche Literatur (zB Bücher, Fachzeitschriften, Musterverträge) und audiovisuelle Medien zu verwenden. Bei der Lösung betriebswirtschaftlicher Problemstellungen soll exemplarisch Datenverarbeitungs-Software eingesetzt werden.

Aktuelle Stoffgebiete sind erforderlichenfalls auch dann in den Unterricht einzubeziehen, wenn sie über den Lehrplan hinausgehen.

Die wesentlichen Teile des Lehrstoffes sind durch systematisches Wiederholen zusammenzufassen und zu festigen.

Die Möglichkeit der Aktivierung der Schüler bei Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes ist durch Diskussionen, Gruppenarbeit, Fallstudien, Planspiele, projektorientiertes Arbeiten und Verfassen von Schriftstücken zu einem zusammenhängenden Geschäftsfall usw. wahrzunehmen.

Im Hinblick auf die Persönlichkeitsformung ist in der Betriebswirtschaftslehre besonderer Wert auf die Förderung der Ausdrucks- und Argumentationsfähigkeit (zB durch Referate, Diskussionen und Verkaufsgespräche) sowie der Kreativität zu legen. Verhandlungstechniken sind auch unter Verwendung des Telefons zu üben. Der Schüler ist zur selbständigen Informationsbeschaffung und zum selbständigen Lernen anzuleiten.

Die Verwendung der Kurzschrift als rationelles Arbeitsmittel ist zu fördern.

Referenten aus der Praxis können zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts herangezogen werden.

Lehrausgänge und Exkursionen können durchgeführt werden. Zwei Schularbeiten.

10.

Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der Arbeiten im dokumentären und instrumentellen Rechnungswesen.

Sicherheit in der Kontierung laufender, auch schwieriger Geschäftsfälle.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit wirtschaftlichen Problemen, zur selbständigen Arbeit und zur Arbeit im Team sowie zum Erkennen der Bedeutung eines funktionsfähigen Rechnungswesens für die Einzelwirtschaften und für die Gesamtwirtschaft.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Bilanzlehre:

Sonderfälle der Anlagenbewertung, zB Verbuchung von

selbsterstellten und von im Bau befindlichen Anlagen, Erhaltungs- und Herstellungsaufwand, Ausscheiden von Anlagen.

Rechnungsabgrenzung.

Rückstellung.

Forderungsbewertung.

Erstellen von Abschlüssen (zusammenfassende Beispiele unter

Einbeziehung interner Belege, auch Gewinnermittlung mittels Mehr-Weniger-Rechnung).

Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland:

Abrechnung von Valuten und Devisen; Verbuchung von Import- und Exportgeschäften.

Buchführungsübungen (laufende Geschäftsfälle Vorabschlußbuchungen, Kontierung von Belegen).

Didaktische Grundsätze:

Die Ausrichtung des Rechnungswesens auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre und die ständige Anpassung des Lehrgutes an die Bedürfnisse der Praxis sind besonders zu beachten. Dem Unterrichtsprinzip der Aktualität kommt Vorrang zu.

Die Verantwortung des im Rechnungswesen tätigen Menschen gegenüber allen am Unternehmen Interessierten und gegenüber der Gesamtwirtschaft ist ständig zu betonen.

Auf die Erzielung einer einwandfreien Form aller Ausarbeitungen ist Wert zu legen.

Die Aktivierung der Schüler ist insbesondere durch praxisbezogenen Unterricht unter Verwendung von Kursblättern, Tarif- und Gebührenordnungen sowie sonstigem Anschauungsmaterial in Einzel- und Gruppenarbeit zu fördern.

Fachliteratur, Fachzeitschriften, Gesetzestexte, aktuelle Zeitungsmeldungen ua. sind zu verwenden.

Die selbständige Arbeit der Schüler ist zu fördern.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Zwei Schularbeiten.

11.

Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung

a)

Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(2 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige. Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

b)

Computerunterstütztes Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

c)

Computerunterstützte Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

12.

Staatsbürgerkunde und Rechtslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Der Mensch und die Rechtsordnung:

Verwaltung des Bundes und der Länder, Selbstverwaltung;

Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren.

Privatrecht:

Personenrecht; Familienrecht; Erbrecht; Sachenrecht; Vertrags- und Schadenersatzrecht.

Zivilgerichtsbarkeit:

Gerichtsorganisation; Zuständigkeit; streitiges und außerstreitiges

Verfahren, Zwangsvollstreckung, Ausgleich und Konkurs, jeweils mit

einschlägigen Schriftsätzen.

Gewerberecht (wichtigste Bestimmungen).

Strafrecht und Strafprozeß.

Verkehrsrecht (wichtigste Bestimmungen).

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

13.

Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Training zum Erreichen einer Schreibgeschwindigkeit von mindestens 200 Bruttoanschlägen/min (60 Silben/min); selbständiges Gestalten und Überarbeiten von Schriftstücken und Texten; Formarbeiten nach Vorlage, Stenogramm und Phonogramm.

Erarbeiten der Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde und Training zum Erreichen einer Schreibgeschwindigkeit von mindestens 110 Silben/ min.

Gestalten und Überarbeiten von Schriftstücken und Texten mit steigendem Schwierigkeitsgrad nach Stenogramm. Kurzschriftliche Aufnahme von Diktaten und ihre maschinschriftliche Übertragung.

Einsetzen des Diktiergerätes als Organisationsmittel; Einführung in das Schreiben nach Tonträgern entsprechend den ÖNORM-Richtlinien für das Phonodiktat; Gestalten von Schriftstücken mit steigendem Schwierigkeitsgrad nach Phonogramm.

Anwenden der Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Protokollführung.

Diktantenschulung.

Rationalisierungsmöglichkeiten im Schriftverkehr.

Überblick über die Büroorganisation und die dazu erforderlichen

Organisationsmittel.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.

Zwei Schularbeiten.

B. Förderunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige.


*1) Alternativer Pflichtgegenstand: Französisch oder Italienisch

oder Spanisch.

*2) Der Förderunterricht kann bei Bedarf höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.

Anlage C 3

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 2, idF BGBl. Nr. 529/1991)

Anlage C/3

```

```

LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR DEN EINTRITT IN DEN

AUFBAULEHRGANG AN HANDELSAKADEMIEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Lehr-

Pflichtgegenstände Wochenstunden verpflich-

tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Religion..................... 1 (III)

```

```

2.

Deutsch...................... 4 (I)

```

```

3.

Englisch einschließlich

```

Fachsprache.................. 4 I

```

4.

Zeitgeschichte............... 1 III

```

```

5.

Geographie und

```

Wirtschaftskunde

(Wirtschaftsgeographie)...... 1 (III)

```

6.

Biologie und Warenkunde...... 1 III

```

```

7.

Betriebswirtschaftslehre..... 3 I

```

```

8.

Rechnungswesen............... 3 I

```

```

9.

Datenverarbeitung und

```

angewandte Datenverarbeitung

```

a)

Datenverarbeitung......... 2 I

```

```

b)

Computerunterstütztes

```

Rechnungswesen............ 1 I

```

c)

Computerunterstützte

```

Textverarbeitung.......... 1 III

```

10.

Staatsbürgerkunde und

```

Rechtslehre.................. 1 (III)

```

11.

Volkswirtschaftslehre........ 1 (III)

```

```

12.

Textverarbeitung............. 1 IVb

```

```

```

Gesamtstundenzahl... 25

```

```

Lehr-

Förderunterricht *1) Wochenstunden verpflich-

tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Deutsch...................... 2 (I)

```

```

2.

Englisch einschließlich

```

Fachsprache.................. 2 I

```

3.

Betriebswirtschaftslehre..... 2 I

```

```

4.

Rechnungswesen............... 2 I

```

```

5.

Datenverarbeitung............ 2 I

```

```

6.

Computerunterstütztes

```

Rechnungswesen............... 2 I

```

7.

Computerunterstützte

```

Textverarbeitung............. 2 III

```

8.

Textverarbeitung............. 2 IVb

```

```

```

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Vorbereitungslehrgang für den Eintritt in den Aufbaulehrgang an Handelsakademien hat im Sinne der §§ 52 und 61 Abs. 1 lit. d unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, zum Eintritt in den Aufbaulehrgang an Handelsakademien zu befähigen.

In diesem Sinne sind die für die einzelnen Unterrichtsgegenstände angegebenen Bildungs- und Lehraufgaben nicht allein für den Vorbereitungslehrgang, sondern stets im Zusammenhang mit dem angestrebten Gesamtabschluß zu sehen.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Handelsschule unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Schüler und der Gegebenheiten des Vorbereitungslehrganges.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Anlage C/2.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe Anlage C/2.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

AUF DIE EINZELNEN KLASSEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(4 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

3.

Englisch einschließlich Fachsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(4 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

4.

Zeitgeschichte

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

5.

Geographie und Wirtschaftskunde (Wirtschaftsgeographie)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

6.

Biologie und Warenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

7.

Betriebswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

8.

Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

9.

Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung

a)

Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(2 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

b)

Computerunterstütztes Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

c)

Computerunterstützte Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

10.

Staatsbürgerkunde und Rechtslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

11.

Volkswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

12.

Textverarbeitung

Wie im Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige.

B. Förderunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsschule.


*1) Der Förderunterricht kann bei Bedarf höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.

Anlage D 1

Anlage D/1


LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR DEN

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN LEHRGANG FÜR KÖRPERBEHINDERTE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Semester- Lehrverpflich-

Pflichtgegenstände wochenstunden tungsgruppe

```

```

```

1.

Religion ..................... 1 (III)

```

```

2.

Deutsch ...................... 8 (I)

```

```

3.

Naturlehre ................... 2 III

```

```

4.

Betriebswirtschaftslehre ..... 4 I

```

```

5.

Rechnungswesen ............... 6 I

```

```

6.

Wirtschaftliches Rechnen ..... 6 II

```

```

7.

Textverarbeitung ............. 9 IV b

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahl ... 36

```

```

Freigegenstand

```

```

Schreiben für Handbehinderte ...... 3 V

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Vorbereitungslehrgang für den betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte hat im Hinblick auf die §§ 52 und 61 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes auf den Besuch des betriebswirtschaftlichen Lehrganges für Körperbehinderte vorzubereiten. Gleichzeitig dient der Vorbereitungslehrgang für den betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte der Einführung der Schüler in die kaufmännischen Fachbereiche. Hiebei ist zu versuchen, die oft auftretenden Anpassungsschwierigkeiten zu beheben. Dies gilt besonders für jene Schüler, die wegen längeren Krankenhaus- oder Heilstättenaufenthaltes oder wegen Berufstätigkeit längere Zeit keine Schule besuchten, daher einer längeren Anlaufzeit bedürfen und an systematisches Lernen gewöhnt werden müssen.

B. Allgemeine Didaktische Grundsätze

Die Bewältigung der Anpassungsschwierigkeiten der körperbehinderten Schüler wird nur zu erreichen sein, wenn der Lehrer seine Unterrichtsmethode auf kleine Lernschritte aufbaut. Auf die Anschaulichkeit im Unterricht ist dabei besonders zu achten.

Neben der Selbsttätigkeit des Schülers ist auch die Arbeit in Gruppen zu pflegen. Vor allem ist es erforderlich, die Schüler das Lernen zu lehren.

In diesem Sinne kommt dem Lehrplan die Bedeutung eines Rahmens zu. Auftretende Mängel und Schwierigkeiten werden eine ständige Anpassung des Dargebotenen an die jeweiligen Bedürfnisse der Schüler erfordern. Aktuelles Wissensgut ist in den Unterricht so weit einzubeziehen, als es der Erziehungsfunktion und der Persönlichkeitsformung dient.

Die Verantwortung des Menschen gegenüber der Gemeinschaft ist bewußtzumachen.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

1.

a) Katholischer Religionsunterricht

1.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Der Religionsunterricht im Vorbereitungslehrgang hat vor allem in der Form des Lehrgesprächs das mitgebrachte Wissen in Erinnerung zu rufen und damit die Voraussetzung für den Religionsunterricht in der weiteren Ausbildung zu fördern.

Zur Erarbeitung des Lehrstoffes sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Lehrstoff(1 Wochenstunde):

Zusammenfassende Übersicht über die Bibel und ihre Geschichte. Umgang mit biblischen Texten und Einführung in ihre Interpretation. Der Katechismus als Zusammenfassung christlicher Verkündigung.

Die Frömmigkeit der christlichen Kirche im Spiegel des Kirchenliedes.

1.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

1.

d) Islamischer Religionsunterricht

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation und Kooperation.

Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen

Sprache, Sicherheit in der Rechtschreibung.

Lehrstoff(8 Wochenstunden):

Mündlicher Ausdruck:

Übungen im sinngemäßen Lesen und Sprechen; Übungen zur Erlangung

einer mundartfreien Aussprache; mündliche Wiedergabe von Erlebtem,

Gelesenem und Besprochenem.

Rechtschreibung:

Gründliches Einüben der Rechtschreibung; häufig vorkommende

Fremdwörter.

Sprachkunde:

Wortlehre; sicheres Erkennen des Satzbaues.

Schriftlicher Ausdruck:

Erlebnisaufsatz; Nacherzählung; Inhaltsangabe.

Schrifttum:

Ausgewählte Proben aus der Literatur, besonders des

österreichischen Schrifttums.

Medienerziehung:

Bedeutung von Film, Fernsehen, Hörfunk und Presse.

Didaktische Grundsätze:

Der Schüler ist in die Methodik des Lernens einzuführen und durch systematische Spracherziehung zu logischem Denken anzuleiten. Der mündliche Ausdruck ist durch Übungen zu fördern, die zum ausdrucksvollen Sprechen und Lesen führen sowie die Beherrschung der freien Rede und die Teilnahme an Diskussionen ermöglichen. Die Schüler sind zu einer klaren und deutlichen Sprechweise anzuhalten. Die deutsche Hochsprache (Standardsprache) ist als überregionale Sprachform zu verwenden.

Die Beherrschung der Rechtschreibung ist anzustreben und der Wortschatz zu pflegen. Die Texte sind dabei so zu wählen, daß sie Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen bieten; sie sollen berufsbezogen und lebensnahe sein und mithelfen, auf die kommende Ausbildung einzustimmen.

Der Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel (Fernsehen, Film, Hörfunk, Tonband, Schallplatte, Dia ua.) soll die Wirkung des Unterrichts verstärken.

3.

Naturlehre

Wie im Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges für die Handelsschule für Körperbehinderte.

4.

Betriebswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Elementare Kenntnisse über die Aufgaben und den Aufbau des Betriebes, das Betriebsgeschehen und die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt. Verständnis für betriebliche Entscheidungsvorgänge.

Lehrstoff(4 Wochenstunden):

Grundlagen der Wirtschaft und des Wirtschaftens:

Bedürfnis; Bedarf; Güter und Dienstleistungen; Markt.

Betrieb:

Aufgaben und Arten des Betriebes; Leistungsprozeß; Überblick über

die Faktoren und Funktionen des Betriebes.

Beschaffung und Absatz:

Der Kaufvertrag im Rahmen von Beschaffung und Absatz einschließlich

Schriftverkehr und der Grundlagen der mündlichen Kommunikation:

Rechtliche Grundlagen; Inhalt; Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages.

Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung, Abnahme, Zahlung).

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes muß auf die ungewohnte Lernsituation Bedacht genommen und das allgemeine Interesse für wirtschaftliche Probleme geweckt werden.

Aktuelle Stoffgebiete sind in den Unterricht einzubeziehen. Im Rahmen der Behandlung des Lehrstoffes sind die Schriftstücke sachlich und sprachlich einwandfrei abzufassen. Dabei ist auf die äußere Form und die Verwendung von Originalformularen sowie auf einen der Praxis entsprechenden Inhalt Wert zu legen.

Zwei Schularbeiten.

5.

Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die betriebswirtschaftliche und steuerliche Notwendigkeit der Führung von Geschäftsbüchern. Kenntnis der wichtigsten Rechtsgrundlagen und der Folgen eines mangelhaften Rechnungswesens. Sicherheit in der Kontierung laufender Geschäftsfälle.

Lehrstoff(6 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der 1. Klasse der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Die Ausrichtung des Rechnungswesens auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre ist besonders zu beachten.

Die Verantwortung des im Rechnungswesen tätigen Menschen gegenüber allen am Unternehmen Interessierten und gegenüber der Gesamtwirtschaft ist ständig zu betonen.

Auf die Erzielung einer einwandfreien Form aller Ausarbeitungen ist Wert zu legen.

Der paginierten Form des Kontos ist der Vorzug zu geben. Die Beispiele haben sich auf das Wesentliche zu beschränken. Dem Beleg als Grundlage der Verbuchung ist besondere Bedeutung beizumessen.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes zu beachten.

Die Aktivierung der Schüler ist insbesondere durch praxisbezogenen Unterricht sowie durch die Verwendung von Anschauungsmaterial zu fördern.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Zwei Schularbeiten.

6.

Wirtschaftliches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Auf vollem Verständnis beruhende Sicherheit und Gewandtheit in der Ausführung der im Wirtschaftsleben regelmäßig vorkommenden Berechnungen.

Lehrstoff(6 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Zwei Schularbeiten.

7.

Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit zur sprachlich richtigen, fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereichs unter praxisgemäßer Anwendung der Kurzschrift, des Maschinschreibens und der dazu erforderlichen Organisationsmittel, wobei die Geschwindigkeit auf die körperliche Behinderung des Schülers abzustimmen ist.

Bereitschaft zum verantwortungsbewußten Umgang mit den technischen Medien, zur Flexibilität und Teamfähigkeit; Förderung der Kreativität und der Bereitschaft zur Weiterbildung.

Im Teilbereich Maschinschreiben:

Beherrschung des Finger-Tastschreibens sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung von Schriftstücken; Gewandtheit im Abschreiben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Bruttoanschlägen/min.

Im Teilbereich Kurzschrift:

Fähigkeit, ein Diktat nach der Deutschen Einheitskurzschrift-Verkehrsschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen und zu lesen. Fähigkeit im Erfassen und Notieren von Texten; Genauigkeit in der Verarbeitung.

Lehrstoff(9 Wochenstunden):

Erarbeiten des Tastenfeldes im Finger-Tastschreiben einschließlich

Ziffern und Zeichen.

Anwenden der Ziffern und Zeichen sowie der Hervorhebungsarten nach den ÖNORM-Richtlinien für Maschinschreiben; Tabulatorübungen; Training zum Erreichen einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Bruttoanschlägen/min.

Formatnormung und Textgestaltung; äußere Form der kaufmännischen Schriftstücke; Erarbeiten von Briefen einfachster Art mit und ohne Vordruck.

Erarbeiten der Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde.

Didaktische Grundsätze:

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen Teilbereichen (Maschinschreiben, Kurzschrift) verwirklicht werden.

Während der gesamten Ausbildung in Maschinschreiben sind die Schüler unbedingt zum Tastschreiben anzuhalten. Besonderes Augenmerk ist auf selbständiges Arbeiten und auf die korrekte Ausführung aller Schriftstücke zu legen.

In der Gestaltung der Querverbindungen zum Unterrichtsgegenstand Deutsch bilden insbesondere Übungen zur Erweiterung des Wortschatzes, zur Grammatik und Zeichensetzung sowie zur Stilverbesserung Schwerpunkte.

Beim Erarbeiten des gesamten Schriftgutes ist eine isolierte Behandlung zu vermeiden. Es soll vielmehr Verständnis für Zusammenhänge erreicht werden. Im Fortgeschrittenenunterricht ist nach Möglichkeit Partner- und Gruppenarbeit vorzusehen, um die Aktivität, Flexibilität und Teamfähigkeit auf diese Weise zu fördern. Die Schüler sind gleichzeitig zum verantwortungsbewußten Umgang mit technischen Mitteln hinzuführen.

Zur Rationalisierung des Unterrichts und zur Vermittlung von Einsichten in Funktionsabläufe technischer und organisatorischer Art sind audio-visuelle Unterrichtsmittel einzusetzen.

Auf die Art der Behinderung einzelner Schüler ist Bedacht zu nehmen.

B. Freigegenstand

Schreiben für Handbehinderte

Bildungs- und Lehraufgabe:

Förderung der Sicherheit des Schülers im Schreiben unter

Bedachtnahme auf die Art seiner Behinderung.

Lehrstoff(3 Wochenstunden):

Handhabung der Schreibgeräte und Üben der gebräuchlichsten Schriften. Training zu exaktem und präzisem Arbeiten.

Didaktische Grundsätze:

Durch sorgfältige Auswahl der Arbeitsthemen sind die Schüler im größtmöglichen Ausmaß zu motivieren.

Anlage D 2

Anlage D/2

```

```

LEHRPLAN DES EINJÄHRIGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN LEHRGANGES FÜR

KÖRPERBEHINDERTE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochen- Summe

Pflichtgegenstände stunden Semester- Lehrverpflich-

Semester wochen- tungsgruppe

```

1.
  1. stunden

```

```

```

```

1.

Religion ................. 1 1 2 (III)

```

```

2.

Deutsch .................. 3 3 6 (I)

```

```

3.

Warenkunde ............... 3 3 6 III

```

```

4.

Betriebswirtschaftslehre . 5 5 10 I

```

```

5.

Rechnungswesen ........... 7 7 14 I

```

```

6.

Datenverarbeitung und

```

angewandte

Datenverarbeitung

```

a)

Datenverarbeitung ..... 3 - 3 I

```

```

b)

Computerunterstütztes

```

Rechnungswesen ........ - - 3 I

```

7.

Staatsbürgerkunde und

```

Rechtslehre .............. 3 3 6 III

```

8.

Textverarbeitung ......... 11 11 22 IV b

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahl ... 36 36 72

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Der Betriebswirtschaftliche Lehrgang für Körperbehinderte dient im Sinne der §§ 52 und 61 Abs. 1 lit. b sowie 61 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes vorwiegend der Ausbildung von Erwachsenen, die ihren früher erlernten Beruf nicht mehr ausüben können bzw. aus sonstigen gesundheitlichen Gründen einem Büroberuf zugeführt werden sollen. Er soll diesem Personenkreis ein kaufmännisches und betriebswirtschaftliches Grundwissen vermitteln, das dazu befähigt, entsprechend qualifizierte Arbeiten in Wirtschaft und Verwaltung verrichten zu können.

Die Absolventen sollen aufbauend auf die Kenntnisse des Vorbereitungslehrganges für den betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte unter Bedachtnahme auf ihre Behinderung sowie ihre spezifische Eignung und Begabung in Wirtschaft und Verwaltung Verwendung finden können.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Alle Unterrichtsgegenstände sind auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre auszurichten. In diesem Sinne kommt dem Lehrplan die Bedeutung eines Rahmens zu. Die Veränderungen des Wirtschaftslebens zwingen zur ständigen Anpassung an die Praxis. Daher ist die Einbeziehung aktuellen Wissensgutes notwendig, wobei die sorgfältige Auswahl der pädagogischen Verantwortung des Lehrers überlassen bleibt.

Zur Festigung des Unterrichtsertrages sind die wesentlichen Teile des Lehrstoffes zu wiederholen und zu üben.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache (Standardsprache) als überregionale Sprachform ist zu achten. Die Schüler sind in allen Gegenständen auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gesamte Unterricht ist unter Ausnützung der Querverbindungen und unter Heranziehung von geeignetem Anschauungsmaterial sowie unter wohlabgestimmter Einbeziehung der audio-visuellen Unterrichtsmittel praxisbezogen zu gestalten.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die Politische Bildung, die Friedenserziehung, die Umfassende Landesverteidigung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zur Aufgeschlossenheit gegenüber Problemen des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes.

Die Erziehung des Schülers zu Selbständigkeit in der Arbeit, aus der die Freude an der eigenen Leistung erwächst, wird den Kern der pädagogischen Arbeit in jedem Unterrichtsgegenstand bilden. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn der Schüler zu eigenständiger Behandlung von Problemen geführt wird, die von ihm Initiativen zur selbständigen Informationsbeschaffung verlangen. Dadurch soll außerdem im Schüler die Erkenntnis für die Notwendigkeit der eigenen Weiterbildung geweckt und die Möglichkeit hiefür aufgezeigt werden.

Der Schwierigkeit Körperbehinderter beim Erwerb von Fertigkeiten, beim Umsetzen von theoretischem Wissen in praktische Arbeit sowie bei der Anpassung in eine neue Umgebung und an geänderte Arbeitsbedingungen ist besonders Rechnung zu tragen.

Neben der Ausbildung in beruflicher Hinsicht ist dem Schüler ein Weg zur Gestaltung seines privaten Lebens zu zeigen.

Es ist besonders auf jene gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die eine Realisierung der sich bietenden Möglichkeiten eröffnen. Auf die Bewältigung der im Berufsleben wie in Betrieb und Wirtschaft sich ergebenden Probleme der Behinderten ist besonders zu achten, damit der Übertritt von der Ausbildung in den neuen Beruf sich möglichst reibungslos vollziehen kann. Weiter Raum ist neben der fachlichen Ausbildung der Persönlichkeitsformung dadurch einzuräumen, daß die kulturelle Bedeutung der Wirtschaft für die menschliche Gesellschaft verständlich gemacht wird.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONS-

UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

1.

a) Katholischer Religionsunterricht

1.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Der Religionsunterricht an den berufsbildenden mittleren Schulen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgesprächs das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.

Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt werden. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester (je 1 Wochenstunde):

Einzelthemen sind dem Themenkatalog des Lehrplanes der Handelsschule zu entnehmen.

1.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

1.

d) Islamischer Religionsunterricht

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

2.

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation und Kooperation. Fähigkeit zur Vollständigkeit und Unmißverständlichkeit der Äußerungen.

Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache, auch in den Fachgebieten der Wirtschaft. Sicherheit in der Rechtschreibung.

Kritische Urteilsfähigkeit gegenüber der Meinungsbildung durch die Massenmedien.

Lehrstoff:

1.

Semester (3 Wochenstunden):

Übungen zum sinngemäßen Lesen und Sprechen; Übungen zur Erlangung einer mundartfreien Aussprache; mündliche Wiedergabe von Erlebtem, Gelesenem und Besprochenem; Kurzreferat.

Rechtschreibung:

Gründliches Einüben der Rechtschreibung und Zeichensetzung;

Fremdwörter; Übungen im Gebrauch von Wörterbüchern und Nachschlagwerken.

Sprachkunde:

Satzlehre; sicheres Erkennen des Satzbaues.

Schriftlicher Ausdruck:

Übungen zur Verbesserung des Stils; Erlebnisaufsatz; Nacherzählung;

Inhaltsangabe; Gebrauchsanweisung.

2.

Semester (3 Wochenstunden):

Übungen im sinngemäßen Lesen und Sprechen; Sprech- und Sprachübungen; Anleitung zur Diskussion.

Sprachkunde und Rechtschreibung:

Rechtschreibung und Zeichensetzung; Mundart und Gemeinsprache; Besprechung häufiger Fehler; direkte und indirekte Rede; Fremdwörter.

Schriftlicher Ausdruck:

Gliederungs- und Stilübungen; Sachaufsatz; Protokoll.

Schrifttum:

Ausgewählte Proben aus der Literatur, besonders des

österreichischen Schrifttums.

Medienerziehung:

Bedeutung von Film, Fernsehen, Hörfunk, Presse; Auswahlprozesse im Medienangebot; gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische

Aspekte.

Didaktische Grundsätze:

Der mündliche Ausdruck ist durch Übungen im gewandten und ausdrucksvollen Lesen und Sprechen sowie in der freien Rede zu fördern. Daneben ist nach Möglichkeit die freie Diskussion zu pflegen.

Die Sprachkunde soll das Verständnis für den Aufbau der Sprache vertiefen und den sprachlichen Ausdruck verbessern. Die Beherrschung der Rechtschreibung ist anzustreben.

Der Schüler ist anzuhalten, klar, deutlich und dialektfrei zu sprechen. In Aussagesätzen (ausgenommen Antworten, Kommentare) hat der Schüler vollständige Sätze zu bilden.

Die Aufsatzthemen müssen altersgemäß sein und dem Bildungsziel des Lehrganges entsprechen.

Der Einsatz audio-visueller Lehrmittel (Film, Fernsehen, Hörfunk, Tonband, Schallplatte, Dia ua.) und der Besuch von kulturellen Veranstaltungen sollen die Wirkung des Unterrichts verstärken.

Schularbeiten:

Eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester.

3.

Warenkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Übersicht über die Rohstoffe, ihre Gewinnung und Verarbeitung. Erkennen der Merkmale einwandfreier Waren; Erkennen von Fehlern und Verfälschungen.

Verständnis für die Natur als begrenzte Rohstoffquelle und für die wichtigsten industriellen Vorgänge.

Fähigkeit zu exaktem Beobachten und Erfassen von Sachverhalten sowie zu unmißverständlicher sprachlicher Beschreibung.

Verständnis für die Anliegen der Konsumentenerziehung.

Lehrstoff:

1.

Semester (3 Wochenstunden):

Grundbegriffe (Mineral, Gestein, Ausbildungsformen der Minerale);

Kristall; Lagerstätten; Bergbau und seine Einflüsse auf die Umwelt.

Energieträger (Kohle, Erdöl, Naturgas, Wasserkraft, Kernenergie):

Entstehung; Gewinnung; Transport; Verarbeitung; Verwendung;

Einflüsse der Energiewirtschaft auf die Umwelt.

Technisches Eisen:

Eisenerze; Hochofenprozeß, Hochofenprodukte; Stahlerzeugung;

Stahlarten; Stahlhärtung; Edelstähle, Verarbeitungsmethoden für

technisches Eisen; Korrosionsschutz.

Pulvermetallurgie.

Wichtige Buntmetalle; Edelmetalle; Leichtmetalle.

Steine und Erden:

Schleif- und Poliermittel; Tonwaren; Glas; synthetische

Baumaterialien.

Wasser:

Kreislauf; Arten; Verwendung in der Technik; Wasserverschmutzung

und ihre Auswirkung auf den Menschen.

Luft:

Zusammensetzung; Verwendung in der Technik; Luftverschmutzung und ihre Auswirkung auf Pflanzen, Tiere und Menschen und deren Lebensraum.

2.

Semester (3 Wochenstunden):

Getreide; Hülsenfrüchte; Kartoffel; Obst; Gemüse; Müllerei und Mahlprodukte; Herstellung von Back- und Teigwaren; Zuckergewinnung;

pflanzliche Speisefette.

Genußmittel:

Gewürze; narkotische Genußmittel; Gefahren des Suchtgiftgenusses;

Gärungsindustrie.

Tierische Nahrungsmittel:

Milch- und Molkereiprodukte; Eier; Fleisch und Fische; tierische

Fette.

Nahrungsmittelindustrie:

Lebensmittelkonservierung; Fettindustrie. Waschmittelindustrie.

Holz:

Nutzhölzer; mechanische und chemische Holzverwertung;

Papierindustrie.

Textil-, Gummi- und Lederindustrie:

Natur- und Chemiefasern; Spinnerei; Weberei; Kautschukindustrie;

Ledererzeugung; Pelze.

Warenkennzeichnung, Warentest, Konsumenteninformation.

Didaktische Grundsätze:

Eine Überlastung der Schüler kann nur durch Beschränkung des Stoffes auf verhältnismäßig große Übersichten vermieden werden. Die Einführung in die Erdwissenschaften ist auf technisch bedeutsame Sachverhalte zu beschränken.

Der anschaulichen Gestaltung des Unterrichts dienen Naturobjekte, Warenproben, audio-visuelle Unterrichtsmittel, die Lektüre von Konsumentenzeitschriften sowie Lehrausgänge und Exkursionen.

4.

Betriebswirtschaftslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Aufgaben des Betriebes, der Rechtsgrundlagen der Unternehmung sowie der betriebswirtschaftlichen Funktion der einzelnen Betriebstypen.

Fähigkeit zur Abfassung von im Betrieb anfallenden Schriftstücken mit Rücksicht auf moderne technische und organisatorische Einrichtungen.

Fähigkeit zum wirtschaftlichen Denken und zum verantwortungsbewußten Handeln sowie Aufgeschlossenheit für die Teamarbeit.

Lehrstoff:

1.

Semester (5 Wochenstunden):

2.

Semester (5 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der 3. Klasse der Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Der betriebswirtschaftliche Unterricht muß in seiner Gesamtheit stets auf die Erfüllung seiner Leitfunktion ausgerichtet sein.

Die organisatorische Verbindung der funktionellen und institutionellen Betrachtungsweise soll das Verständnis für die Bedeutung der einzelnen Betriebstypen fördern.

Aktuelle Stoffgebiete sind in den Unterricht einzubeziehen. Im Rahmen der Behandlung des Lehrstoffes sind die Schriftstücke sachlich und sprachlich einwandfrei abzufassen. Dabei ist auf die äußere Form und die Verwendung von Originalformularen sowie auf einen der Praxis entsprechenden Inhalt Wert zu legen.

Im betriebswirtschaftlichen Unterricht ist der Persönlichkeitsformung große Beachtung zu schenken, wobei auf die Förderung der Kommunikation und Kooperation Wert zu legen ist.

Durch Lehrausgänge und Exkursionen ist das Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu fördern.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Schularbeiten:

Je zwei in jedem Semester.

5.

Rechnungswesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsschule.

Lehrstoff:

1.

Semester (7 Wochenstunden):

2.

Semester (7 Wochenstunden):

Wie im Lehrplan der 3. Klasse Handelsschule.

Didaktische Grundsätze:

Die Ausrichtung des Rechnungswesens auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre und die ständige Anpassung des Lehrstoffes an die Bedürfnisse der Praxis sind besonders zu beachten. Dem Unterrichtsprinzip der Aktualität kommt Vorrang zu.

Die Verantwortung des im Rechnungswesen tätigen Mitarbeiters gegenüber allen am Unternehmen Interessierten und gegenüber der Gesamtwirtschaft ist ständig zu betonen.

Aktuelles Wissensgut, gegebenenfalls auch außerhalb des Lehrplanes, ist in den Unterricht einzubeziehen.

Im Rechnungswesen kommt allen Teilgebieten gleiche Bedeutung zu. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Lehrers, bei der Behandlung des Lehrstoffes Schwerpunkte zu setzen.

Die für die Berufsausübung des Absolventen praxisrelevanten Teilbereiche des Lehrstoffes sind durch ständiges Üben besonders zu festigen.

Auf die Erzielung einer einwandfreien Form aller Ausarbeitungen ist Wert zu legen.

Die Bilanzlehre ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die gesetzlichen Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes zu beachten.

Auf die Funktion der Kostenrechnung als Entscheidungsinstrument ist in einfacher Form Bedacht zu nehmen. Das Schwergewicht ist auf die Kalkulation zu legen.

Auf den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im Rechnungswesen ist Bedacht zu nehmen. Praxisgerechte Organisationsmittel sind zu verwenden. Kaufmännische Rechner sind einzusetzen, wobei die optimale Bedienung stets zu beachten ist.

Die Aktivierung der Schüler ist insbesondere durch praxisbezogenen Unterricht unter Verwendung von Kursblättern, Tarif- und Gebührenordnungen sowie sonstigem Anschauungsmaterial in Einzel- und Gruppenarbeit zu fördern.

Doppelstunden können vorgesehen werden.

Schularbeiten:

Je zwei in jedem Semester, im 2. Semester bei Bedarf zweistündig.

6.

Datenverarbeitung und angewandte Datenverarbeitung

a)

Datenverarbeitung

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