Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Kommunikationstechniken und Gruppendynamik:
Gruppendynamische Spiele und Übungen. Reflexion des eigenen Gesprächsverhaltens; Einübung personzentrierter Gesprächsführung insbesondere mit Erwachsenen. Verhaltenstraining; Methoden der Reflexion von Gruppenprozessen.
Aufbau, Ziele und Bedeutung der Erwachsenenbildung unter Darstellung einzelner spezifischer Formen und Einrichtungen. Anbahnen einer sinnvollen Zusammenarabeit (Anm.: richtig: Zusammenarbeit) mit derartigen Institutionen, auch unter Berücksichtigung der Elternbildung.
Aktuelle Arbeits- und Forschungsgebiete, abgestimmt auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auf sozialpädagogische Belange.
Verkehrserziehung:
Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung bei Kindern, Jugendlichen und allenfalls Erwachsenen. Dazu gehört zB
– Festigung von verkehrsgerechtem Verhalten und Aufbau einer kritischen verantwortungsbewußten Einstellung zum Straßenverkehr;
– Übungen zur Verbesserung der eigenen Leistung und der Erfassung, Analyse und Bewertung von Verkehrssituationen aus eigener und fremder Sicht;
– Festigung eigenverantwortlichen Handelns und partnerschaftlichen defensiven Verhaltens.
Sicherung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendigen fachlichen Voraussetzungen. Diese sind
– Kenntnis der sozialpsychologischen Grundlagen und der adäquaten Lehrpläne zur schulischen Verkehrserziehung;
– Möglichkeiten für eine ergänzende Verkehrserziehung in Horten und Heimen, aufbauend auf die schulische Verkehrserziehung;
– Bedeutung der Übungen in der Verkehrsrealität und Möglichkeiten der Umsetzung;
– Kenntnis der für die jeweilige Altersstufe wichtigen Verkehrsregeln und -zeichen sowie der Zusammenhänge zwischen Straßenbeschaffenheit, Verkehrs- und Witterungseinflüsse, Fahrzeugart und Verkehrsteilnehmer.
Planung der Verkehrserziehung im Hort und Heim. Dabei ist zu berücksichtigen
– die Anwendung didaktischer Modelle in Ergänzung der jeweiligen schulischen Verkehrserziehung;
– der Einsatz geeigneter Methoden;
– die Entwicklung konkreter Beispiele kurz-, mittel- und langfristiger Planung;
– die Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive.
Semester:
Einführung:
Begriff; Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens; Buchführungssysteme.
System der doppelten Buchführung:
Begriff und Merkmale; Kontenarten; einfache Geschäftsfälle.
Kontenrahmen (ÖPWZ) und Kontenplan.
Belegewesen, Belegeorganisation.
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer im Beschaffungs- und Absatzbereich; Verbuchung; Verrechnung mit dem Finanzamt.
Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Einbeziehung der Umsatzsteuer.
Neben- und Hilfsbücher der doppelten Buchführung.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Rechtliche Bestimmungen, laufende Aufzeichnungen, Erfolgsermittlung.
Semester:
Bearbeiten (aufbereiten und vertiefen) von speziellen, berufsbezogenen, aktuellen Themen aus verschiedenen Pflichtgegenstandsbereichen nach methodisch-didaktischen Gesichtspunkten (zB Interdisziplinäres Handeln, Spielpädagogik, mediale Unterstützung der Lernhilfe, Fest- und Feiergestaltung usw.).
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete, zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.
Die methodische Gestaltung des Unterrichts soll vorrangig die Selbständigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten in einzelnen berufsbezogenen Sachbereich zu sichern. Dabei ist auf die individuellen Ressourcen der Schüler Bedacht zu nehmen.
Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung der Transfer für die praktische Arbeit im sozialpädagogischen Berufsfeld sichergestellt werden. – Die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen zum Teil erforderlich. Für den Bereich der Verkehrserziehung im 2. Semester sind mindestens 8 Stunden vorzusehen.
C. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE UND TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziel dieses Unterrichtsgegenstandes ist die sichere Anwendung der computerunterstützten Textverarbeitung sowie das Erlernen des 10-Finger-Tastenschreibens auf einer Schreibmaschine oder auf einem PC. Der Erwerb von Kurzschriftkenntnissen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Die Schüler sollen normgerechte und fehlerfreie praxisbezogene Schriftstücke unter praxisgemäßem Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen unter Einbeziehung der Steno- und Phonotypie sowie der erforderlichen Organisationsmittel erstellen können. Sie sollen auf Grund vorgegebener Sachverhalte Texte formulieren, festhalten, gestalten, überarbeiten und rationell weitergeben können.
Weiters sollen die Schüler die Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde als Entlastungstechnik einsetzen können.
Die Schüler sollen insbesondere
– im computerunterstützten Tastschreiben am Ende der Ausbildung eine Schreibfertigkeit von etwa 150 Bruttoanschlägen in der Minute erreichen und Diktate mit etwa 40 Silben in der Minute aufnehmen können,
– die Funktion eines Textverarbeitungsprogrammes beherrschen und problemorientiert anwenden können,
– Schriftgut unter Berücksichtigung der ÖNORMEN und typographischer Grundsätze gestalten können,
– die Kurzschrift zum Notieren und Konzipieren sowie zur Diktataufnahme am Ende der Ausbildung einsetzen können und
– mit technischen Arbeitsmitteln verantwortungsvoll und umweltbewußt umgehen sowie die ergonomischen und sozioökonomischen Aspekte der Bildschirmarbeit überblicken können.
Lehrstoff:
und 2. oder 3. und 4. Semester:
10-Finger-Tastschreiben einschließlich des normgerechten Anwendens der Ziffern und Sonderzeichen. Erreichen einer Schreibfertigkeit von etwa 150 Bruttoanschlägen in der Minute in der Abschrift und etwa 40 Silben in der Minute im Diktat.
Grundlagen der Hard- und Software:
Elektronische Schreibsysteme.
Gerätebedienung; Verwendung von Betriebssystem und Benutzeroberfläche in der computerunterstützten Textverarbeitung.
Grundfunktionen des eingesetzten Textverarbeitungsprogrammes.
Datensicherung.
Formale Gestaltung einfacher Schriftstücke nach der ÖNORM A 1080 mit und ohne Vordruck unter Anwendung praxisgerechter Korrekturverfahren.
Bearbeitung von praxisrelevanten Schriftstücken; Ablagemethoden; einfache bürotechnische Hilfsmittel (Diktiergerät; Vervielfältigungsverfahren; Formen der Telekommunikation).
Verkehrsschrift; Lesen eigener Stenogramme und kurzschriftlicher Vorlagen sowie deren weitere Bearbeitung mit Computer oder Schreibmaschine.
Verfassen von Protokollen und Benutzen von praxisgemäßen Aufzeichnungsmethoden (Arten; sprachlicher, inhaltlicher und formaler Aufbau); Lösen von Organisationsaufgaben.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Anwendung der Verkehrsschrift muß im Hinblick auf den Einsatz in der Praxis der Wiederlesbarkeit der Vorrang vor der Richtigkeit eingeräumt werden.
Den Schülern ist die sinnvolle Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den anderen Unterrichtsgegenständen und deren Bedeutung für ihre berufliche Tätigkeit einsichtig zu machen.
Bei der Bearbeitung des Schriftgutes ist der Inhalt neben formalen Aspekten als wesentliches Element zu berücksichtigen.
Im Textverarbeitungsunterricht ist das Hauptaugenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaus sollen die Schüler mit verschiedenen in der zukünftigen Berufspraxis vorkommenden geläufigen Aufgaben vertraut gemacht werden.
INSTRUMENTENBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterricht in Instrumentenbau soll sowohl unter fachspezifischen als auch fächerübergreifenden Aspekten zu musikalischer Erlebnisfähigkeit führen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.
Auf Grund dessen sollen die angehenden Sozialpädagogen befähigt werden, den beruflichen Anforderungen zu entsprechen. Innerhalb dieser Bildungsaufgaben sind folgende Lernziele zu berücksichtigen:
– Bau einfacher Musikinstrumente;
– Erwerb instrumentaltechnischer Fertigkeiten;
– kreativer und improvisatorischer Einsatz der Instrumente;
– Erwerb der Fähigkeit, einfache Musikinstrumente mit Kindern und Jugendlichen – entsprechend der jeweiligen Entwicklungsstufe – herzustellen;
– praxisbezogene Verwendung der Instrumente.
Durch das eigenständige Herstellen des Instrumentariums soll dem Schüler ein besonderer Zugang zu den Instrumenten und zum Musizieren eröffnet werden.
Die Verbindung von herkömmlichem und selbstgefertigtem Instrumentarium soll dem Schüler erweiterte Klang- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Berufspraxis eröffnen.
Lehrstoff:
und 2. oder 3. und 4. Semester:
Bau einfacher Musikinstrumente (Schlaghölzer, Rassel-, Klapper- und Schelleninstrumente, Trommeln verschiedener Art, allenfalls einfacher Flöten, eines Stabspieles uä.) in entsprechender handwerklicher und klanglicher Qualität.
Richtige Handhabung und Pflege der Instrumente.
Praktische Anwendung durch Experimentieren und Improvisieren mit Geräuschen, Klängen und vorgegebenen musikalischen Strukturen.
Didaktische Grundsätze:
Beim Bau der Instrumente ist auf handwerkliche und klangliche Qualität sowie auf materialgerechte Verarbeitung größter Wert zu legen. Besondere Bedeutung kommt ständiger Gehörschulung zu. Beim Experimentieren und Improvisieren soll rhythmisches Empfinden geweckt und gefördert werden. Unter Einbezug der Fest- und Feiergestaltung ist gemeinsames Musizieren mit selbstgebauten Instrumenten zu fördern.
Im Interesse eines praxisorientierten Unterrichts und im Hinblick auf die Anforderungen aus der Hort- und Heimpraxis ist ein koordiniertes Vorgehen insbesondere mit den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Instrumentalunterricht, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Spielmusik und Chorgesang erforderlich. Besprechungen zur gemeinsamen Unterrichtsplanung sind wünschenswert.
Alle genannten didaktischen Grundsätze sollen es den Schülern ermöglichen, die Instrumente sowohl berufsspezifisch als auch zur persönlichen Bereicherung einzusetzen.
INSTRUMENTALUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
(siehe Pflichtgegenstand)
FLÖTE/AKKORDEON
A. BLOCKFLÖTE
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Übungen zur Haltung, Atmung, Tonbildung und Artikulation. Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf der Sopran- oder Altflöte.
Intonationsübungen.
Übung im zwei- und mehrstimmigen Zusammenspiel innerhalb der Gruppe.
Rhythmische und melodische Improvisationsübungen auch unter Zuhilfenahme von Körper- und Rhythmusinstrumenten.
Gestaltungsversuche mit Klängen und Geräuschen.
Improvisation im Bereich der Pentatonik.
Spielen und Transponieren nach Gehör und nach Noten.
Blattspielübungen.
Solo- und Ensemblespiel einfacher Literatur, auch mit anderen Instrumenten und chorischer Besetzung.
Anleitung zum zielführenden Üben.
Ensemblespiel, auch mit anderen Instrumenten.
Praktische Umsetzung musikkundlicher Inhalte.
Didaktische Aspekte des Instrumentalspieles für die berufliche Praxis: Erstellen einer praxisbezogenen Liedsammlung in Zusammenarbeit mit Musikerziehung, Gitarre, Didaktik sowie Hort- und Heimpraxis.
Spielen und Singen von Liedern für Kinder nach Gehör und nach Noten.
Bewegungsbegleitung in Verbindung zur Rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Gestalten von Vor-, Zwischen- und Nachspielen.
Improvisation und kreatives Gestalten.
B. BAMBUSFLÖTE
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Bau einer Sopran- oder Altbambusflöte oder Weiterverwendung bzw. Fertigstellung der im Freigegenstand Instrumentenbau gebauten Bambusflöte.
Kenntnisse und Fertigkeiten im Flötenbau und im Beheben von kleinen Schäden.
Übung zur Haltung, Atmung, Tonbildung, Artikulation und Phrasierung.
Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf der Sopran- oder Altflöte, gemäß dem Bauvorgang.
Intonationsübungen.
Tonleitern und Akkordzerlegungen.
Übung im zwei- und mehrstimmigen Zusammenspiel in der Gruppe.
Rhythmische und melodische Improvisationsübungen, auch unter Verwendung von Körper- und Rhythmusinstrumenten.
Gestaltungsversuche mit Klängen und Geräuschen.
Improvisation im Bereich der Pentatonik; Improvisation und kreatives Gestalten.
Transponieren nach Gehör und nach Noten.
Vor-, Zwischen- und Nachspiele.
Blattspielübungen.
Solo- und Ensemblespiel einfacher Literatur, auch mit anderen Instrumenten.
Ensemblespiel auch in chorischer Besetzung und mit anderen Instrumenten.
Anleitung zum zielführenden Üben.
Praktische Umsetzung musikkundlicher Inhalte.
Didaktische Aspekte des Instrumentalspieles für die berufliche Praxis:
Erstellen einer praxisbezogenen Liedsammlung in Zusammenarbeit mit Musikerziehung, Gitarre, Didaktik sowie Hort- und Heimpraxis.
Einsatz des Instrumentes im sozialpädagogischen Berufsfeld.
Spielen und Singen von Liedern für Kinder nach Gehör und nach Noten.
Bewegungsbegleitung in Verbindung zur Rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Ensemblespiel auch mit anderen Instrumenten, allenfalls Bau einer weiteren Bambusflöte.
Variieren von Liedern für Kinder und Jugendliche.
C. AKKORDEON
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Aufbauend auf das einführende Spiel im Fünftonraum zum Erwerb der adäquaten Handhabung des Instrumentes und der Grundlagen des Diskant- und Baßspieles hat der Freigegenstand Akkordeon die Aufgabe der Erweiterung des Diskanttonraumes bis hin zum mehrstimmigen Melodiespiel sowie des Ausbaus des Begleitbaßspieles.
Die Lernenden sollen mit den spezifischen Formen des Instrumentes konfrontiert werden und die Möglichkeit erhalten, diese im Rahmen der Instrumentalausbildung auch aktiv kennenzulernen.
In der Unterrichtsarbeit soll auf die persönlichen Bedürfnisse der Lernenden bezüglich ihrer Ansprüche an das Akkordeonspiel eingegangen werden.
Unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte des Instrumentalspiels für die berufliche Praxis gilt es, die Schüler zur selbsttätigen Erarbeitung eines Spielrepertoires für das sozialpädagogische Arbeitsfeld anzuleiten, diesbezügliche Möglichkeiten des Einsatzes des Akkordeons exemplarisch aufzuzeigen und das Spezifikum des Ensemblespiels insoweit zu präsentieren, daß die Erlangung der Kompetenz zur selbständigen Leitung einer Spielgruppe gewährleistet ist.
Eine Einführung in die Reparaturkunde zur Behebung kleiner Schäden des Instrumentes ist im Unterricht zu inkludieren.
Der Freigegenstand Akkordeon beinhaltet die Möglichkeit des Erlernens des Piano- oder Knopfgriffakkordeons.
Didaktische Grundsätze:
(siehe Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht)
Im Freigegenstand Akkordeon oder Flöte sind die Schüler, aufbauend auf ihre individuellen Vorkenntnisse, zu Kompetenz im Instrumentalspiel bezüglich persönlicher wie beruflicher Ansprüche zu führen.
D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziele des Unterrichtes in Chorgesang sind das Kennenlernen von Chorliteratur als Weg zu besserem Musikverständnis und der Gebrauch der Stimme als selbstverständliches Mittel musikalischer Äußerung.
Dabei sollen den Schülern vielfältige Möglichkeiten des gemeinsamen Singens eröffnet werden, die sie zur aktiven Teilnahme am Musikleben befähigen, zu ihrer Persönlichkeitsbildung beitragen und die künftige musikalische Arbeit im Beruf erleichtern helfen.
Im besonderen sind zu fördern:
– richtige Atmung und Körpergefühl,
– klangvolles Singen und Sprechen,
– reine Intonation,
– ökonomischer Gebrauch der Stimme und Aufbau einer stimmlichen Kondition im Hinblick auf die berufliche Belastbarkeit,
– grundlegende Fähigkeiten der Chorleitung.
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Lockerungsübungen
Stimmbildungsübungen zur Zwerchfellatmung und Atemreflex, zu weichem Einsatz und Registerausgleich.
Artikulationsübungen.
Geistliche und weltliche Chorliteratur aus allen Epochen und Stilrichtungen, auch unter Einbeziehung von Instrumenten.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Auswahl der Chorliteratur ist aus Gründen der Motivation auf Stilvielfalt zu achten und der Interessenbereich der Schüler mit einzubeziehen.
Textverständnis ist als Grundlage für die musikalische Erarbeitung zu sehen.
Chorsätze sind nach den jeweiligen schulischen Gegebenheiten auszuwählen und einzurichten.
Besonders interessierten und begabten Schülern sind solistische Aufgaben zu ermöglichen.
Vielfältige Auftritte des Chores, zB bei Gottesdiensten, Festen, Feiern und Wettbewerben, sind einzuplanen.
Alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Unterrichtsgegenständen sind zu nutzen.
SPIELMUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziele des Unterrichtes in Spielmusik sind das Kennenlernen von Instrumentalliteratur in Original und Bearbeitung als Weg zu besserem Musikverständnis und die Fähigkeit zum gemeinsamen Musizieren durch Konzentration und Rücksichtnahme.
Dabei sollen den Schülern vielfältige Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens eröffnet werden, die sie zur aktiven Teilnahme am Musikleben befähigen, zu ihrer Persönlichkeitsbildung beitragen und die künftige musikalische Arbeit im Beruf erleichtern helfen.
Die im Instrumentalunterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind anzuwenden.
Die in Musikerziehung erworbenen Kenntnisse und praktischen Anwendungsmöglichkeiten des Orff-Instrumentariums sollen im Hinblick auf die berufliche Praxis intensiviert werden.
Fähigkeiten zur Leitung von Spielmusikgruppen sollen erworben werden.
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Spielliteratur aus allen Epochen und Stilrichtungen in Original und Bearbeitung, auch unter Einbeziehung von Singstimmen.
Spiel-mit-Stücke.
Didaktische Aspekte des Musizierens für die berufliche Praxis:
Handhabung und Einsatz des Orff-Instrumentariums.
Gestaltung von Reimen, Stimmungsbildern und Geschichten.
Liedbegleitung.
Anleitung zum Musizieren mit Kindern.
Auswahl geeigneter Spielliteratur für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Improvisation und kreatives Gestalten.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Auswahl der Spielliteratur ist aus Gründen der Motivation auf Stilvielfalt zu achten und der Interessenbereich der Schüler zu berücksichtigen.
Arrangements sind nach vorhandenen Instrumenten (auch Elektrophone und selbst gebaute Instrumente) und technischen Fertigkeiten der Schüler auszuwählen bzw. selbst einzurichten.
Besonders Interessierten und Begabten sind solistische Aufgaben zu ermöglichen.
Vielfältige Auftritte der Spielmusikgruppe, zB bei Gottesdiensten, Festen und Feiern, sind einzuplanen.
Alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Unterrichtsgegenständen sind zu nützen.
INTERKULTURELLE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterricht hat zum Ziel, in einer Zeit zunehmender Migration in allen Teilen der Welt die Probleme bewußt zu machen, die daraus sowohl für die Migranten als auch für die Population des jeweiligen Immigrationslandes entstehen. Ferner muß er jene Probleme, die sich aus der Zugehörigkeit der bodenständigen Volksgruppen, zB der Slowenen, Kroaten und Ungarn, zur österreichischen Bevölkerung ergeben, sowie Probleme, die auf Grund der zunehmend stärker werdenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und medialen Vernetzung Europas und der Welt entstehen, aufgreifen und erörtern. Aus solcher Bewußtheit – im kognitiven wie auch im emotionalen Bereich – sollen jene sozialen Einstellungen, Haltungen und Verhaltensweisen entwickelt bzw. gefördert werden, die das Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Kulturen nicht nur möglich machen, sondern zur Quelle positiver kreativer Lebensformen werden lassen.
Die Schüler sollen lernen zu erkennen, daß viele Bedürfnisse, Eigenschaften, Merkmale, Fähigkeiten und Fertigkeiten allen Menschen zueigen sein können, wenngleich die Art ihrer Ausprägung, das heißt die kulturelle Identität der Menschen aus verschiedenen Ländern, sehr unterschiedlich sein kann, gemäß den unterschiedlichen Bedingungen in verschiedenen Lebensräumen zu verschiedenen Zeiten der geschichtlichen Entwicklung. Das bessere Verständnis der eigenen kulturellen Herkunft und Eigenart sowie derjenigen von Menschen aus anderen Kulturräumen soll helfen, etwaig bestehende Vorurteile abzubauen und die notwendigerweise entstehenden, gegenseitigen Mißverständnisse zu ertragen.
Die Schüler sollen befähigt werden, mit Integrationsproblemen (Sprachbarrieren, Ausgrenzungen und dergleichen) im sozialpädagogischen Berufsfeld möglichst adäquat umzugehen.
Lehrstoff:
und 4. Semester:
Mögliche Zielperspektiven für die Arbeit im sozialpädagogischen Berufsfeld:
Erfahrungsbereich kulturelle Identität, basierend auf intra- und interpersonellen Erfahrungen und Einsichten:
– Bewußtwerdung von Vorurteilen, Stereotypen und Klischees;
– Sensibilisierung für gefühlsmäßiges Angemutetsein von „fremd” und „vertraut”;
– Bewußtmachung von Konfliktpotentialen inhärent in interkulturellen Begegnungen;
– Integration dieser Bewußtseinsinhalte in die eigene Identität, um den Umgang mit Integrationsproblemen (Sprachbarrieren, Ausgrenzungen u. dgl.) in Gruppen möglichst adäquat zu gestalten.
– spezielle räumliche Vorkehrungen;
– spezielle materielle Ausstattung;
– spezielle Rahmenbedingungen hinsichtlich Personal, Anzahl der Gruppenmitglieder und Altersstruktur der Gruppe;
– spezielle Planung (lang-, mittel- und kurzfristige Zielsetzungen) im Hinblick auf die Möglichkeiten der Integration von interkulturellem Lernen und interkulturellen Bildungsinhalten in die Arbeit im sonderpädagogischen Berufsfeld.
– Verschiedenheit der Vorerfahrungen von Kindern und Jugendlichen, daher unterschiedliche Ausgangssituationen bei der Eingewöhnung;
– Umgang mit Muttersprache und Zweitsprache;
– das Spiel als Medium interkulturellen Lernens (Gleichheiten bzw. Unterschiede der Spielformen, der Spielregeln);
– Möglichkeiten der Mitarbeit von mit der jeweiligen Muttersprache und Kultur vertrauten Personen bzw. in sozialpädagogischen Einrichtungen;
– Möglichkeit, das Gruppenprofil (Gruppierungen innerhalb der Gruppe) zu beobachten, zu beeinflussen bzw. zu lenken;
– Vermittlung von Alltagskultur in Erwachsenen/Kind- und Kind/Kind-Begegnung („small talk”, Kleidung, Essen, Einkaufen, Sitten und Gebräuche u. dgl.);
– Spezielle Probleme der Zusammenarbeit mit der Familie bzw. der Schule.
Didaktische Grundsätze:
Das bevorzugte didaktische Vorgehen der unverbindlichen Übung Interkulturelle Erziehung ist die Selbsterfahrung, möglichst im Rahmen von kulturell heterogenen Gruppen. Vermittlungsebene ist die Alltagskultur, und zwar sowohl die landesübliche als auch die fremder Länder. Es geht dabei um die Werte, Sitten und Traditionen, die in bestimmten Gesetzen, religiösen Vorschriften, Normen sowie in Gewohnheiten, Regeln und Bräuchen ihren Ausdruck finden. Sie sind Orientierungshilfen für das individuelle Verhalten des Menschen sowie für das Zusammenleben des Menschen im Rahmen (s)einer bestimmten Kulturzugehörigkeit.
Es geht dabei um das erzieherische Bemühen, neben der als natürlich empfundenen, selbstverständlichen (im eigentlichen Sinn des Wortes!) Alltagskultur auch andere kennenzulernen und als gleichwertig anzuerkennen. Solche Kenntnis kann den Erfahrungshorizont im Sinne von Multikulturalität erweitern helfen und so den friedlichen Umgang der Menschen untereinander fördern. Interkulturelle Orientierung in der Bildungsarbeit soll verhindern helfen, daß Menschen anderer kultureller Provenienz um jeden Preis – auch den des Verlustes der eigenen Identität – in unsere Kultur integriert werden, aber auch, daß die eigene, österreichische Kultur verwässert, verallgemeinert, angeglichen wird, weil das gleichermaßen den Verlust der eigenen Identität zur Folge hätte. Die Verteidigung der Unterschiede wie auch der Gleichheiten der jeweiligen Identität gegenüber autoritärer und/oder totalitärer Versuchung ist ein wesentliches Ziel dieser Arbeit.
Daraus entwickeln sich Spannungen und Konflikte, deren Opfer zumeist die Angehörigen der „fremden” Kultur sind. Diese Thesen sollten als Grundlage des Unterrichtes dienen.
Interkulturelle Orientierung der Bildungsarbeit kann nicht in der bedingungslosen Integration von Menschen anderer Kulturräume in unser Wertsystem münden. Die Verteidigung der Unterschiede und Identitäten gegenüber jeglicher totalitärer und autoritärer Versuchung ist ein wesentliches Ziel dieser pädagogischen Arbeit. Demnach soll Interkulturelle Erziehung im Hort und Heim sowie der außerschulischen Jugendarbeit bzw. sozialpädagogischen Einrichtungen auch keine schleichende Landnahme durch fremde Kulturen, sondern eine Bereicherung unseres kulturellen Lebens sein.
Der Unterricht ist von Fachkräften zu gestalten, die eine Koordination mit der Didaktik sowie der Hort- und Heimpraxis durchführen können. Der Unterrichtsertrag ist durch fundierte Vor- und Nachbesprechungen sowie Führung einfacher Protokolle zu sichern. In der praktischen Arbeit sollen die Schüler persönliche Möglichkeiten entfalten können.
Die Blockung der Unterrichtsstunden aus didaktischen Gründen ist möglich.
DARSTELLENDES SPIEL
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziel des Unterrichtes ist
– eine Sensibilisierung im Hinblick auf Selbsterfahrung, Partnererfahrung und Raumwahrnehmung;
– die Erziehung zur kritischen Wahrnehmung von Kommunikationssignalen;
– die Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und Darbietung szenischen Materials;
– die Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse im Hinblick auf die Auswahl der Spielformen und Stoffe.
Die Schüler sollen
– soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis darstellender Spiele erwerben;
– eigene Kreativität bei verbalen und nonverbalen Kommunikationsformen innerhalb der Gruppe kennenlernen und entfalten;
– szenisches Spiel in seiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funktion durchschauen;
– kreativen Einsatz der sprachlichen, mimischen und körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szenischen Aktivitäten aller Art erproben;
– dramaturgische Problemlösungen in allen Bereichen des szenischen Spieles planen und durchführen.
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fortschreitend Übungen im Rezitieren und Darstellen (verbal und nonverbal) ausgewählter, der Altersstufe angemessener Werke; Spielformen wie Stegreifspiel, Situationsspiel, Entscheidungsspiel, Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbsterarbeitetes Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Menschenschattenspiel, Figurenschattenspiel, Puppenspiel. Anleitung zur weitgehend selbständigen Ausführung aller damit verbundenen künstlerischen und technischen Arbeiten. Vertrautwerden mit dem Theaterbetrieb. Anlegen einer Spielkartei oder einer Spielsammlung.
Didaktische Grundsätze:
Die bei den darstellenden Spielen gebotenen Möglichkeiten zur Persönlichkeitsbildung, Gemeinschaftserziehung und Teamarbeit sind auszunützen. Die Umsetzung auf die spätere berufliche Arbeit sowie die Anwendung bei der Fest- und Feiergestaltung ist speziell zu berücksichtigen.
Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen Pädagogik, Deutsch, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung, Instrumentenbau, Spielmusik, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung.
FEST- UND FEIERGESTALTUNG, BRAUCHTUMSPFLEGE SOWIE VOLKSTANZEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schüler sollen befähigt werden, verschiedene Formen der Fest- und Feiergestaltung sowie der Brauchtumspflege, die im Lebensraum Hort und Heim oder anderen sozialpädagogischen Einrichtungen möglich und sinnvoll sind, im Eigenerleben zu erproben, um sie in der Berufspraxis an junge Menschen weitergeben zu können.
Lehrstoff:
und 4. Semester:
Übungen zur Durchführung von Festen und Feieren im Jahreskreis und zu besonderen Anlässen, wie sie auch in Horten und Heimen oder anderen sozialpädagogischen Einrichtungen wichtig sind, etwa: Erntedank, Martinsumzug, Nikolaus, Advent, Weihnachten, Fasching, Sonnenwende, Abschlußfest, Elternabend, Geburtstagsfest, Staatsfeiertag, Nationalfeiertag, Welttag des Kindes ua.
Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern: Spielleitung, Conference, Vortragen von Gedichten uä., musikalische Darbietung, verschiedene Formen des darstellenden Spiels (Sketch, Stegreifspiel, Pantomime ua.).
Kritische Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen bei verschiedenen Anlässen des Heimlebens. Vermittlung von einfachen Tanzschritten für Gruppentänze sowie von Grundschritten und -figuren des Volkstanzes.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sollen die Planungs- und Vorbereitungsarbeiten für die einzelnen Aktivitäten weitgehend selbst mitgestalten, um so aus der Erfahrung zu lernen. Sie sollen möglichst selbständig aktiv werden können und lernen, Verantwortung zu übernehmen. Im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktivitäten sind im Sinne des Transfers auf die Sozialpädagogentätigkeit methodische Hinweise zu geben, auch in Zusammenarbeit mit Didaktik sowie Hort- und Heimpraxis.
INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schüler sollen befähigt werden, einfache Problemlösungsstrategien selbst zu entwickeln, sie in geeigneter Weise mit Mitteln der Informatik umzusetzen und in geeigneter Form zu beschreiben. Sie sollen lernen, für ihr Handeln den Computer als Werkzeug einzusetzen, aber dabei auch Möglichkeiten und Grenzen der Mikroelektronik zu erkennen. Sie sollen ihr Wissen auf dem Hardware- und Softwaresektor festigen und vertiefen.
Lehrstoff:
oder 3. oder 4. Semester:
Vertiefung der Kenntnisse in einer bereits bekannten Programmierungssprache. Vertiefung der Kenntnisse über ein bereits bekanntes Betriebssystem. Methoden des systematische Problemlösens. Modularisierung.
Umsetzen von Daten in Graphik.
Vertiefung der Kenntnisse über die Textverarbeitung. Unterrichtsprojekte mit fächerübergreifender Thematik insbesondere im Bereich der Lernhilfe.
Didaktische Grundsätze:
Durch praktisches Arbeiten am Computer sollen die Schüler Sicherheit im Umgang mit elektronischer Datenverarbeitung erwerben. Dazu sollen neben der Analyse und Lösung einfacher logischer Probleme auch Aufgabenstellungen aus praxisnahen Gebieten behandelt werden (zB Statistik, Rechnungswesen).
Wenn möglich sollte im Unterricht Kontakt mit fertiger Software angeboten werden. Die Schüler sollten auch Einblick gewinnen, wie Kinder mit Mikroelektronik umgehen lernen.
FOTOTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Sicherheit in der Bewältigung fototechnischer Aufgaben wie Aufnahmetechnik und Ausarbeitung zur Anwendung in einer zeitgemäßen und sinnvollen Freizeitgestaltung insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.
Lehrstoff:
und 2. Semester:
Kenntnisse über die Grundprinzipien der Fotografie und dem Umgang mit Kamera samt Zubehör (zB Wechselobjektive, Vorsatzlinsen, Filter, Blitzgerät).
Vertrautheit mit verschiedenen Kammeraarten und -systemen (zB Gehäuse, Filmformat, Verschluß, Objektiv, Belichtungsmessung). Zusammenspiel von Blende und Belichtungszeit; einige Filmarten; Bildgestaltung und Bildaufbau.
Praktische Übungen: Aufnahmetechnik, Blitzlichttechnik, Nahaufnahmen, Entwickeln und Vergrößern; allenfalls Drehen eines Kurzfilmes (zB Videoaufnahme).
Möglichkeit der Auswertung des erworbenen Wissens und Könnens im Dienste der Hort und Heimpraxis (wie sinnvolle Freizeitgestaltung, Beitrag für Gruppen- und Heimchronik, Elternabend mit Film oder Diaschau ua.).
Didaktische Grundsätze:
Für den Unterricht in Fototechnik sind Experten des betreffenden Sachgebietes heranzuziehen.
Durch geeignete Aufgabenstellung im Hinblick auf das Umsetzen und Anwenden des Lehrstoffes in die künftige Berufspraxis ist der Ertrag in dieser unverbindlichen Übung zu sichern.
MEDIENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterricht soll Grundkenntnisse über Kommunikationsphänomene vermitteln.
Die Schüler sollen die erzieherische Bedeutung erkennen, die Massenmedien, wie Spielfilm, Hörfunk, Fernsehen ebenso wie die Printmedien oder das Theater, ausüben.
Sie sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten, Heimen sowie der außerschulischen Jugenderziehung anzuwenden.
Lehrstoff:
und 4. Semester:
Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, HF-Programmen, Tonträgern, Printmedien, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften.
Anleitung zu Eigenproduktionen von AV-Medien wie: Diaserien, Kurzfilmen, Ton- und Videoaufnahmen, Hort- und Lagerzeitungen ua. Und deren Einsatz im Beruf, insbesodere (Anm.: richtig: insbesondere) auch in der Elternarbeit.
Kritische Einsicht in Kommunikationsphänomene.
Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien. Sinnvoller Gebrauch der Medien für die Freizeitgestaltung und kritisch selektive Teilnahme zur persönlichen Bereicherung).
Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung.
Übung im Einsatz der Geräte und in der Gerätebedienung.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen, eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien im Beruf, insbesondere auch in der Elternarbeit, erwerben können.
LEIBESERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die unverbindlichen Übungen sollen einerseits die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen, zB Basketball, Geräteturnen, Leichtathletik, Volkstanz, Schwimmen, Wandern), andererseits sie aber auch ergänzen.
Sie dienen sowohl der Verbesserung und Erweiterung des Eigenkönnens wie auch einer vertieften Einsicht in die didaktischen und leibeserziehlichen Anliegen und Aufgaben.
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen Voraussetzungen und den Interessen der Schüler gerecht werden; auch Angebote, die der künftigen Berufsausübung dienen können.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte Sportarten, die im Pflichtgegenstand nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis, Rudern, Judo).
Spezifische Übungsangebote für Menschen, die der motorischen Förderung besonders bedürfen.
Altersgemäße Trainingsformen.
Didaktische Grundsätze:
Die unverbindlichen Übungen können als Klassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehranstaltenkurse geführt werden. Eine Blockung der Stunden ist möglich.
Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen Übungsbereiche nur andeuten bzw. manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen, ist für jede unverbindliche Übung eine eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der Erteilung des Unterrichtes wird die Verwendung des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders vorteilhaft sein.
Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben, Vorbereitung von Wettkämpfen ua.) ist zu beachten.
Diese didaktischen Grundsätze sind unter Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung zu berücksichtigen.
SELBSTERFAHRUNGSSEMINAR
Bildungs- und Lehraufgabe:
Den zukünftigen Sozialpädagogen soll bewußt gemacht werden, daß die eigene Person das wesentlich „Instrument” ihres beruflichen Handelns darstellt. Sie sollen erkennen, daß Lernen nicht nur durch verstandesmäßige Einsicht (kognitive Ebene) erfolgt, sondern auch das gefühlsmäßige Erleben (emotionale Ebene) einschließt. Daher sollen die Schüler angeleitet werden, ihr Verhalten in der Gruppe selbst zu diagnostizieren sowie selbständig Verhaltensziele zu erarbeiten, die ihren Fähigkeiten und der jeweiligen Situation angemessen sind.
Lehrstoff:
bis 4. Semester:
Theorie der Gruppe.
Lernen durch Erfahrung.
Methoden der sozialen Wahrnehmung und Beobachtung.
Umgang mit Konflikten, Theorie der Kommunikation.
Didaktische Grundsätze:
Für den Bereich der Interaktion des Lehrens und Lernens innerhalb der Selbsterfahrungsgruppe haben jene Hauptbereiche Gültigkeit, deren subjektive Erlebniskomponenten in bestimmten Experimenten erfahrbar werden, zB:
Prozeßanalyse (durch graphische Soziometrie),
Rollenfunktionen in der Gruppe,
Kommunikation,
Wahrnehmung und Übermittlung von Information,
Sprache und Zuhören,
Dimensionen der Kooperation.
VERTIEFUNGSGEBIET LERNHILFE
bis 4. Semester:
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel dieser Unverbindlichen Übung ist die Vertiefung ausgewählter Lerninhalte aus dem Pflichtgegenstandsbereich Lernhilfe im Hinblick auf die Erfahrungen und speziellen Bedürfnisse aus der Hort- und Heimpraxis.
EINFÜHRUNG IN DIE PRAXIS DES WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITENS
und 4. Semester:
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didkatische Grundsätze:
Die Schüler sollen anhand angemessener Aufgabenstellungen und auch als Beitrag zu Forschungsprojekten von Instituten für Sozialpädagogik
– Sachverhalte und Probleme schwerpunktartig in ihrer Vielschichtigkeit, ihren Ursachen, Zusammenhängen, Folgen und Verbindungen erkennen, exakt beobachten und wahrnehmen,
– mit logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung, sinnvoller Fragestellung, kontrollierter Abstraktion und Verallgemeinerung zu sachgerechten Urteilen und Einstellungen gelangen,
– mit differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen Darstellungsformen zur Beschreibung und Begründung konkreter wie abstrakter Sach- und Denkverhalte anwenden können;
– sie sollen zum Aufsuchen geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung,
– zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken und Hilfsmittel, zum Auswählen von Informationen, zum intentionsgerechten Argumentieren und zum Erkennen von Manipulationen,
– zum systematischen und planvollen Arbeiten sowie, zumindest in Ansätzen, zum Anwenden von Einsichten in grundlegende wissenschaftliche Verfahrensweisen und Denkvorstellungen angeregt
Dies schließt auch die Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit des Arbeitens, die angemessene Zitierung der benützten Hilfsmittel und einwandfreie sprachliche und äußere Form der Arbeit ein.
E. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes „Musikerziehung” oder des Lernhilfebereiches im jeweiligen Semester durchgenommenen Lehrstoffs für die Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden, soll jedoch die Vorbildung der Kollegschüler berücksichtigen.
Anlage II
```
```
LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
KOLLEG FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände *5) Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Religion .............. 2 2 2 2 8 (III)
Pädagogik (einschl. Pä-
dagogische Psycho-
logie, Pädagogische
Soziologie, Philo-
sophie) *) .......... 4(+2*) 4(+2*) 4 4 16(+4*) II
Heil- und Sonder-
pädagogik ........... 1 1 2 2 6 II
Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort-
und Heimerziehung) .. 5 5 6 6 22 II
Hort- und Heimpraxis *1) 6 6 6 6 24 III
Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung,
Kinder- und Jugend-
literatur) .......... 3 3 3 3 12 I
Lebende Fremdsprache .. 1 1 1 1 4 (I)
Rechtskunde und
Politische Bildung .... - - 2 2 4 III
Mathematik ............ 1 1 1 1 4 (II)
Biologie und Umwelt-
kunde *) ............ (2*) (2*) 2*) (2*) (8*) III
Gesundheitslehre ...... 1 1 1 1 4 (III)
Musikerziehung ........ 2 2 2 2 8 (IV a)
Instrumentalunterricht
Gitarre ............. 2 2 1 1 6 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ........... 1 1 1 1 4 IV
Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IV a)
Werkerziehung ......... 5 5 2 2 14 (IV)
Leibeserziehung ....... 2 2 2 2 8 (IV a)
Verbindliche Übungen *5)
Ergänzende berufskund-
liche Unterrichts-
veranstaltungen ..... 2 2 2 2 8 V
```
```
Gesamtwochen-
stundenzahl ...........40(+4*) 40(+4*) 40(+2*) 40(+2*) 160(+12*)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Freigegenstände *5) Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Stenotypie *2) ........ (2) (2) (2) (2) 4 V
Instrumentenbau *2) ... (2) (2) (2) (2) 4 (V)
Flöte/Akkordeon *3) ... 1 1 1 1 4 V
Unverbindliche Übungen *5)
Chorgesang *4) ........ 1 1 1 1 4 (V)
Spielmusik *4) ........ 1 1 1 1 4 V
Darstellendes Spiel ... 2 2 2 2 8 V
Fest- und Feierge-
staltung,
Brauchtumspflege
sowie Volkstanzen ... - - 2 2 4 V
Fototechnik ........... 2 2 - - 4 V
Medienkunde ........... - - 2 2 4 III
Leibeserziehung ....... 2 2 2 2 8 (IV a)
Selbsterfahrungsseminar 2 2 2 2 8 V
```
```
*) Falls der Unterrichtsgegenstand bzw. der Lehrstoff nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen war.
*1) Praxiswochen: Sechs Wochen, auf die einzelnen Semester laut
Lehrplan verteilt, dazu drei Wochen Ferialpraxis.
*2) Im 1. und 2. oder 3. und 4. Semester.
*3) Alternativ.
4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden. 5) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt IIa.
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
- 1996 (1. Semester)
- 1997 (2. Semester)
- 1997 (3. Semester)
- 1998 (4. Semester)
Anlage II
```
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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
KOLLEG FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
(EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände *5) Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Religion .............. 2 2 2 2 8 (III)
Pädagogik (einschl. Pä-
dagogische Psycho-
logie, Pädagogische
Soziologie, Philo-
sophie) *) .......... 4(+2*) 4(+2*) 4 4 16(+4*) II
Heil- und Sonder-
pädagogik ........... 1 1 2 2 6 II
Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort-
und Heimerziehung) .. 5 5 6 6 22 II
Hort- und Heimpraxis *1) 6 6 6 6 24 III
Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung,
Kinder- und Jugend-
literatur) .......... 3 3 3 3 12 I
Lebende Fremdsprache .. 1 1 1 1 4 (I)
Rechtskunde und
Politische Bildung .... - - 2 2 4 III
Mathematik ............ 1 1 1 1 4 (II)
Biologie und Umwelt-
kunde *) ............ (2*) (2*) 2*) (2*) (8*) III
Gesundheitslehre ...... 1 1 1 1 4 (III)
Musikerziehung ........ 2 2 2 2 8 (IV a)
Instrumentalunterricht
Gitarre ............. 2 2 1 1 6 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ........... 1 1 1 1 4 IV
Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IV a)
Werkerziehung ......... 5 5 2 2 14 (IV)
Leibeserziehung ....... 2 2 2 2 8 (IV a)
Verbindliche Übungen *5)
Ergänzende berufskund-
liche Unterrichts-
veranstaltungen ..... 2 2 2 2 8 V
```
```
Gesamtwochen-
stundenzahl ...........40(+4*) 40(+4*) 40(+2*) 40(+2*) 160(+12*)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Freigegenstände *5) Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
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```
Stenotypie *2) ........ (2) (2) (2) (2) 4 V
Instrumentenbau *2) ... (2) (2) (2) (2) 4 (V)
Flöte/Akkordeon *3) ... 1 1 1 1 4 V
Unverbindliche Übungen *5)
Chorgesang *4) ........ 1 1 1 1 4 (V)
Spielmusik *4) ........ 1 1 1 1 4 V
Darstellendes Spiel ... 2 2 2 2 8 V
Fest- und Feierge-
staltung,
Brauchtumspflege
sowie Volkstanzen ... - - 2 2 4 V
Fototechnik ........... 2 2 - - 4 V
Medienkunde ........... - - 2 2 4 III
Leibeserziehung ....... 2 2 2 2 8 (IV a)
Selbsterfahrungsseminar 2 2 2 2 8 V
```
```
*) Falls der Unterrichtsgegenstand bzw. der Lehrstoff nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen war.
*1) Praxiswochen: Sechs Wochen, auf die einzelnen Semester laut
Lehrplan verteilt, dazu drei Wochen Ferialpraxis.
*2) Im 1. und 2. oder 3. und 4. Semester.
*3) Alternativ.
4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden. 5) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt IIa.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten
(Art. III § 2 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
Anlage II
```
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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEG FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele und der Setzung von Schwerpunktbereichen sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbildung und des Alters der Schüler zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler gemäß den einschlägigen
Bestimmungen sind zu beachten.
Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Semestern gegliedert)
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.
Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung,
- Interkulturelles Lernen,
- Leseerziehung und Sprecherziehung,
- Medienerziehung,
- Musische Erziehung,
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung),
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern),
- Umwelterziehung,
- Verkehrserziehung,
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt,
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken,
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung),
- Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen. Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Vorbildung und Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf einer an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
Der Pflichtgegenstand „Religion“ sowie diejenigen Pflichtgegenstände bzw. Lehrstoffe, die nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen waren, sind von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Wochenstunden abgewichen werden,
die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Hort- und Heimpraxis darf nicht unterschritten werden,
die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,
die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten.
Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten
(Art. III § 2 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
Anlage II
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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEG FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele und der Setzung von Schwerpunktbereichen sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbildung und des Alters der Schüler zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler gemäß den einschlägigen
Bestimmungen sind zu beachten.
Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Semestern gegliedert)
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.
Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung,
- Interkulturelles Lernen,
- Leseerziehung und Sprecherziehung,
- Medienerziehung,
- Musische Erziehung,
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung),
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern),
- Umwelterziehung,
- Verkehrserziehung,
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt,
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken,
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung),
- Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen. Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Vorbildung und Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf einer an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
Der Pflichtgegenstand „Religion“ sowie diejenigen Pflichtgegenstände bzw. Lehrstoffe, die nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen waren, sind von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Wochenstunden abgewichen werden,
die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Hort- und Heimpraxis darf nicht unterschritten werden,
die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,
die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten.
Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.
Anlage II
```
```
LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEG FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele und der Setzung von Schwerpunktbereichen sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbildung und des Alters der Schüler zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler gemäß den einschlägigen
Bestimmungen sind zu beachten.
Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Semestern gegliedert)
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.
Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung,
- Interkulturelles Lernen,
- Leseerziehung und Sprecherziehung,
- Medienerziehung,
- Musische Erziehung,
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung),
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern),
- Umwelterziehung,
- Verkehrserziehung,
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt,
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken,
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung),
- Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen. Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Vorbildung und Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
Der Pflichtgegenstand “Religion” ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
Anlage II
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Das Kolleg für Sozialpädagogik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat im Sinne der §§ 102 und 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen.
Durch die Ausrichtung aller Unterrichtsgegenstände auf das angestrebte Berufsziel und die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen soll jene Bildungswirkung erzielt werden, die dem Bildungsauftrag des Kollegs für Sozialpädagogik entspricht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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