Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

9 Versionen · 1992-08-31 — 1995-08-31
2003-09-30
Aufhebung
1995-08-31
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1994-09-30
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1992-08-31
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1995-08-31
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1995-08-11
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1994-09-30
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1994-09-14
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1992-08-31
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaf
1992-08-31
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtsc
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1994-09-30

@@ -80,6 +80,18 @@
3. vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, die Ablegung des Vorprüfungsfaches gemäß § 3 Abs. 1 lit. d in mündlicher oder schriftlicher Form sowie den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
1. die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,
2. den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowie
3. vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
@@ -92,6 +104,20 @@
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung,
b) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
(4) Die Ablegung der Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 lit. d erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Form.
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
@@ -212,6 +238,18 @@
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. f nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach ist überdies der Nachweis von Kenntnissen in dieser Sprache im Umfang des Lehrplanes einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1994)
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
@@ -230,6 +268,28 @@
(4) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,
b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
c) die gemäß § 6 Abs. 1 lit. c und e gewählten Fächer,
d) die gewählte zweite Wirtschaftssprache.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Teilprüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 lit. a besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen. Die Teilprüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 lit. b ist schriftlich abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. c und d sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen (Pflichtkolloquien gemäß § 23 Abs. 4 AHStG) abzulegen.
(4) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
(5) Die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. f erfolgt nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form.
Dritter Studienabschnitt
§ 9. (1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
@@ -312,6 +372,90 @@
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dritter Studienabschnitt
§ 9. (1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
```
Name des Faches Zahl der
```
```
Wochenstunden
```
```
a) Internationales Management ................. 10 - 14
```
```
b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
```
```
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
```
```
des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14
```
```
c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre
```
```
mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8
```
```
d) Vorprüfungsfächer:
```
```
1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter
```
```
Teile ausländischer Privatrechtssysteme
```
```
einschließlich Europarecht .............. 4 - 8
```
```
2. Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4
```
```
3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6
```
```
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
```
```
Fach, das das Studium sinnvoll ergänzt,
```
```
insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1
```
```
lit. e nicht gewähltes Fach oder eine
```
```
dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8
```
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
@@ -324,6 +468,18 @@
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist, mit Ausnahme des in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Faches (§ 7 Abs. 3), die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 3 ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus dem in § 6 Abs. 1 lit. d genannten Fach (§ 7 Abs. 3).
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form, die Approbation der Diplomarbeit und, sofern der Studienplan dies vorsieht, die Absolvierung der Auslandspraxis.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dritte Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
@@ -342,12 +498,26 @@
§ 12. Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes können nach Wahl des ordentlichen Hörers bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolviert werden, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität abgelegten Prüfungen sind, soweit sie den nach dieser Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Ausländischer Studienteil
§ 12. Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes sollen ordentliche Hörer und Hörerinnen bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolvieren, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen und anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit kann auch im voraus entweder durch eine generelle Festlegung gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG oder durch einen Bescheid im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 AHStG festgestellt werden.
Auslandspraxis
§ 13. (1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.
(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann die Studienkommission diese Tätigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Auslandspraxis
§ 13. (1) Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.
(2) Auf Antrag des ordentlichen Hörers oder der ordentlichen Hörerin kann das zuständige Organ der Universität diese Tätigkeit bei Gleichwertigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.
Diplomarbeit
§ 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflichtfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a und b oder den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c zu entnehmen.
@@ -358,10 +528,22 @@
§ 15. Den Absolventen dieses Studienversuches wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Diplomgrades
§ 15. An die Absolventinnen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, zu verleihen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 16. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988, zum Doktoratsstudium zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 16. Absolventen und Absolventinnen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988, zum Doktoratsstudium zuzulassen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.