Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API
4.

Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studienzweiges/des Studiums sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet”;

5.

Datenverarbeitungsregisternummer der Universität, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes.

(7) Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Studienbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.

(8) Weitere Studienbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen. Zulassungsbestätigungen sind mittels des Formulares 4 auszustellen.

(9) Studierende, denen eine Ersatzkennzeichnung zugewiesen wurde und die ihre Sozialversicherungsnummer der Universität noch nicht bekannt gegeben haben, sind jedes Semester anlässlich der Übermittlung von Studienblatt und Studienbestätigungen auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer hinzuweisen.

Studienblatt und Studienblattsammlung

§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern - ausgenommen jenen einer gemeinsamen Einrichtung und jenen eines Lehramtsstudiums an zwei verschiedenen Universitäten oder Hochschulen (§ 6 Abs. 4) - sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.

(2) Das Studienblatt hat zu enthalten:

1.

über der Formularbezeichnung „Studienblatt'' die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule;

2.

anschließend an die Formularbezeichnung „des'' oder „der'' und „ordentlichen Studierenden'' oder „außerordentlichen Studierenden'' sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

die Semesterangabe (zB „für das Wintersemester 1998/99'') und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;

4.

im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Postordnung, BGBl. Nr. 114/1957;

5.

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;

6.

in der Zeile „Reifeprüfung'' Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile „Schulform'' die Angabe der Art dieser Universitätsreife;

7.

in der Zeile „Heimatanschrift'' beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;

8.

der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;

9.

im Studienfeld je Studium

a)

in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität oder Hochschule zugelassen hat, der Vermerk „Mitbelegung'';

b)

in der zweiten Zeile die Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) und in den entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet'', „zugelassen'');

c)

in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1.

der von der oder dem Studierenden gewählte Studienzweig (§ 13 Abs. 3 UniStG);

2.

höchstens zwei der von der oder dem Studierenden der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen gewählten Fremdsprachen sowie die beiden von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten Unterrichtsfächer;

3.

bei Doktoratsstudien die Wortfolge „auf Grund von'' und jenes Diplomstudium, dessen Abschluß Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium war;

4.

eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß Universitätsberechtigungsverordnung mit Angabe des Termines (zB „Darstellende Geometrie abzulegen bis zum dritten einrechenbaren Semester'') sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB „Darstellende Geometrie abgelegt'');

5.

eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet zugelassen für ... Semester''.

10.

in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk „Folgeblatt'', wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als „1. Folgeblatt'',

„2. Folgeblatt'' usw. zu bezeichnen; die Angaben von

11.

in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule.

(3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Gebührenstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. b) hat gemäß der Anlage 5 zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eine Korrektur zu beantragen.

(5) Die Studienblattsammlung besteht aus den Studienblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 UniStG), über die Wahl bestimmter Fächer oder über die Anerkennung von Prüfungen. Für die Studienblattsammlung hat die oder der Studierende die von der Zentralen Verwaltung zur Verfügung gestellte Mappe zu verwenden.

Studienblatt und Studienblattsammlung

§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern - ausgenommen jenen einer gemeinsamen Einrichtung und jenen eines Lehramtsstudiums an zwei verschiedenen Universitäten (§ 6 Abs. 4) - sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.

(2) Das Studienblatt hat zu enthalten:

1.

über der Formularbezeichnung „Studienblatt'' die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

anschließend an die Formularbezeichnung „des'' oder „der'' und „ordentlichen Studierenden'' oder „außerordentlichen Studierenden'' sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

die Semesterangabe (zB „für das Wintersemester 1998/99'') und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;

4.

im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957;

5.

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;

6.

in der Zeile „Reifeprüfung'' Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile „Schulform'' die Angabe der Art dieser Universitätsreife;

7.

in der Zeile „Heimatanschrift'' beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;

8.

der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;

9.

im Studienfeld je Studium

a)

in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk „Mitbelegung'';

b)

in der zweiten Zeile

1.

Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) und in den entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet'', „zugelassen'') oder

2.

Studienkennzahl und Bezeichnung des von der oder dem Studierenden gewählten Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG) und in den entsprechenden Spalten das Beginndatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet'', „zugelassen'');

c)

in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1.

bei Diplomstudien

a)

die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer oder

b)

höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik, Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder

c)

das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Jazz;

2.

bei Doktoratsstudien die Wortfolge „Dissertationsgebiet:'' und jene Studienrichtung (Studienzweig; Unterrichtsfach), der das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist, sowie bei Doktoratsstudien auf Grund eines Fachhochschul-Studienganges der entsprechende Zusatz;

3.

eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, mit Angabe des Termines (zB „Darstellende Geometrie abzulegen bis zum

3.

Semester'') sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk

4.

eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet zugelassen für .. Semester''.

10.

in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk „Folgeblatt'', wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als „1. Folgeblatt'',

„2. Folgeblatt'' usw. zu bezeichnen; die Angaben von

11.

in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitätsorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität.

(3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Gebührenstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. b) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eine Korrektur zu beantragen.

(5) Die Studienblattsammlung besteht aus den Studienblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 UniStG), über die Wahl bestimmter Fächer oder über die Anerkennung von Prüfungen. Für die Studienblattsammlung hat die oder der Studierende die von der Zentralen Verwaltung zur Verfügung gestellte Mappe zu verwenden.

Studienblatt

§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.

(2) Das Studienblatt hat zu enthalten:

1.

über der Formularbezeichnung „Studienblatt” die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

anschließend an die Formularbezeichnung „des” oder „der” und „ordentlichen Studierenden” oder „außerordentlichen Studierenden” sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

die Semesterangabe (zB „für das Wintersemester 1998/99”) und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;

4.

im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG;

5.

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;

6.

in der Zeile „Reifeprüfung” Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile „Schulform” die Angabe der Art dieser Universitätsreife;

7.

in der Zeile „Heimatanschrift” beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;

8.

der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;

9.

im Studienfeld je Studium

a)

in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk "Mitbelegung", allenfalls mit Benennung der zulassenden Universität; wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden;

b)

in der zweiten Zeile Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) oder des von der oder dem Studierenden gewählten Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG) sowie in den entsprechenden Spalten das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus ("gemeldet", "zugelassen");

c)

in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1.

bei Diplomstudien

a)

die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer (die zweite Studienrichtung eines kombinationspflichtigen Studiums gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen - GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung) oder

b)

höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik, Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder

c)

das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(gesangs)-pädagogik oder Jazz;

2.

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien deren Bezeichnung;

3.

bei Doktoratsstudien, sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt, die Wortfolge "Dissertationsgebiet:" und jene Studienrichtung (Studienzweig; Unterrichtsfach), der das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist, sowie bei Doktoratsstudien auf Grund eines Fachhochschul-Studienganges der entsprechende Zusatz;

d)

in weiteren Zeilen

1.

eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, (zB "Zusatzprüfung Darstellende Geometrie im 1. Abschnitt abzulegen") sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB "Zusatzprüfung Latein abgelegt"), sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt;

2.

eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk "befristet zugelassen für ... Semester";

3.

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien das Wort "aus", gefolgt von der Angabe des gemäß § 11a UniStG umgewandelten Diplomstudiums, sofern dieses eine andere Bezeichnung aufweist;

e)

in der Spalte "Studienplan" zeilengerecht das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes.

10.

in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk „Folgeblatt”, wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als „1. Folgeblatt”,

„2. Folgeblatt” usw. zu bezeichnen; die Angaben von

11.

in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität.

(3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Gebührenstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. e) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eine Korrektur zu beantragen.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 294/2000).

Studienblatt

§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der Nachfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.

(2) Das Studienblatt hat zu enthalten:

1.

über der Formularbezeichnung "Studienblatt" die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

anschließend an die Formularbezeichnung "des" oder "der" und "ordentlichen Studierenden" oder "außerordentlichen Studierenden" sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

die Semesterangabe (zB "für das Wintersemester 2003") und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;

4.

im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG;

5.

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;

6.

in der Zeile "Reifeprüfung" Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile "Schulform" die Angabe der Art dieser Universitätsreife;

7.

in der Zeile "Heimatanschrift" beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;

8.

der Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;

9.

im Studienfeld je Studium

a)

in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk "Mitbelegung", allenfalls mit Benennung der zulassenden Universität; wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden;

b)

in der zweiten Zeile Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) oder des von der oder dem Studierenden gewählten Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG) sowie in den entsprechenden Spalten das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus ("gemeldet", "Ausland", "beurlaubt");

c)

in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1.

bei Diplomstudien

a)

die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer (die zweite Studienrichtung eines kombinationspflichtigen Studiums gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen - GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung) oder

b)

höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik, Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder

c)

das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(gesangs)-pädagogik oder Jazz;

2.

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien deren Bezeichnung;

3.

bei Doktoratsstudien, sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt, die Wortfolge "Dissertationsgebiet:" und jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig;

d)

in weiteren Zeilen

1.

eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, (zB "Zusatzprüfung Darstellende Geometrie im 1. Abschnitt abzulegen") sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB "Zusatzprüfung Latein abgelegt"), sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt;

2.

eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk "befristet zugelassen für ... Semester";

3.

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien das Wort "aus", gefolgt von der Angabe des gemäß § 11a UniStG umgewandelten Diplomstudiums, sofern dieses eine andere Bezeichnung aufweist;

e)

in der Spalte "Studienplan" zeilengerecht das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes.

10.

in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk "Folgeblatt", wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als "1. Folgeblatt",

"2. Folgeblatt" usw. zu bezeichnen; die Angaben von

11.

in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des "für die Rektorin" oder "für den Rektor" tätigen Universitätsorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität.

(3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Beitragsstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. e) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist eine Korrektur zu beantragen.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 294/2000).

Studienblatt

§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der Nachfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.

(2) Das Studienblatt hat zu enthalten:

1.

über der Formularbezeichnung "Studienblatt" die Bezeichnung der ausstellenden Universität;

2.

anschließend an die Formularbezeichnung "des" oder "der" und "ordentlichen Studierenden" oder "außerordentlichen Studierenden" sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;

3.

die Semesterangabe (zB "für das Wintersemester 2003") und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;

4.

im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG;

5.

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile sowie die Sozialversicherungsnummer (Ersatzkennzeichnung) zusätzlich nach dem Geburtsdatum;

6.

in der Zeile "Reifeprüfung" Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile "Schulform" die Angabe der Art dieser Universitätsreife;

7.

in der Zeile "Heimatanschrift" beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;

8.

der Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;

9.

a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie

1.

bei einem Studium, an dem eine andere Universität gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 beteiligt ist, der Vermerk "gemeinsam mit" mit Benennung der anderen beteiligten Universität;

2.

bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk "Mitbelegung" oder "Mitbelegung zu" mit Benennung der zulassenden Universität;

10.

in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk "Folgeblatt", wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als "1. Folgeblatt",

"2. Folgeblatt" usw. zu bezeichnen; die Angaben von

11.

in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des "für die Rektorin" oder "für den Rektor" tätigen Universitätsorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität.

(3) Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Beitragsstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. e) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist eine Korrektur zu beantragen.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 294/2000).

Sonderbestimmungen für Universitätslehrgänge

§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, darf die Rektorin oder der Rektor verfügen, daß die Zulassung und die Fortsetzung des Studiums (§§ 2 und 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienblattsammlungen (§§ 7 und 8) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.

Sonderbestimmungen für Universitätslehrgänge

§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, jene Organisationseinheit der Universität, die den Universitätslehrgang durchführt, mit der Verwaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschließlich deren Evidenthaltung zu betrauen, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. In diesem Fall erfolgen die Zulassung (§§ 2 und 5) und die Evidenthaltung des Studienerfolges (§§ 10 und 11) nicht im Rahmen der Zentralen Verwaltung und es werden keine Ausweise und Studienblätter ausgestellt (§§ 7 und 8).

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Studienkennzahl;

2.

Prüfungsgegenstand;

3.

Ort und Zeit der Prüfung;

4.

die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5.

Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6.

die gestellten Fragen;

7.

die erteilten Beurteilungen;

8.

die Gründe für die negative Beurteilung;

9.

Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57 Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität oder Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden (§ 57 Abs. 4 UniStG).

(8) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität oder Hochschule auszustellen. Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 2 Abs. 5) sowie bei einer Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität oder Hochschule bei der Ausstellung dieser Zeugnisse mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist. Statt der Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor, zuständig.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Studienkennzahl;

2.

Prüfungsgegenstand;

3.

Ort und Zeit der Prüfung;

4.

die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5.

Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6.

die gestellten Fragen;

7.

die erteilten Beurteilungen;

8.

die Gründe für die negative Beurteilung;

9.

Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57 Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden (§ 57 Abs. 4 UniStG).

(8) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium (§ 2 Abs. 5) sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität bei der Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Studienkennzahl;

2.

Prüfungsgegenstand;

3.

Ort und Zeit der Prüfung;

4.

die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5.

Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6.

die gestellten Fragen;

7.

die erteilten Beurteilungen;

8.

die Gründe für die negative Beurteilung;

9.

Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum” zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57 Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges” mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden (§ 57 Abs. 4 UniStG).

(8) Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium (§ 2 Abs. 5) sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität bei der Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Studienkennzahl;

2.

Prüfungsgegenstand;

3.

Ort und Zeit der Prüfung;

4.

die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5.

Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6.

die gestellten Fragen;

7.

die erteilten Beurteilungen;

8.

die Gründe für die negative Beurteilung;

9.

Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum” zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57 Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges” mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden (§ 57 Abs. 4 UniStG).

(8) Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium (§ 2 Abs. 5) sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität bei der Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist.

(10) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der akademischen Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Studienkennzahl;

2.

Prüfungsgegenstand;

3.

Ort und Zeit der Prüfung;

4.

die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5.

Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6.

die gestellten Fragen;

7.

die erteilten Beurteilungen;

8.

die Gründe für die negative Beurteilung;

9.

Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum” zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57 Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges” mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Die Zentrale Verwaltung hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung anderen Organisationseinheiten übertragen wurde, haben diese der Zentralen Verwaltung die erfolgreiche Ablegung von Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung der oder des Studierenden sowie des Prüfungsdatums innerhalb eines Monats zu melden (§ 57 Abs. 4 UniStG).

(8) Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium (§ 2 Abs. 5) hat die nicht zulassende Universität bei der Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist.

(10) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der akademischen Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Evidenthaltung des Studienerfolges

§ 10. (1) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat das Prüfungsprotokoll zu führen.

Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Studienkennzahl;

2.

Prüfungsgegenstand;

3.

Ort und Zeit der Prüfung;

4.

die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates;

5.

Vor- und Familienname(n) und die Matrikelnummer der oder des Studierenden;

6.

die gestellten Fragen;

7.

die erteilten Beurteilungen;

8.

die Gründe für die negative Beurteilung;

9.

Hinweise auf allfällige besondere Vorkommnisse.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolles sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln.

(3) Benötigt die oder der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Prüfung einen Nachweis, so hat sie oder er das entsprechende Zeugnisformular auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum” zu versehen und nach Unterfertigung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder dem Studierenden sofort auszufolgen.

(4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem

1.

die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,

2.

die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert werden,

3.

das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird und

4.

das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird (§ 57 Abs. 6 UniStG).

(5) Neben den Zeugnissen sind der oder dem Studierenden Abgangsbescheinigungen (Formular 5) auszustellen. Diese sind gemäß § 40 UniStG bei Beendigung des Studiums auf Antrag der oder des Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor auszustellen und haben alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung angetreten ist, und deren Beurteilung anzugeben. Hinsichtlich der nach einer Wiederholung positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben.

(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigungen des Studienerfolges” mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind der oder dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.

(7) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid auf Antrag ein Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 5 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die Rektorin oder der Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(8) Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten Studium (§ 2 Abs. 5) hat die nicht zulassende Universität bei der Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.

(9) Die Diplomprüfungszeugnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen, die oder der für das erste Unterrichtsfach zuständig ist.

(10) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der akademischen Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

1.

die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.

der gemäß Z 1errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.

das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Studierendenevidenz

§ 11. (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:

1.

Zweitausfertigungen der Studienblätter;

2.

sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

3.

Durchschriften von Zeugnissen, sofern nicht eine andere Dienststelle mit deren Evidenthaltung betraut wurde, und von anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.

(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Zentrale Verwaltung dennoch in der Lage ist, der oder dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.

(4) Die oder der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Meldungsblattes (Formular 3), Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und der Studienblattsammlung mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Zentralen Verwaltung bekanntzugeben.

Studierendenevidenz

§ 11. (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:

1.

Zweitausfertigungen der Studienblätter;

2.

sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

3.

Durchschriften von Zeugnissen, sofern nicht eine andere Dienststelle mit deren Evidenthaltung betraut wurde, und von anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.

(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Zentrale Verwaltung dennoch in der Lage ist, der oder dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.

(4) Die oder der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Meldungsblattes (Formular 3), Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des aktuellen Studienblattes mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Zentralen Verwaltung bekanntzugeben.

Datenverwendung

§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitäts- und Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität oder Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309) bleiben unberührt.

(2) Jede Universität oder Hochschule hat die in § 33 Abs. 1 und 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.

Datenverwendung

§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zu verwenden.

(2) Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am zweiten Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die in § 33 Abs. 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden zu übermitteln. Spätestens acht Wochen nach Beginn eines Semesters ist eine abschließende Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung für mehr als zwei Semester (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG) zu vermerken. Die Daten jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen wurde (§ 31 Abs. 4 UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung'' anzukündigen.

(3) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) bleiben unberührt.

(4) Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden. Ein Exemplar jener Statistik der Studierenden, die der Rektorin oder dem Rektor üblicherweise nach Semesterbeginn zur Verfügung gestellt wird, ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen.

(5) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.

Datenverwendung

§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zu verwenden.

(2) Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am zweiten Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die in § 33 Abs. 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden zu übermitteln. Spätestens acht Wochen nach Beginn eines Semesters ist eine abschließende Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung für mehr als zwei Semester (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG) zu vermerken. Die Daten jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen wurde (§ 31 Abs. 4 UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung” anzukündigen.

(3) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) bleiben unberührt.

(4) Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden. Ein Exemplar jener Statistik der Studierenden, die der Rektorin oder dem Rektor üblicherweise nach Semesterbeginn zur Verfügung gestellt wird, ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(5) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.

Datenverwendung

§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zu verwenden.

(2) Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am sechsten Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die in § 33 Abs. 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden zu übermitteln. Spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters ist eine abschließende Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG) zu vermerken. Die Daten jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen wurde (§ 31 Abs. 4 UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung” anzukündigen.

(3) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) bleiben unberührt.

(4) Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden.

(5) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.

Archivierung

§ 13. (1) Die Universität oder Hochschule hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

1.

Matrikelnummer;

2.

Familienname(n) und Vorname(n);

3.

Geburtsdatum und Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

letzte Anschrift am Studien- und Heimatort;

6.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums;

8.

die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten;

9.

die von der Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum.

(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität oder Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.

(4) Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Archivierung

§ 13. (1) Die Universität hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

1.

Matrikelnummer;

2.

Familienname(n) und Vorname(n);

3.

Geburtsdatum und Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

letzte Anschrift am Studien- und Heimatort;

6.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums;

8.

die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten;

9.

die von der Universität verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum.

(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.

(4) Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Archivierung

§ 13. (1) Die Universität hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

1.

Matrikelnummer;

2.

Familienname(n) und Vorname(n);

3.

Geburtsdatum und Geschlecht;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

letzte Anschrift am Studien- und Heimatort;

6.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;

7.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums;

8.

die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten;

9.

die von der Universität verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum;

10.

die Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichnung.

(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.

(4) Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich der Formulare bestehen folgende Ausnahmen:

1.

Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den Ausweis für Studierende;

2.

Format A5 für die Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm;

3.

der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;

4.

das Meldungsblatt (Formular 3) kann bei organisatorischer Verbindung von Meldung und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.

(2) Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität oder Hochschule zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität oder Hochschule kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden.

(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich des Formates bestehen folgende Ausnahmen:

1.

Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den Ausweis für Studierende;

2.

Format A5 für die Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm;

3.

der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;

4.

das Meldungsblatt (Formular 3) kann bei organisatorischer Verbindung von Meldung und Einzahlung des Studierendenbeitrages verkleinert werden.

(2) Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden.

(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich des Formates bestehen folgende Ausnahmen:

1.

Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den Ausweis für Studierende;

2.

Format A5 für die Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm;

3.

der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;

4.

das Meldungsblatt (Formular 3) kann bei organisatorischer Verbindung von Meldung und Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge verkleinert werden.

(2) Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden.

(3) Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.

(4) Die Rektorin oder der Rektor kann den Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung (Formular 1/2) sowie das Meldungsblatt (Formular 3) durch Bildschirmmasken für die direkte Dateneingabe ersetzen, sofern dies im Rahmen einer Automationsunterstützung des Verfahrens zweckmäßig ist.

Gestaltung und Verwendung von Formularen

§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich des Formates bestehen folgende Ausnahmen:

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