Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 - UniStEVO 1997)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten:

2.1.1 Diplomstudien:

2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

391 Ägyptologie

390 Afrikanistik

310 Alte Geschichte und Altertumskunde

384 Altsemitische Philologie und orientalische

Archäologie

343 Anglistik und Amerikanistik

385 Arabistik

383 Byzantinistik und Neogräzistik

332 Deutsche Philologie

381 Finno-Ugristik

312 Geschichte

387 Indologie

378 Japanologie

379 Judaistik

314 Klassische Archäologie

340 Klassische Philologie - Griechisch

337 Klassische Philologie - Latein

315 Kunstgeschichte

316 Musikwissenschaft

396 Nederlandistik

297 Pädagogik

296 Philosophie

300 Politikwissenschaft

301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft

236 Romanistik

388 Sinologie

394 Skandinavistik

243 Slawistik

122 Soziologie

392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients

327 Sprachwissenschaft

317 Theaterwissenschaft

389 Tibetologie und Buddhismuskunde

386 Turkologie

323 Übersetzen und Dolmetschen

309 Ur- und Frühgeschichte

393 Vergleichende Literaturwissenschaft

307 Völkerkunde

308 Volkskunde

Die Kennzahlen für Sprachen im Rahmen der geistes- und

kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen lauten:

Studienrichtung

Übersetzen und übrige Studienrichtungen

Dometschen

Arabisch 385

Bosnisch/

Kroatisch/Serbisch 363 364

Bulgarisch - 372

Deutsch 331

Englisch 342

Französisch 345 346

Italienisch 348 349

Japanisch 378

Polnisch 375 375

Portugiesisch 357 357

Rumänisch 354 354

Russisch 360 361

Slowenisch 366 367

Spanisch 351 352

Türkisch 386

Tschechisch 369 370

Ungarisch 381

Sofern die zweite Kennzahl nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen oder einer anderen sprachenbezogenen Studienrichtung benötigt wird, können mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.

2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

954 Angewandte Geowissenschaften

600 Architektur

610 Bauingenieurwesen

966 Bergwesen

710 Elektrotechnik

750 Elektrotechnik - Toningenieur

930 Erdölwesen

900 Forst- und Holzwirtschaft

935 Gesteinshüttenwesen

940 Hüttenwesen

580 Industrial Design

925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

880 Informatik

910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

960 Kunststofftechnik

920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege

890 Landwirtschaft

915 Lebensmittel- und Biotechnologie

963 Markscheidewesen

700 Maschinenbau

726 Mechatronik

950 Montanmaschinenwesen

937 Petroleum Engineering

630 Raumplanung und Raumordnung

800 Technische Chemie

860 Technische Mathematik

810 Technische Physik

874 Telematik

730 Verfahrenstechnik

660 Vermessungswesen

970 Werkstoffwissenschaften

620 Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

740 Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

840 Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

2.1.1.3 Künstlerische Studienrichtungen

605 Bildende Kunst

542 Bühnengestaltung

561 Darstellende Kunst

625 Design

505 Dirigieren

564 Film und Fernsehen

535 Gesang

640 Instrumentalstudium

545 Instrumental(Gesangs)pädagogik

560 Jazz

645 Katholische und Evangelische Kirchenmusik

500 Komposition und Musiktheorie

588 Konservierung und Restaurierung

650 Künstlerisches und industrielles Gestalten

575 Mediengestaltung

546 Musik- und Bewegungserziehung

539 Musiktheaterregie

655 Musiktherapie

670 Tonmeisterstudium

Die Kennzahlen für Instrumente sowie für Gesang im Rahmen der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie Jazz lauten:

Instrumental- Instrumental(Gesangs) Jazz

studium pädagogik

511 Klavier 611 Klavier-Klassik 711 Klavier-Jazz

512 Orgel 612 Orgel-Klassik

513 Cembalo 613 Cembalo-Klassik

615 Akkordeon-Klassik

516 Violine 616 Violine-Klassik

517 Viola 617 Viola-Klassik

518 Violoncello 618 Violoncello-Klassik

519 Kontrabaß 619 Kontrabaß-Klassik 719 Kontrabaß-

Jazz

520 Gitarre 620 Gitarre-Klassik 720 Gitarre-Jazz

521 Harfe 621 Harfe-Klassik

522 Flöte 622 Flöte-Klassik

523 Blockflöte 623 Blockflöte-Klassik

524 Oboe 624 Oboe-Klassik

525 Klarinette 625 Klarinette-Klassik

526 Fagott 626 Fagott-Klassik

527 Saxophon 627 Saxophon-Klassik 727 Saxophon-

Jazz

528 Horn 628 Horn-Klassik

529 Trompete 629 Trompete-Klassik 729 Trompete-

Jazz

530 Posaune 630 Posaune-Klassik 730 Posaune-Jazz

531 Baßtuba 631 Baßtuba-Klassik

532 Schlag- 632 Schlaginstrumente- 732 Schlagzeug-

instrumente Klassik Jazz

635 Gesang-Klassik 735 Gesang-Jazz

757 Saxophon-Popularmusik

761 Tasteninstrumente-

Popularmusik

769 Baß-Popularmusik

770 Gitarre-Popularmusik

782 Schlagzeug/Percussion-

Popularmusik

2.1.1.4 Lehramtsstudium

190 Lehramtsstudium

Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die

Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen:

365 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

333 Deutsch

344 Englisch

347 Französisch

313 Geschichte und Sozialkunde

341 Griechisch

350 Italienisch

338 Latein

299 Psychologie und Philosophie

362 Russisch

368 Slowenisch

353 Spanisch

371 Tschechisch

382 Ungarisch

445 Biologie und Umweltkunde

447 Biologie und Warenlehre

423 Chemie

407 Darstellende Geometrie

456 Geographie und Wirtschaftskunde

477 Haushaltsökonomie und Ernährung

884 Informatik

482 Leibeserziehung

406 Mathematik

412 Physik

043 Evangelische Religion

020 Katholische Religion

590 Bildnerische Erziehung

594 Instrumentalmusikerziehung

593 Musikerziehung

592 Textiles Gestalten

591 Werkerziehung

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit

gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben

(vgl. § 3 Abs. 2)

2.1.1.5 Medizinische Studienrichtungen

201 Humanmedizin

203 Zahnmedizin

208 Veterinärmedizin

2.1.1.6 Naturwissenschaftliche Studien

413 Astronomie

437 Biologie

419 Chemie

426 Erdwissenschaften

474 Ernährungswissenschaften

452 Geographie

405 Mathematik

414 Meteorologie und Geophysik

490 Molekulare Biologie

449 Pharmazie

411 Physik

298 Psychologie

481 Sportwissenschaften

2.1.1.7 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

154 Angewandte Betriebswirtschaft

151 Betriebswirtschaft

160 Handelswissenschaft

157 Internationale Betriebswirtschaft

155 Internationale Wirtschaftswissenschaften

101 Rechtswissenschaften

102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

130 Sozialwirtschaft

121 Soziologie

136 Statistik

140 Volkswirtschaft

175 Wirtschaftsinformatik

170 Wirtschaftspädagogik

180 Wirtschaftswissenschaften

2.1.1.8 Theologische Studienrichtungen

041 Evangelische Fachtheologie

011 Katholische Fachtheologie

012 Katholische Religionspädagogik

030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten

2.1.1.9 Individuelle Diplomstudien

057 Individuelles Diplomstudium

Das individuelle Diplomstudium ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen näher zu bezeichnen.

2.1.2 Doktoratsstudien

088 Doktoratsstudium der Bodenkultur

082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie

080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie

090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft

087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften

091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

092 Doktoratsstudium der Philosophie

081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung (jener Studienzweig, jenes Unterrichtsfach) zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so lautet die dritte Kennzahl 059 (nach einem Fachhochschul-Studiengang).

2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten:

990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

Der Lehrveranstaltungsbesuch kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

992 Universitätslehrgang

993 Vorbereitungslehrgang

Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu bezeichnen.

996 Studium für die Gleichwertigkeit

997 Ergänzungsstudium (§ 80a Abs. 11 UniStG)

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität als ordentliche Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist.

2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (§ 13 Abs. 3 UniStG) sowie zur näheren Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.

3.

Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen.

Doktoratsstudien auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.1.2 zu kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf

Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf

Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der

Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG oder des KHStG

betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden

als solche erkennbar sein.

Anlage 4

zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal 11 Zeichen (erster Kennbuchstabe, 3 Kennzahlen mit je 3 Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

```

1.

Kennbuchstaben

```

1.1 Die Kennbuchstaben lauten:

Buchstabe Universität

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur Wien

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität Klagenfurt

M Donau-Universität Krems

R Akademie der bildenden Künste Wien

S Universität für angewandte Kunst Wien

T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U Universität Mozarteum Salzburg

V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W Universität für künstlerische und industrielle

Gestaltung Linz

1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche

die Studierende oder den Studierenden zum betreffenden Studium zugelassen hat.

1.3 Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem

ersten Unterrichtsfach. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2.

Kennzahlen für Studien gemäß UniStG

2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten:

2.1.1 Diplomstudien:

2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

391 Ägyptologie

390 Afrikanistik

310 Alte Geschichte und Altertumskunde

384 Altsemitische Philologie und orientalische

Archäologie

343 Anglistik und Amerikanistik

385 Arabistik

383 Byzantinistik und Neogräzistik

332 Deutsche Philologie

381 Finno-Ugristik

312 Geschichte

387 Indologie

378 Japanologie

379 Judaistik

314 Klassische Archäologie

340 Klassische Philologie - Griechisch

337 Klassische Philologie - Latein

315 Kunstgeschichte

316 Musikwissenschaft

396 Nederlandistik

297 Pädagogik

296 Philosophie

300 Politikwissenschaft

301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft

236 Romanistik

388 Sinologie

394 Skandinavistik

243 Slawistik

122 Soziologie

392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients

327 Sprachwissenschaft

317 Theaterwissenschaft

389 Tibetologie und Buddhismuskunde

386 Turkologie

323 Übersetzen und Dolmetschen

309 Ur- und Frühgeschichte

393 Vergleichende Literaturwissenschaft

307 Völkerkunde

308 Volkskunde

Die Kennzahlen für Sprachen im Rahmen der geistes- und

kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen lauten:

Studienrichtung

Übersetzen und übrige Studienrichtungen

Dometschen

Arabisch 385

Bosnisch/

Kroatisch/Serbisch 363 364

Bulgarisch - 372

Deutsch 331

Englisch 342

Französisch 345 346

Italienisch 348 349

Japanisch 378

Polnisch 375 375

Portugiesisch 357 357

Rumänisch 354 354

Russisch 360 361

Slowenisch 366 367

Spanisch 351 352

Türkisch 386

Tschechisch 369 370

Ungarisch 381

Sofern die zweite Kennzahl nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen oder einer anderen sprachenbezogenen Studienrichtung benötigt wird, können mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.

2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

954 Angewandte Geowissenschaften

600 Architektur

610 Bauingenieurwesen

966 Bergwesen

710 Elektrotechnik

750 Elektrotechnik - Toningenieur

930 Erdölwesen

900 Forst- und Holzwirtschaft

935 Gesteinshüttenwesen

580 Industrial Design

925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

880 Informatik

910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

960 Kunststofftechnik

920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege

890 Landwirtschaft

915 Lebensmittel- und Biotechnologie

963 Markscheidewesen

700 Maschinenbau

726 Mechatronik

940 Metallurgie

950 Montanmaschinenwesen

937 Petroleum Engineering

630 Raumplanung und Raumordnung

800 Technische Chemie

860 Technische Mathematik

810 Technische Physik

874 Telematik

730 Verfahrenstechnik

660 Vermessung und Geoinformation

970 Werkstoffwissenschaften

620 Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

740 Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

840 Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

2.1.1.3 Künstlerische Studienrichtungen

605 Bildende Kunst

542 Bühnengestaltung

561 Darstellende Kunst

625 Design

505 Dirigieren

564 Film und Fernsehen

535 Gesang

640 Instrumentalstudium

545 Instrumental(Gesangs)pädagogik

560 Jazz

645 Katholische und Evangelische Kirchenmusik

500 Komposition und Musiktheorie

588 Konservierung und Restaurierung

650 Künstlerisches und industrielles Gestalten

575 Mediengestaltung

546 Musik- und Bewegungserziehung

539 Musiktheaterregie

655 Musiktherapie

670 Tonmeisterstudium

Die Kennzahlen für Instrumente sowie für Gesang im Rahmen der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie Jazz lauten:

Instrumental- Instrumental(Gesangs) Jazz

studium pädagogik

511 Klavier 611 Klavier-Klassik 711 Klavier-Jazz

512 Orgel 612 Orgel-Klassik

513 Cembalo 613 Cembalo-Klassik

615 Akkordeon-Klassik

516 Violine 616 Violine-Klassik

517 Viola 617 Viola-Klassik

518 Violoncello 618 Violoncello-Klassik

519 Kontrabaß 619 Kontrabaß-Klassik 719 Kontrabaß-

Jazz

520 Gitarre 620 Gitarre-Klassik 720 Gitarre-Jazz

521 Harfe 621 Harfe-Klassik

522 Flöte 622 Flöte-Klassik

523 Blockflöte 623 Blockflöte-Klassik

524 Oboe 624 Oboe-Klassik

525 Klarinette 625 Klarinette-Klassik

526 Fagott 626 Fagott-Klassik

527 Saxophon 627 Saxophon-Klassik 727 Saxophon-

Jazz

528 Horn 628 Horn-Klassik

529 Trompete 629 Trompete-Klassik 729 Trompete-

Jazz

530 Posaune 630 Posaune-Klassik 730 Posaune-Jazz

531 Baßtuba 631 Baßtuba-Klassik

532 Schlag- 632 Schlaginstrumente- 732 Schlagzeug-

instrumente Klassik Jazz

635 Gesang-Klassik 735 Gesang-Jazz

757 Saxophon-Popularmusik

761 Tasteninstrumente-

Popularmusik

769 Baß-Popularmusik

770 Gitarre-Popularmusik

782 Schlagzeug/Percussion-

Popularmusik

2.1.1.4 Lehramtsstudium

190 Lehramtsstudium

Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden.

Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die

Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen:

365 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

333 Deutsch

344 Englisch

347 Französisch

313 Geschichte und Sozialkunde

341 Griechisch

350 Italienisch

338 Latein

299 Psychologie und Philosophie

362 Russisch

368 Slowenisch

353 Spanisch

371 Tschechisch

382 Ungarisch

445 Biologie und Umweltkunde

447 Biologie und Warenlehre

423 Chemie

407 Darstellende Geometrie

456 Geographie und Wirtschaftskunde

477 Haushaltsökonomie und Ernährung

884 Informatik und Informatikmanagement

482 Leibeserziehung

406 Mathematik

412 Physik

043 Evangelische Religion

020 Katholische Religion

590 Bildnerische Erziehung

594 Instrumentalmusikerziehung

593 Musikerziehung

592 Textiles Gestalten

591 Werkerziehung

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2)

2.1.1.5 Medizinische Studienrichtungen

201 Humanmedizin

203 Zahnmedizin

208 Veterinärmedizin

2.1.1.6 Naturwissenschaftliche Studien

413 Astronomie

437 Biologie

419 Chemie

426 Erdwissenschaften

474 Ernährungswissenschaften

452 Geographie

405 Mathematik

414 Meteorologie und Geophysik

490 Molekulare Biologie

449 Pharmazie

411 Physik

298 Psychologie

481 Sportwissenschaften

2.1.1.7 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

154 Angewandte Betriebswirtschaft

151 Betriebswirtschaft

160 Handelswissenschaft

157 Internationale Betriebswirtschaft

155 Internationale Wirtschaftswissenschaften

101 Rechtswissenschaften

102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

130 Sozialwirtschaft

121 Soziologie

136 Statistik

140 Volkswirtschaft

175 Wirtschaftsinformatik

170 Wirtschaftspädagogik

180 Wirtschaftswissenschaften

2.1.1.8 Theologische Studienrichtungen

041 Evangelische Fachtheologie

011 Katholische Fachtheologie

012 Katholische Religionspädagogik

030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten

2.1.1.9 Individuelle Diplomstudien

057 Individuelles Diplomstudium

Das individuelle Diplomstudium ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen näher zu bezeichnen.

2.1.1a Bakkalaureatsstudien

033 Bakkalaureatsstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Bakkalaureatsstudium fachlich näher zu bezeichnen wie

folgt:

633 Genetik und Molekularbiologie

631 Organische Biologie/Ökologie

632 Physiologie/Zellbiologie

611 Sinologie

2.1.1b Magisterstudien

066 Magisterstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Magisterstudium

fachlich näher zu bezeichnen wie folgt:

832 Botanik/Pflanzenbiologie

834 Genetik/Biotechnologie

833 Ökologie/Umweltbiologie

811 Sinologie

831 Zoologie/Tierbiologie

2.1.2 Doktoratsstudien

088 Doktoratsstudium der Bodenkultur

082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie

080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie

090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft

087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften

091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

092 Doktoratsstudium der Philosophie

081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung (jener Studienzweig, jenes Unterrichtsfach) zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so lautet die dritte Kennzahl 059 (nach einem Fachhochschul-Studiengang).

2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten:

990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

Der Lehrveranstaltungsbesuch kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

992 Universitätslehrgang

993 Vorbereitungslehrgang

Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu bezeichnen.

996 Studium für die Gleichwertigkeit

997 Ergänzungsstudium (§ 80a Abs. 11 UniStG)

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität als ordentliche Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist.

2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums sowie jene zur näheren Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister anlässlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und den Universitäten im elektronischen Weg bekanntgemacht.

3.

Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen.

Doktoratsstudien auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.1.2 zu kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf

Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf

Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der

Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG oder des KHStG

betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden

als solche erkennbar sein.

Anlage 4

zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal 11 Zeichen (erster Kennbuchstabe, 3 Kennzahlen mit je 3 Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

```

1.

Kennbuchstaben

```

1.1 Die Kennbuchstaben lauten:

Buchstabe Universität

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur Wien

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität Klagenfurt

M Donau-Universität Krems

P Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz

R Akademie der bildenden Künste Wien

S Universität für angewandte Kunst Wien

T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U Universität Mozarteum Salzburg

V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W Universität für künstlerische und industrielle

Gestaltung Linz

1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche

die Studierende oder den Studierenden zum betreffenden Studium zugelassen hat.

1.3 Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem

ersten Unterrichtsfach. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2.

Kennzahlen für Studien gemäß UniStG

2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten:

2.1.1 Diplomstudien:

2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

391 Ägyptologie

390 Afrikanistik

310 Alte Geschichte und Altertumskunde

384 Altsemitische Philologie und orientalische

Archäologie

343 Anglistik und Amerikanistik

385 Arabistik

383 Byzantinistik und Neogräzistik

332 Deutsche Philologie

381 Finno-Ugristik

312 Geschichte

387 Indologie

378 Japanologie

379 Judaistik

314 Klassische Archäologie

340 Klassische Philologie - Griechisch

337 Klassische Philologie - Latein

315 Kunstgeschichte

316 Musikwissenschaft

396 Nederlandistik

297 Pädagogik

296 Philosophie

300 Politikwissenschaft

301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft

236 Romanistik

388 Sinologie

394 Skandinavistik

243 Slawistik

122 Soziologie

392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients

327 Sprachwissenschaft

317 Theaterwissenschaft

389 Tibetologie und Buddhismuskunde

386 Turkologie

323 Übersetzen und Dolmetschen

309 Ur- und Frühgeschichte

393 Vergleichende Literaturwissenschaft

307 Völkerkunde

308 Volkskunde

Die Kennzahlen für Sprachen im Rahmen der geistes- und

kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen lauten:

Studienrichtung

Übersetzen und übrige Studienrichtungen

Dometschen

Arabisch 385

Bosnisch/

Kroatisch/Serbisch 363 364

Bulgarisch - 372

Deutsch 331

Englisch 342

Französisch 345 346

Italienisch 348 349

Japanisch 378

Polnisch 375 375

Portugiesisch 357 357

Rumänisch 354 354

Russisch 360 361

Slowenisch 366 367

Spanisch 351 352

Türkisch 386

Tschechisch 369 370

Ungarisch 381

Sofern die zweite Kennzahl nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen oder einer anderen sprachenbezogenen Studienrichtung benötigt wird, können mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.

2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

954 Angewandte Geowissenschaften

600 Architektur

610 Bauingenieurwesen

966 Bergwesen

710 Elektrotechnik

750 Elektrotechnik - Toningenieur

900 Forst- und Holzwirtschaft

935 Gesteinshüttenwesen

580 Industrial Design

925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

880 Informatik

910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

960 Kunststofftechnik

920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege

890 Landwirtschaft

915 Lebensmittel- und Biotechnologie

963 Markscheidewesen

700 Maschinenbau

726 Mechatronik

940 Metallurgie

950 Montanmaschinenwesen

937 Petroleum Engineering

630 Raumplanung und Raumordnung

800 Technische Chemie

860 Technische Mathematik

810 Technische Physik

874 Telematik

730 Verfahrenstechnik

660 Vermessung und Geoinformation

970 Werkstoffwissenschaften

620 Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

740 Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

840 Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

2.1.1.3 Künstlerische Studienrichtungen

605 Bildende Kunst

542 Bühnengestaltung

561 Darstellende Kunst

625 Design

505 Dirigieren

564 Film und Fernsehen

535 Gesang

640 Instrumentalstudium

545 Instrumental(Gesangs)pädagogik

560 Jazz

645 Katholische und Evangelische Kirchenmusik

500 Komposition und Musiktheorie

588 Konservierung und Restaurierung

650 Künstlerisches und industrielles Gestalten

575 Mediengestaltung

546 Musik- und Bewegungserziehung

539 Musiktheaterregie

655 Musiktherapie

670 Tonmeisterstudium

Die Kennzahlen für Instrumente sowie für Gesang im Rahmen der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie Jazz lauten:

Instrumental- Instrumental(Gesangs) Jazz

studium pädagogik

511 Klavier 611 Klavier-Klassik 711 Klavier-Jazz

512 Orgel 612 Orgel-Klassik

513 Cembalo 613 Cembalo-Klassik

615 Akkordeon-Klassik

516 Violine 616 Violine-Klassik

517 Viola 617 Viola-Klassik

518 Violoncello 618 Violoncello-Klassik

519 Kontrabaß 619 Kontrabaß-Klassik 719 Kontrabaß-

Jazz

520 Gitarre 620 Gitarre-Klassik 720 Gitarre-Jazz

521 Harfe 621 Harfe-Klassik

522 Flöte 622 Flöte-Klassik

523 Blockflöte 623 Blockflöte-Klassik

524 Oboe 624 Oboe-Klassik

525 Klarinette 625 Klarinette-Klassik

526 Fagott 626 Fagott-Klassik

527 Saxophon 627 Saxophon-Klassik 727 Saxophon-

Jazz

528 Horn 628 Horn-Klassik

529 Trompete 629 Trompete-Klassik 729 Trompete-

Jazz

530 Posaune 630 Posaune-Klassik 730 Posaune-Jazz

531 Baßtuba 631 Baßtuba-Klassik

532 Schlag- 632 Schlaginstrumente- 732 Schlagzeug-

instrumente Klassik Jazz

635 Gesang-Klassik 735 Gesang-Jazz

757 Saxophon-Popularmusik

761 Tasteninstrumente-

Popularmusik

769 Baß-Popularmusik

770 Gitarre-Popularmusik

782 Schlagzeug/Percussion-

Popularmusik

2.1.1.4 Lehramtsstudium

190 Lehramtsstudium

Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden.

Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die

Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen:

365 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

333 Deutsch

344 Englisch

347 Französisch

313 Geschichte und Sozialkunde

341 Griechisch

350 Italienisch

338 Latein

299 Psychologie und Philosophie

362 Russisch

368 Slowenisch

353 Spanisch

371 Tschechisch

382 Ungarisch

445 Biologie und Umweltkunde

447 Biologie und Warenlehre

423 Chemie

407 Darstellende Geometrie

456 Geographie und Wirtschaftskunde

477 Haushaltsökonomie und Ernährung

884 Informatik und Informatikmanagement

482 Leibeserziehung

406 Mathematik

412 Physik

043 Evangelische Religion

020 Katholische Religion

590 Bildnerische Erziehung

594 Instrumentalmusikerziehung

593 Musikerziehung

592 Textiles Gestalten

591 Werkerziehung

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2)

2.1.1.5 Medizinische Studienrichtungen

201 Humanmedizin

203 Zahnmedizin

208 Veterinärmedizin

2.1.1.6 Naturwissenschaftliche Studien

413 Astronomie

437 Biologie

419 Chemie

426 Erdwissenschaften

474 Ernährungswissenschaften

452 Geographie

405 Mathematik

414 Meteorologie und Geophysik

490 Molekulare Biologie

449 Pharmazie

411 Physik

298 Psychologie

481 Sportwissenschaften

2.1.1.7 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

154 Angewandte Betriebswirtschaft

151 Betriebswirtschaft

160 Handelswissenschaft

157 Internationale Betriebswirtschaft

155 Internationale Wirtschaftswissenschaften

101 Rechtswissenschaften

102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

130 Sozialwirtschaft

121 Soziologie

136 Statistik

140 Volkswirtschaft

175 Wirtschaftsinformatik

170 Wirtschaftspädagogik

180 Wirtschaftswissenschaften

2.1.1.8 Theologische Studienrichtungen

041 Evangelische Fachtheologie

011 Katholische Fachtheologie

012 Katholische Religionspädagogik

030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten

2.1.1.9 Individuelle Diplomstudien

057 Individuelles Diplomstudium

Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu bezeichnen.

2.1.1a Bakkalaureatsstudien

033 Bakkalaureatsstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Bakkalaureatsstudium fachlich näher zu bezeichnen wie folgt:

511 Angewandte Informatik

631 Biodiversität und Ökologie

531 Data Engineering and Statistics

632 Funktionelle Pflanzenbiologie, Bioindikation und Umweltmonitoring

633 Genetik und Molekularbiologie

221 Geomatics Engineering

521 Informatik

641 Kommunikationswissenschaft

621 Mathematik

532 Medieninformatik

533 Medizinische Informatik

633 Molekularbiologie

631 Organismische Biologie/Ökologie

541 Philosophie

632 Physiologie/Zellbiologie

611 Sinologie

534 Software and Information Engineering

651 Soziologie (Geistes- und Kulturwissenschaften)

551 Statistik

535 Technische Informatik

211 Telematik

634 Verhalten

526 Wirtschaftsinformatik

2.1.1b Magisterstudien

066 Magisterstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Magisterstudium

fachlich näher zu bezeichnen wie folgt:

911 Angewandte Informatik

822 Angewandte Mathematik

832 Botanik

832 Botanik/Pflanzenbiologie

931 Computational Intelligence

932 Computergrafik und digitale Bildverarbeitung

834 Genetik/Biotechnologie

421 Geomatics Science

921 Informatik

933 Information and Knowledge Management

934 Intelligente Systeme

841 Kommunikationswissenschaft

821 Mathematik

935 Medieninformatik

936 Medizinische Informatik

834 Molekulare Mikrobiologie

833 Ökologie/Umweltbiologie

941 Philosophie

811 Sinologie

937 Software Engineering and Internet Computing

851 Soziologie (Geistes- und Kulturwissenschaften)

951 Statistik

938 Technische Informatik

411 Telematik

926 Wirtschaftsinformatik

939 Wirtschaftsingenieurwesen Informatik

831 Zoologie

831 Zoologie/Tierbiologie

2.1.2 Doktoratsstudien

088 Doktoratsstudium der Bodenkultur

082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie

080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie

090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft

087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften

091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

092 Doktoratsstudium der Philosophie

081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) zu bezeichnen, dem das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so lautet die dritte Kennzahl 059 (nach einem Fachhochschul-Studiengang).

2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten:

990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

Der Lehrveranstaltungsbesuch kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

992 Universitätslehrgang

993 Vorbereitungslehrgang

Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu bezeichnen.

996 Studium für die Gleichwertigkeit

997 Ergänzungsstudium (§ 80a Abs. 11 UniStG)

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität als ordentliche Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist.

2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums sowie jene zur näheren Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister anlässlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und den Universitäten im elektronischen Weg bekanntgemacht.

3.

Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen.

Doktoratsstudien auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.1.2 zu kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf

Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf

Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der

Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG oder des KHStG

betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden

als solche erkennbar sein.

Anlage 4

zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die Studien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Kennbuchstaben und Kennzahlen zu kodieren. Die Studienkennzeichnung umfasst im Einzelfall höchstens elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

```

1.

Kennbuchstaben

```

1.1 Die Kennbuchstaben lauten:

Buchstabe Universität

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur Wien

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität Klagenfurt

M Donau-Universität Krems

P Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz

R Akademie der bildenden Künste Wien

S Universität für angewandte Kunst Wien

T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U Universität Mozarteum Salzburg

V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W Universität für künstlerische und industrielle

Gestaltung Linz

1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche

die Studierende oder den Studierenden zum betreffenden Studium

zugelassen hat.

1.3 Wird das zweite Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an

einer anderen Universität absolviert als das erste, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2.

Kennzahlen der Studien

2.1 Als Kennzahlen für Studien sind jene zu verwenden, die den Universitäten regelmäßig auf elektronischem Weg bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe umfasst Kennzahlen für

2.1.1 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige, Bakkalaureats- und Magisterstudien, Doktoratsstudien, Universitäts- und Vorbereitungslehrgänge sowie weitere außerordentliche Studien gemäß UniStG;

2.1.2 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige und Wahlfachgruppen sowie Doktoratsstudien gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, dem Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, sowie den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen;

2.1.3 Staatsprüfungs- und Doktoratsstudien auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

2.1.4 Unterrichtsfächer, Sprachen, Instrumente und Gesang im Rahmen ordentlicher Studien.

Die Bekanntgabe enthält zusätzlich Angaben zur Kombinierbarkeit und Position der Kennzahlen gemäß Z 2.2 und 2.3 sowie zu ihrer zeitlichen Gültigkeit entsprechend den studienrechtlichen Vorschriften.

2.2 Ordentliche Studien

2.2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 010 bis 979 des ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für ordentliche Studien gehören der Universität als ordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium aufrecht ist.

2.2.2 Wählt eine Studierende oder ein Studierender eines Diplomstudiums einen Studienzweig, so tritt dessen Kennzahl an die Stelle der Studienrichtungskennzahl.

2.2.3 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen Sofern die Felder nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Romanistik, Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen benötigt werden, können mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.

2.2.4 Künstlerische Studienrichtungen

Bei den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz ist mittels der zweiten Kennzahl das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.2.5 Lehramtsstudium

Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden. Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer zu bezeichnen.

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2).

2.2.6 Individuelle Diplomstudien

Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu bezeichnen.

2.2.7 Bakkalaureats- und Magisterstudien

Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl ist das Bakkalaureats- oder Magisterstudium fachlich näher zu bezeichnen.

2.2.8 Doktoratsstudien

Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist 059 als dritte Kennzahl anzugeben.

2.3 Außerordentliche Studien

2.3.1 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 990 bis 999 des ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für außerordentliche Studien gehören der Universität als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium aufrecht ist.

2.3.2 Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

2.3.3 Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu bezeichnen.

2.3.4 Bei Studien für die Gleichwertigkeit und Ergänzungsstudien gemäß § 80a Abs. 11 UniStG ist mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

3.

Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen. Doktoratsstudien auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.2.8 zu kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des AHStG oder des KHStG betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden als solche erkennbar sein.

Abkürzung

UniStEVO 1997

Anlage5

zu § 8Abs. 3

Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der Studierenden

1.

Staaten und Gebührenstatus

1.1 Zur Verschlüsselung der Staatsbürgerschaftsangaben und des Gebührenstatus gemäß § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 und § 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 sowie zur Darstellung dieser Informationen bei der Datenausgabe sind folgende Codes und zugehörige Texte zu verwenden:

STAAT CODE GEBÜHRENSTATUS CODE
Ägypten ET befreit(Entwl) D
Äthiopien ETH befreit(Entwl) D
Afghanistan AFG befreit(Entwl) D
Albanien AL rezipr.befreit C
Algerien DZ befreit(Entwl) D
Andorra AND vollerBeitrag A
Angola AGL befreit(Entwl) D
Antigua und Barbuda ATB befreit(Entwl) D
Argentinien RA befreit(Entwl) D
Armenien ARM befreit(Entwl) D
Aserbaidschan ASB befreit(Entwl) D
Australien AUS vollerBeitrag A
Bahamas BS befreit(Entwl) D
Bahrein BRN befreit(Entwl) D
Bangladesch BAN befreit(Entwl) D
Barbados BDS befreit(Entwl) D
Belgien B gleichgestellt G
Belize BLZ befreit(Entwl) D
Benin DY befreit(Entwl) D
Bhutan BHU befreit(Entwl) D
Bolivien BOL befreit(Entwl) D
Bophutatswana BTS befreit(Entwl) D
Bosnien-Herzegowina BSH befreit(Entwl) D
Botswana RB befreit(Entwl) D
Brasilien BR befreit(Entwl) D
Brunei BRU befreit(Entwl) D
Bulgarien BG rezipr.befreit C
BurkinaFaso HV befreit(Entwl) D
Burundi RU befreit(Entwl) D
Chile RCH befreit(Entwl) D
China (Republik/Taiwan) RC befreit(Entwl) D
China
(Volksrepublik) CHF befreit(Entwl) D
Ciskei CSK befreit(Entwl) D
Cote d’Ivoire CI befreit(Entwl) D
Dänemark DK gleichgestellt G
Deutschland D gleichgestellt G
Dominica WD befreit(Entwl) D
Dominikanische Republik DCH befreit(Entwl) D
Dschibuti DJI befreit(Entwl) D
Ekuador EC befreit(Entwl) D
ElSalvador ES befreit(Entwl) D
Eritrea ERI befreit(Entwl) D
Estland ELD rezipr.befreit C
Fidschi FJI befreit(Entwl) D
Finnland SF gleichgestellt G
Frankreich F gleichgestellt G
Gabun GAB befreit(Entwl) D
Gambia WAG befreit(Entwl) D
Georgien GG befreit(Entwl) D
Ghana GH befreit(Entwl) D
Grenada WG befreit(Entwl) D
Griechenland GR gleichgestellt G
Grossbrit.u.
Nordirland GB gleichgestellt G
Guatemala GCA befreit(Entwl) D
Guinea GN befreit(Entwl) D
Guinea (Äquatorial-g.) AGN befreit(Entwl) D
Guinea-Bissau GNB befreit(Entwl) D
Guyana BRG befreit(Entwl) D
Haiti RH befreit(Entwl) D
Honduras BH befreit(Entwl) D
Indien IND befreit(Entwl) D
Indonesien RI befreit(Entwl) D
Irak IRQ befreit(Entwl) D
Iran IR befreit(Entwl) D
Irland IRL gleichgestellt G
Island IS rezipr.befreit C
Israel IL befreit(Entwl) D
Italien I gleichgestellt G
Italien(Südtirol) IST gleichgestellt G
Jamaika JA befreit(Entwl) D
Japan J vollerBeitrag A
Jemen JEM befreit(Entwl) D
Jordanien JOR befreit(Entwl) D
Jugoslawien YU befreit(Entwl) D
Kamerun CAM befreit(Entwl) D
Kampuchea K befreit(Entwl) D
Kanada CDN vollerBeitrag A
KapVerde KV befreit(Entwl) D
Kasachstan KAS befreit(Entwl) D
Katar QTR befreit(Entwl) D
Kenia EAK befreit(Entwl) D
Kirgistan KRG befreit(Entwl) D
Kiribati KIR befreit(Entwl) D
Kolumbien CO befreit(Entwl) D
Komoren KM befreit(Entwl) D
Kongo(Demokrat. Republik) ZR befreit(Entwl) D
Kongo(Republik) RCB befreit(Entwl) D
Korea(demokrat. VR/Nord) DVK befreit(Entwl) D
Korea(Republik/Süd) ROK befreit(Entwl) D
Kostarika CR befreit(Entwl) D
Kroatien CRO befreit(Entwl) D
Kuba C befreit(Entwl) D
Kuwait KT befreit(Entwl) D
Laos LAO befreit(Entwl) D
Lesotho LS befreit(Entwl) D
Lettland LLD vollerBeitrag A
Libanon RL befreit(Entwl) D
Liberia LB befreit(Entwl) D
Libyen LT befreit(Entwl) D
Liechtenstein FL gleichgestellt G
Litauen LIT rezipr.befreit C
Luxemburg L gleichgestellt G
Madagaskar RM befreit(Entwl) D
Malawi MW befreit(Entwl) D
Malaysia MAL befreit(Entwl) D
Malediven MDV befreit(Entwl) D
Mali RMM befreit(Entwl) D
Malta M befreit(Entwl) D
Marokko MA befreit(Entwl) D
Marshallinseln MSH befreit(Entwl) D
Mauretanien RIM befreit(Entwl) D
Mauritius MS befreit(Entwl) D
Mazedonien (eh.Jug.Rep.) MAZ befreit(Entwl) D
Mexiko MEX befreit(Entwl) D
Mikronesien MIK befreit(Entwl) D
Moldova MLD rezipr.befreit C
Monaco MC vollerBeitrag A
Mongolei MGL befreit(Entwl) D
Mosambik MBK befreit(Entwl) D
Myanmar(Birma) BUR befreit(Entwl) D
Namibia NAM befreit(Entwl) D
Nauru NR befreit(Entwl) D
Nepal NEP befreit(Entwl) D
Neuseeland NZ vollerBeitrag A
Niederlande NL gleichgestellt G
Niger NIG befreit(Entwl) D
Nigeria WAN befreit(Entwl) D
Nikaragua NIC befreit(Entwl) D
Norwegen N rezipr.befreit C
Österreich A Inländer I
Oman OMN befreit(Entwl) D
Pakistan PAK befreit(Entwl) D
Panama PA befreit(Entwl) D
Papua-Neuguinea PNG befreit(Entwl) D
Paraguay PY befreit(Entwl) D
Peru PE befreit(Entwl) D
Philippinen PI befreit(Entwl) D
Polen PL rezipr.befreit C
Portugal P gleichgestellt G
Rumänien R vollerBeitrag A
Rußland RSF vollerBeitrag A
Rwanda RWA befreit(Entwl) D
Sahara SHR befreit(Entwl) D
Salomonen SLM befreit(Entwl) D
Sambia Z befreit(Entwl) D
Samoa WS befreit(Entwl) D
SanMarino RSM vollerBeitrag A
Sank Christopher/Nevis SCN befreit(Entwl) D
SanktLucia WL befreit(Entwl) D
Sankt
Vincent/Grenadinen WV befreit(Entwl) D
SaoTomé und Principe STP befreit(Entwl) D
Saudi-Arabien SA befreit(Entwl) D
Schweden S gleichgestellt G
Schweiz CH vollerBeitrag A
Senegal SN befreit(Entwl) D
Seychellen SY befreit(Entwl) D
SierraLeone WAL befreit(Entwl) D
Simbabwe RSR befreit(Entwl) D
Singapur SGP befreit(Entwl) D
Slowakei SQ rezipr.befreit C
Slowenien SLO rezipr.befreit C
Somalia SP befreit(Entwl) D
Spanien E gleichgestellt G
SriLanka CL befreit(Entwl) D
Sudan SUD befreit(Entwl) D
Südafrika ZA vollerBeitrag A
Surinam SME befreit(Entwl) D
Swasiland SD befreit(Entwl) D
Syrien SYR befreit(Entwl) D
Tadschikistan TDS befreit(Entwl) D
Tansania EAT befreit(Entwl) D
Thailand T befreit(Entwl) D
Togo TG befreit(Entwl) D
Tonga TA befreit(Entwl) D
Transkei TSK befreit(Entwl) D
TrinidadundTobago TT befreit(Entwl) D
Tschad TD befreit(Entwl) D
Tschechien TCH rezipr.befreit C
Türkei TR rezipr.befreit C
Tunesien TN befreit(Entwl) D
Turkmenistan TKM befreit(Entwl) D
Tuvalu TVL befreit(Entwl) D
Uganda EAU befreit(Entwl) D
Ukraine UKR vollerBeitrag A
Ungarn H rezipr.befreit C
Uruguay U befreit(Entwl) D
Usbekistan UBK befreit(Entwl) D
Vanuatu VTU befreit(Entwl) D
Vatikan V vollerBeitrag A
Venda VDA befreit(Entwl) D
Venezuela YV befreit(Entwl) D
Vereinigte arab. Emirate VE befreit(Entwl) D
Vereinigte St. v. Amerika USA vollerBeitrag A
Vietnam VN befreit(Entwl) D
Weißrußland BLR rezipr.befreit C
Zentralafrikan. Republik RCA befreit(Entwl) D
Zypern CY befreit(Entwl) D
Staatenlos ZZZ vollerBeitrag A
Staatsangeh. ungeklärt XXX vollerBeitrag A

1.2.1 Der Gebührenstatus A(voller Beitrag)ist bei vorliegender Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 lit. a, b, e oder f des Hochschul-Taxengesetzes1972 durch den Gebührenstatus B (befreit) sowie bei vorliegender Voraussetzung des § 11 Abs. 1 lit. c des Hochschul-Taxengesetzes 1972 durch den Gebührenstatus C (reziprokbefreit) zu ersetzen.

1.2.2 Beim Gebührenstatus B (befreit) ist für Stipendiaten auch eine nach Semestern befristete Befreiung vorzusehen.

1.2.3 Der Gebührenstatus ist auf den Studienblättern entsprechend der Codierung in folgender Form auszugeben:

Code Textierung
I Inländer/Inländerin
A vollerStud.beitrag
B befreit
(n) befreitfürnSem.
C befreit
D befreit
G gleichgestellt
2.

Art der allgemeinen Universitätsreife

2.1 Zur Verschlüssel ung der Angaben der allgemeinen Universitätsreife sowie zu deren Darstellung bei der Datenausgabe sind folgende Codes und zugehörigen Texte zu verwenden:

Code Bezeichnung der Universitätsreife
00 Schulform unbekannt
01 Gymnasium
02 Humanistisches Gymnasium
03 Neusprachliches Gymnasium
04 Realistisches Gymnasium
05 Realgymnasium
06 Naturwissensch. Realgymnasium
07 Mathematisches Realgymnasium
08 Oberstufenrealgymnasium
09 Wirtschaftskundl. Realgymnasium
10 Realschule
11 Frauenoberschule
12 Aufbaugymnasium
13 Aufbaurealgymnasium
14 Aufbaumittelschule
15 Gymnasiumfür Berufstätige
16 Realgymnasiumf. Berufstätige
17 Arbeitermittelschule
18 Berufsreifeprüfung
19 H. techn. u. gewerbl. Lehranstalt
20 Handelsakademie
21 H. Lehranst. f. wirtsch. Berufe
22 Lehrerbildungsanstalt
23 H. land- u. forstwirt. Lehranst.
24 Studienberechtigungsprüfung
25 ausländische Reifeprüfung
26 BA für Sozialpädagogik
27 Externistenreifeprüfung
28 BA f. Kindergartenpädagogik
29 Akademie
30 inl. postsekund. Bildungseinr.
31 ausl. postsekund. Bildungseinr.
98 Reifeprüfung nicht relevant
99 keine Reifeprüfung

2.2 Bei Nachweis mehrerer Formen der allgemeinen Universitätsreife ist grundsätzlich die zeitlich früheste zu dokumentieren. Einer Reifeprüfung ist der Vorzug vor einer studienrichtungsbezogenen Studienberechtigung zu geben.

2.3 Bei der Angabe „Reifeprüfung nicht relevant” (98) oder „keine Reifeprüfung” (99) ist das Datum mit „000000” anzugeben. Die Angabe „Reifeprüfungn icht relevant” (98) darf nur bei Zulassungen zu Doktoratsstudien und außerordentlichen Studien verwendet werden.

3.

Anzuwendender Studienplan

Zu jeder Studienrichtung einer oder eines Studierenden ist der anzuwendende Studienplan in folgender Form zu speichern:

3.1 Bei einem Studienplan gemäß UniStG sin die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des Inkrafttretens anzugeben. Bei Studienplänen für Universitätslehrgänge (Kennzahl 992) darf eine Semesteranga beim Sinn von Punkt 3.2 und 3.3 beigefügt werden.

3.2 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan, der mit einem Wintersemester in Kraft getreten ist, sind die letzten beiden Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Wintersemester begonnen hat, und der Buchstabe W (zB 94W für Wintersemester 1994/95) anzugeben.

3.3 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan, der mit einem Sommersemester in Kraft getreten ist, sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des Sommersemesters und der Buchstabe S (zB 97S für das Sommersemester 1997) anzugeben.

4.

Ergänzende Vorschriften für die Codierung von Anträgen auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2)

Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich auf die Verwendung der drei Abschnitte der Rückseite des „Antrages auf Zulassung zum Studium” durch die zuständigen Dienststellen der Universität oder Hochschule.

4.1 Zuordnung zum Datensatz

Um die Zuordnung zum Datensatz der oder des Studierenden sicherzustellen, sind bei jeglicher Verwendung des Formulares 1/2 im Abschnitt 1 die Matrikelnummer und die ersten vier Buchstaben des Familiennamens einzutragen

4.2 Bearbeitungssignatur

Die Paraphe der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters ist nur in jenen Abschnitten im Feld für die Bearbeitungssignatur anzubringen, die für die aktuelle Verarbeitung zu erfassen sind.

4.3 Verarbeitungscodes

Verarbeitungscodes des jeweiligen Abschnittes sind in das Feld nach der Bearbeitungssignatur und der Abschnittsnummer einzutragen. Sie beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt.

Code Bedeutung verwendbar im Abschnitt
A Änderung 1 2 3
D Duplikat des Studienblattes 1
F, G Fortsetzung des Studiums 3
K Korrektur 1 2 3
N Neuaufnahme 1 2 3
X, Y, Z keine Fortsetzung des Studiums 3

N Neuaufnahme von Personal- oder Studiendaten:

Der Code ist zu verwenden, wenn eine Person mit ihren Personal- und Studiendaten an dieser Universität/Hochschule noch nicht gespeichert ist (alle drei Abschnitte auf N) oder wenn eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Daten bereits gespeichert sind, ein zusätzliches Studium beginnt, ohne zugleich ein bisheriges einzustellen (N in Abschnitt 3).

A Änderung von Daten zur Person oder zu den Studien:

Änderungen dienen dazu, einen geänderten Sachverhalt in der Datei nachzuvollziehen. Die bisherige Darstellung war bis zur Änderung des Sachverhalts richtig. Die Änderung wirkt nur in die Zukunft.

Bei Änderung des Familiennamens sind die ersten vier Buchstaben des bisherigen Familiennamens in die entsprechende Zeile des Bearbeitungsfeldes einzutragen.

K Korrektur von Daten zur Person oder zu den Studien:

Korrekturen dienen dazu, einen Sachverhalt, der in der Datei unrichtig wiedergegeben ist, richtigzustellen. Die Korrektur wirkt zurück bis zum Zeitpunkt der falschen Abbildung des betroffenen Sachverhalts und bewirkt in der Datei ein Überschreiben der bisherigen Angabe. Dem steht die Dokumentation der falschen Angabe zwecks Nachvollziehbarkeit von fehlerhaften Ausgabedaten nicht entgegen.

Mit der Codierung „LLL“

– in der Zeile für akademische Grade in Abschnitt 1,

– im Feld für das Datum der Reifeprüfung im Abschnitt 2, oder

– im Feld für Zusatzprüfungen im Abschnitt 3

wird eine Löschung der entsprechenden Daten bewirkt.

Bei allen anderen Feldern ist kein bloßes Löschen, sondern lediglich eine Änderung oder Korrektur der darin enthaltenen Daten vorgesehen.

D Duplikat des Studienblattes

Die Eintragung des Codes D bewirkt einen Duplikatsausdruck des Studienblattes für das aktuelle Semester. Als Voraussetzungen sind ein ordnungsgemäß vergebührter Antrag auf Duplikatausfertigung und die Entrichtung des gemäß § 1 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Taxengesetzes 1972 festgesetzten Kostenersatzes zu fordern.

Z keine Fortsetzung des Studiums:

Der Code ist zu verwenden, wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet oder mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt.

F Fortsetzung des Studiums:

Der Code ist zu verwenden, wenn ein mit Z geschlossenes Studium von der oder dem Studierenden wieder aufgenommen wird.

Y keine Fortsetzung des Studiums:

Der Code ist zu verwenden, wenn die Studienzulassung gemäß § 34 Abs. 7 UniStG für nichtig erklärt wurde oder die Zeitdauer der befristeten Zulassung abgelaufen ist.

G Fortsetzung eines Studiums, das den Stop-Code Y aufweist.

X keine Fortsetzung des Studiums

Der Code ist zu verwenden, wenn

– eine Studienrichtung (ein Studienzweig) durch erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen Prüfungen abgeschlossen wurde;

– die letzte Prüfungswiederholung negativ beurteilt wurde;

– die oder der Studierende im Ausstellungsstaat der Urkunde über die allgemeine Universitätsreife nachträglich das Recht auf Studienzulassung oder -fortsetzung verliert.

X- und Y-gestoppte Studien sind auf den Studienblättern mit einem Sternchen unmittelbar vor dem Ende-Datum zu kennzeichnen.

Eine Studienzulassung ist mit B zu speichern. Wurde eine Abgangsbescheinigung für die betreffende Studienrichtung vorgelegt, ist zusätzlich der Kennbuchstabe jener Universität oder Hochschule zu speichern, deren Abgangsbescheinigung vorgelegt wurde. Der Code „B“ ist vor Beginn des Folgesemesters automatisch auf „F“ umzusetzen.

4.4 Alle Angaben, die zu betriebenen Studien gespeichert werden sollen (zB Korrektur einer falsch eingegebenen Zweitkennzahl), erfordern die Angabe des betreffenden „bisherigen“ Studiums im dritten Abschnitt.

4.5 Für Zusatzprüfungen sind je Studienkennzahl drei vierstellige Felder vorgesehen. Einzutragen sind nur jene Zusatzprüfungen, die von der oder dem jeweiligen Studierenden tatsächlich erst abgelegt werden müssen. Prüfungen, die bereits vor der Studienzulassung nachgewiesen werden mußten, oder Prüfungen, die zwar auch noch während des Studiums abgelegt werden könnten, aber von der oder dem Studierenden tatsächlich bereits vor der Studienzulassung abgelegt wurden, sind nicht einzutragen.

Zusatzprüfungen sind alle Prüfungen, die auf Grund der jeweils geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vorgeschrieben werden müssen.

Die Terminisierung mit Semestern ergibt sich aus der erwähnten Rechtsvorschrift.

Zusatzprüfungen sind wie folgt zu codieren:

An der ersten Stelle des vierstelligen Feldes ist der Buchstabe

Z (Zusatzprüfung) einzutragen.

An der zweiten und dritten Stelle wird mit Buchstaben der Prüfungsgegenstand beschrieben:

BU Zus.prfg. Biologie und Umweltkunde

DG Zus.prfg. Darstellende Geometrie

GR Zus.prfg. Griechisch

L Zus.prfg. Latein

PE Zus.prfg. Psychologie und Philosophie

An der vierten Stelle ist die Nummer jenes Semesters, bis zu dessen Beginn die Prüfung abgelegt

sein muß, einzutragen.

Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung mit 0 (Null) an der vierten Stelle vorzunehmen. Die zu einem bestehenden Studium eingegebene Meldung der Ablegung der Prüfung wirkt auf alle Studien der oder des betreffenden Studierenden, gegebenenfalls auch auf geschlossene Studien, für welche derselbe Prüfungsgegenstand vorgeschrieben wurde, auch wenn die Vorschreibung mit unterschiedlicher Semesterterminisierung verbunden ist.

Die Korrektur einer falschen Eintragung erfolgt mit dem Verarbeitungscode „K“. In diesem Fall sind sämtliche eingetragenen Zusatzprüfungen neuerlich zu codieren, da diese in der Datei eine Einheit darstellen.

4.6 Die befristete Studienzulassung im Sinn von § 34 Abs. 5 UniStG wird über die Zusatz- und Ergänzungsprüfungsfelder ADV-unterstützt administriert: Die Codierung ABA2 bewirkt den Textausdruck „befristet zugelassen für 2 Semester“, das Erlöschen der Zulassung mit Ende des 2. Semesters und eine Sperre für die Fortsetzungsmeldung ab dem 3. Semester. Die Befristung ist nicht nur in der Datei herunterzuzählen, sondern auch im zweiten Semester degressiv mit „für 1 Semester“ auf dem Studienblatt anzudrucken. Die Löschung dieser Eintragung erfolgt als Änderung über „ABA0“.

4.7 Übergangsbestimmung:

Die Codes Z, Y, G und X sind weiterhin auch für die ihnen bisher zugeordneten Sachverhalte gemäß AHStG und KHStG zu verwenden.

Die bisherige Codierung der Zusatz- und Ergänzungsprüfungen ist im Rahmen des § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG weiterhin zulässig.

Anlage 5

zu § 6 Abs. 4

Datenübergabe für mitbelegende Studierende

```

1.

Auswahl aus der Evidenz der Studierenden

```

Auszuwählen sind Studien, die gemäß der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet sind, sowie Lehramtsstudien oder kombinationspflichtige Studien, deren zweites (Unterrichts)Fach an einer anderen Universität absolviert wird. Zu diesen Studien sind Datensätze zu der oder dem Studierenden (Z 3) sowie zum betroffenen Studium (Z 4) zu erstellen und der anderen am Studium mitwirkenden Universität zu übermitteln. Den Datensätzen ist ein Kopfsatz (Z 2) voranzustellen.

2.

Dateiaufbau und Kopfsatz

```

3.

Der Personalsatz eines Falles hat folgenden Aufbau:

```

```

```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```

```

1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.

8 1 Satzart „1''

9 25 Familienname Familienname

34 25 Vorname(n) Vorname(n)

59 8 Geburtsdatum Z 2.5.1 der Anlage 7

67 3 Staatsangehörigkeit Z 2.5.3 der Anlage 7

70 1 Geschlecht m, w

71 2 Schulform der allgemeinen Z 2.5.3 der Anlage 7

Universitätsreife

73 6 Datum der allgemeinen Z 2.5.5 der Anlage 7

Universitätsreife

79 25 akademische(r) Grad(e) akadem. Grad(e)

104 3 Staatencode der Anschrift am Z 2.5.3 der Anlage 7

Heimatort

107 6 Postleitzahl der Anschrift am Postleitzahl

Heimatort

113 20 Heimatort Ortsname

133 25 Straße, Hausnummer/Stiege/ Straßenname, Nr.

Stock/Tür-Nr.

158 3 Staatencode der Zustelladresse Z 2.5.3 der Anlage 7

161 6 Postleitzahl der Zustelladresse Postleitzahl

167 20 Zustellort Ortsname

187 25 Straße, Hausnummer/Stiege/ Straßenname, Nr.

Stock/Tür-Nr.

212 14 wohnhaft bei (c/o) oder c/o oder

Telefonnummer Telefonnummer

```

4.

Der Studiensatz für jedes Studium hat folgenden Aufbau:

```

```

```

Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt

```

```

1 7 Matrikelnummer Matrikel-Nr.

8 1 Satzart „2''

9 1 Universität der Zulassung Z 2.5.3 der Anlage 7

10 3 Kennzahl-1 des Studiums Z 2.5.3 der Anlage 7

13 3 Kennzahl-2 oder Zusatzkennung Z 2.5.3 der Anlage 7

des Studiums

16 3 Zusatzkennung des Studiums Z 2.5.3 der Anlage 7

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