Änderungshistorie

Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen(NR: GP XVIII RV 1058 AB 1067 S. 122. BR: AB 4554 S. 571.)

4 Versionen · 1993-06-30 — 2001-12-31
2010-08-18
Aufhebung
2001-12-31
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen — art
2001-08-10
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen — art
1993-06-30
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen — art
1993-06-30
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen —
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1993-06-30

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zuwiderhandelt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 7. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer
1. den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,
2. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,
3. einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder
4. einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt.
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9. Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
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§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.