Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-Hygieneverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API
1.

es darf die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;

2.

es darf keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können;

3.

es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches zu gewährleisten.

(3) Das Verpackungsmaterial darf zum Verpacken von Fleisch nicht wiederverwendet werden; es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

(4) Wenn frisches, zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, so muß dies sogleich nach dem Zerlegen und in hygienisch einwandfreier Art und Weise erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern diese Waren nicht hängend befördert werden. Derartige Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Tiefgekühltes Fleisch, das in Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, tiefgekühlt der Be- oder Verarbeitung unterworfen wird, muß nicht umhüllt werden.

(5) Umhülltes Fleisch muß verpackt werden.

(6) Bietet jedoch schon die Umhüllung den von der Verpackung geforderten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; wenn die sonstigen Bedingungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind, so ist eine zweite Umschließung (Verpackung) nicht erforderlich und die Umhüllung gilt als Verpackung.

(7) Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen:

1.

Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden können.

2.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unverzüglich nach der Herstellung mit einer dichten Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist. Im Betrieb ist dieses Material unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.

3.

Die Lagerräume für das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein. Zwischen diesen und den Räumen, die Substanzen enthalten, die das frische Fleisch verunreinigen könnten, darf keine direkte Luftverbindung bestehen. Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden.

4.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den betreffenden Raum gebracht wird.

5.

Das Verpackungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in den betreffenden Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden. Mit dem Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Fleisch nicht in Berührung kommt.

6.

Das Fleisch muß unmittelbar nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.

3.

Abschnitt

Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch

§ 10. (1) Beim Umhüllen und Verpacken des Fleisches sind § 4 Z 4 und § 5 Z 4 dieser Verordnung und die Bestimmungen der §§ 34 bis 37 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie der §§ 27a und 27b der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Verpacktes Fleisch darf nicht im selben Raum wie unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Fleisch gelagert werden.

(2) Das Verpackungsmaterial (zum Beispiel Kartons) muß hygienisch unbedenklich sein und insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

es darf die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verändern;

2.

es darf keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können;

3.

es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Fleisches zu gewährleisten.

(3) Das Verpackungsmaterial darf zum Verpacken von Fleisch nicht wiederverwendet werden; es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

(4) Wenn frisches, zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, so muß dies sogleich nach dem Zerlegen und in hygienisch einwandfreier Art erfolgen. Mit Ausnahme von Speckstücken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fällen von einer Schutzhülle umgeben sein, sofern diese Waren nicht hängend befördert werden. Derartige Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Tiefgekühltes Fleisch, das in Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, tiefgekühlt der Be- oder Verarbeitung unterworfen wird, muß nicht umhüllt werden. Beim innergemeinschaftlichen Handel mit Lebern, Nieren oder Herzen darf die Umhüllung nur ganze, jeweils gleiche Organe enthalten.

(5) Umhülltes Fleisch muß verpackt werden. Schutzhüllen, die lediglich als Schutz des Fleisches vor negativen Umwelteinflüssen beim Transport zu Letztverbrauchern (Konsumenten) oder zu Einrichtungen und Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 verwendet werden, gelten nicht als Verpackung im Sinne der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.

(6) Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein. Sofern die sonstigen Bedingungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind, dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder diesen entsprechende Behältnisse verwendet werden.

(7) Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen in ein und demselben Raum erfolgen:

1.

Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden können.

2.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unverzüglich nach der Herstellung mit einer dichten Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist. Im Betrieb ist dieses Material unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.

3.

Die Lagerräume für das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein. Zwischen diesen und den Räumen die Substanzen enthalten, die das frische Fleisch verunreinigen könnten, darf keine direkte Luftverbindung bestehen. Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden.

4.

Das Verpackungs- und Umhüllungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den betreffenden Raum gebracht wird.

5.

Das Verpackungsmaterial ist unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in den betreffenden Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden. Mit Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Fleisch nicht in Berührung kommt.

6.

Das Fleisch muß unmittelbar nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.

(8) Das Verpacken von frischem Fleisch darf auch in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn Eurokästen oder diesen entsprechende Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind. Die Behältnisse müssen den Anforderungen der Abs. 2 und 3 entsprechen.

(9) Die Verpackung beziehungsweise Umhüllung darf nur Fleisch der gleichen Tierart enthalten, hievon ausgenommen sind die für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmten handelsüblichen Einheiten.

4.

Abschnitt

Lagern

§ 11. (1) Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 Grad C und jene der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 Grad C zu halten.

(2) Der Landeshauptmann kann einzelnen Betrieben für Fleisch zur Erzeugung von bestimmten Produkten auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn dies aus fleischtechnologischen Gründen notwendig ist und sofern ein erforderlicher Transport des Fleisches unmittelbar nach Abschluß der Schlachttier und Fleischuntersuchung durchgeführt wird und nicht länger als eine Stunde dauert. Gegen einen derartigen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

4.

Abschnitt

Lagern

§ 11. (1) Frisches Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung unverzüglich zu kühlen. Die Innentemperatur der Tierkörper und der Teilstücke ist konstant auf höchstens + 7 Grad C und jene der Nebenprodukte der Schlachtung konstant auf höchstens + 3 Grad C zu halten.

(2) Der Landeshauptmann kann einzelnen Betrieben für Fleisch zur Erzeugung von bestimmten Produkten auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn dies aus fleischtechnologischen Gründen notwendig ist und sofern ein erforderlicher Transport des Fleisches unmittelbar nach Abschluß der Schlachttier und Fleischuntersuchung durchgeführt wird und nicht länger als zwei Stunden dauert. Gegen einen derartigen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 12. (1) Frisches Fleisch, das tiefgekühlt werden soll, muß unmittelbar aus einem Schlachtbetrieb oder einem Zerlegungsbetrieb stammen.

(2) Frisches Fleisch darf nur in Räumen des Betriebs, in dem es erschlachtet oder zerlegt worden ist, oder in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser) mit Hilfe geeigneter Anlagen tiefgekühlt werden.

(3) Tierkörper, Tierkörperteile, zerlegtes Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung, die tiefgekühlt werden sollen, müssen unter Vermeidung von ungerechtfertigten Verzögerungen im Anschluß an die Abkühlung auf + 7 Grad C oder bei zerlegtem Fleisch im Anschluß an die Zerlegung tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht, wenn eine Reifung aus fleischtechnologischen Gründen erforderlich ist; in diesen Fällen muß das Tiefkühlen unmittelbar nach der Reifung erfolgen.

(4) Bei tiefgekühltem Fleisch muß eine Innentemperatur von nicht wärmer als -12 Grad C erreicht werden. Das tiefgekühlte Fleisch muß anschließend bei mindestens dieser Temperatur gelagert werden. Auf dem Fleisch oder auf der Verpackung muß Monat und Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde, angegeben sein.

(5) Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige Auftauen im Zuge der Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischfertiggerichten. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch ist als solches zu kennzeichnen.

§ 13. (1) In den Räumen gemäß § 6 dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden, die eine Gefahr für die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches darstellen; es sei denn, das Fleisch ist verpackt und getrennt von diesen Erzeugnissen gelagert.

(2) Die Lagertemperatur muß gemäß § 6 registriert werden.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das einen Sichtvermerk des Fleischuntersuchungsorganes mit folgenden Angaben enthält:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch das Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

(8) Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur zu folgenden Betrieben erfolgen:

1.

zu Betrieben, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder

2.

zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder

3.

zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

(8) Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur zu folgenden Betrieben erfolgen:

1.

zu Betrieben, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder

2.

zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder

3.

zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(9) Beim Transport von Fleisch von Rindern, das noch die Wirbelsäule enthält, ist auf dem Begleitpapier zutreffendenfalls folgender Vermerk anzubringen: "Die Wirbelsäule unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und ist als SRM zu entsorgen."

(10) Weiters ist bei jenen Teilstücken, bei denen die Wirbelsäule nicht zu entfernen ist, die Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000) mit einem blauen Streifen zu versehen. Auf dem Begleitpapier ist die Anzahl der Rinderkörper oder Teile von Rinderkörpern anzuführen, bei denen die Wirbelsäule nicht als SRM zu entfernen ist.

5.

Abschnitt

Transportieren

§ 14. (1) Frisches Fleisch muss in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muss bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass die in §§ 11 und 12 vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

(2) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

2.

Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.

(3) Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:

1.

zur Beförderung von lebenden Tieren und

2.

nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.

(4) Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.

(5) Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.

(6) Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.

(7) Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,

2.

Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,

3.

bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.

(8) Beim Transport von Tierkörpern, die noch SRM enthalten, sind die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einzuhalten.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2003)

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die weniger als 1000 Großvieheinheiten (GVE) jährlich erschlachten und Zerlegungsbetriebe, die weniger als 250 t Fleisch jährlich zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 den Anforderungen der §§ 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des § 16 erfüllen.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, dürfen das Fleisch nur

1.

unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder

2.

an Betriebe, die selbst unter Abs. 1 fallen, oder

3.

zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder

4.

an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe

(3) Fleisch, das in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.

(4) Die einzelnen Tiere sind je Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder und Einhufer: 1,00 GVE;

Kälber und Fohlen: 0,60 GVE;

Schweine: 0,33 GVE;

Schafe und Ziegen: 0,15 GVE.

(5) Als „Kälber'' oder „Fohlen'' im Sinne des Abs. 4 gelten jene Tiere, die nicht älter als sechs Monate sind.

(6) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmung über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5 und 7 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse, sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

8.

HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1.

Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer ................. 1,00 GVE

andere Rinder .......................................... 0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................ 0,20 GVE

sonstige Schweine ...................................... 0,15 GVE

Schafe, Ziegen ......................................... 0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) ......... 0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) .............................. 0,05 GVE

(3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.

(4) Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).

2.

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter

3.

Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem § 16 entsprechen.

4.

Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Z 2 oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 erfolgen.

(5) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


*1) LM: Lebendmasse.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5 und 7 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15a. (1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechende Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

(2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15b. Fleisch aus Betrieben gemäß § 15 ist mit dem Tauglichkeitskennzeichen gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. Umhüllte Teilstücke aus Betrieben gemäß § 15 und § 15a sind mit dem Tauglichkeitskennzeichen gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen

§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

c)

Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.

d)

Wird das Fleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.

e)

Oberflächen von Isolierungen müssen verschleißfest sein; die Isolierungen dürfen keine Gerüche abgeben.

f)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.

g)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

3.

Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die weitere Behandlung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.

7.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.

8.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.

9.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

10.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert.

11.

Es muß eine Anlage zur hygienisch unbedenklichen Ableitung von Abwasser vorhanden sein.

12.

Es müssen mindestens eine Waschgelegenheit und eine Toiletteanlage mit Wasserspülung vorhanden sein. Darüber hinausgehende Arbeiternehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

(2) Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Stallungen für Tiere, die über Nacht im Schlachtbetrieb verbleiben, vorhanden sein.

2.

Es müssen ein ausreichend großer Schlachtraum sowie unter Berücksichtigung der bei der Schlachtung durchzuführenden Arbeitsgänge entsprechende Räumlichkeiten für die Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten zur Verfügung stehen, sodaß ein hygienisch einwandfreier Ablauf der Schlachtung sichergestellt ist.

3.

Es müssen entsprechend getrennte Abteilungen innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung der Tiere vorhanden sein.

4.

Im Schlachtraum müssen abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke vorhanden sein. Beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.

5.

Es müssen geeignete Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

6.

Es muß ein Kühlraum vorhanden sein, der gemessen an Umfang, Art der Schlachtungen und der weiteren Verwendung des Fleisches ausreichend groß ist.

7.

Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nicht entleert oder gereinigt und Häute, Hörner, Klauen sowie Schweineborsten nicht gelagert werden.

8.

Kann der Dung nicht täglich vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt werden, so muß ein in geeigneter Weise abgetrennter Platz für dessen Lagerung vorhanden sein.

9.

In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen sofort betäubt und geschlachtet werden.

10.

Werden kranke oder krankheitsverdächtige Tiere in derartigen Betrieben geschlachtet, so sind die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu treffen. Die Räume müssen vor erneuter Benutzung unter behördlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Der Transport des Fleisches vom Betrieb zum Abnehmer muß unter hygienisch einwandfreien, jegliche nachteilige Beeinflussung ausschließenden Bedingungen, in hiefür geeigneten Behältnissen erfolgen.

(4) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren, durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen

§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

c)

Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.

d)

Wird das Fleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.

e)

Oberflächen von Isolierungen müssen verschleißfest sein; die Isolierungen dürfen keine Gerüche abgeben.

f)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.

g)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

3.

Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die weitere Behandlung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.

7.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.

8.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.

9.

Es muß eine Anlage zur Wasserversorgung vorhanden sein, die ausschließlich Trinkwasser in ausreichender Menge und unter Druck liefert. Der Nachweis der Trinkwassereigenschaft ist wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung der Kühlmaschinen ist jedoch ausnahmsweise auch Wasser zulässig, das kein Trinkwasser ist, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Verunreinigung des frischen Fleisches ausgeschlossen ist. Die Leitungen für Wasser, das kein Trinkwasser ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

10.

Es muß eine Anlage vorhanden sein, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser liefert.

11.

Es muß eine Anlage zur hygienisch unbedenklichen Ableitung von Abwasser vorhanden sein.

12.

Es müssen mindestens eine Waschgelegenheit und eine Toiletteanlage mit Wasserspülung vorhanden sein. Darüber hinausgehende Arbeiternehmerschutzvorschriften bleiben unberührt. Die Toiletteanlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheit muß fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit hygienisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie mit hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Waschgelegenheit muß sich in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

(2) Schlachtbetriebe mit geringer Produktion müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es müssen ausreichend große Stallungen für Tiere, die über Nacht im Schlachtbetrieb verbleiben, vorhanden sein.

2.

Es müssen ein ausreichend großer Schlachtraum sowie unter Berücksichtigung der bei der Schlachtung durchzuführenden Arbeitsgänge entsprechende Räumlichkeiten für die Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten zur Verfügung stehen, sodaß ein hygienisch einwandfreier Ablauf der Schlachtung sichergestellt ist.

3.

Es muß eine klar getrennte Abteilung innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung der Tiere vorhanden sein.

4.

Im Schlachtraum müssen abwaschfeste Wände bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke vorhanden sein. Beim Schlachten sind die Räume ausreichend zu entnebeln.

5.

Es müssen geeignete Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am hängenden Tier auszuführen. Schweine dürfen auch im Liegen entblutet werden. Auf keinen Fall darf der Tierkörper während dieser Arbeitsgänge den Fußboden berühren.

6.

Es muß ein Kühlraum vorhanden sein, der gemessen am Umfang und an der Art der Schlachtungen ausreichend groß ist; er muß einen getrennten oder trennbaren Bereich für beanstandete Tierkörper haben; es sei denn, die beanstandeten Tierkörper werden gemäß § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung in einen geeigneten Betrieb verbracht.

7.

Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nicht entleert und Häute, Hörner, Klauen und Schweineborsten nicht gelagert werden. Im Schlachtraum dürfen Mägen und Därme nur zu einer Zeit gereinigt werden, während der keine Schlachtung erfolgt.

8.

Kann der Dung nicht täglich vom Gelände des Schlachtbetriebes entfernt werden, so muß ein in geeigneter Weise abgetrennter Platz für dessen Lagerung vorhanden sein.

9.

In den Schlachtraum verbrachte Schlachttiere müssen sofort betäubt und geschlachtet werden.

10.

Werden kranke oder krankheitsverdächtige Tiere in derartigen Betrieben geschlachtet, so sind die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu treffen. Die Räume müssen vor erneuter Benutzung unter behördlicher Aufsicht besonders gereinigt und desinfiziert werden.

11.

Die Schlachtbetriebe müssen über einen Raum mit einem verschließbaren Schrank verfügen, der für den Kontrolldienst während der Arbeitszeit bestimmt ist.

(3) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingänge, Warenausgänge, Herkunft der Waren, durchgeführte Kontrollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen zur Einsicht vorzulegen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3.

2.

Abschnitt

Hygienebestimmungen

§ 16. (1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs. 1 gelten folgende Bedingungen:

1.

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

c)

Die Türen haben aus leicht zu reinigendem, nicht verrottbarem und geruchslosem Material zu bestehen.

d)

Wird das Fleisch im Betrieb gelagert, so muß dieser über einen Lagerraum verfügen, der den Anforderungen gemäß lit. a, b und c entspricht.

e)

Oberflächen von Isolierungen müssen verschleißfest sein; die Isolierungen dürfen keine Gerüche abgeben.

f)

Die Räume müssen ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und bei Bedarf zur gründlichen Entnebelung haben.

g)

Es muß eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, durch welche die Farben nicht verändert werden.

2.

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sein.

3.

Es muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein. Die Wassertemperatur hiefür muß mindestens 82 Grad C betragen.

4.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorhanden sein.

5.

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

6.

Es müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

a)

die weitere Behandlung des Fleisches und

b)

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, daß das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommen.

7.

Es müssen für die Aufnahme des nicht zum menschlichen Genuß bestimmten Fleisches besonders gekennzeichnete, wasserdichte und korrosionsfeste Behältnisse vorhanden sein. Derartiges Fleisch ist ehestmöglich, spätestens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß zu lagern.

8.

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Verunreinigung des Fleisches ausschließenden Abflußsystem ausgestattet sein, das mit der Abwasserleitung verbunden ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.