Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 6. März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)

7 Versionen · 1970-01-01 — 2011-12-29
2011-12-29
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz — art. 8
1976-04-15
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz — art. 5
1975-12-30
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz — art. 0
1973-03-06
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz — art. 2
1972-12-31
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz — art. 7
1970-01-01
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz — art. 6
1970-01-01
Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1976-04-15

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d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
a) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 15.040 Millionen Schilling an Kapital und 15.040 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
f) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1, die nach dem Zeitpunkt der vollen Betriebsaufnahme erfolgt, die in diesem Zeitpunkt aushaftende Summe der aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite zuzüglich der aushaftenden Zinsen nicht erhöht,
g) die Laufzeit der Kreditoperation gemäß Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010 endet.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
(8) Wird der Bund aus einer gemäß Abs. 1 und 2 übernommenen Haftung in Anspruch genommen oder leistet er zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus der Haftung Zahlungen an die Gesellschaft, so sind die Aufwendungen hiefür aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer zu bestreiten.
(9) Der Bundesminister für Bauten und Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beiträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen der Gesellschaft für den Schuldendienst, die Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für angemessene Verwaltungskosten decken. Die jährliche Höhe solcher Beiträge darf den Unterschied zwischen den vorgenannten Aufwendungen und Erträgen nicht übersteigen.
§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
§ 7. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
*(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 15, BGBl. Nr. 224/1972)*
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 und des § 5 Abs. 9 der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.