VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
im geschützten
Bereich
```
```
110 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.
Höhe von
0,50 m über
Deck
```
```
110 234 (1) Position der N.E.U.
Abgasrohre
```
```
110 235 Lenzpumpen im N.E.U.
geschützten
Bereich An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen
müssen folgende
Vorschriften eingehalten
werden:
Bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1,
Ziffer 52, allen Gütern
der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt
und schäumbaren
Polymer-Kügelchen der
Klasse 9, Ziffer 4 c)
darf das Lenzen der
Laderäume nur mit Hilfe
einer im geschützten
Bereich aufgestellten
Lenzeinrichtung
stattfinden. Teile der
Lenzeinrichtung, die den
Maschinenraum berühren,
müssen außerhalb des
Maschinenraums
blindgeflanscht sein.
```
```
110 240 (1) Feuerlösch- N.E.U.
einrichtung,
zwei Pumpen
usw.
```
```
110 240 (2) Fest N.E.U.
eingebaute
Feuerlösch-
einrichtungen
im
Maschinenraum
```
```
110 241 Feuer und N.E.U.
in offenes Licht An Bord von in Betrieb
Verbindung befindlichen Schiffen müssen
mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Mündungen der Schornsteine
müssen sich mindestens 2,00 m
vom nächstgelegenen Punkt der
Laderaumluken entfernt
befinden. Es müssen Maßnahmen
getroffen sein, um das
Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu
verhindern. Heiz- und
Kochgeräte sind nur in
geschlossenen Wonräumen (Anm.:
richtig: Wohnräumen) und
Steuerhäusern mit
Metallunterbau zugealssen
(Anm.: richtig: zugelassen). Es
ist jedoch zugelassen:
- im Maschinenraum Heizgeräte
für flüssigen Brennstoff mit
einem Flammpunkt von mehr als
55 ºC auszustellen;
- Zentralheizungskessel für
festen Brennstoff in einem
unter Deck gelegenen und nur
von Deck aus zugänglichen
Raum auszustellen.
```
```
110 252 (1) Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
in Einrichtungen
Verbindung im Laderaum
mit 10 351 und im
geschützten
Bereich
```
```
110 256 Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Kabel
```
```
120 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.
Motoren
```
```
120 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
im geschützten
Bereich
```
```
120 234 (1) Position der N.E.U.
Abgasrohre
```
```
120 241 Feuer und N.E.U.
in offenes Licht An Bord von in Betrieb
Verbindung befindlichen Schiffen müssen
mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Mündungen der Schornsteine
müssen sich mindestens 2,00 m
vom nächstgelegenen Punkt der
Laderaumluken entfernt
befinden. Es müssen Maßnahmen
getroffen sein, um das
Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu
verhindern. Heiz- und
Kochgeräte sind nur in
geschlossenen Wonräumen (Anm.:
richtig: Wohnräumen) und
Steuerhäusern mit
Metallunterbau zugelassen. Es
ist jedoch zugelassen:
- im Maschinenraum Heizgeräte
für flüssigen Brennstoff mit
einem Flammpunkt von mehr als
55 ºC auszustellen;
- Zentralheizungskessel für
festen Brennstoff in einem
unter Deck gelegenen und nur
von Deck aus zugänglichen
Raum auszustellen.
ANHANG 3
STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN
Allgemeines
(1) Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Überprüfungskommission gemäß § 20 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990 idF BGBl. Nr. 353/1996, zu prüfen oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.
(2) Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:
Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.
(3) Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert
oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.
(4) Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn
die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container
(1) Bei ungesicherten Containern hat jedes
Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen;
Die metazentrische Höhe MG darf 1,00 m nicht unterschreiten.
Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5 Grad nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:
v 2 (-- T`)
h tief KZ = c tief KZ . --------- . (KG - --) (m).
L tief WL ( 2)
In dieser Formel bedeuten:
c tief KZ Beiwert (c tief KZ = 0,04) (s <sup>2</sup> /m);
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen
Wasser (m/s);
```
```
KG Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes
über Basis (m);
T` Tiefgang des beladenen Schiffes (m).
```
Der krängende Hebel aus dem Winddruck ist nach folgender
```
Formel zu berechnen:
A` ( T`)
h tief KW = c tief KW . -- . (l tief W + --) (m).
D` ( 2)
In dieser Formel bedeuten:
c tief KW Beiwert (c tief KW = 0,025) (t/m2);
A` Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff
(m2);
D` Deplacement des beladenen Schiffes (t);
l tief W Höhe des Schwerpunktes der
Überwasserlateralfläche A` über der
Wasserlinie (m);
T` Tiefgang des beladenen Schiffes (m).
```
Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und
```
Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach
folgender Formel zu berechnen:
c tief Kf0
h tief Kf0 = ---------- . Sigma
D`
(b . l . (b - 0,55 Wurzel b)) (m).
In dieser Formel bedeuten:
c tief Kf0 Beiwert (c tief Kf0 = 0,015) (t/m2);
b Breite des betrachteten Raumes oder
Raumabschnittes (m); *
l Länge des betrachteten Raumes oder
Raumabschnittes (m); *
D` Deplacement des beladenen Schiffes (t).
* Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen
entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-
und/oder Querunterteilungen voneinander
unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet
werden.
Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.
(2) Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
(Anm.: Formel nicht darstellbar!)
Für B tief WL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5 Grad).
----------- --
```
KG tief zul = KM - 1,00 (m).
```
Der kleinere Wert für KG tief zul nach Formel a oder b
ist maßgebend.
In diesen Formeln bedeuten:
```
```
KG tief zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des
beladenen Schiffes über Basis (m);
```
```
KM Höhe des Metazentrums über Basis (m) nach
der Näherungsformel gemäß Z 3;
F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L (m);
Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im
Drehkreis
(0,7 . v) <sup>2</sup> v <sup>2</sup>
Z = ----------------------- = 0,04 . --------- (-);
9,81 . 1,25 . L tief WL L tief WL
v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen
Wasser (m/s);
T tief m jeweils mittlerer Tiefgang (m);
h tief KW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck
gemäß Z 1 lit. d (m);
h tief Kf0 Summe der krängenden Hebel aus freien
Flüssigkeitsoberflächen gemäß Z 1 lit. e
(m).
```
```
(3) Näherungsformel für KM
```
```
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann der Wert für KM aus
folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
```
für Schiffe mit Pontonform
```
-- B <sup>2</sup> tief WL T tief m
KM = ---------------------------- + -------- (m);
( T tief m) 2
(12,5 - --------) . T tief m
( H )
```
für andere Schiffe
```
-- B <sup>2</sup> tief WL T tief m
KM = ---------------------------------- + -------- (m).
( T tief m) 2
(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m
( H )
Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den
Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container
(1) Bei gesicherten Containern muß jedes
Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen;
Die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht unterschreiten.
Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln für den Stabilitätsnachweis bei der Beförderung ungesicherter Container, Z 1 lit. c bis e zu berechnen.
Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrundezulegen.
(2) Die Stabilität eines mit gesicherten Containern
beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das
-- -----------
vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den
```
```
folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
```
(Anm.: Formel nicht darstellbar!)
```
Für B tief WL/F` darf kein kleinerer Wert als 6,6 und für
I - i ( F)
---------------- . (1 - 1,5 --)
2 (verkehrtes A) ( F`)
kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
----------- --
```
KG tief zul = KM - 0,50 (m).
```
```
```
Der kleinere Wert für KG tief zul nach den Formeln a
oder b ist maßgebend.
In den Formeln bedeuten:
I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei
T tief m (m hoch 4) nach der
Näherungsformel gemäß Z 3;
i Breitenträgheitsmoment der zur Basis
parallelen Wasserlinie in der Höhe
2
T tief m + - F` (m hoch 4);
3
verkehrtes A Verdrängung des Schiffes bei T tief m
(m3);
F` ideeller Freibord F` = H` - T tief m (m)
oder
a . B tief WL
F` = -------------
2 . b
wobei der kleinere Wert maßgebend ist;
a senkrechter Abstand zwischen Unterkante
der bei Neigungen zuerst eintauchenden
Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter
Lage des Schiffes (m);
b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff
(m);
H` ideelle Seitenhöhe
q Summe der Volumina von Deckshäusern,
Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu
einer Höhe von maximal 1,0 m über H` oder
bis zur untersten Öffnung des betrachteten
Volumens. Maßgeblich ist der kleinere
Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines
Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden
angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt
(m3).
q
H` = H + ------------------- (m);
0,9 . L . B tief WL
(3) Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung
gemäß Z 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:
für Schiffe mit Pontonform
B tief WL 2 . verkehrtes A
I = ------------------------------- (m hoch 4);
( T tief m)
(12,5 - --------) . T tief m
( H )
```
für andere Schiffe
```
B tief WL <sup>2</sup> . verkehrtes A
I = ---------------------------------- (m hoch 4);
( T tief m)
(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m
( H )
Anhang 4
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung
von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2. Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
```
Schulungen
```
1.1 Allgemeines
Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige
theoretische und praktische Schulungen zu
vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch
das Bestehen einer Fachprüfung nachzuweisen.
Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315
Abs. 5, 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 oder 210 318
Abs. 5 genannten Frist durch weitere Schulungen zu
wiederholen.
1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen
1.2.1 Aufbau
Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und
Fortbildungsschulungen gemäß Rn. 10 315 oder 210 315
sowie Aufbaukurse gemäß Rn. 210 317 und 210 318
durchzuführen. Die Schulungen gemäß Rn. 10 315 oder
210 315 können in drei Varianten angeboten werden:
für Trockengüterschiffe, Tankschiffe und kombiniert
für Trockengüter- und Tankschiffe.
1.2.2 Grundkurse und Wiederholungs- und
Fortbildungsschulungen
Grundkurs Trockengüterschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A und B.1
Befugnis: ausschließlich Trockengüterschiffe
Grundkurs Tankschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der
Rn. 311 000 bis 330 999)
Befugnis: ausschließlich Tankschiffe des Typs N
Grundkurs kombiniert Trockengüter- und Tankschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme
der Rn. 311 000 bis 330 999)
Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe
des Typs N
Aufbaukurs Gas
Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder
kombiniert
Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,
Rn. 311 000 bis 320 999
Befugnis: Tankschiffe der Typen N und G
Aufbaukurs Chemie
Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder
kombiniert
Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,
Rn. 321 000 bis 330 999
Befugnis: Tankschiffe der Typen N und C
1.2.3 Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf
den bescheinigten Grundkursen gemäß 1.2.2.
Vorbildung: Gültige ADN-Sachkundigen Bescheinigung
gemäß 1.2.2 und Wiederholungskurs gemäß Rn. 10 315
oder 210 315, 10 315/210 315, 210 317 oder 210 318.
```
Zweck und Inhalt der Schulungen
```
2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die
Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß
Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318.
2.1 In den Schulungen sollen die in 1.2 angeführten
theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt
werden.
2.2.1 Erstmalige Schulungen
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu
legen:
Grundkurs 24 Unterrichtseinheiten
Trockengüterschiffe von 45 Minuten
Grundkurs Tankschiffe 24 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Grundkurs kombiniert 32 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Aufbaukurs Gase 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Aufbaukurs Chemikalien 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht
Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht
durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der
Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss
etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen
möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der
theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch
spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen
Schulung durchgeführt werden.
2.2.2 Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des
Wissens und sollen inzwischen eingetretene
technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen
vermitteln.
Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der
Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5,
210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2
genannten Frist absolviert werden.
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu
legen:
Wiederholungs-Grundkurs
- Trockengüterschiffe 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
- Tankschiffe 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
- kombiniert 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten
“Gase” von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten
“Chemikalien” von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht
Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht
durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der
Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am
Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50 vH betragen.
Die praktischen Übungen sollen möglichst im
zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen
Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei
Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung
durchgeführt werden.
```
Anerkennung von Schulungen
```
3.1 Schulungen müssen durch die zuständige Behörde
anerkannt werden.
3.2 Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische
Personen.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
```
ausführliche Kurspläne mit sachlicher und
```
zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter
Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
```
Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der
```
Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der
Lehrkräfte;
```
Angaben über Schulungsräume und über das
```
vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die
Einrichtung für die praktischen Übungen;
```
die Teilnahmebedingungen.
```
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die
Beibringung weiterer Unterlagen verlangen,
insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im
Rahmen der Erwachsenenbildung.
3.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen
vorgenommen werden.
3.4 Erteilung der Anerkennung
3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung
schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage,
dass
```
die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen
```
durchgeführt werden;
```
der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt
```
wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen
zu entsenden;
```
die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der
```
zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
```
die Anerkennung bei Nichteinhaltung der
```
Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden
kann.
Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um
einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine
Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung
einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher
Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von
Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der
zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Veränderungen der eingesetzten
Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
```
Durchführung der Schulungen
```
4.1 Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der
Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen
Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die
Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den
Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften
beachtet und beherrscht werden.
4.2 Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah
wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der
Lehrgänge die Themen gemäß 1.2 zugrunde zu legen.
Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil
enthalten (siehe 2.2).
4.3 Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung
muss durch Übungen und Tests sichergestellt werden,
dass die Teilnehmer aktiv an der Schulung
teilnehmen.
```
Prüfungen
```
5.1 Grundkurs
Nach erstmaliger Schulung, einschließlich
praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN
durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach
der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach
Schulungsende durchgeführt werden.
Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte
Fragenkatalog zu verwenden.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die
Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung
hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen
richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die
Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel
erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der
Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms
gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 und/oder
Rn. 210 315 Abs. 3 der Anlage B.2 und des von ihr
erstellten Fragenkatalogs.
5.2 Aufbaukurs “Gase” und “Chemikalien”
Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den
Grundkurs kann nach Besuch des erstmaligen
Aufbaukurses “Gase” bzw. “Chemikalien” eine Prüfung
beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der
Grundlage des von der zuständigen Behörde
aufzustellenden Fragenkatalogs.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen
und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der
Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei
60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und
60 Minuten für die Kasusfragen einzuräumen sind.
Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit
60 Punkten zu bewerten, ein Punkt für jede
Multiple-Choice-Frage und 30 Punkte für die
Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die
Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen
Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden,
wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht werden.
Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsteil mindestens
20 Punkte erreicht werden. Werden die 44 Punkte
erreicht, jedoch in einem Teil weniger als 20, kann
dieser Teil mündlich nachgeprüft werden.
Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und
Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß
Rn. 210 317 Abs. 3 bzw. Rn. 210 318 Abs. 3 der
Anlage B.2 und des von ihr erstellten
Fragenkatalogs.
```
Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
```
Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des
Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des
Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die
zuständigen Behörden.
Die Bescheinigung wird erteilt
- nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn
der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg
abgelegt hat,
- nach erfolgter Wiederholungs- und
Fortbildungsschulung.
Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der
Aufbaukurse “Gas” und/oder “Chemie” soll an
diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst
werden.
Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird
eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute
erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung
ADN oder einer Prüfung “Gase” bzw. “Chemikalien”
erforderlich ist.
```
```
*1) Nichtzutreffendes streichen
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anlage B.2
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in
Tankschiffen
Inhalt
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
Randnummer(n)
Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001
Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003
Begriffsbestimmungen ............................. 210 014
Abschnitt 1. Beförderungsart
Beförderung in Ladetanks .......... 210 121
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
Bau ............................... 210 200
Schiffstypen ...................... 210 204
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen ..................... 210 205
Gasspüranlagen .................... 210 206
Klassifikation .................... 210 208
Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge ......................... 210 219
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240
Elektrische Einrichtungen ......... 210 251
Besondere Ausrüstung .............. 210 260
Prüfung und Untersuchung der
Ausrüstung ........................ 210 280
Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282
Ladungsbuch ....................... 210 284
Abweichungen Typ N ................ 210 287
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Ladetanks, Restetanks,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen,
Doppelböden und Aufstellungsräumen;
Kontrollen ........................ 210 301
Gasspüranlagen .................... 210 306
Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307
Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308
Lüftung ........................... 210 312
Ausbildung ........................ 210 315
Kenntnisse über Gase .............. 210 317
Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318
Ballastwasser ..................... 210 320
Öffnen von Aufstellungsräumen,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Ladetanks,
Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322
Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325
Beförderung von Personen .......... 210 327
Beiboote .......................... 210 329
Maschinen ......................... 210 331
Brennstofftanks ................... 210 332
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340
Feuer und offenes Licht ........... 210 341
Ladungsheizungsanlage ............. 210 342
Reinigungsarbeiten ................ 210 343
Elektrische Einrichtungen ......... 210 351
Tragbare Lampen ................... 210 354
Besondere Ausrüstung .............. 210 360
Zutritt an Bord ................... 210 371
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 374
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375
Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380
Urkunden .......................... 210 381
Schriftliche Weisungen ............ 210 385
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401
Lade- und Löschstellen ............ 210 407
Umladen ........................... 210 409
Prüfliste ......................... 210 410
Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411
Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413
Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414
Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens
der Ladung ........................ 210 416
Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417
Füllen von Ladetanks .............. 210 421
Öffnen von Öffnungen .............. 210 422
Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424
Lade- und Löschleitungen .......... 210 425
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440
Feuer und offenes Licht ........... 210 441
Elektrische Einrichtungen ......... 210 451
Beleuchtung ....................... 210 453
Besondere Ausrüstung .............. 210 460
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 474
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475
Kunststofftrossen ................. 210 476
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den
Verkehr der Schiffe
Bezeichnung ....................... 210 500
Beförderungsart ................... 210 501
Festmachen ........................ 210 503
Stilliegen ........................ 210 504
Meldungen ......................... 210 508
II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der
Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften
des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.
Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.
Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ....................... 291 000 ff.
III. Teil
Bauvorschriften
Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
Allgemeines ....................... 311 100
Baustoffe ......................... 311 200
Klassifikation .................... 311 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 311 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211
Lüftung ........................... 311 212
Stabilität (Allgemein) ............ 311 213
Stabilität (Intakt) ............... 311 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215
Maschinenräume .................... 311 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 311 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222
Druckprüfung ...................... 311 223
Pumpen und Leitungen .............. 311 225
Kühlanlage ........................ 311 227
Berieselungsanlage ................ 311 228
Maschinen ......................... 311 231
Brennstofftanks ................... 311 232
Abgasrohre ........................ 311 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240
Feuer und offenes Licht ........... 311 241
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 311 250
Elektrische Einrichtungen ......... 311 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 311 252
Erdung ............................ 311 253
Elektrische Kabel ................. 311 256
Besondere Ausrüstung .............. 311 260
Zutritt an Bord ................... 311 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 311 274
Notausgang ........................ 311 292
Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs C
Allgemeines ....................... 321 100
Baustoffe ......................... 321 200
Klassifikation .................... 321 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 321 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211
Lüftung ........................... 321 212
Stabilität (Allgemein) ............ 321 213
Stabilität (Intakt) ............... 321 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215
Maschinenräume .................... 321 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 321 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222
Druckprüfung ...................... 321 223
Pumpen und Leitungen .............. 321 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226
Berieselungsanlage ................ 321 228
Maschinen ......................... 321 231
Brennstofftanks ................... 321 232
Abgasrohre ........................ 321 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240
Feuer und offenes Licht ........... 321 241
Ladungsheizungsanlage ............. 321 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 321 250
Elektrische Einrichtungen ......... 321 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 321 252
Erdung ............................ 321 253
Elektrische Kabel ................. 321 256
Besondere Ausrüstung .............. 321 260
Zutritt an Bord ................... 321 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 321 274
Notausgang ........................ 321 292
Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N
Allgemeines ....................... 331 100
Baustoffe ......................... 331 200
Klassifikation .................... 331 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 331 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211
Lüftung ........................... 331 212
Stabilität (Allgemein) ............ 331 213
Stabilität (Intakt) ............... 331 214
Maschinenräume .................... 331 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220
Sicherheits und (Anm.: richtig:
Sicherheits- und)
Kontrolleinrichtungen ............. 331 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222
Druckprüfung ...................... 331 223
Pumpen und Leitungen .............. 331 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226
Berieselungsanlage ................ 331 228
Maschinen ......................... 331 231
Brennstofftanks ................... 331 232
Abgasrohre ........................ 331 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240
Feuer und offenes Licht ........... 331 241
Ladungsheizungsanlage ............. 331 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 331 250
Elektrische Einrichtungen ......... 331 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 331 252
Erdung ............................ 331 253
Elektrische Kabel ................. 331 256
Besondere Ausrüstung .............. 331 260
Zutritt an Bord ................... 331 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 331 274
ANHÄNGE
ANHANG 1
Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318
ANHANG 2
Prüfliste ADN
ANHANG 3
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Prüfung des Nachlenzsystems
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems
ANHANG 4
Stoffliste
ANHANG 5
Übergangsvorschriften Anlage B.2
ANHANG 6
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen 210 000 Aufbau der Anlage B.2
(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter in Tankschiffen.
(2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt
gegliedert:
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden
III. Teil Bauvorschriften
210 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.
Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.
(2) Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.
Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen
jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.
(3) Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002
210 003 Anwendungsbereich der Anlage B.2
Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren
oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.
210 004- 210 013
210 014 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Elektrisch
Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr“:
- eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB
- Drehstromkäfigläufermotoren;
- bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
- Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
- kontaktlose elektronische Einrichtungen, oder
- eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, daß unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen;
Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“:
eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB
- Einrichtung in eigensichere Ausführung;
- Einrichtung in druckfester Kapselung;
- Einrichtung in Überdruckkapselung;
- Einrichtung in Sandkapselung;
- Einrichtung in Vergußkapselung;
- Einrichtung in erhöhter Sicherheit;
Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;
IEC:
International Electrotechnical Commission;
ÖVE:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik;
Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;
Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;
Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;
Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,
Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;
Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,
Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur
kurzzeitig auftreten;
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE
EX/EN 50 014)
EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE
EX/EN 50 018);
EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE
EX/EN 50 019);
EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE
EX/EN 50 020);
EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);
EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE
EX/EN 50 016);
EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);
Raumeinteilung
Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1)
ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist;
Bereich der Ladung:
siehe unter Verschiedenes;
Betriebsraum:
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;
Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1)
eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muß die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muß von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein;
Ladetank: (vergleichbar Zone 0)
ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;
Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0)
ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank;
Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1)
ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind;
Schott:
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;
Schott (wasserdicht):
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält;
Wohnung:
die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;
Regelungen
Internationale Regelung:
ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
ADN:
Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
ADNR:
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
SOLAS:
Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens
auf See;
Verschiedenes
Atemschutzgerät (umluftunabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher
Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;
Bereich der Ladung:
die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):
Bereich der Ladung
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene
Tankschiffe
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks:
der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt „Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks“;
Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:
(vergleichbar Zone 1)
der Raum, der begrenzt ist:
- seitlich durch die Verlängerung der Bordwände von Seite Deck nach oben,
- nach vorn und nach hinten durch um 45 Grad nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und durch die Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks verlaufende Ebenen,
- nach oben 3,00 m über Deck;
zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:
(vergleichbar Zone 1)
der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume;
Bergegerät:
eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muß durch eine einzige Person bedienbar sein;
Drücke:
Drücke jeder Art werden bei Tanks (zB Prüfdruck, Innendruck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben;
Fluchtgerät (geeignetes):
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;
Füllungsgrad:
wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist;
Gase:
Gase und Dämpfe;
Gasspüranlage:
eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können;
Gasspürgerät:
ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6 000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.
Bem. Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe
und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;
Höchste Klasse:
ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
- der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
- die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):
eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen
Behörde anerkannt ist;
Ladetank (Zustand):
entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden
leer: trocken, aber nicht gasfrei
gasfrei: keine nachweisbare Konzentration von gefährlichen
Gasen oder Dämpfen vorhanden;
Lade- und Löschleitungen:
alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung
befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter
und Absperrvorrichtungen;
Ladungsbuch:
ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen;
Ladungsrückstände:
flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann;
Lecksicherheitsplan:
der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;
Nachlenzsystem (efficient stripping):
ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht
lenzbare Ladungsrückstände;
Offenes Licht:
ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht
explosionsgeschützt umschlossen ist;
Restladung:
flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt;
Sauerstoffmeßgerät:
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Schiff:
ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1997;
Schiffsführer:
eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;
Schiffstypen:
Typ G ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand
bestimmt ist.
Typ C ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Flüssigkeiten bestimmt ist.
Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff
mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk
ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom
Schiffskörper gebildet werden oder als
unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen
angeordnet sein können.
Typ N ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von
Flüssigkeiten bestimmt ist.
Skizze: (beispielhaft)
Typ G:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Typ C:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Typ N:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Slop:
pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit zB Waschwasser oder Rost;
Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen (UN-Nummer);
Tankschiff:
ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut
ist;
Toximeter:
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten.
210 015- 210 099
ABSCHNNITT 1
Beförderungsart
210 100- 210 120
210 121 Beförderung in Ladetanks
(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen
und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 (Stoffliste) enthalten.
(2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern riarndestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
(5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4
(Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.
210 122- 210 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
210 200 Bau
Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den
anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.
210 201- 210 203
210 204 Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:
Typ G, Typ C und Typ N.
Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder
Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.
Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im
nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken
der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.
Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen
Ventile.
210 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner
Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in einer amtlichen Sprache des Versandlandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und leicht eingesehen werden können.
210 206 Gasspüranlagen
Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.
Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.
210 207
210 208 Klassifikation
(1) Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter
zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft
bestätigt sein.
(2) Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218
210 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge
(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten
Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.
(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.
(3) Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden,
müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern des III. Teils dieser Anlage entsprechen:
Rn. 210 205, 210 251, 210 260 (1) und (2), 210 280 (1) und
(3), 210 282 (1) bis (8), 210 283 (1) und (2), 331 200 (1),
(3) d) und (5), 331 210 (1) und (2), 331 212 (3) und (5), 331 216 (1) und (2), 331 217 (1) bis (4), 331 231 (1) bis (5), 331 232 (2), 331 234 (1) und (2), 331 240 (1) und (2), 331 241 (1) bis (3), 331 250 (1) c) und (2), 331 251 (1) bis (3), 331 252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331 256 (5), 331 271 und 331 274 (1) bis (3).
Für Rn. 331 240 (1) gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe genügt.
210 220- 210 239
210 240 Feuerlöscheinrichtungen
Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität, mindestens jedoch mit einer Füllmenge von 6 kg, ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter
Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
210 241- 210 250
210 251 Elektrische Einrichtungen
Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,
die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
210 252- 210 259
210 260 Besondere Ausrüstung
(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die
nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:
je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, eine Vollmaske mit geeignetem Atemfilter, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel je Besatzungsmitglied;
ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte;
zwei Sicherheitsgeschirre;
ein Bergegerät;
ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten
Materialien und die zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.
(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
210 261- 210 279
210 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen
mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.
(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen
innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
(3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
210 281
210 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis
(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern und Schiffe
nach Rn. 210 219 (3), müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen
Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.
Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre
gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes
Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.
(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter
Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.
(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann
jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
210 284 Ladungsbuch
Alle Tankschiffe müssen mit einem Ladungsbuch versehen sein.
Das Original des Ladungsbuches muß nach der letzten Eintragung mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden.
Das erste Ladungsbuch ist von der Behörde auszustellen, die
das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat. Folgebücher können von den dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden.
210 285- 210 286
210 287 Abweichungen Typ N
(1) Schiffe vom Typ N offen brauchen den nachstehend
aufgeführten Randnummern des III. Teils, Kapitel 3 nicht zu entsprechen: Rn. 331 208 (2), (3), Rn. 331 210 (1), (2), (3), Rn. 331 211 (6) c), Rn. 331 212 (2), (4), (5), (6), Rn. 331 217 (5) g), (6), (7), Rn. 331 220 (4), Rn. 331 221 (1) e), (1) h), Rn. 331 221 (7), (9), (10), (11) Flammendurchschlagsicherung, (12), Rn. 331 222 (2), (3),
(4) b), (5), Rn. 331 225 (1), (2) e), (3), (4) b), Rn. 331 226 (3) in Verbindung mit der Ausrüstung.
(2) Schiffe vom Typ N offen mit
Flammendurchschlagsicherungen brauchen den nachstehend aufgeführten Randnummern des III. Teils, Kapitel 3 nicht zu entsprechen: Rn. 331 221 (1) e), Rn. 331 221 (7), (9), (10), Rn. 331 222 (2), (4) b), (5).
210 288- 210 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
210 300
210 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Es muß täglich kontrolliert werden, ob die leeren
Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).
(2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.
(3) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht
betreten werden.
(4) Wenn vor dem Betreten der Ladetanks, Restetanks,
Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
210 302-
210 305
210 306 Gasspüranlagen
Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des
Herstellers gewartet und kalibriert werden.
210 307 Entgasen leerer Ladetanks
(1) Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Güter
der Klasse 2, der Klasse 3, Ziffer 5 und 11 bis 19, der Klasse 6.1 oder der Klasse 8, alle Ziffern mit Buchstabe a) enthalten haben, dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen entgast werden. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen oder dazu zugelassenen Firmen erfolgen.
(2) Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch die Flammendurchschlagsicherungen entgast werden, wenn im normalen Betrieb im ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Im normalen Betrieb muß die Produktkonzentration an der Austrittsstelle des Gas/Luftgemisches weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze betragen. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach Rn. 210 315 zu messen. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist
das Entgasen verboten.
(3) Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz (1)
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