VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

im geschützten

Bereich

```

```

110 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.

Höhe von

0,50 m über

Deck

```

```

110 234 (1) Position der N.E.U.

Abgasrohre

```

```

110 235 Lenzpumpen im N.E.U.

geschützten

Bereich An Bord von in Betrieb

befindlichen Schiffen

müssen folgende

Vorschriften eingehalten

werden:

Bei der Beförderung von

Gütern der Klasse 4.1,

Ziffer 52, allen Gütern

der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt

und schäumbaren

Polymer-Kügelchen der

Klasse 9, Ziffer 4 c)

darf das Lenzen der

Laderäume nur mit Hilfe

einer im geschützten

Bereich aufgestellten

Lenzeinrichtung

stattfinden. Teile der

Lenzeinrichtung, die den

Maschinenraum berühren,

müssen außerhalb des

Maschinenraums

blindgeflanscht sein.

```

```

110 240 (1) Feuerlösch- N.E.U.

einrichtung,

zwei Pumpen

usw.

```

```

110 240 (2) Fest N.E.U.

eingebaute

Feuerlösch-

einrichtungen

im

Maschinenraum

```

```

110 241 Feuer und N.E.U.

in offenes Licht An Bord von in Betrieb

Verbindung befindlichen Schiffen müssen

mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Mündungen der Schornsteine

müssen sich mindestens 2,00 m

vom nächstgelegenen Punkt der

Laderaumluken entfernt

befinden. Es müssen Maßnahmen

getroffen sein, um das

Austreten von Funken und das

Eindringen von Wasser zu

verhindern. Heiz- und

Kochgeräte sind nur in

geschlossenen Wonräumen (Anm.:

richtig: Wohnräumen) und

Steuerhäusern mit

Metallunterbau zugealssen

(Anm.: richtig: zugelassen). Es

ist jedoch zugelassen:

- im Maschinenraum Heizgeräte

für flüssigen Brennstoff mit

einem Flammpunkt von mehr als

55 ºC auszustellen;

- Zentralheizungskessel für

festen Brennstoff in einem

unter Deck gelegenen und nur

von Deck aus zugänglichen

Raum auszustellen.

```

```

110 252 (1) Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

in Einrichtungen

Verbindung im Laderaum

mit 10 351 und im

geschützten

Bereich

```

```

110 256 Elektrische Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

Kabel

```

```

120 231 (2) Ansaugöffnungen N.E.U.

Motoren

```

```

120 231 (3) Funkenbildung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung

im geschützten

Bereich

```

```

120 234 (1) Position der N.E.U.

Abgasrohre

```

```

120 241 Feuer und N.E.U.

in offenes Licht An Bord von in Betrieb

Verbindung befindlichen Schiffen müssen

mit 10 341 folgende Vorschriften eingehalten

werden:

Die Mündungen der Schornsteine

müssen sich mindestens 2,00 m

vom nächstgelegenen Punkt der

Laderaumluken entfernt

befinden. Es müssen Maßnahmen

getroffen sein, um das

Austreten von Funken und das

Eindringen von Wasser zu

verhindern. Heiz- und

Kochgeräte sind nur in

geschlossenen Wonräumen (Anm.:

richtig: Wohnräumen) und

Steuerhäusern mit

Metallunterbau zugelassen. Es

ist jedoch zugelassen:

- im Maschinenraum Heizgeräte

für flüssigen Brennstoff mit

einem Flammpunkt von mehr als

55 ºC auszustellen;

- Zentralheizungskessel für

festen Brennstoff in einem

unter Deck gelegenen und nur

von Deck aus zugänglichen

Raum auszustellen.

ANHANG 3

STABILITÄT VON SCHIFFEN, DIE CONTAINER BEFÖRDERN

Allgemeines

(1) Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Überprüfungskommission gemäß § 20 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990 idF BGBl. Nr. 353/1996, zu prüfen oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

(2) Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

a)

Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen KG-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;

b)

Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;

c)

Formblätter zur Stabilitätskontrolle;

d)

eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

(3) Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert

oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.

(4) Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn

die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

(1) Bei ungesicherten Containern hat jedes

Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen;

a)

Die metazentrische Höhe MG darf 1,00 m nicht unterschreiten.

b)

Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5 Grad nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.

c)

Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

v 2 (-- T`)

h tief KZ = c tief KZ . --------- . (KG - --) (m).

L tief WL ( 2)

In dieser Formel bedeuten:

c tief KZ Beiwert (c tief KZ = 0,04) (s <sup>2</sup> /m);

v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen

Wasser (m/s);

```

```

KG Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes

über Basis (m);

T` Tiefgang des beladenen Schiffes (m).

```

d)

Der krängende Hebel aus dem Winddruck ist nach folgender

```

Formel zu berechnen:

A` ( T`)

h tief KW = c tief KW . -- . (l tief W + --) (m).

D` ( 2)

In dieser Formel bedeuten:

c tief KW Beiwert (c tief KW = 0,025) (t/m2);

A` Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff

(m2);

D` Deplacement des beladenen Schiffes (t);

l tief W Höhe des Schwerpunktes der

Überwasserlateralfläche A` über der

Wasserlinie (m);

T` Tiefgang des beladenen Schiffes (m).

```

e)

Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und

```

Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach

folgender Formel zu berechnen:

c tief Kf0

h tief Kf0 = ---------- . Sigma

D`

(b . l . (b - 0,55 Wurzel b)) (m).

In dieser Formel bedeuten:

c tief Kf0 Beiwert (c tief Kf0 = 0,015) (t/m2);

b Breite des betrachteten Raumes oder

Raumabschnittes (m); *

l Länge des betrachteten Raumes oder

Raumabschnittes (m); *

D` Deplacement des beladenen Schiffes (t).

* Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen

entstehen, wenn durch wasserdichte Längs-

und/oder Querunterteilungen voneinander

unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet

werden.

f)

Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

(2) Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern

beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

(Anm.: Formel nicht darstellbar!)

Für B tief WL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan5 Grad).

----------- --

```

b)

KG tief zul = KM - 1,00 (m).

```

Der kleinere Wert für KG tief zul nach Formel a oder b

ist maßgebend.

In diesen Formeln bedeuten:

```

```

KG tief zul maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des

beladenen Schiffes über Basis (m);

```

```

KM Höhe des Metazentrums über Basis (m) nach

der Näherungsformel gemäß Z 3;

F jeweils vorhandener Freibord auf 1/2 L (m);

Z  Beiwert für die Zentrifugalkraft im

Drehkreis

(0,7 . v) <sup>2</sup> v <sup>2</sup>

Z = ----------------------- = 0,04 . --------- (-);

9,81 . 1,25 . L tief WL L tief WL

v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen

Wasser (m/s);

T tief m jeweils mittlerer Tiefgang (m);

h tief KW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck

gemäß Z 1 lit. d (m);

h tief Kf0 Summe der krängenden Hebel aus freien

Flüssigkeitsoberflächen gemäß Z 1 lit. e

(m).

```

```

(3) Näherungsformel für KM

```

```

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann der Wert für KM aus

folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

```

a)

für Schiffe mit Pontonform

```

-- B <sup>2</sup> tief WL T tief m

KM = ---------------------------- + -------- (m);

( T tief m) 2

(12,5 - --------) . T tief m

( H )

```

b)

für andere Schiffe

```

-- B <sup>2</sup> tief WL T tief m

KM = ---------------------------------- + -------- (m).

( T tief m) 2

(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m

( H )

Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den

Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

(1) Bei gesicherten Containern muß jedes

Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen;

a)

Die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht unterschreiten.

b)

Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.

c)

Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln für den Stabilitätsnachweis bei der Beförderung ungesicherter Container, Z 1 lit. c bis e zu berechnen.

d)

Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrundezulegen.

(2) Die Stabilität eines mit gesicherten Containern

beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das

-- -----------

vorhandene KG gleich oder kleiner als KG tief zul nach den

```

```

folgenden Formeln ist. Hierbei muß KG tief zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

```

a)

(Anm.: Formel nicht darstellbar!)

```

Für B tief WL/F` darf kein kleinerer Wert als 6,6 und für

I - i ( F)

---------------- . (1 - 1,5 --)

2 (verkehrtes A) ( F`)

kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.

----------- --

```

b)

KG tief zul = KM - 0,50 (m).

```

```

```

Der kleinere Wert für KG tief zul nach den Formeln a

oder b ist maßgebend.

In den Formeln bedeuten:

I Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei

T tief m (m hoch 4) nach der

Näherungsformel gemäß Z 3;

i Breitenträgheitsmoment der zur Basis

parallelen Wasserlinie in der Höhe

2

T tief m + - F` (m hoch 4);

3

verkehrtes A Verdrängung des Schiffes bei T tief m

(m3);

F` ideeller Freibord F` = H` - T tief m (m)

oder

a . B tief WL

F` = -------------

2 . b

wobei der kleinere Wert maßgebend ist;

a senkrechter Abstand zwischen Unterkante

der bei Neigungen zuerst eintauchenden

Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter

Lage des Schiffes (m);

b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff

(m);

H` ideelle Seitenhöhe

q Summe der Volumina von Deckshäusern,

Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu

einer Höhe von maximal 1,0 m über H` oder

bis zur untersten Öffnung des betrachteten

Volumens. Maßgeblich ist der kleinere

Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines

Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden

angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt

(m3).

q

H` = H + ------------------- (m);

0,9 . L . B tief WL

(3) Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung

gemäß Z 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

a)

für Schiffe mit Pontonform

B tief WL 2 . verkehrtes A

I = ------------------------------- (m hoch 4);

( T tief m)

(12,5 - --------) . T tief m

( H )

```

b)

für andere Schiffe

```

B tief WL <sup>2</sup> . verkehrtes A

I = ---------------------------------- (m hoch 4);

( T tief m)

(12,7 - 1,2 . --------) . T tief m

( H )

Anhang 4

AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung

von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2. Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.

```

1.

Schulungen

```

1.1 Allgemeines

Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige

theoretische und praktische Schulungen zu

vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch

das Bestehen einer Fachprüfung nachzuweisen.

Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315

Abs. 5, 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 oder 210 318

Abs. 5 genannten Frist durch weitere Schulungen zu

wiederholen.

1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen

1.2.1 Aufbau

Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und

Fortbildungsschulungen gemäß Rn. 10 315 oder 210 315

sowie Aufbaukurse gemäß Rn. 210 317 und 210 318

durchzuführen. Die Schulungen gemäß Rn. 10 315 oder

210 315 können in drei Varianten angeboten werden:

für Trockengüterschiffe, Tankschiffe und kombiniert

für Trockengüter- und Tankschiffe.

1.2.2 Grundkurse und Wiederholungs- und

Fortbildungsschulungen

Grundkurs Trockengüterschiffe

Vorbildung: keine

Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie

Anlagen A und B.1

Befugnis: ausschließlich Trockengüterschiffe

Grundkurs Tankschiffe

Vorbildung: keine

Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie

Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der

Rn. 311 000 bis 330 999)

Befugnis: ausschließlich Tankschiffe des Typs N

Grundkurs kombiniert Trockengüter- und Tankschiffe

Vorbildung: keine

Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie

Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme

der Rn. 311 000 bis 330 999)

Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe

des Typs N

Aufbaukurs Gas

Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder

kombiniert

Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,

Rn. 311 000 bis 320 999

Befugnis: Tankschiffe der Typen N und G

Aufbaukurs Chemie

Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder

kombiniert

Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,

Rn. 321 000 bis 330 999

Befugnis: Tankschiffe der Typen N und C

1.2.3 Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf

den bescheinigten Grundkursen gemäß 1.2.2.

Vorbildung: Gültige ADN-Sachkundigen Bescheinigung

gemäß 1.2.2 und Wiederholungskurs gemäß Rn. 10 315

oder 210 315, 10 315/210 315, 210 317 oder 210 318.

```

2.

Zweck und Inhalt der Schulungen

```

2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die

Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß

Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318.

2.1 In den Schulungen sollen die in 1.2 angeführten

theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt

werden.

2.2.1 Erstmalige Schulungen

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu

legen:

Grundkurs 24 Unterrichtseinheiten

Trockengüterschiffe von 45 Minuten

Grundkurs Tankschiffe 24 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

Grundkurs kombiniert 32 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

Aufbaukurs Gase 16 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

Aufbaukurs Chemikalien 16 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht

Unterrichtseinheiten gegeben werden.

Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht

durchgeführt, sind gleichwertige

Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der

Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten

durchgeführt werden.

Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss

etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen

möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der

theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch

spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen

Schulung durchgeführt werden.

2.2.2 Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen

Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des

Wissens und sollen inzwischen eingetretene

technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen

vermitteln.

Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der

Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5,

210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2

genannten Frist absolviert werden.

Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu

legen:

Wiederholungs-Grundkurs

- Trockengüterschiffe 16 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

- Tankschiffe 16 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

- kombiniert 16 Unterrichtseinheiten

von 45 Minuten

Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten

“Gase” von 45 Minuten

Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten

“Chemikalien” von 45 Minuten

Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht

Unterrichtseinheiten gegeben werden.

Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht

durchgeführt, sind gleichwertige

Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der

Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten

durchgeführt werden.

Der Anteil der praktischen Übungen am

Wiederholungs-Grundkurs muss etwa 50 vH betragen.

Die praktischen Übungen sollen möglichst im

zeitlichen Zusammenhang mit der theoretischen

Schulung stehen; sie müssen jedoch spätestens drei

Monate nach Ablauf der theoretischen Schulung

durchgeführt werden.

```

3.

Anerkennung von Schulungen

```

3.1 Schulungen müssen durch die zuständige Behörde

anerkannt werden.

3.2 Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische

Personen.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

```

a)

ausführliche Kurspläne mit sachlicher und

```

zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter

Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;

```

b)

Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der

```

Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der

Lehrkräfte;

```

c)

Angaben über Schulungsräume und über das

```

vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die

Einrichtung für die praktischen Übungen;

```

d)

die Teilnahmebedingungen.

```

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die

Beibringung weiterer Unterlagen verlangen,

insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im

Rahmen der Erwachsenenbildung.

3.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass

erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen

vorgenommen werden.

3.4 Erteilung der Anerkennung

3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung

schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage,

dass

```

1.

die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen

```

durchgeführt werden;

```

2.

der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt

```

wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen

zu entsenden;

```

3.

die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der

```

zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;

```

4.

die Anerkennung bei Nichteinhaltung der

```

Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden

kann.

Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um

einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine

Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.

3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung

einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher

Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von

Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der

zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt

insbesondere für Veränderungen der eingesetzten

Lehrkräfte sowie der Kurspläne.

```

4.

Durchführung der Schulungen

```

4.1 Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der

Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen

Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die

Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den

Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften

beachtet und beherrscht werden.

4.2 Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah

wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der

Lehrgänge die Themen gemäß 1.2 zugrunde zu legen.

Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil

enthalten (siehe 2.2).

4.3 Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung

muss durch Übungen und Tests sichergestellt werden,

dass die Teilnehmer aktiv an der Schulung

teilnehmen.

```

5.

Prüfungen

```

5.1 Grundkurs

Nach erstmaliger Schulung, einschließlich

praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN

durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach

der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach

Schulungsende durchgeführt werden.

Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte

Fragenkatalog zu verwenden.

Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die

Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung

hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen

richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die

Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel

erlaubt.

Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der

Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms

gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 und/oder

Rn. 210 315 Abs. 3 der Anlage B.2 und des von ihr

erstellten Fragenkatalogs.

5.2 Aufbaukurs “Gase” und “Chemikalien”

Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den

Grundkurs kann nach Besuch des erstmaligen

Aufbaukurses “Gase” bzw. “Chemikalien” eine Prüfung

beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der

Grundlage des von der zuständigen Behörde

aufzustellenden Fragenkatalogs.

Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen

und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der

Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei

60 Minuten für die Multiple-Choice-Fragen und

60 Minuten für die Kasusfragen einzuräumen sind.

Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit

60 Punkten zu bewerten, ein Punkt für jede

Multiple-Choice-Frage und 30 Punkte für die

Kasusfrage (die Verteilung der Punkte über die

Elemente der Kasusfrage ist von der zuständigen

Behörde zu beurteilen). Die Prüfung ist bestanden,

wenn insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht werden.

Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsteil mindestens

20 Punkte erreicht werden. Werden die 44 Punkte

erreicht, jedoch in einem Teil weniger als 20, kann

dieser Teil mündlich nachgeprüft werden.

Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und

Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.

Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten

dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß

Rn. 210 317 Abs. 3 bzw. Rn. 210 318 Abs. 3 der

Anlage B.2 und des von ihr erstellten

Fragenkatalogs.

```

6.

Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN

```

Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über

besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des

Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des

Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die

zuständigen Behörden.

Die Bescheinigung wird erteilt

- nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn

der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg

abgelegt hat,

- nach erfolgter Wiederholungs- und

Fortbildungsschulung.

Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der

Aufbaukurse “Gas” und/oder “Chemie” soll an

diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst

werden.

Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird

eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute

erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung

ADN oder einer Prüfung “Gase” bzw. “Chemikalien”

erforderlich ist.

```

```

*1) Nichtzutreffendes streichen

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage B.2

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

Tankschiffen

Inhalt

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Randnummer(n)

Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000

Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001

Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003

Begriffsbestimmungen ............................. 210 014

Abschnitt 1. Beförderungsart

Beförderung in Ladetanks .......... 210 121

Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe

Bau ............................... 210 200

Schiffstypen ...................... 210 204

Gebrauchsanweisungen für Geräte und

Einrichtungen ..................... 210 205

Gasspüranlagen .................... 210 206

Klassifikation .................... 210 208

Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge ......................... 210 219

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240

Elektrische Einrichtungen ......... 210 251

Besondere Ausrüstung .............. 210 260

Prüfung und Untersuchung der

Ausrüstung ........................ 210 280

Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282

Ladungsbuch ....................... 210 284

Abweichungen Typ N ................ 210 287

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften

Zugang zu Ladetanks, Restetanks,

Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen,

Doppelböden und Aufstellungsräumen;

Kontrollen ........................ 210 301

Gasspüranlagen .................... 210 306

Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307

Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308

Lüftung ........................... 210 312

Ausbildung ........................ 210 315

Kenntnisse über Gase .............. 210 317

Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318

Ballastwasser ..................... 210 320

Öffnen von Aufstellungsräumen,

Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Ladetanks,

Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322

Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325

Beförderung von Personen .......... 210 327

Beiboote .......................... 210 329

Maschinen ......................... 210 331

Brennstofftanks ................... 210 332

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340

Feuer und offenes Licht ........... 210 341

Ladungsheizungsanlage ............. 210 342

Reinigungsarbeiten ................ 210 343

Elektrische Einrichtungen ......... 210 351

Tragbare Lampen ................... 210 354

Besondere Ausrüstung .............. 210 360

Zutritt an Bord ................... 210 371

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 210 374

Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375

Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380

Urkunden .......................... 210 381

Schriftliche Weisungen ............ 210 385

Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das

Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401

Lade- und Löschstellen ............ 210 407

Umladen ........................... 210 409

Prüfliste ......................... 210 410

Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411

Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413

Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414

Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415

Maßnahmen während des Ladens,

Beförderns, Löschens und Handhabens

der Ladung ........................ 210 416

Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417

Füllen von Ladetanks .............. 210 421

Öffnen von Öffnungen .............. 210 422

Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424

Lade- und Löschleitungen .......... 210 425

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440

Feuer und offenes Licht ........... 210 441

Elektrische Einrichtungen ......... 210 451

Beleuchtung ....................... 210 453

Besondere Ausrüstung .............. 210 460

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 210 474

Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475

Kunststofftrossen ................. 210 476

Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den

Verkehr der Schiffe

Bezeichnung ....................... 210 500

Beförderungsart ................... 210 501

Festmachen ........................ 210 503

Stilliegen ........................ 210 504

Meldungen ......................... 210 508

II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften

des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.

Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.

Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.

Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ....................... 291 000 ff.

III. Teil

Bauvorschriften

Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

Allgemeines ....................... 311 100

Baustoffe ......................... 311 200

Klassifikation .................... 311 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 311 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211

Lüftung ........................... 311 212

Stabilität (Allgemein) ............ 311 213

Stabilität (Intakt) ............... 311 214

Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215

Maschinenräume .................... 311 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217

Sicherheits- und

Kontrolleinrichtungen ............. 311 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222

Druckprüfung ...................... 311 223

Pumpen und Leitungen .............. 311 225

Kühlanlage ........................ 311 227

Berieselungsanlage ................ 311 228

Maschinen ......................... 311 231

Brennstofftanks ................... 311 232

Abgasrohre ........................ 311 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240

Feuer und offenes Licht ........... 311 241

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 311 250

Elektrische Einrichtungen ......... 311 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 311 252

Erdung ............................ 311 253

Elektrische Kabel ................. 311 256

Besondere Ausrüstung .............. 311 260

Zutritt an Bord ................... 311 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 311 274

Notausgang ........................ 311 292

Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs C

Allgemeines ....................... 321 100

Baustoffe ......................... 321 200

Klassifikation .................... 321 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 321 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211

Lüftung ........................... 321 212

Stabilität (Allgemein) ............ 321 213

Stabilität (Intakt) ............... 321 214

Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215

Maschinenräume .................... 321 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217

Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220

Sicherheits- und

Kontrolleinrichtungen ............. 321 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222

Druckprüfung ...................... 321 223

Pumpen und Leitungen .............. 321 225

Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226

Berieselungsanlage ................ 321 228

Maschinen ......................... 321 231

Brennstofftanks ................... 321 232

Abgasrohre ........................ 321 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240

Feuer und offenes Licht ........... 321 241

Ladungsheizungsanlage ............. 321 242

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 321 250

Elektrische Einrichtungen ......... 321 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 321 252

Erdung ............................ 321 253

Elektrische Kabel ................. 321 256

Besondere Ausrüstung .............. 321 260

Zutritt an Bord ................... 321 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 321 274

Notausgang ........................ 321 292

Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

Allgemeines ....................... 331 100

Baustoffe ......................... 331 200

Klassifikation .................... 331 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 331 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211

Lüftung ........................... 331 212

Stabilität (Allgemein) ............ 331 213

Stabilität (Intakt) ............... 331 214

Maschinenräume .................... 331 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217

Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220

Sicherheits und (Anm.: richtig:

Sicherheits- und)

Kontrolleinrichtungen ............. 331 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222

Druckprüfung ...................... 331 223

Pumpen und Leitungen .............. 331 225

Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226

Berieselungsanlage ................ 331 228

Maschinen ......................... 331 231

Brennstofftanks ................... 331 232

Abgasrohre ........................ 331 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240

Feuer und offenes Licht ........... 331 241

Ladungsheizungsanlage ............. 331 242

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 331 250

Elektrische Einrichtungen ......... 331 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 331 252

Erdung ............................ 331 253

Elektrische Kabel ................. 331 256

Besondere Ausrüstung .............. 331 260

Zutritt an Bord ................... 331 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 331 274

ANHÄNGE

ANHANG 1

Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

ANHANG 2

Prüfliste ADN

ANHANG 3

Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Prüfung des Nachlenzsystems

Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems

ANHANG 4

Stoffliste

ANHANG 5

Übergangsvorschriften Anlage B.2

ANHANG 6

Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen 210 000 Aufbau der Anlage B.2

(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter in Tankschiffen.

(2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt

gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

210 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.

(2) Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen

jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.

(3) Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002

210 003 Anwendungsbereich der Anlage B.2

Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren

oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.

210 004- 210 013

210 014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr“:

Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“:

eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB

Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;

IEC:

International Electrotechnical Commission;

ÖVE:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik;

Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:

eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;

Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;

Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)

Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche

explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,

Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,

Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur

kurzzeitig auftreten;

Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

EX/EN 50 014)

EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE

EX/EN 50 018);

EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE

EX/EN 50 019);

EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE

EX/EN 50 020);

EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);

EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE

EX/EN 50 016);

EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

Raumeinteilung

Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1)

ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist;

Bereich der Ladung:

siehe unter Verschiedenes;

Betriebsraum:

ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;

Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1)

eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muß die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muß von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein;

Ladetank: (vergleichbar Zone 0)

ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;

Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0)

ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank;

Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1)

ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind;

Schott:

eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;

Schott (wasserdicht):

ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält;

Wohnung:

die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

SOLAS:

Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens

auf See;

Verschiedenes

Atemschutzgerät (umluftunabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher

Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;

Bereich der Ladung:

die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):

Bereich der Ladung

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene

Tankschiffe

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks:

der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt „Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks“;

Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:

(vergleichbar Zone 1)

der Raum, der begrenzt ist:

zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:

(vergleichbar Zone 1)

der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume;

Bergegerät:

eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muß durch eine einzige Person bedienbar sein;

Drücke:

Drücke jeder Art werden bei Tanks (zB Prüfdruck, Innendruck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben;

Fluchtgerät (geeignetes):

ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;

Füllungsgrad:

wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gasspüranlage:

eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können;

Gasspürgerät:

ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6 000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.

Bem. Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

Höchste Klasse:

ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):

eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen

Behörde anerkannt ist;

Ladetank (Zustand):

entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden

leer: trocken, aber nicht gasfrei

gasfrei: keine nachweisbare Konzentration von gefährlichen

Gasen oder Dämpfen vorhanden;

Lade- und Löschleitungen:

alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung

befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter

und Absperrvorrichtungen;

Ladungsbuch:

ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen;

Ladungsrückstände:

flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann;

Lecksicherheitsplan:

der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;

Nachlenzsystem (efficient stripping):

ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht

lenzbare Ladungsrückstände;

Offenes Licht:

ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht

explosionsgeschützt umschlossen ist;

Restladung:

flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt;

Sauerstoffmeßgerät:

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Schiff:

ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1997;

Schiffsführer:

eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;

Schiffstypen:

Typ G ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand

bestimmt ist.

Typ C ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Flüssigkeiten bestimmt ist.

Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff

mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk

ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom

Schiffskörper gebildet werden oder als

unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen

angeordnet sein können.

Typ N ...: Ein Tankschiff, das für die Beförderung von

Flüssigkeiten bestimmt ist.

Skizze: (beispielhaft)

Typ G:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Typ C:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Typ N:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

Slop:

pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit zB Waschwasser oder Rost;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen (UN-Nummer);

Tankschiff:

ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut

ist;

Toximeter:

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten.

210 015- 210 099

ABSCHNNITT 1

Beförderungsart

210 100- 210 120

210 121 Beförderung in Ladetanks

(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen

und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 (Stoffliste) enthalten.

(2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern riarndestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

(5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4

(Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.

210 122- 210 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

210 200 Bau

Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den

anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.

210 201- 210 203

210 204 Schiffstypen

Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:

Typ G, Typ C und Typ N.

Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder

Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.

Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im

nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken

der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.

Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen

Ventile.

210 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner

Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in einer amtlichen Sprache des Versandlandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und leicht eingesehen werden können.

210 206 Gasspüranlagen

Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.

Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von

einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.

210 207

210 208 Klassifikation

(1) Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter

zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft

bestätigt sein.

(2) Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218

210 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten

Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.

(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.

(3) Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden,

müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern des III. Teils dieser Anlage entsprechen:

Rn. 210 205, 210 251, 210 260 (1) und (2), 210 280 (1) und

(3), 210 282 (1) bis (8), 210 283 (1) und (2), 331 200 (1),

(3) d) und (5), 331 210 (1) und (2), 331 212 (3) und (5), 331 216 (1) und (2), 331 217 (1) bis (4), 331 231 (1) bis (5), 331 232 (2), 331 234 (1) und (2), 331 240 (1) und (2), 331 241 (1) bis (3), 331 250 (1) c) und (2), 331 251 (1) bis (3), 331 252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331 256 (5), 331 271 und 331 274 (1) bis (3).

Für Rn. 331 240 (1) gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe genügt.

210 220- 210 239

210 240 Feuerlöscheinrichtungen

Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität, mindestens jedoch mit einer Füllmenge von 6 kg, ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter

Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

210 241- 210 250

210 251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,

die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.

210 252- 210 259

210 260 Besondere Ausrüstung

(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die

nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:

a)

je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, eine Vollmaske mit geeignetem Atemfilter, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel je Besatzungsmitglied;

b)

ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;

c)

zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte;

d)

zwei Sicherheitsgeschirre;

e)

ein Bergegerät;

f)

ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;

g)

ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.

Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten

Materialien und die zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.

(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.

210 261- 210 279

210 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen

mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.

(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen

innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

(3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

210 281

210 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis

(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern und Schiffe

nach Rn. 210 219 (3), müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen

Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.

Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre

gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes

Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.

(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter

Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.

(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.

In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann

jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.

210 284 Ladungsbuch

Alle Tankschiffe müssen mit einem Ladungsbuch versehen sein.

Das Original des Ladungsbuches muß nach der letzten Eintragung mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden.

Das erste Ladungsbuch ist von der Behörde auszustellen, die

das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat. Folgebücher können von den dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden.

210 285- 210 286

210 287 Abweichungen Typ N

(1) Schiffe vom Typ N offen brauchen den nachstehend

aufgeführten Randnummern des III. Teils, Kapitel 3 nicht zu entsprechen: Rn. 331 208 (2), (3), Rn. 331 210 (1), (2), (3), Rn. 331 211 (6) c), Rn. 331 212 (2), (4), (5), (6), Rn. 331 217 (5) g), (6), (7), Rn. 331 220 (4), Rn. 331 221 (1) e), (1) h), Rn. 331 221 (7), (9), (10), (11) Flammendurchschlagsicherung, (12), Rn. 331 222 (2), (3),

(4) b), (5), Rn. 331 225 (1), (2) e), (3), (4) b), Rn. 331 226 (3) in Verbindung mit der Ausrüstung.

(2) Schiffe vom Typ N offen mit

Flammendurchschlagsicherungen brauchen den nachstehend aufgeführten Randnummern des III. Teils, Kapitel 3 nicht zu entsprechen: Rn. 331 221 (1) e), Rn. 331 221 (7), (9), (10), Rn. 331 222 (2), (4) b), (5).

210 288- 210 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

210 300

210 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Es muß täglich kontrolliert werden, ob die leeren

Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).

(2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.

(3) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht

betreten werden.

(4) Wenn vor dem Betreten der Ladetanks, Restetanks,

Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

210 302-

210 305

210 306 Gasspüranlagen

Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des

Herstellers gewartet und kalibriert werden.

210 307 Entgasen leerer Ladetanks

(1) Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Güter

der Klasse 2, der Klasse 3, Ziffer 5 und 11 bis 19, der Klasse 6.1 oder der Klasse 8, alle Ziffern mit Buchstabe a) enthalten haben, dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen entgast werden. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen oder dazu zugelassenen Firmen erfolgen.

(2) Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch die Flammendurchschlagsicherungen entgast werden, wenn im normalen Betrieb im ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Im normalen Betrieb muß die Produktkonzentration an der Austrittsstelle des Gas/Luftgemisches weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze betragen. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach Rn. 210 315 zu messen. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist

das Entgasen verboten.

(3) Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz (1)

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