VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
genannten gefährlichen Güter enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:
- die in Absatz (2) genannten Bedingungen eingehalten werden, wobei jedoch in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle nicht mehr als 10% der unteren Explosionsgrenze betragen darf;
- eine Gefährdung der Besatzung ausgeschlossen ist;
- alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die mit dem Freien in Verbindung stehen, geschlossen sind. Dies gilt nicht für die Zuluftöffnungen des Maschinenraumes und von Überdruckanlagen;
- an Deck arbeitende Besatzungsmitglieder geeignete Schutzausrüstungen tragen;
- dies nicht im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten stattfindet.
(4) Der Entgasungsvorgang muß unterbrochen werden, wenn
infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Meßgerät Konzentrationen von mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.
(5) Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe des in Rn. 210 260 (1) f) oder g) genannten Gerätes festgestellt wird, daß die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegt oder keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen feststellbar ist, gilt die Kennziffer gemäß Rn. 210 500 nicht mehr.
210 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten
Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer
oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vor.
In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen
Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird.
Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln
aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.
210 309- 210 311
210 312 Lüftung
(1) Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb
genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.
(2) Die Lüftung von Pumpenräumen muß
- mindestens 30 Minuten vor und während des Betretens
- während des Ladens, Löschens und Entgasens und
- nach dem Ansprechen der Gasspüranlage
in Betrieb sein.
210 313- 210 314
210 315 Ausbildung
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß
mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,
daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten:
Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;
Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden
von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 6.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit
von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung.
210 316
210 317 Kenntnisse über Gase
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen muß bei
der Beförderung von Gütern, die nur in Typ G-Schiffen zugelassen sind, an Bord sein.
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Gasen und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von 2 Jahren vor oder spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten.
Allgemeine Eigenschaften von Gasen:
Kompressibilität, Gemische und Partialdrücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;
Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;
Explosionsgefahren bei Flüssiggas (LPG);
Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Produktkenntnisse:
chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, Ammoniak -;
Flüssigkeiten und Dämpfe:
Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;
Verhalten im Notfall;
Verfahren im Schiffsbetrieb:
Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung, Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohrbruchventils, Leckage;
Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden
von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit
von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
- den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden, oder durch
- den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten zwei Jahre.
Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der
vorhergehenden Bescheinigung.
(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
210 318 Kenntnisse über Chemikalien
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien muß
an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-Schiffen zugelassen sind.
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien ist
ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten.
Allgemeine Eigenschaften von Gasen und Dämpfen:
Kompressibilität, Gemische, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis und Siedepunkt, Dichte, Volumen;
Probeentnahme von Chemikalien;
Explosionsgefahren von Chemikalien;
Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Produktkenntnisse:
chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Säuren und Laugen - Polymerisation und Oxidation;
Flüssigkeiten und Dämpfe:
Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;
Verhalten im Notfall;
Verfahren im Schiffsbetrieb:
Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade/Überfüllung/Arten von Pumpen, Verschmutzungen;
Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden
von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit
von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
- den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden, oder durch
- den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs innerhalb der letzten zwei Jahre.
Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der
vorhergehenden Bescheinigung.
(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung mit der IMO-Resolution 11 für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
210 319
210 320 Ballastwasser
(1) Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte
Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Ballastwasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind.
Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge
und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mit berücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90% der Tankinhalte beträgt und das Füllen in der Stoffliste des Anhangs 4 nicht verboten ist.
(2) Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muß
dies im Ladungsbuch eingetragen werden.
210 321
210 322 Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks; Abschlußvorrichtungen
Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von
Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben, unbeschadet der in dieser Anlage zugelassenen Ausnahmen.
210 323- 210 324
210 325 Verbindung zwischen Rohrleitungen
(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der
folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:
Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelböden;
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
(2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen
zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und:
- Rohrleitungen für das Laden und Löschen;
- Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, falls im Notfall die Kofferdämme mit Wasser gefüllt werden müssen.
In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein,
daß aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.
(3) Absatz (1) b) und c) gilt nicht für:
- Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
- Rohrleitungen für das Ballasten von Aufstellungsräumen, wenn dies über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung erfolgt. Das Lenzen der Aufstellungsräume darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.
210 326
210 327 Beförderung von Personen
(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten:
Besatzungsmitglieder;
die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
(2) Im Bereich der Ladung dürfen sich die unter
Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328
210 329 Beiboote
Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene Beiboot
muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß § 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.
210 330
210 331 Maschinen
(1) Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit
Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren).
(2) Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie
Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.
210 332 Brennstofftanks
Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als
Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.
210 333-
210 339
210 340 Feuerlöscheinrichtungen
Die Besatzung muß mit der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut
sein.
210 341 Feuer und offenes Licht
(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist
verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
210 342 Ladungsheizungsanlage
(1) Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn
Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.
(2) Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,
die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.
(3) Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage
benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) vollständig entspricht.
(4) Die Forderungen des Abs. (3) brauchen nicht erfüllt zu
sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.
210 343
210 344 Reinigungsarbeiten
Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von weniger als 55 ºC dürfen nur an Deck im Bereich der Ladung durchgeführt werden.
210 345- 210 350
210 351 Elektrische Einrichtungen
(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem
Zustand erhalten werden.
(2) Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche
elektrische Leitungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für:
- eigensichere Stromkreise;
- elektrische Kabel zum Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlußstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist.
(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.
210 352- 210 253
210 354 Tragbare Lampen
Im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
210 355- 210 359
210 360 Besondere Ausrüstung
(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen
Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) vertraut sein.
(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 221 301 (2),
Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.
210 361- 210 370
210 371 Zutritt an Bord
(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
(2) Wenn für das Schiff gemäß Rn. 210 500 eine Kennziffer
gilt, dürfen unter 14 Jahre alte Personen nicht an Bord sein. 210 372- 210 373
210 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist
mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
210 375 Gefahr der Funkenbildung
Es ist verboten, im Bereich der Ladung Arbeiten
durchzuführen, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht. Dies gilt nicht für Festmacharbeiten.
210 376-
210 379
210 380 Prüfung der Ausrüstung
Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor
jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom
Benutzer geprüft werden.
210 381 Urkunden
(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen
Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:
das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;
Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (6));
Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
die nach Rn. 210 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
das in Rn. 210 284 vorgeschriebene Ladungsbuch;
ein Abdruck der ADN- oder ADNR-Verordnung mit den Anlagen A und B.2 in der jeweils geltenden Fassung;
die in Rn. 210 315 und gegebenenfalls in Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 geforderte Bescheinigung;
ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;
bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit entsprechen müssen, ein Lecksicherheitsplan;
die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.
die in Rn. 311 250 (1), Rn. 321 250 (1) oder Rn. 331 250 (1) vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen.
(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen
müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.
(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder
Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.
Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;
die gültigen Nachweise gemäß Muster 3 des Anhangs 3 über die Prüfung des Nachlenzsystems.
(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks
wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
- Ladetanknummer;
- die Bezeichnung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben nach den Vorschriften der Rn. 6002 (6).
210 382- 210 384
210 385 Schriftliche Weisungen
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:
die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.
(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung aufgestellt
werden. Die Weisungen müssen in der Sprache des Schiffsführers und erforderlichenfalls zusätzlich in den an Bord üblichen Sprachen abgefaßt sein.
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.
210 386- 210 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handbaben der Ladung
210 400
210 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu
befördern, ausgenommen Restladung, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als 6 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern von maximal je 2,00 m3 Inhalt. Diese Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und müssen den Anforderungen an Restetanks gemäß Rn. 321 226 oder 331 226 für die Aufnahme von Restladungen, Ladungsrückständen oder Slops vollständig entsprechen.
210 402- 210 406
210 407 Lade- und Löschstellen
Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen
Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.
210 408
210 409 Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen
Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
210 410 Prüfliste
(1) Mit dem Laden und Löschen darf erst begonnen werden,
nachdem eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden.
(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.
(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der
des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.
210 411 Ladungsbuch, Stauplan
(1) Der Schiffsführer muß in das Ladungsbuch unverzüglich
alle Aktivitäten eintragen, die sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen. Die Güter sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Bezeichnung des Stoffes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden, Stoffnummer).
(2) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan eintragen,
welche Güter in den einzelnen Ladetanks untergebracht sind. Die Güter sind entsprechend dem Beförderungspapier einzutragen (Bezeichnung des Stoffes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und, soweit vorhanden, Stoffnummer).
210 412
210 413 Maßnahmen vor dem Laden
(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche
Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.
(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.
210 414 Handhaben und Stauen der Ladung
Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung
untergebracht sein.
210 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Nach jedem Löschen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen mittels des Nachlenzsystems gemäß den Bedingungen, wie sie bei der Prüfung festgelegt wurden, entleert werden. Dies gilt nicht, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
Ladungsreste müssen mit Hilfe der Vorrichtung zur Abgabe von
Restmengen an Land abgegeben oder im eigenen Restetank oder in den in Rn. 210 401 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern gelagert werden.
(2) Nach dem Nachlenzen müssen die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen nötigenfalls durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene sachkundige Personen oder Firmen gereinigt oder an dazu zugelassenen Stellen entgast werden.
210 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.
(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und (1) f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.
Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.
Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und
akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.
(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.
(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß
Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.
(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten
Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.
(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.
210 417 Verschluß der Fenster und Türen
(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle
Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
- Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
- Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
- Lüftungsöffnungen einer Überdruckanlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) und
- Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze
Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck
aus zugänglichen Räume gelüftet werden.
210 418- 210 420
210 421 Füllen von Ladetanks
(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt
während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.
(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen
mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:
zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%
a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis
b = Dichte des Stoffes
Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch
nicht überschritten werden.
210 422 Öffnen von Öffnungen
(1) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen
oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet.
(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen
von Ladetanks, die mit den in Rn. 210 500 aufgeführten gefährlichen Gütern beladen sind, ist nur gestattet nachdem:
- das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist;
- die Personen, die die Probeentnahme oder der Peilung durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;
- die betreffenden Ladetanks entspannt worden sind.
(3) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile
dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
(4) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle,
Reinigung, Peilung oder Probeentnahme beschränkt bleiben.
(5) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 (4) a) oder Rn. 331 222 (4) a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.
210 423
210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts
anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde
kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
210 425 Lade- und Löschleitungen
(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den
fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.
Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung
müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch starre oder
biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.
(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen
dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß
möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden.
(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.
210 426- 210 439
210 440 Feuerlöscheinrichtungen
Während des Ladens oder Löschens von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) eine Feuerlöscheinrichtung gefordert wird, müssen auf Deck im Bereich der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.
210 451 Feuer und offenes Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch
ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.
210 442- 210 450
210 451 Elektrische Einrichtungen
(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur
elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.
(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.
210 452
210 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
210 454- 210 459
210 460 Besondere Ausrüstung
Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.
210 461-
210 473
210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,
welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),
Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.
210 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle
darstellen.
210 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des
Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.
210 477-
210 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
210 500 Bezeichnung
Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere
Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende
Kennziffer.
210 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten.
210 502
210 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß
elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
210 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 210 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder an einer gekennzeichneten Lände stilliegen, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 210 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, von dieser Verpflichtung befreien.
(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde
besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
- 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 1 gilt;
- 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und
- 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 2 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.
(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
210 505- 210 507
210 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Art des Fahrzeugs,
Name des Fahrzeugs,
Nationalität und amtliches Kennzeichen,
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),
Tragfähigkeit,
Länge, Breite,
bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,
Tiefgang,
Fahrtroute,
Beladehafen,
Entladehafen,
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
Kennziffer gemäß Rn. 10 500,
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:
Name des Fahrzeugs,
Nationalität und amtliches Kennzeichen.
(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999
II. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2
Gase
221 000- 221 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
221 100- 221 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
221 200- 221 220
221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf
dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
221 222- 221 259
221 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
221 261- 221 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
221 300
221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
221 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
221 303- 221 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
221 400- 221 413
221 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht
gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
221 415- 221 424
221 425 Lade- und Löschleitungen
Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff
nachgedrückt worden sind.
221 426- 221 427
221 428 Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert
wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2
betriebsbereit sein.
221 429-
221 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
221 500-
230 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
231 000-
231 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
231 100-
231 199
```
ABSCHNITT 2
```
231 200- Anforderungen an die Schiffe
231 221
231 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
231 223- 231 259
231 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
231 261- 231 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
231 300
231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schilf befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
231 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
231 303- 231 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
231 400- 231 427
231 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 3 betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste
(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird.
Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. 231 429- 231 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
231 500- 240 999
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe
241 000 Allgemein
Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von
Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.
241 001- 241 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
241 100- 241 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
241 200- 241 210
241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks
Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren
Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.
Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung
70 ºC nicht überschreiten.
241 212 Lüftung
(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen
mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.
(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.
(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,
daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.
(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.
241 213-
241 220
241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen
und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.
241 222 Öffnungen der Ladetanks
(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung
von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.
(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.
Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem
Überdruck im Ladetank öffnen.
241 223-
241 224
241 225 Pumpen und Leitungen
Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert
werden. Sie müssen beheizt werden können.
241 226-
241 241
241 242 Ladungsheizungsanlage
Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von
Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.
Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden
können.
241 243- 241 259
241 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß
jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.
241 261- 241 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
241 300
241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine
zusätzliche Person.
241 302 Pumpenräume unter Deck
Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
241 303- 241 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
241 400- 241 411
241 412 Lüftung
(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.
(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von
Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.
(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in
geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.
(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht
Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.
241 413- 241 441
241 442 Ladungsheizungsanlage
Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige
Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten
werden.
241 443- 241 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
241 500- 260 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
261 000- 261 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
261 100- 261 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
261 200- 261 221
261 222 Öffnungen der Ladetanks
Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
261 223- 261 259
261 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
261 261- 261 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
261 300
261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,
Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
261 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
261 303- 261 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
261 400- 261 413
261 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
261 415- 261 427
261 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage
gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 6.1 betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird.
Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. 261 429- 261 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
261 500- 280 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
281 000- 281 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
281 100- 281 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
281 200- 281 221
281 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
281 223- 281 259
281 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
281 261- 281 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
281 300
281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
281 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
281 303- 281 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
281 400- 281 427
281 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert
wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 8 betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird.
Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. 281 429- 281 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
281 500- 290 999
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
291 000- 291 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
291 100- 291 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
291 200- 291 221
291 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
291 223- 291 259
291 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
291 261- 291 299
ABSCHNITT 3
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