VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Klasse 2601a

```

```

6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664

gefährliche Klasse

Stoffe

```

```

7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704

Stoffe Klasse bis jeweils

2704 Ziffer 10

jedes

Blattes

```

```

8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814

Klasse 2801a

```

```

9 Verschiedene freie 2900 2901 2914

gefährliche Klasse 2901a

Stoffe und

Gegenstände

```

```

Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR” (oder „RID”) darf auch die Abkürzung „ADN” oder „ADNR” verwendet werden.

(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):

Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

Die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.

c)

Sofern erforderlich,

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:

Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich - sofern vorhanden

gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (...) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (...) zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch oder einer Lösung müssen die chemische oder technische Benennung von nicht mehr als zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen. Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR) muß die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält ...”, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADNR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung” bzw. „Gemisch” als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR).

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter;

c)

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt 0 C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG-Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen

gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:

a)

allgemein:

Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des ADNR, ADR, der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

b)

für Versandstücke:

Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

c)

für Straßenfahrzeuge:

Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.

d)

für Tankcontainer und Container:

Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).

(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften

dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

(11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität

kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.

(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht

vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.

6003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere

Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR.

(2) Für Versandstücke gilt:

a)

Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen

b)

Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen

c)

Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.

6004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.

6005-

6010

6011 Übergangsvorschriften

Sofern in den verschiedenen Klassen oder in den

Übergangsvorschriften der Anlage B.1 nichts anderes

vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände der

ADN-Verordnung in Trockengüterschiffen bis zum 30. Juni

1999 nach den am 31. Dezember 1998 für sie geltenden

Vorschriften der Anlagen A und B.1 der ADN-Verordnung

befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen

Fällen zu vermerken: „Beförderung nach dem vor dem

```

1.

Jänner 1999 gültigen ADN”

```

Für die Beförderung in Tankschiffen sind die

Übergangsvorschriften der Anlage B.2 anzuwenden.

6012-

6099

II. TEIL

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

6100-

6199

Klasse 2

Gase

6200

6201 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

```

3.

Tiefgekühlte, verflüssigte Gase

```

3TC Giftige ätzende Gase

Ammoniak, tiefgekühlt

6202-

6225

6227-

6299

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

6300

6301 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

72.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Bem. 1. Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt

erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

2.

Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20.

73.

Stoffe mit einer Zündtemperatur ≤ 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-

6399

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

6400

6401 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Sonstige Stoffe

```

52.

Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches

```

Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht

selbstentzündlich sind.

Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der

Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so

vorbereitet oder behandelt worden sind, daß

während der Beförderung keine gefährlichen Gase

in gefährlichen Mengen frei werden können (keine

Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier

bescheinigt ist.

6402-

6429

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

6430-

6469

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

6470

6471 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 15 c) wird die Stoffaufzählung durch

folgende Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend vom ADR gilt Ferrosilicium mit 25 bis

30 Masse-% oder mit 90 Masse-% oder mehr Silicium

bei der Beförderung in loser Schüttung oder

unverpackt mit Binnenschiffen immer als Gefahrgut

der Klasse 4.3 Ziffer 15 c).

6472-

6499

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

6500

6501 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 21 c) wird die Stoffaufzählung durch folgende

Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn (Anm.:

richtig: Rn.) 2501 des ADR sind

ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B

(Stoffnummer 2071, durch Bemerkung 2 zu

Ziffer 21 c) der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 2501 vom

ADR ausgenommen) Gefahrgüter der Klasse 9 des

ADN, Randnummer 6901, Ziffer 50 c).

6502-

6549

Klasse 5.2

Organische Peroxide

6550-

6599

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

6600-

6649

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

6650-

6699

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

6700-

6799

Klasse 8

Ätzende Stoffe

6800-

6899

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

6900

6901 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

G. Erwärmte Stoffe

Folgende Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen:

Bem. 3: Stoffe mit einem Flammpunkt

61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung

aufgegeben oder befördert werden,

sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72.

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Bezeichnung einer anderen Klasse fallen

Folgende Ziffern sind einzufügen:

39.

c) 2216 Fischmehl, stabilisiert (Feuchtigkeit

zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und

höchstens 15 Masse-% Fett) oder

2216 Fischabfall, stabilisiert (Feuchtigkeit

zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und

höchstens 15 Masse-% Fett).

50.

c) 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B:

einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphattyps oder

Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr

als 70% Ammoniumnitrat und insgesamt nicht

mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem

Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.

Bem.: 1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle

Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von

Ammonium-Ionen vorhanden ist, als

Ammoniumnitrat gerechnet werden.

2.

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

der Klasse 9 Ziffer 50 c)

unterliegen nicht den Vorschriften

des ADN, wenn

a)

diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code

oder Anhang D.4 des BC Code) frei

von der Gefahr der

selbstunterhaltenden

fortschreitenden Zersetzung sind

und

b)

der aus der Berechnung nach

Bemerkung 1 sich etwaig ergebende

Nitrat-Überschuß (berechnet als KN0 tief 3) nicht mehr als

10 Masse-% beträgt.

J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden

80.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC und höchstens 100 ºC, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 50 einzuordnen sind

81.

Diphenylmethan-4,4`-diisocyanat

6902- 6999

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage B.1

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

in Versandstücken oder in loser Schüttung

Inhalt

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriftenfür (Anm.: richtig:

Vorschriften für) die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Randnummer(n)

Aufbau der Anlage B.1 ............................ 10 000

Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 10 001

Freimenge ........................................ 10 011

Begriffsbestimmungen ............................. 10 014

Abschnitt 1. Beförderungsart

Beförderung von Versandstücken .... 10 110

Lose Schüttung .................... 10 111

Container und Großpackmittel (IBC) 10 118

Straßenfahrzeuge .................. 10 119

Beförderung in Ladetanks .......... 10 121

Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe

Bau ............................... 10 200

Gebrauchsanweisungen für Geräte und

Einrichtungen ..................... 10 205

Klassifikation .................... 10 208

Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge ......................... 10 219

Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 240

Elektrische Einrichtungen ......... 10 251

Besondere Ausrüstung .............. 10 260

Prüfung und Untersuchung der

Ausrüstung ........................ 10 280

Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 10 282

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften

Zugang zu Laderäumen, Wallgängen

und Doppelböden; Kontrollen ....... 10 301

Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 10 308

Ausbildung ........................ 10 315

Ballastwasser ..................... 10 320

Öffnen von Laderäumen ............. 10 322

Beförderung von Personen .......... 10 327

Maschinen ......................... 10 331

Brennstofftanks ................... 10 332

Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 340

Feuer und offenes Licht ........... 10 341

Beheizen der Laderäume ............ 10 342

Reinigungsarbeiten ................ 10 344

Elektrische Einrichtungen ......... 10 351

Tragbare Lampen ................... 10 354

Besondere Ausrüstung .............. 10 360

Zutritt an Bord ................... 10 371

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 10 374

Prüfung der Ausrüstung ............ 10 380

Urkunden .......................... 10 381

Schriftliche Weisungen ............ 10 385

Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das

Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

Begrenzung der beförderten Mengen . 10 401

Zusammenladeverbot (Laderäume) .... 10 403

Zusammenladeverbot (Container,

Straßenfahrzeuge) ................. 10 404

Zusammenladeverbot (Seeschiffe) ... 10 405

Lade- und Löschstellen ............ 10 407

Umladen ........................... 10 409

Stauplan .......................... 10 411

Lüftung ........................... 10 412

Maßnahmen vor dem Laden ........... 10 413

Handhaben und Stauen der Ladung ... 10 414

Maßnahmen nach dem Löschen ........ 10 415

Maßnahmen während des Ladens,

Beförderns, Löschens und Handhabens

der Ladung ........................ 10 416

Beleuchtung ....................... 10 453

Gefahr der Funkenbildung .......... 10 475

Kunststofftrossen ................. 10 476

Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den

Verkehr der Schiffe

Bezeichnung ....................... 10 500

Beförderungsart ................... 10 501

Festmachen ........................ 10 503

Stilliegen ........................ 10 504

Meldungen ......................... 10 508

II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt

oder geändert werden

Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände

mit Explosivstoff ................. 11 000 ff.

Klasse 2. Gase .............................. 21 000 ff.

Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 31 000 ff.

Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe .......... 41 000 ff.

Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe ......... 42 000 ff.

Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ....... 43 000 ff.

Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende

Stoffe ............................ 51 000 ff.

Klasse 5.2. Organische Peroxide ............... 52 000 ff.

Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 61 000 ff.

Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe ..... 62 000 ff.

Klasse 7. Radioaktive Stoffe ................ 71 000 ff.

Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 81 000 ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ....................... 91 000 ff.

III. Teil

Bauvorschriften

Baustoffe ........................................ 110 200

Laderäume ........................................ 110 211

Lüftung .......................................... 110 212

Wohnräume und Betriebsräume ...................... 110 217

Ballastwasser .................................... 110 220

Maschinen ........................................ 110 231

Brennstofftanks .................................. 110 232

Abgasrohre ....................................... 110 234

Feuerlöscheinrichtungen .......................... 110 240

Feuer und offenes Licht .......................... 110 241

Art und Aufstellungsort der elektrischen

Einrichtungen .................................... 110 252

Elektrische Kabel ................................ 110 256

Drahtseile, Masten ............................... 110 270

Zutritt an Bord .................................. 110 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 110 274

Randnummer(n)

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Klassifikation ................................. 110 288

Laderäume ...................................... 110 291

Notausgang ..................................... 110 292

Stabilität (Allgemein) ......................... 110 293

Stabilität (Intakt) ............................ 110 294

Stabilität (im Leckfall) ....................... 110 295

IV. Teil

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS

Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

Allgemeines, Begriffsbestimmungen ................ 120 100

Baustoffe ........................................ 120 200

Ballastwasser .................................... 120 220

Maschinen ........................................ 120 231

Abgasrohre ....................................... 120 234

Feuer und offenes Licht .......................... 120 241

Zutritt an Bord .................................. 120 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 120 274

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Klassifikation ................................. 120 288

Laderäume ...................................... 120 291

Stabilität (Allgemein) ......................... 120 293

Stabilität (Intakt) ............................ 120 294

Stabilität (im Leckfall) ....................... 120 295

ANHÄNGE

ANHANG 1

Muster für das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen

ANHANG 2

Übergangsvorschriften Anlage B.1

ANHANG 3

Stabilität von Schiffen, die Container befördern

ANHANG 4

Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter aller Klassen

10 000 Aufbau der Anlage B.1

(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.

(2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt

gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994 werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. oder IV. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.

(2) Falls Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor.

(3) Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.

10 002- 10 010

10 011 Freimenge

(1) Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) muß diese Anlage vollständig angewendet werden.

```

```

1 2 3

```

```

Freimenge Freimenge

Klasse Ziffer pro Klasse insgesamt

Bruttomasse pro Schiff

```

```

2 2.A 3 000 kg *1)

------------------------------------ 3 000 kg *1)

2.F 300 kg *1)

```

```

3 3 b), 4 b), 5 b), 300 kg *1)

5 c)

------------------------------------ 3 000 kg *1)

31 c) 3 300 kg

```

```

4.1 1 b), 6 b), 7 b), 3 000 kg *1)

8 b), 11 b), 12 b),

13 b), 14 b), 16 b),

17 b)

------------------------------------ 30 000 kg *1)

2 c), 3 c), 4 c), 30 000 kg *1)

6 c), 7 c), 8 c),

11 c), 12 c), 13 c),

14 c), 16 c), 17 c)

```

```

5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt

```

```

5.2 31 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

```

```

6.1 alle mit 3 000 kg *1) 3 000 kg *1)

Buchstabe c)

```

```

7 Blätter 1 bis 4 der unbeschränkt unbeschränkt

Anlage A (ADR)

```

```

8 alle mit 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

Buchstabe c)

```

```

Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf,

ergibt sich aus:

Spalte 2: bei der Beförderung von Stoffen aus ein und

derselben Zeile

und aus

Spalte 3: bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen

Zeilen, wobei die Massen aus Spalte 3 unter

Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2

addiert werden dürfen.

(2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch

folgende Bedingungen erfüllt sein.

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;

Dies gilt nicht für Güter in:

Dies gilt nicht für:

10 012- 10 013

10 014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr“:

Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“:

eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB Einrichtung in eigensicherer Ausführung;

Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;

IEC:

International Electrotechnical Commission;

ÖVE:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik;

Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:

eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;

Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;

Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:

Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

EX/EN 50 014)

EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE

EX/EN 50 018);

EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE

EX/EN 50 019);

EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE

EX/EN 50 020);

EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028):

EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE

EX/EN 50 016);

EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

Raumeinteilung

Betriebsraum:

ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu den Wohnräumen noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;

Geschützter Bereich:

a)

der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1),

b)

der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:

Laderaum: (vergleichbar Zone 1)

ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter. die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;

Ladetank:

ein mit dein Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;

Schott:

eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird:

Schott (wasserdicht):

ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß

es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens

bis Oberkante des Lukensülls, standhält;

Wohnräume:

die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.

Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN:

Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 22/1997;

BC Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)

für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

ZivilluftfahrtOrganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrt-Organisation) für die Beförderung

gefährlicher Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter: (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 39/1997;

SOLAS:

Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens

auf See;

Verschiedenes

Atemschutzgerät (umluftunabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher

Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Container:

ein Beförderungsgerät (Behältnis, umladbarer Tank oder ähnliches Gerät),

Der Begriff „Container“ schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein.

Container für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind und auch als Umpackung dienen;

Fluchtgerät (geeignetes):

ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;

Gase:

Gase und Dämpfe:

Gasspürgerät:

ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein. daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.

Bem. Gefährliche Guter, die dem Antrieb der Schiffe

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

Großpackmittel (IBC):

eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR aufgeführt ist, und

Höchste Klasse:

ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):

eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen

Behörde anerkannt ist;

Laderaum (Zustand):

entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden

leer: ohne Ladungsreste (besenrein)

Lecksicherheitsplan:

der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;

Offenes Licht:

ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist: Sauerstoffmeßgeräte ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Schiff:

ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I

Nr. 62/1997;

Schiffsführer:

eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen („UN-Nummer“);

Tankcontainer

ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;

Toximeter

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Versandstück;

der Begriff Versandstück schließt auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein;

Versandstücken (Beförderung in):

die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;

Die nachstehendenden (Anm.: richtig: nachstehenden) Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 7

Ausschließliche Verwendung:

unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen;

Beförderungseinheit:

Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines Schiffes.

10 015- 10 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

10 100- 10 109

10 110 Beförderung von Versandstücken

In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken

sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.

Wenn Versandstücke in Containern oder auf Fahrzeugen

befördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.

10 111 Lose Schüttung

Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu

befördern, ausgenommen wenn dies im II. Teil ausdrücklich zugelassen ist.

10 112-

10 117

10 118 Container und Großpackmittel (IBC)

Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC) und

Tankcontainern muß den Vorschriften über die Beförderung von

Versandstücken entsprechen.

10 119 Straßenfahrzeuge

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen (einschließlich

Batteriefahrzeuge) muß den Vorschriften über die Beförderung

von Versandstücken entsprechen.

10 120

10 121 Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in

Trockengüterschiffen zu befördern.

Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.

10 122-

10 199

```

ABSCHNITT 2

```

Anforderungen an die Schiffe

10 200 Bau

(1) Die in Rn. 10 282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen.

(2) Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten,

wenn anstelle der Vorschriften des III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind.

10 201- 10 204

10 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner

Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in einer amtlichen Sprache des Versandlandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.

10 206- 10 207

10 208 Klassifikation

Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3,

4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b). 2 b), 12 b) und 12 b) der Klasse 5.2. in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) befördern, müssen den in Rn. 110 288 oder Rn. 120 288 festgelegten Bedingungen entsprechen.

10 209- 10 218

10 219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten

Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen

den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen;

Rn. 10 205, 10 251, 10 260 (1) und (2), 10 280 (1) und (2),

10 282 (1) bis (8). 10 283 (1) und (2), 110 200, 110 212 (3), 110 217 (2) und (3), 110 231 (1) bis (3), 110 232 (1) und (2), 110 234 (1) und (2), 110 241 (1) bis (3), 110 252 (2) und (3), 110 256 (1) bis (3), 110 271 und 110 274 (1) bis (3).

(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.

10 220- 10 239

10240 Feuerlöscheinrichtungen

Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität, mindestens jedoch 6 kg Füllgewicht, augerüstet (Anm.: richtig: ausgerüstet) sein.

Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß

für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter

Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

10 241- 10 250

10 251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,

die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.

10 252- 10 259

10260 Besondere Ausrüstung

(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die

nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden;

a)

je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel;

b)

ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;

c)

ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;

d)

ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.

Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten

Materialien und die zusätzliche Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.

(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.

10 261- 10 279

10 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen

mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.

(2) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) muß

entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

10 281

10 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis

(1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10 011

genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10 219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen

Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.

Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre

gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes

Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.

(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter

Instandhaltung des Schiffes oder, wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.

(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.

In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann

jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.

(8) -

(9) Im Gefahrgut-Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen,

die den zusätzlichen Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muß von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:

„Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für

Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN“.

10 284- 10 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

10 300

10 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet.

(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht

betreten werden.

(3) Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder

Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

10 302- 10 307

10 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und

an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.

Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln

aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.

10 309- 10 314

10 315 Ausbildung

(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß

mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,

daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten;

a)

Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;

b)

Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;

c)

Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;

d)

Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;

e)

Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);

f)

Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;

g)

Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

h)

Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden

von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 4 bestimmt.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit

von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung.

10 316-

10 319

10 320 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser benutzt werden.

10 321

10 322 Öffnen von Laderäumen

(1) Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens

oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.

Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten

Containern und Großpackmitteln (IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen.

(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser

Schüttung muß der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein. 10 323- 10 326

10 327 Beförderung von Personen

(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten;

a)

Besatzungsmitglieder;

b)

die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;

c)

Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.

(2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter

Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.

10 328-

10 330

10 331 Maschinen

Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff

mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben

werden (zB Benzinmotoren).

10 332 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als

Brennstofftanks benutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften

des III. Teils gebaut worden sind.

10 333-

10 339

10 340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muß mit der Bedienung der

Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

sein.

10 341 Feuer und offenes Licht

(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist

verboten.

Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

10 342 Beheizen der Laderäume

Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine

Heizung zu betreiben.

10 343

10 344 Reinigungsarbeiten

Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC auszuführen.

10 345- 10 350

10 351 Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem

Zustand gehalten werden.

(2) Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche

elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für;

eigensichere Stromkreise;

(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluß von Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind.

Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im

geschützten Bereich darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.

(4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen

spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.

Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel,

für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluß von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“.

10 352-

10 353

10 354 Tragbare Lampen

Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit

eigener Stromquelle verwendet werden.

Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“

entsprechen.

10 355-

10 359

10 360 Besondere Ausrüstung

(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen

Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) vertraut sein.

(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21 301 (2),

Rn. 31 301 (2), Rn. 41 301 (2), 43 301 (2), Rn. 52 301 (2), Rn. 61 301 (2), Rn. 81 301 (2) oder Rn. 91 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Laderäume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

10 361-

10 370

10 371 Zutritt an Bord

Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot

ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen

anzuschlagen.

10 372-

10 373

10 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist

mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

10 375-

10 379

10 380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

Benutzer geprüft werden.

10 381 Urkunden

(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen

Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden;

a)

das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;

b)

Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;

c)

die nach Rn. 10 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;

d)

der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan;

e)

ein Abdruck der ADN-(bzw. ADNR )Verordnung mit den Anlagen A und B.1 in der jeweils geltenden Fassung;

f)

die in Rn. 10 315 geforderte Bescheinigung;

g)

ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;

h)

bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 ein Lecksicherheitsplan;

i)

bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.

(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen

müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.

(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder

Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden;

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, der besonderen Ausrüstung.

Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht

sein.

(4) Für Schubleichter, die keine gefährlichen Güter

befördern (Rn. 10 219), ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird;

Nr. des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses: ...

Ausgestellt durch: ...

Gültig bis: ....

Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim

Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit

denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

(5) Für unbemannte Schubleichter, die gefährliche Güter

befördern, ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung durch eine Metalltafel mit einer photooptischen Kopie des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ergänzt wird.

Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim

Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit

denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

10 382- 10 384

10 385 Schriftliche Weisungen

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind

dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angehen;

a)

die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

c)

die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;

d)

die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;

e)

Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10 260 (1) nicht ausreichend ist.

(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung aufgestellt

werden, wenn es in loser Schüttung befördert wird. Für verpackte Güter genügt eine Weisung für jedes gefährliche Gut oder für eine Gruppe gefährlicher Güter mit ähnlichem Gefährdungspotential.

Die Weisungen müssen in der Sprache des Schiffsführers und

den üblicherweise an Bord gesprochenen Sprachen abgefaßt sein.

(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.

10 386- 10 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

10 400

10 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht

überschritten werden. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter gelten keine Mengenbeschränkungen.

```

```

Höchstens zugelassene

Bruttomassen

Klasse Ziffer -----------------------------

bei nur einem

Stoff im

Schiff

```

```

1 siehe Rn. 11 401

```

```

2 alle mit Buchstaben T, 60 000 kg 120 000 kg

TC, TF, TO, TFC oder

TOC, insgesamt

```

```

alle mit Buchstabe F, 120 000 kg 300 000 kg

insgesamt

```

```

3 1 bis 5 und 21 bis 26 120 000 kg 300 000 kg

mit Buchstabe a) oder

b), insgesamt

```

```

12, 13.11 bis 19, 27,

41 bis 57 alle mit

Buchstabe a) oder b)

und 28, 32 c) und

33 c), insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

wobei von Ziffer 12

oder 13 maximal 15 000 kg 30 000 kg

```

```

31 c), insgesamt 300 000 kg unbeschränkt

```

```

4.1 31 b), 32 b), 41 b),

52 b), insgesamt 10 000 kg 15 000 kg

```

```

26 b), 33 b), 34 b),

35 b), 36 b), 37 b),

38 b), 39 b), 40 b),

43 b), 44 b), 45 b)

und 46 b), insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

```

```

5.2 1 b), 2 b), 11 b) und

12 b), insgesamt 10 000 kg 15 000 kg

```

```

andere Ziffern,

insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

```

```

6.1 alle ohne Buchstabe,

insgesamt 15 000 kg 30 000 kg

alle mit Buchstabe a),

insgesamt 60 000 kg 120 000 kg

```

```

alle mit Buchstabe b),

insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

7 siehe Rn. 71 401

```

```

8 alle mit Buchstabe a)

und Ziffer 6, 14 und

15, insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

32, 37, 53 und 54,

insgesamt 300 000 kg unbeschränkt

```

```

9 alle mit Buchstabe b),

insgesamt 120 000 kg 300 000 kg

```

```

Beispiel:

Auf einem Schiff dürfen 120 000 kg der Klasse 3 Ziffer 5 a), 60 000 kg der Klasse 6.1 Ziffer 11 a) und 60 000 kg der Klasse 4.1 Ziffer 33 b), zusammen also 240 000 kg gefährliche Güter, befördert werden.

Wird als gefährliche Ladung ausschließlich ein einziger

Stoff der Klasse 4,1 Ziffer 33 b) auf einem Schiff befördert, darf seine Masse höchstens 120 000 kg betragen.

(2) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klassen 2, 3 4.1, 5.2. 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1), ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen.

10 402

10 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen

horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

(2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für

die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 1 vorgeschrieben ist, gestaut werden.

(3) Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27,28, 32 und 41

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