VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.
61 313- 61 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
61 400- 61 402
61 403
Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 404- 61 409
61 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 411
61 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung
enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit
Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren belüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
61 413
61 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
61 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet
werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser
Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.
61 416- 61 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
61 500- 61 999
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährllche Stoffe
62 000- 62 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
62 100- 62 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
62 200- 62 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
62 300- 62 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
62 400- 62 402
62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
62 404- 62 409
62 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. 62 411- 62 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
62 500- 70 999
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
71 000- 71 001
71002 Anweisungen für den Beförderer
(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.
Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende
Angaben enthalten;
zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.
(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden
erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.
71 003-
71 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
71 100 Allgemeine Bestimmungen
Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls
zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.
71 101
71 102 Zusätzliche Anforderungen
Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0
ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.
71 103 Beförderung in Umpackungen
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche
die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
71 104- 71 110
71 111 Lose Schüttung
(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer
spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;
Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
(3) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II
(Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen nicht unverpackt befördert werden.
71 112 Sondervereinbarung
Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung
(Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.
71 111- 71 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
71 200 Bau
Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.
71 201-
71 299
```
ABSCHNITT 3
```
Allgemeine Betriebsvorschriften
71 300 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381 (3)).
71 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten
Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.
71 302- 71 380
71 381 Urkunden
(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muß
der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.
Einzelheiten sind in Rn. 71 002 enthalten.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.
(3) Der Absender muß dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.
71 382-
71 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
71 400 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381 (3)).
71 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter
ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.
(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.
(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren
Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
(4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit
geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.
(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A (ADR)) muß der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A tief 2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A tief 2-Werten hierzu addiert werden.
(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
```
```
Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe
```
```
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
```
```
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
```
```
Brennbare feste Stoffe und
alle flüssigen Stoffe und
Gase 10 . A tief 2
```
```
(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
```
```
Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe
```
```
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
```
```
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
```
```
Brennbare feste Stoffe 10 . A tief 2
```
```
(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 . A tief 2.
71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen
Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen
Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen;
Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:
0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;
alle anderen Alphastrahler;
0,04 Bq/cm2 (10 hoch -6 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen.
71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
(2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ
B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.
(3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund
einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
71 404- 71 409
71 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 7 dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist.
71 411- 71 413
71 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer,
die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:
zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;
von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;
von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie
unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO” oder Postsäcken
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an
der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.
(4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, daß sie stets von anderen Versandstücken, Umpackenden, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist.
71 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu
kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
(2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder
undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die
für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.
(4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile
müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;
für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).
71 416
71 417 Zusätzliche Vorschriften
Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter
ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;
10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von
Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:
- während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird und
- Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, daß deren Lage im Schiff unter normalen Beförderungsbedingungen unverändert bleibt und
- die Beförderung nicht durch Be- und Entladevorgänge in dem Laderaum, in dem die Stoffe befördert werden, unterbrochen wird.
Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter
ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.
71 418 Unzustellbare Sendungen
Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch
die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
71 419- 71 428
71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung
(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 ºC übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 ºC zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.
(2) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.
71 430- 71 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
71 500
71 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13
der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
71 502-
80 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
81 000-
81 099
```
ABSCHNITT 1
```
81 100- Beförderungsart
81 110
81 111 Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen
der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter
Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser
Schüttung befördert werden.
81 112-
81 199
```
ABSCHNITT 2
```
81 200- Anforderungen an die Schiffe
81 259
81 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
81 261- 81 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
81 300
81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260 (3) oder (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
81 302- 81 310
81 311 Laderäume
Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.
81 312- 81 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
81 400- 81 402
81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
81 404- 81 414
81 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung
befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.
81 416- 81 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
81 500- 90 999 Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
91 000- 91 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
91 100- 91 110
Lose Schüttung
91 111
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c),
Rizinussaat der Ziffer 35 b), Fischmehl, stabilisiert, und Fischabfall, stabilisiert, der Ziffer 39 c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
91 112-
91 199
```
ABSCHNITT 2
```
91 200- Anforderungen an die Schiffe
91 259
91 260 Besondere Ausrüstung
(1)-
(2)-
(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4)-
91 261- 91 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
91 300
91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
91 302- 91 311
91 312 Lüftung
Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
werden.
91 313- 91 334
91 336- 91 384
91 385 Schriftliche Weisungen
Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9 Ziffer 2 b)
oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.
91 386- 91 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
91 400- 91 402
91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit
einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 angegeben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
Ziffer 50 c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.
91 404- 91 409
91 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
91 411
91 412 Lüftung
(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
der Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
91 413
91 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
Ziffer 4 c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
diese Laderäume von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen dazwischenliegenden anderen Laderaum mit
Metallschotten getrennt sind;
sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Bodenstreu gelangen kann.
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
91 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum
verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.
91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
91 417- 91 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
91 500- 109 999
*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die
diese Güter enthalten haben.
*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung
anerkannt.
*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der
entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4
(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.
*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.
*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.
*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E
befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anlage B.1
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
in Versandstücken oder in loser Schüttung
Inhalt
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriftenfür (Anm.: richtig:
Vorschriften für) die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
Randnummer(n)
Aufbau der Anlage B.1 ............................ 10 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 10 001
Freimenge ........................................ 10 011
Begriffsbestimmungen ............................. 10 014
Abschnitt 1. Beförderungsart
Beförderung von Versandstücken .... 10 110
Lose Schüttung .................... 10 111
Container und Großpackmittel (IBC) 10 118
Straßenfahrzeuge .................. 10 119
Beförderung in Ladetanks .......... 10 121
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
Bau ............................... 10 200
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen ..................... 10 205
Klassifikation .................... 10 208
Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge ......................... 10 219
Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 240
Elektrische Einrichtungen ......... 10 251
Besondere Ausrüstung .............. 10 260
Prüfung und Untersuchung der
Ausrüstung ........................ 10 280
Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 10 282
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Laderäumen, Wallgängen
und Doppelböden; Kontrollen ....... 10 301
Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 10 308
Ausbildung ........................ 10 315
Ballastwasser ..................... 10 320
Öffnen von Laderäumen ............. 10 322
Beförderung von Personen .......... 10 327
Maschinen ......................... 10 331
Brennstofftanks ................... 10 332
Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 340
Feuer und offenes Licht ........... 10 341
Beheizen der Laderäume ............ 10 342
Reinigungsarbeiten ................ 10 344
Elektrische Einrichtungen ......... 10 351
Tragbare Lampen ................... 10 354
Besondere Ausrüstung .............. 10 360
Zutritt an Bord ................... 10 371
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 10 374
Prüfung der Ausrüstung ............ 10 380
Urkunden .......................... 10 381
Schriftliche Weisungen ............ 10 385
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen . 10 401
Zusammenladeverbot (Laderäume) .... 10 403
Zusammenladeverbot (Container,
Straßenfahrzeuge) ................. 10 404
Zusammenladeverbot (Seeschiffe) ... 10 405
Lade- und Löschstellen ............ 10 407
Umladen ........................... 10 409
Stauplan .......................... 10 411
Lüftung ........................... 10 412
Maßnahmen vor dem Laden ........... 10 413
Handhaben und Stauen der Ladung ... 10 414
Maßnahmen nach dem Löschen ........ 10 415
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens
der Ladung ........................ 10 416
Beleuchtung ....................... 10 453
Gefahr der Funkenbildung .......... 10 475
Kunststofftrossen ................. 10 476
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den
Verkehr der Schiffe
Bezeichnung ....................... 10 500
Beförderungsart ................... 10 501
Festmachen ........................ 10 503
Stilliegen ........................ 10 504
Meldungen ......................... 10 508
II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der
Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt
oder geändert werden
Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff ................. 11 000 ff.
Klasse 2. Gase .............................. 21 000 ff.
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 31 000 ff.
Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe .......... 41 000 ff.
Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe ......... 42 000 ff.
Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln ....... 43 000 ff.
Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende
Stoffe ............................ 51 000 ff.
Klasse 5.2. Organische Peroxide ............... 52 000 ff.
Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 61 000 ff.
Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe ..... 62 000 ff.
Klasse 7. Radioaktive Stoffe ................ 71 000 ff.
Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 81 000 ff.
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ....................... 91 000 ff.
III. Teil
Bauvorschriften
Baustoffe ........................................ 110 200
Laderäume ........................................ 110 211
Lüftung .......................................... 110 212
Wohnräume und Betriebsräume ...................... 110 217
Ballastwasser .................................... 110 220
Maschinen ........................................ 110 231
Brennstofftanks .................................. 110 232
Abgasrohre ....................................... 110 234
Feuerlöscheinrichtungen .......................... 110 240
Feuer und offenes Licht .......................... 110 241
Art und Aufstellungsort der elektrischen
Einrichtungen .................................... 110 252
Elektrische Kabel ................................ 110 256
Drahtseile, Masten ............................... 110 270
Zutritt an Bord .................................. 110 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 110 274
Randnummer(n)
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
Klassifikation ................................. 110 288
Laderäume ...................................... 110 291
Notausgang ..................................... 110 292
Stabilität (Allgemein) ......................... 110 293
Stabilität (Intakt) ............................ 110 294
Stabilität (im Leckfall) ....................... 110 295
IV. Teil
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS
Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
Allgemeines, Begriffsbestimmungen ................ 120 100
Baustoffe ........................................ 120 200
Ballastwasser .................................... 120 220
Maschinen ........................................ 120 231
Abgasrohre ....................................... 120 234
Feuer und offenes Licht .......................... 120 241
Zutritt an Bord .................................. 120 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 120 274
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
Klassifikation ................................. 120 288
Laderäume ...................................... 120 291
Stabilität (Allgemein) ......................... 120 293
Stabilität (Intakt) ............................ 120 294
Stabilität (im Leckfall) ....................... 120 295
ANHÄNGE
ANHANG 1
Muster für das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß
Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318
Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen
ANHANG 2
Übergangsvorschriften Anlage B.1
ANHANG 3
Stabilität von Schiffen, die Container befördern
ANHANG 4
Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter aller Klassen
10 000 Aufbau der Anlage B.1
(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.
(2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt
gegliedert:
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden
III. Teil Bauvorschriften
IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. II Nr. 196/1997, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. oder IV. Teils ergänzt.
Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 idF BGBl. II Nr. 216/1998, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.
(2) Falls Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.
Die Vorschriften der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor.
(3) Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.
10 002- 10 010
10 011 Freimenge
(1) Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) muß diese Anlage vollständig angewendet werden.
```
```
1 2 3
```
```
Freimenge Freimenge
Klasse Ziffer pro Klasse insgesamt
Bruttomasse pro Schiff
```
```
2 2.A 3 000 kg *1)
-------------------------------- 3 000 kg *1)
2.F 300 kg *1)
```
```
3 3 b), 4 b), 5 b), 300 kg *1)
5 c)
-------------------------------- 3 000 kg *1)
31 c) 3 000 kg *1)
```
```
4.1 1 b), 6 b), 7 b), 3 000 kg *1)
8 b), 11 b),
12 b), 13 b),
14 b), 16 b),
17 b)
-------------------------------- 30 000 kg *1)
2 c), 3 c), 4 c), 30 000 kg *1)
6 c), 7 c), 8 c),
11 c), 12 c),
13 c), 14 c),
16 c), 17 c)
```
```
5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt
```
```
5.2 31 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)
```
```
6.1 alle mit 3 000 kg *1) 3 000 kg *1)
Buchstabe c)
```
```
7 Blätter 1 bis 4 unbeschränkt unbeschränkt
der Anlage A
(ADR)
```
```
8 alle mit 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)
Buchstabe c)
```
```
Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf,
ergibt sich aus:
Spalte 2: bei der Beförderung von Stoffen aus ein und
derselben Zeile
und aus
Spalte 3: bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen
Zeilen, wobei die Massen aus Spalte 3 unter
Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2
addiert werden dürfen.
(2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch
folgende Bedingungen erfüllt sein.
- Die folgenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:
- Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen
gefährlichen Güter erfassen;
- der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan.
- Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht
sein.
Dies gilt nicht für Güter in:
- Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten
Wänden;
- Tankcontainern und Tankfahrzeugen.
- Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand
von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt
sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
Dies gilt nicht für:
- Container mit geschlossenen Metallwänden;
- Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.
- Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die vorgenannten
Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und
Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im
Beförderungspapier eingetragen ist.
10 012-
10 013
10 014 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Elektrisch
Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr”:
- eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB
- Drehstromkäfigläufermotoren;
- bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
- Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
- kontaktlose elektronische Einrichtungen; oder
- eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, daß unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen.
Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit”:
eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB Einrichtung in eigensicherer Ausführung;
- Einrichtung in druckfester Kapselung;
- Einrichtung in Überdruckkapselung;
- Einrichtung in Sandkapselung;
- Einrichtung in Vergußkapselung;
- Einrichtung in erhöhter Sicherheit;
Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr” fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;
IEC:
International Electrotechnical Commission;
ÖVE:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik;
Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;
Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;
Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;
Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:
Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE
EX/EN 50 014)
EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE
EX/EN 50 018);
EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE
EX/EN 50 019);
EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE
EX/EN 50 020);
EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028):
EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE
EX/EN 50 016);
EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);
Raumeinteilung
Betriebsraum:
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu den Wohnräumen noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;
Geschützter Bereich:
der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1),
der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:
- querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen;
- in der Längsrichtung des Schiffes durch senkrechte Ebenen, die mit den Laderaumendschotten zusammenfallen;
- nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene;
Laderaum: (vergleichbar Zone 1)
ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter. die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;
Ladetank:
ein mit dein Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;
Schott:
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird:
Schott (wasserdicht):
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß
es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens
bis Oberkante des Lukensülls, standhält;
Wohnräume:
die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;
Regelungen
Internationale Regelung:
ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
ADN:
Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
ADNR:
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.
Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN:
Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R” wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 211/1998;
BC Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;
ICAO-TI:
Technische Anweisungen der Internationalen
ZivilluftfahrtOrganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrt-Organisation) für die Beförderung
gefährlicher Güter im Luftverkehr;
IMDG Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
RID:
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 13/1999;
SOLAS:
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978
samt Anlage, in der geltenden Fassung;
Verschiedenes
Atemschutzgerät (umluftabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in
gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten
Atemfilter schützt;
Batterie-Fahrzeug
ein Fahrzeug mit einem Verbund
- mehrerer Flaschen gemäß Rn. 2211 (1) ADR,
- mehrerer Großflaschen gemäß Rn. 2211 (2) ADR,
- mehrerer Druckfässer gemäß Rn. 2211 (3) ADR,
- mehrerer Flaschenbündel gemäß Rn. 2211 (5) ADR, oder
- mehrerer Tanks gemäß der Begriffsbestimmung der Anlage B, ADR,
die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind.
Laderaum (Zustand):
entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden
leer: ohne Restladung (besenrein)
Straßenfahrzeug:
ein Fahrzeug gemäß ADR.
Atemschutzgerät (umluftunabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher
Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;
Beförderung in loser Schüttung:
die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne
Verpackung;
Container:
ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),
- das zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,
- das nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
- das zur leichteren Handhabung mit Einrichtungen versehen ist, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes,
- das so gebaut ist, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1,00 m3 besitzt;
Der Begriff „Container” schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein.
Container für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind und auch als Umpackung dienen;
Fluchtgerät (geeignetes):
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;
Gase:
Gase und Dämpfe:
Gasspürgerät:
ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein. daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.
Bem. Gefährliche Guter, die dem Antrieb der Schiffe
und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;
Großpackmittel (IBC):
eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR aufgeführt ist, und
- einen Fassungsraum von höchstens 3,00 m3 (3 000 Liter) hat,
- für mechanische Handhabung ausgelegt ist,
- den Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen kann, was durch Prüfungen nach einer Internationalen Regelung bestätigt ist;
Höchste Klasse:
ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
- der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
- die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):
eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen
Behörde anerkannt ist;
Laderaum (Zustand):
entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden
leer: ohne Ladungsreste (besenrein)
Lecksicherheitsplan:
der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;
Offenes Licht:
ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist: Sauerstoffmeßgeräte ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Schiff:
ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997;
Schiffsführer:
eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;
Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen („UN-Nummer”);
Tankcontainer:
ein Beförderungsgerät einschließlich bewegliche Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der in Anlage B, ADR, genannten Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es gasförmige, flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 ha. Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 haben einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern;
Toximeter
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Versandstück:
der Begriff Versandstück schließt auch die Straßenfahrzeuge, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer,
Großpackmittel (IBC) und Batterie-Fahrzeuge ein;
Versandstücken (Beförderung in):
die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;
Die nachstehendenden (Anm.: richtig: nachstehenden) Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 7
Ausschließliche Verwendung:
unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen;
Beförderungseinheit:
Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines Schiffes.
10 015- 10 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
10 100- 10 109
10 110 Beförderung von Versandstücken
In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken
sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.
Wenn Versandstücke in Containern oder auf Fahrzeugen
befördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.
10 111 Lose Schüttung
Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu
befördern, ausgenommen wenn dies im II. Teil ausdrücklich zugelassen ist.
10 112-
10 117
10 118 Container und Großpackmittel (IBC)
Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC),
Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen muß den Vorschriften
über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.
10 119 Straßenfahrzeuge
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen (einschließlich
Batteriefahrzeuge) muß den Vorschriften über die Beförderung
von Versandstücken entsprechen.
10 120
10 121 Beförderung in Ladetanks
Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in
Trockengüterschiffen zu befördern.
Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.
10 122-
10 199
```
ABSCHNITT 2
```
Anforderungen an die Schiffe
10 200 Bau
(1) Die in Rn. 10 282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen.
(2) Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten,
wenn anstelle der Vorschriften des III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind.
10 201- 10 204
10 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.
10 206- 10 207
10 208 Klassifikation
Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3,
4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b). 2 b), 12 b) und 12 b) der Klasse 5.2. in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) befördern, müssen den in Rn. 110 288 oder Rn. 120 288 festgelegten Bedingungen entsprechen.
10 209- 10 218
10 219 Schubverbände und Koppelverbände
(1) Wenn in einem Schubverband oder Koppelverband mindestens
ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen
den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
Rn. 10 205, 10 251, 10 260 (1) und (2), 10 280 (1) und (2), 10 282 (1) bis (8), 110 200, 110 212 (3), 110 217 (2) und (3), 110 231 (1) bis (3), 110 232 (1) und (2), 110 234 (1) und (2), 110 241 (1) bis (3), 110 252 (2) und (3), 110 256 (1) bis (3), 110 271 und 110 274 (1) bis (3).
(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schub- oder Koppelfahrzeug als ein einziges Schiff angesehen.
10 220- 10 239
10 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1) Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein.
Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter
Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
10 241- 10 250
10 251 Elektrische Einrichtungen
Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,
die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
10 252- 10 259
10 260 Besondere Ausrüstung
(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die
nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden;
je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel);
ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
ein umluftabhängiges Atemschutzgerät.
Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten
Materialien und die zusätzliche Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.
(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
10 261- 10 279
10 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen
mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.
(2) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) muß
entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
10 281
10 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis
(1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10 011
genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10 219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen
Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.
Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre
gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes
Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.
(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter
Instandhaltung des Schiffes oder, wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.
(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann
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