VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
(8) -
(9) Im Gefahrgut-Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen,
die den zusätzlichen Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muß von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:
„Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für
Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN”.
10 284- 10 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
10 300
10 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet.
(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht
betreten werden.
(3) Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge
oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt
werden, welche ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht
betreten werden.
10 302- 10 307
10 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten
Reparatur- und Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und
an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.
Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln
aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.
10 309- 10 314
10 315 Ausbildung
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß
mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,
daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten;
Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;
Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen;
Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden
von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 4 bestimmt.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen mit dem Datum des Teilnahmenachweises.
10 316-
10 319
10 320 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser benutzt werden.
10 321
10 322 Öffnen von Laderäumen
(1) Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens
oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.
Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten
Containern und Großpackmitteln (IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen.
(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser
Schüttung muß der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein. 10 323- 10 326
10 327 Beförderung von Personen
(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten;
Besatzungsmitglieder;
die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
(2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter
Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 10 328- 10 330
10 331 Maschinen
Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff
mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.
10 332 Brennstofftanks
Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als
Brennstofftanks benutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.
10 333-
10 339
10 340 Feuerlöscheinrichtungen
Die Besatzung muß mit der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut
sein.
10 341 Feuer und offenes Licht
(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist
verboten.
Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
10 342 Beheizen der Laderäume
Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine
Heizung zu betreiben.
10 343
10 344 Reinigungsarbeiten
Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC auszuführen.
10 345- 10 350
10 351 Elektrische Einrichtungen
(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem
Zustand gehalten werden.
(2) Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche
elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für;
eigensichere Stromkreise;
- elektrische Kabel zum Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlußstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
- elektrische Kabel zum Anschluß von Containern;
- elektrische Kabel zum Anschluß von elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen;
- elektrische Kabel zum Anschluß von Tauchpumpen.
(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluß von Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind.
Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im
geschützten Bereich darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.
(4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen
spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.
Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel,
für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluß von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”.
10 352-
10 353
10 354 Tragbare Lampen
Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit
eigener Stromquelle verwendet werden.
Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit”
entsprechen.
10 355-
10 359
10 360 Besondere Ausrüstung
(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen
Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) vertraut sein.
(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21 301 (2),
Rn. 31 301 (2), Rn. 41 301 (2), 43 301 (2), Rn. 52 301 (2), Rn. 61 301 (2), Rn. 81 301 (2) oder Rn. 91 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Laderäume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.
10 361-
10 370
10 371 Zutritt an Bord
Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot
ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der
Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen
anzuschlagen.
10 372-
10 373
10 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist
mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
10 375-
10 379
10 380 Prüfung der Ausrüstung
Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor
jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom
Benutzer geprüft werden.
10 381 Urkunden
(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen
Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden;
das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;
Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
die nach Rn. 10 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan;
ein Abdruck der ADN-(bzw. ADNR )Verordnung mit den Anlagen A und B.1 in der jeweils geltenden Fassung;
die in Rn. 10 315 geforderte Bescheinigung;
ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;
bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 ein Lecksicherheitsplan;
bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.
(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen
müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.
(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder
Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden;
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, der besonderen Ausrüstung.
Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht
sein.
(4) Für Schubleichter, die keine gefährlichen Güter
befördern (Rn. 10 219), ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird;
Nr. des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses: ...
Ausgestellt durch: ...
Gültig bis: ....
Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim
Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit
denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
(5) Für unbemannte Schubleichter, die gefährliche Güter
befördern, ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung durch eine Metalltafel mit einer photooptischen Kopie des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ergänzt wird.
Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim
Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit
denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
10 382- 10 384
10 385 Schriftliche Weisungen
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angehen;
die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10 260 (1) nicht ausreichend ist.
(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung
aufgestellt werden, wenn es in loser Schüttung befördert wird. Für verpackte Güter genügt eine Weisung für jedes gefährliche Gut oder für eine Gruppe gefährlicher Güter mit ähnlichem Gefährdungspotential.
Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender
bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Beladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer.
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.
10 386- 10 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
10 400
10 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen
nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt diese Bruttomasse pro Einheit.
```
```
Höchstens
zugelassene
Klasse Ziffer Bruttomassen
```
```
1 Siehe Rn. 11 401
```
```
2 Alle mit Buchstaben T, TF, TC, 120 000 kg
TO, TFC, TOC, insgesamt
```
```
Alle mit Buchstabe F, 300 000 kg
insgesamt
```
```
3 1 bis 5 und 21 bis 26 mit 300 000 kg
Buchstabe a) oder b), insgesamt
```
```
11 bis 19, 27, 28, 32 c), 33 c), 120 000 kg
41, insgesamt, wobei von 30 000 kg
Ziffer 12 oder 13 maximal
```
```
4.1 31 b), 32 b), 41 b), 42 b), 15 000 kg
insgesamt
```
```
7 und 16 mit Buchstabe b), 21, 120 000 kg
22 und 25 mit Buchstabe a), 26,
33 bis 40, 44, 45 und 46 alle
mit Buchstabe b), insgesamt
```
```
4.2 7, 8, 18 und 19, alle mit 300 000 kg
Buchstabe b), insgesamt
```
```
4.3 15, 18, 22 und 23, alle mit 300 000 kg
Buchstabe a) oder b), insgesamt
```
```
5.2 1 b), 2 b), 11 b), und 12 b), 15 000 kg
insgesamt
```
```
Andere Ziffern, insgesamt 120 000 kg
```
```
6.1 Alle ohne Buchstabe, insgesamt 30 000 kg
Alle mit Buchstabe a), insgesamt 120 000 kg
```
```
Alle mit Buchstabe b), insgesamt 300 000 kg
```
```
7 Siehe Rn. 71 401
```
```
8 Alle mit Buchstabe a) und 300 000 kg
Ziffer 6, 14 und 15, insgesamt
```
```
9 Alle mit Buchstabe b), insgesamt 300 000 kg
```
```
(2) Auf einem Schiff oder bei Schubverbänden und
gekuppelten Fahrzeugen pro Einheit sind höchstens 1 100 000 kg gefährliche Güter zugelassen.
Für die in der oben stehenden Tabelle nicht genannten
gefährlichen Güter gelten keine Mengenbegrenzungen.
(3) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klasse 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1) ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 und die Begrenzung nach Absatz (2) gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen.
10 402
10 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen
horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
(2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für
die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 1 vorgeschrieben ist, gestaut werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 10 404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)
(1) Rn. 10 403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.
(2) Rn. 10 403 gilt nicht für;
- Container mit geschlossenen Metallwänden;
- Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.
- Tankcontainer
- Tankfahrzeuge.
(3) Für sonstige Container kann der Abstand nach
Rn. 10 403 (1) auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.
10 405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)
Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. Die Stauung nach IMDG Code muß im Beförderungspapier eingetragen sein.
10 406
10 407 Lade- und Löschstellen
Die in Rn. 10 500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur
an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
10 408
10 409 Umladen
Es ist verboten, außer in Notfällen mit Genehmigung der Schiffahrtspolizei die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
10 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Versandstücke, einschließlich Großpackmittel (IBC), sowie
ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich ungereinigter leerer Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solcher mit Zetteln nach Muster 9, die Stoffe der Ziffern 1, 2 b), 3 oder 13 b) der Klasse 9 enthalten, dürfen in Laderäumen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe gestaut werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken gestaut, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein:
durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit den oben genannten Zetteln, oder
durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind aber die keine Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 oder 13 der Klasse 9 enthalten, oder
durch einen Abstand von mindestens 0,80 m,
es sei denn, die Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (zB durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
10 411 Stauplan
(1) Der Schiffsführer muß in einen Stauplan eintragen,
welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind.
Die Güter sind gemäß Beförderungspapier einzutragen
(Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden Stoffnummer).
(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muß eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und den in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und Stoffnummer als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden.
10 412 Lüftung
(1) Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen
mit Straßenfahrzeugen muß die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.
(2) Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung müssen die Laderäume so gelüftet werden, daß bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegt und die Laderäume frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen sind.
(3) Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen
Laderäumen gestaut, so müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.
10 413 Maßnahmen vor dem Laden
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt
werden, Laderäume müssen gelüftet werden.
10 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut
werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
(2) Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von
Wohnräumen. Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
Wenn Wohnräume oder das Steuerhaus über einem Laderaum
angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnräumen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
(3) -
(4) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container.
(5) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht
sein, jedoch dürfen Güter in;
- Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
- Tankcontainern und
- Tankfahrzeugen an Deck
auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich befördert werden.
(6) Versandstücke mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1
und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.
(7) Wenn Güter, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2
vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden,
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
10 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und
nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
10 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist
das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
10 417- 10 452
10 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte
elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können.
Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet,
müssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entsprechen. 10 454- 10 474
10 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle darstellen.
10 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.
10 477- 10 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
10 500 Bezeichnung
(1) Für Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführte gefährliche Güter befördern, gelten die dort angeführten Kennziffern.
Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.
```
```
Klasse Ziffer Bruttomasse Kennziffer
```
```
1 alle ohne 1.4 60 kg 3
```
```
1.4 ohne 1.4 S 500 kg 1
```
```
2 alle mit
Buchstabe T, TC,
TF, TO, TFC oder
TOC, insgesamt 1 000 kg 2
```
```
alle mit
Buchstabe F,
insgesamt 3 000 kg 1
```
```
3 1 bis 5, mit
Buchstabe a) oder
b), 6 und 7 b) 3 000 kg 1
```
```
27 und 28 1 000 kg 2
```
```
21 bis 26 3 000 kg 1
```
```
11 bis 19, 32 c)
und 41 1 000 kg 2
```
```
5, 31, 33, 34 und
61, alle mit
Buchstabe c) 30 000 kg 1
```
```
4.1 7 und 16, alle
mit Buchstabe b) 3 000 kg 2
```
```
22 und 25, alle
mit Buchstabe a) 1 000 kg 2
```
```
4.2 alle, ohne 7, 8,
18 und 19, mit
Buchstabe b) 30 000 kg 1
```
```
7, 8, 18 und 19,
mit Buchstabe b) 3 000 kg 2
```
```
4.3 alle, ohne 15,
18, 22 und 23,
mit Buchstabe a)
oder b) 30 000 kg 1
```
```
15, 18, 22 und
23, alle mit
Buchstabe a) oder
```
3 000 kg 2
```
```
```
5.2 1 b), 2 b), 11 b)
und 12 b) 60 kg 3
```
```
andere Ziffern
ohne 31 1 000 kg 1
```
```
6.1 alle ohne
Buchstabe oder
mit Buchstabe a) 1 000 kg 2
```
```
alle mit
Buchstabe b) 3 000 kg 2
```
```
7 Blatt 5 bis 13 2
```
```
8 alle mit
Buchstabe a) und
Ziffern 6, 14,
15 und 45 b) 2. 3 000 kg 2
```
```
32 b) 2., 37 b)
2., 37, 54,
64 b) und 68 30 000 kg 1
```
```
9 alle mit
Buchstabe b) 3 000 kg 2
```
```
(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe
in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.
(Anm.: Gefahrzettel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(3) Wenn für ein Schiff mehrere Kennziffern zutreffen, gilt
die höchste zutreffende Kennziffer.
10 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine
Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht
überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe
enthalten.
Im Bereich zwischen Strom-km 1 915,000 und der
slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände,
die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht
überschreiten und nicht mehr als drei für die
Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die
Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
10 502
10 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß sie
bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
10 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe, für die eine Kennziffer nach Rn. 10 500 gilt, muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315
sichergestellt ist, stilliegen.
(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders
angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden;
- 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 1 gilt,
- 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt,
- 500 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.
(4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
10 505- 10 507
10 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Sehiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Art des Fahrzeugs
Name des Fahrzeugs
Nationalität und amtliches Kennzeichen
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal)
Tragfähigkeit
Länge, Breite
bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes
Tiefgang
Fahrtroute
Beladehafen
Entladehafen
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
Kennziffer gemäß Rn. 10 500
Anzahl der an Bord befindlichen Personen
(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden;
Name des Fahrzeugs
Nationalität und amtliches Kennzeichen
(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 10 999
II. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils
ergänzt oder geändert werden
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
11 000-
11 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
11 100-
11 199
```
ABSCHNITT 2
```
Anforderungen an die Schiffe
11 200-
11 299
```
ABSCHNITT 3
```
Allgemeine Betriebsvorschriften
11 300-
11 350
11 351 Elektrische Einrichtungen
Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
11 352-
11 369
11 370 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten
(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein
Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.
(2) Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in
einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden. 11 371- 11 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
11 400
11 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen
Nettomassen der explosiven Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:
```
```
Unter- Höchstzu-
klasse Ziffer lässige Bemerkungen
Nettomasse
```
```
1.1 01 90 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 30 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
```
```
1-12 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 5 000 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
```
```
1.2 13-25 50 000 kg
```
```
1.3 26-34 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg
pro Laderaum *)
```
```
1.4 35-47 unbegrenzt
```
```
1.5 48, 49 15 000 kg in mindestens 3 Partien zu
maximal je 5 000 kg und
mindestens 10,00 m Abstand
zwischen den einzelnen
Partien
```
```
1.6 50 300 000 kg nicht mehr als 100 000 kg
pro Laderaum *)
```
```
91 unbegrenzt
```
```
(2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der Rn. 11 403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.
(3) Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und
der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.
11 402
11 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12,00 m von Stoffen aller anderen Klassen getrennt sein.
(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur
dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt:
```
```
Ver-
träg-
lich- A B C D E F G H J L N S
keits-
gruppe
```
```
A x - - - - - - - - - - -
```
```
B - x - 1) - - - - - - - x
```
```
C - - x x x - x - - - 2)
3) x
```
```
D - 1) x x x - x - - - 2)
3) x
```
```
E - - x x x - x - - - 2)
3) x
```
```
F - - - - - x - - - - - x
```
```
G - - x x x - x - - - - x
```
```
H - - - - - - - x - - - x
```
```
J - - - - - - - - x - - x
```
```
L - - - - - - - - - 4) - -
```
```
N - - 2) 2) 2)
3) 3) 3) - - - - - 2) x
```
```
S - x x x x x x x x - x x
```
```
```
```
„x”: zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der
entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B” und der Verträglichkeitsgruppe „D” dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Container oder Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.
2) Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6,
Verträglichkeitsgruppe „N”, dürfen nur als
Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe „N”, zusammen befördert werden, wenn durch Prüfung oder Analogie bewiesen ist, daß keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den erwähnten Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als zur Unterklasse 1.1 gehörend zu behandeln.
3) Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N” mit Stoffen der Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen „C”, „D” oder „E” befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N” so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe „D” gehörten.
4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „L” dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.
11 404- 11 406- 11 407 Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten von Gütern der Klasse 1, für
die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.
11 409 (2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
11 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
11 411-
11 412
11 413 Maßnahmen vor dem Laden
Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die
kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht
hervorstehen.
11 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von
Wohnräumen, Maschinenräumen. vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
(2) Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.
(3) Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung,
Umkippen und Sturz vermieden werden.
Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke
müssen so gestaut und verkeilt werden, daß Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.
(4) Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit
ungefährlichen Gütern zu überstapeln.
(5) Güter der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes beladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.
Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen
geladen oder gelöscht wird und die Güter der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.
(6) Beim Zusammenladen von Gütern der Klasse 1 mit anderen
Gütern im gleichen Laderaum müssen die Güter der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klasse 1 in Containern enthalten sind.
(7) Während Güter der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden,
dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als
eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.
11 415- 11 440
11 441 Feuer und offenes Licht
Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn
Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.
11 442- 11 450
11 451 Elektrische Einrichtungen
Während des Ladens und Löschens von Gütern der Unterklassen 1,1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes. in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Gütern befindet.
11 452-
11 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
11 500 Allgemeines
Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur
für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und für die
nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
11 501 Beförderungsart
Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer
3 vorgeschrieben ist, dürfen nur dann mit Schubverbänden
oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn die
Gesamtabmessungen eine Länge von 230 m und eine Breite von
23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier
Güterschiffe enthalten sind. Im Bereich zwischen
Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen
talfahrende Verbände, die Güter der Klasse 1, für die in
Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, befördern,
eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr
als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe
enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu
führen. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
11 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
11 503- 11 504
11 505 Anhaften der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),
muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
Die zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt
werden.
11 506- 11 507
11 508 Meldepflicht
Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10 508 muß
zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.
11 509- 20 999
Klasse 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
21 000- 21 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
21 100- 21 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
21 200- 21 259
21 260
Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muß die in Rn. 10 261 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
21 261- 21 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
21 300
21 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21 260 (3) oder (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können. müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
21 302- 21 311
21 312 Lüftung
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.
21 313- 21 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
21 400- 21 402
21 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2. für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
21 404- 21 411
21 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit
Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit
den Buchtstaben T, TC, TF, TO, TFC oder TOC enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist
sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
21 413- 21 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
21 500- 30 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
31 000- 31 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
31 100- 31 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
31 200- 31 259
31 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
31 261- 31 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
31 300
31 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260 (3) oder (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
31 302- 31 311
31 312 Lüftung
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.
31 313- 31 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
31 400- 31 402
31 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
31 404- 31 409
31 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
31 411
31 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3,
Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist
sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
31 413- 31 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
31 500- 40 999
Klasse 4.1
Entzünbare feste Stoffe
41 000- 41 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
41 100- 41 110
41 111 Lose Schüttung
Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c), Naphthalen der Ziffer 6 c), Schwefel der Ziffer 11 c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.
41 112- 41 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
41 200- 41 259
41 260 Besondere Ausrüstung
(1) -
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder
52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert. muß das in Rn. 10 260 (1) c geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) -
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
41 261- 41 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
41 300
41 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen. wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
41 302- 41 310
41 311 Laderäume
Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6 c) in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.
41 312 Lüftung
Laderäume, die Güter der Klasse Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder
52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
werden.
41 313- 41 334
41 336- 41 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
41 400- 41 402
41 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12,00 m von Stoffen aller anderen Klassen getrennt sein.
41 404- 41 406
41 407 Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
41 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten von Gütern der Klasse 4.1,
für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.
(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
41 409- 41 411
41 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52
(ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
41 413
41 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) in loser Schüttung
dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Streu gelangen kann.
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
41 415
41 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1,
Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
41 417-
41 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
41 500 Allgemeines
Die Vorschriften der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 41 501 bis
41 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1
befördern und für die nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
41 501 Beförderungsart
Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die
Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nur dann mit
Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert
werden, wenn die Gesamtabmessungen eine Länge von 230 m
und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht
mehr als vier Güterschiffe enthalten sind. Zeitweiliger
Vorspann ist jedoch gestattet.
41 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff
einhalten.
41 503- 41 504
41 505 Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.).
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall).
muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
benachrichtigt werden.
41 506- 41 999
Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
42 000- 42 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
42 100- 42 110
42 111 Lose Schüttung
Güter der Ziffern 2 c), 3 c), metallisches Eisen als
Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12 c) und Güter der Ziffer 16 c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
42 112- 42 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
42 200- 42 259
42 260 Besondere Ausrüstung
(1) -
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 Ziffer 8 b) und
19 b) befördert und gemäß Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, müssen das in Rn. 10 260 (1) d) genannte Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
42 261- 42 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
42 300
42 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) oder 12 c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
42 302-
42 311
42 312 Lüftung
Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser
Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.
42 313-
42 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
42 400-
42 402
42 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der
Klassen 1.4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
42 404- 42 411
42 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in
loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
42 413 Maßnahmen vor dem Laden
Güter der Klasse 4.2, Ziffer 12 c) dürfen nur dann geladen
werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 ºC ist.
42 414 Handhaben und Stauen der Ladung
Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder
Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.
42 415
42 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2.
Ziffer 2 c) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dein Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4,2 Ziffer 2 c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen. Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
42 417- 42 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
42 500- 42 999
Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln
43 000- 43 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
43 100- 43 110
43 111 Lose Schüttung
Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, Zinkaschen und Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung der Ziffer 13 c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15 c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
43 112- 43 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
43 200- 43 259
43 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
43 261- 43 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
43 300- 43 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (3) und (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
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