VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
(4) Der Schiffsführer muß sich täglich an den Lenzbrunnen
oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.
Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muß
dieses unverzüglich entfernt werden.
43 302- 43 311
43 312 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt enthalten, müssen gelüftet werden.
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.
43 313- 43 334
43 336- 43 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
43 400- 43 402
43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
43 404- 43 409
43 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
43 411
43 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
43 413 Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken
wie möglich gehalten werden.
43 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.
(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt
dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt
werden.
(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container
enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
43 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt bestimmt sind enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260 (3) und (4) genannten Geräten gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser
Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt bestimmt sind.
43 416- 43 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
43 500- 50 999
Klasse 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
51 000- 51 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
51 100- 51 110
51 111 Lose Schüttung
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1
Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.
Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1
Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
51 112- 51 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
51 200- 51 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
51 300- 51 310
51 311 Laderäume
Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit
Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.
51 312-
51 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
51 400-
51 401
51 402 Zusammenladeverbot (allgemein)
Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung
dürfen sich keine anderen Güter befinden.
51 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
51 404- 51 412
51 413 Maßnahmen vor dem Laden
Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung
müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit
werden.
51 414- 51 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
51 500- 51 999
Klasse 5.2
Organische Peroxide
52 000- 52 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
52 100- 52 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
52 200- 52 259
52 260 Besondere Ausrüstung
(1) -
(2)-
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) -
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
52 261- 52 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
52 300
52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
52 302- 52 311
52 312 Lüftung
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.
52 313- 52 399
52 400- 52 402
52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12,00 m von Stoffen aller anderen Klassen getrennt sein.
52 404- 52 406
52 407 Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten von Gütern der Klasse 5.2,
für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.
(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
52 409- 52 411
52 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen
mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2, enthalten,
müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist
sofort nach dem Beladen durchzuführen.
Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
52 413
52 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1 b), 2 b), 11 b) und
12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.
Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern
oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
An Deck geladenen Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens
3,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
(2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen
aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.
(3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme
von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.
52 415-
52 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
52 500 Allgemeines
Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für
Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach
Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
52 501 Beförderungsart
Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die
Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn die Gesamtabmessungen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten sind. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
52 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff
einhalten.
52 503-
52 504
52 505 Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße
usw.),
- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst
zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,
unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer
geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder
Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten.
Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
benachrichtigt werden.
52 506-
60 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
61 000-
61 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
61 100-
61 110
61 111 Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63 c) und feste Abfälle,
die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in
loser Schüttung befördert werden.
61 112- 61 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
61 200- 61 259
Besondere Ausrüstung
61 260
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muß die
in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
61 261- 61 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
61 300
61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (3) und (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 61 303- 61 311
61 312 Lüftung
(1) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.
61 313- 61 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
61 400- 61 402
61 403
Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
61 404- 61 409
61 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
61 411
61 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung
enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit
Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren belüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
61 413
61 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
61 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet
werden.
Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser
Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.
61 416- 61 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
61 500- 61 999
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährllche Stoffe
62 000- 62 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
62 100- 62 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
62 200- 62 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
62 300- 62 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
62 400- 62 402
62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
62 404- 62 409
62 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
62 411- 62 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
62 500- 70 999
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
71 000- 71 001
71002 Anweisungen für den Beförderer
(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.
Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende
Angaben enthalten;
zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.
(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden
erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.
71 003-
71 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
71 100 Allgemeine Bestimmungen
Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls
zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.
71 101
71 102 Zusätzliche Anforderungen
Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0
ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.
71 103 Beförderung in Umpackungen
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche
die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
71 104- 71 110
71 111 Lose Schüttung
(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer
spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;
Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
(3) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II
(Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen nicht unverpackt befördert werden.
71 112 Sondervereinbarung
Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung
(Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.
71 111- 71 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
71 200 Bau
Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.
71 201-
71 299
```
ABSCHNITT 3
```
Allgemeine Betriebsvorschriften
71 300 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381 (3)).
71 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten
Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.
71 302- 71 380
71 381 Urkunden
(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muß
der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.
Einzelheiten sind in Rn. 71 002 enthalten.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.
(3) Der Absender muß dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.
71 382-
71 399
```
ABSCHNITT 4
```
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
71 400 Allgemeine Bestimmungen
Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten
(siehe Rn. 71 381 (3)).
71 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter
ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.
(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.
(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren
Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
(4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit
geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.
(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A (ADR)) muß der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A tief 2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A tief 2-Werten hierzu addiert werden.
(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
```
```
Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe
```
```
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
```
```
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
```
```
Brennbare feste Stoffe und
alle flüssigen Stoffe und
Gase 10 . A tief 2
```
```
(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.
```
```
Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe
```
```
Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit
```
```
Nicht brennbare feste
Stoffe 100 . A tief 2
```
```
Brennbare feste Stoffe 10 . A tief 2
```
```
(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 . A tief 2.
71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen
Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen
Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen;
Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:
0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;
alle anderen Alphastrahler;
0,04 Bq/cm2 (10 hoch -6 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen.
71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
(2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ
B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.
(3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund
einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
71 404- 71 409
71 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
71 411- 71 413
71 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer,
die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:
zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;
von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;
von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie
unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO” oder Postsäcken
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an
der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.
(4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, daß sie stets von anderen Versandstücken, Umpackenden, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist.
71 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu
kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
(2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder
undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die
für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.
(4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile
müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;
für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).
71 416
71 417 Zusätzliche Vorschriften
Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter
ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;
10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von
Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:
- während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird und
- Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, daß deren Lage im Schiff unter normalen Beförderungsbedingungen unverändert bleibt und
- die Beförderung nicht durch Be- und Entladevorgänge in dem Laderaum, in dem die Stoffe befördert werden, unterbrochen wird.
Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter
ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.
71 418 Unzustellbare Sendungen
Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch
die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
71 419- 71 428
71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung
(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 ºC übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 ºC zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.
(2) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.
71 430- 71 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
71 500
71 501 Beförderungsart
Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13
der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.
71 502-
80 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
81 000-
81 099
```
ABSCHNITT 1
```
81 100- Beförderungsart
81 110
81 111 Lose Schüttung
Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen
der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter
Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser
Schüttung befördert werden.
81 112-
81 199
```
ABSCHNITT 2
```
81 200- Anforderungen an die Schiffe
81 259
81 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
81 261- 81 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
81 300
81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;
Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260 (3) oder (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
81 302- 81 310
81 311 Laderäume
Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.
81 312- 81 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
81 400- 81 402
81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,
4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
81 404- 81 414
81 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung
befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.
81 416- 81 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
81 500- 90 999 Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
91 000- 91 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
91 100- 91 110
Lose Schüttung
91 111
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c),
Rizinussaat der Ziffer 35 b), Fischmehl, stabilisiert, und Fischabfall, stabilisiert, der Ziffer 39 c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.
In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.
91 112-
91 199
```
ABSCHNITT 2
```
91 200- Anforderungen an die Schiffe
91 259
91 260 Besondere Ausrüstung
(1)-
(2)-
(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4)-
91 261- 91 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
91 300
91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
91 302- 91 311
91 312 Lüftung
Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
werden.
91 313- 91 334
91 336- 91 384
91 385 Schriftliche Weisungen
Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9 Ziffer 2 b)
oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.
91 386- 91 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
91 400- 91 402
91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit
einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 angegeben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
Ziffer 50 c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.
91 404- 91 409
91 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)
91 411
91 412 Lüftung
(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
der Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
91 413
91 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
Ziffer 4 c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
diese Laderäume von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen dazwischenliegenden anderen Laderaum mit
Metallschotten getrennt sind;
sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Bodenstreu gelangen kann.
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
91 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum
verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.
91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
91 417- 91 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
91 500- 109 999
*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die
diese Güter enthalten haben.
*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung
anerkannt.
*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der
entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4
(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.
*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.
*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.
*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E
befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
III. TEIL
Bauvorschriften
110 000- 110 199
110 200 Baustoffe
Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem
anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
110 201- 110 210
110 211 Laderäume
(1) a) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch wasserdichte
Metallschotte begrenzt sein.
Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.
(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie
gereinigt und getrocknet werden können.
(3) Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und
wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden,
müssen schwer entflammbar sein.
(4) In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut
sein.
110 212 Lüftung
(1) Jeder Laderaum muß mit zwei voneinander unabhängigen
Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden.
Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern
befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein.
(2) Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muß so
angeordnet sein, daß gefährliche Gase nicht in die Wohnräume, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.
(3) Wohnräume und Betriebsräume müssen belüftet werden
können.
110 213- 110 216
110 217 Wohnräume und Betriebsräume
(1) Wohnräume müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von
den Laderäumen getrennt sein.
(2) Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnräume und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.
(3) Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.
110 218-
110 219
110 220 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser eingerichtet werden.
110 221-
110 230
110 231 Maschinen
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom
geschützten Bereich entfernt sein.
(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen
sein.
110 232 Brennstofftanks
(1) Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank
eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum
sind verboten.
(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m
über das freie Deck geführt sein.
Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf
Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
110 233
110 234 Abgasrohre
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.
(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 110 235- 110 239
110 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen
sein. Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden; eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;
- sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im geschützten Bereich erreichen können.
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.
- die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.
(2) Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten
Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
(3) Die in Rn. 10 240 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher
müssen sich im geschützten Bereich befinden.
110 241 Feuer und offenes Licht
(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit
metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.
(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur
elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
110 242- 110 251
110 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(1) Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen
durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht
- in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ mindestens für Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe IIB , und
- im geschützten Bereich dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“
entsprechen.
Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen
versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.
Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten
gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, daß das Herstellen und das Lösen
der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.
(2) Elektrische Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
(3) Im geschützten Bereich und in den Laderäumen dürfen
keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein.
Steckdosen für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am Schiff fest montiert sein.
110 253- 110 255
110 256 Elektrische Kabel
(1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen
mechanische Beschädigungen geschützt sein.
(2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich sind
verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, von Containern und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen.
(3) Für die nach Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel
dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens in gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß
eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 110 257- 110 269
110 270 Drahtseile, Masten
Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle
Masten müssen geerdet sein sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
110 271 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
110 272- 110 273
110 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 110 275- 110 279
Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe
110 280- 110 287
110 288 Klassifikation
(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muß durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.
(2) Laufende Klasse ist nicht erforderlich.
(3) Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper
müssen unter Aufsicht dieser Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.
110 289- 110 290
110 291 Laderäume
(1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als
Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.
(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind;
Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein.
Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.
Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:
- zwei Längsstringer angeordnet werden. Der Abstand der Längsstringer voneinander und vom Gangbord darf nicht größer als 0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die gleiche Höhe wie die Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als 15 cm2 cbetragen (Anm.: richtig: betragen).
Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein.
oder:
- auf jedem Spant müssen Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, angeordnet werden.
Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.
Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt
der rechnerische Nachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, daß durch die Anordnung zusätzlicher Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.
(3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,
jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.
110 292 Notausgang
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder
ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden,
der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.
110 293 Stabilität (Allgemein)
(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich
Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten
Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
110 294 Stabilität (Intakt)
(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.
(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber
hinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang x nachzuweisen.
(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist
für das Schiff maßgeblich.
110 295 Stabilität (im Leckfall)
(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu
berücksichtigen:
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts
unbegrenzt.
```
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
```
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht
weniger als 5,00 m,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,
Sumpf ausgenommen.
Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
Dabei ist folgendes zu beachten;
- Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
- Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
- Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
- Maschinenräume 85%
- Besatzungsräume 95%
- Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit
für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben
folgende Leckstabilitätskriterien einzuhalten;
In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung
des Schiffes 5 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve eine Fläche ≥ 00065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
Die Verschlußeinrichtungen müssen entsprechend beschriftet
werden.
(5) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
110 296- 119 999
IV. TEIL
Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften
von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen
120 000- 120 099
120 100 Allgemeines, Begriffsbestimmungen
Seeschiffe müssen entweder dem III. Teil der Anlage B.1 oder
den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend aufgeführten Vorschriften entsprechen.
120 101- 120 199
120 200 Baustoffe
Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem
anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.
120 201- 120 219
120 220 Ballastwasser
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von
Ballastwasser eingericht (Anm.: richtig: eingerichtet) werden.
120 221- 120 230
120 231 Maschinen
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 ºC hat.
(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom
geschützten Bereich entfernt sein.
(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen
sein.
120 232- 120 233
120 234 Abgasrohre
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.
(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein; zB Funkenfänger. 120 235- 120 240
120 241 Feuer und offenes Licht
(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit
metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.
(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur
elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.
120 242- 120 270
120 271 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
120 272- 120 273
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