VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

(4) Der Schiffsführer muß sich täglich an den Lenzbrunnen

oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.

Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muß

dieses unverzüglich entfernt werden.

43 302- 43 311

43 312 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt enthalten, müssen gelüftet werden.

(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.

43 313- 43 334

43 336- 43 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

43 400- 43 402

43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

43 404- 43 409

43 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

43 411

43 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

43 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken

wie möglich gehalten werden.

43 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.

(2) Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt

dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(3) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt

werden.

(4) Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit

Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(5) Wenn die Versandstücke nicht in einem Container

enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.

(6) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

43 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt bestimmt sind enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260 (3) und (4) genannten Geräten gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt bestimmt sind.

43 416- 43 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

43 500- 50 999

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

51 000- 51 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

51 100- 51 110

51 111 Lose Schüttung

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

51 112- 51 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

51 200- 51 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

51 300- 51 310

51 311 Laderäume

Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit

Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.

51 312-

51 399

```

ABSCHNITT 4

```

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

51 400-

51 401

51 402 Zusammenladeverbot (allgemein)

Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

dürfen sich keine anderen Güter befinden.

51 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

51 404- 51 412

51 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit

werden.

51 414- 51 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

51 500- 51 999

Klasse 5.2

Organische Peroxide

52 000- 52 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

52 100- 52 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

52 200- 52 259

52 260 Besondere Ausrüstung

(1) -

(2)-

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) -

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

52 261- 52 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

52 300

52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

52 302- 52 311

52 312 Lüftung

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.

52 313- 52 399

52 400- 52 402

52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12,00 m von Stoffen aller anderen Klassen getrennt sein.

52 404- 52 406

52 407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

(1) Lade- und Löscharbeiten von Gütern der Klasse 5.2,

für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, an Bord sind.

(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

52 409- 52 411

52 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen

mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2, enthalten,

müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen.

Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

52 413

52 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1 b), 2 b), 11 b) und

12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.

Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern

oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.

An Deck geladenen Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens

3,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

(2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen

aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.

(3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit

Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme

von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

52 415-

52 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

52 500 Allgemeines

Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für

Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach

Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

52 501 Beförderungsart

Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die

Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn die Gesamtabmessungen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten sind. Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

52 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff

einhalten.

52 503-

52 504

52 505 Anhalten der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

- sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige

Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße

usw.),

- sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst

zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,

unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer

geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder

Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst

weit entfernten Stelle anhalten.

Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich

benachrichtigt werden.

52 506-

60 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

61 000-

61 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

61 100-

61 110

61 111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63 c) und feste Abfälle,

die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in

loser Schüttung befördert werden.

61 112- 61 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

61 200- 61 259

Besondere Ausrüstung

61 260

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muß die

in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

61 261- 61 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

61 300

61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (3) und (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer

zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001) 61 303- 61 311

61 312 Lüftung

(1) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, der Laderaum zu lüften.

(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.

61 313- 61 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

61 400- 61 402

61 403

Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

61 404- 61 409

61 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

61 411

61 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung

enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.

(2) Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit

Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren belüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

(3) Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

61 413

61 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

(2) Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

61 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet

werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser

Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.

61 416- 61 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

61 500- 61 999

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährllche Stoffe

62 000- 62 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

62 100- 62 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

62 200- 62 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

62 300- 62 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

62 400- 62 402

62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

62 404- 62 409

62 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

62 411- 62 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

62 500- 70 999

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

71 000- 71 001

71002 Anweisungen für den Beförderer

(1) Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.

Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende

Angaben enthalten;

a)

zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

b)

notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

c)

entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.

(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung

oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.

(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden

erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.

71 003-

71 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

71 100 Allgemeine Bestimmungen

Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls

zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.

71 101

71 102 Zusätzliche Anforderungen

Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0

ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.

71 103 Beförderung in Umpackungen

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche

die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.

71 104- 71 110

71 111 Lose Schüttung

(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer

spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:

a)

bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder

b)

bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.

(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:

a)

sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;

b)

sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;

c)

Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.

(3) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II

(Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen nicht unverpackt befördert werden.

71 112 Sondervereinbarung

Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung

(Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.

71 111- 71 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

71 200 Bau

Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.

71 201-

71 299

```

ABSCHNITT 3

```

Allgemeine Betriebsvorschriften

71 300 Allgemeine Bestimmungen

Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten

(siehe Rn. 71 381 (3)).

71 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten

Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.

71 302- 71 380

71 381 Urkunden

(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muß

der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.

Einzelheiten sind in Rn. 71 002 enthalten.

(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung

oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.

(3) Der Absender muß dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.

71 382-

71 399

```

ABSCHNITT 4

```

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

71 400 Allgemeine Bestimmungen

Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten

(siehe Rn. 71 381 (3)).

71 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter

ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.

(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.

(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren

Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

(4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit

geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.

(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten

Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A (ADR)) muß der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A tief 2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A tief 2-Werten hierzu addiert werden.

(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer

Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.

```

```

Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe

```

```

Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit

```

```

Nicht brennbare feste

Stoffe 100 . A tief 2

```

```

Brennbare feste Stoffe und

alle flüssigen Stoffe und

Gase 10 . A tief 2

```

```

(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer

Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.

```

```

Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe

```

```

Art des Inhalts Grenzwert pro Beförderungseinheit

```

```

Nicht brennbare feste

Stoffe 100 . A tief 2

```

```

Brennbare feste Stoffe 10 . A tief 2

```

```

(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten

Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 . A tief 2.

71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen

Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen

Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen;

a)

Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:

0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,

4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;

b)

alle anderen Alphastrahler;

0,04 Bq/cm2 (10 hoch -6 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,

0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen.

71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

(2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ

B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.

(3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund

einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

71 404- 71 409

71 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

71 411- 71 413

71 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer,

die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:

a)

zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;

b)

von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;

c)

von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie

unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO” oder Postsäcken

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an

der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.

(4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, daß sie stets von anderen Versandstücken, Umpackenden, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist.

71 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu

kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

(2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder

undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die

für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.

(4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile

müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:

a)

für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;

b)

für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).

71 416

71 417 Zusätzliche Vorschriften

Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter

ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;

10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von

Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:

Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter

ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.

71 418 Unzustellbare Sendungen

Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch

die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

71 419- 71 428

71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung

(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 ºC übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 ºC zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

(2) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.

71 430- 71 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

71 500

71 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13

der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

71 502-

80 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

81 000-

81 099

```

ABSCHNITT 1

```

81 100- Beförderungsart

81 110

81 111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen

der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter

Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser

Schüttung befördert werden.

81 112-

81 199

```

ABSCHNITT 2

```

81 200- Anforderungen an die Schiffe

81 259

81 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

81 261- 81 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

81 300

81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht

einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

81 302- 81 310

81 311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von

festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.

81 312- 81 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

81 400- 81 402

81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

81 404- 81 414

81 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.

81 416- 81 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

81 500- 90 999 Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

91 000- 91 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

91 100- 91 110

Lose Schüttung

91 111

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c),

Rizinussaat der Ziffer 35 b), Fischmehl, stabilisiert, und Fischabfall, stabilisiert, der Ziffer 39 c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9

Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

91 112-

91 199

```

ABSCHNITT 2

```

91 200- Anforderungen an die Schiffe

91 259

91 260 Besondere Ausrüstung

(1)-

(2)-

(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4)-

91 261- 91 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

91 300

91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden,

welche mit einem für den beförderten Stoff geeigneten Atemfilter ausgerüstet sind.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht

einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

91 302- 91 311

91 312 Lüftung

Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9

Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet

werden.

91 313- 91 334

91 336- 91 384

91 385 Schriftliche Weisungen

Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9 Ziffer 2 b)

oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.

91 386- 91 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

91 400- 91 402

91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit

einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 angegeben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9

Ziffer 50 c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.

91 404- 91 409

91 410 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2001)

91 411

91 412 Lüftung

(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9

der Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

91 413

91 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9

Ziffer 4 c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:

a)

diese Laderäume von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen dazwischenliegenden anderen Laderaum mit

Metallschotten getrennt sind;

b)

sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Bodenstreu gelangen kann.

(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von

Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

91 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum

verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.

91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare

Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf

erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare

Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame

Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

91 417- 91 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

91 500- 109 999


*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die

diese Güter enthalten haben.


*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung

anerkannt.


*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der

entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.


*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4

(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.


*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.


*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.


*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E

befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.


materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

III. TEIL

Bauvorschriften

110 000- 110 199

110 200 Baustoffe

Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem

anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

110 201- 110 210

110 211 Laderäume

(1) a) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch wasserdichte

Metallschotte begrenzt sein.

b)

Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.

(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie

gereinigt und getrocknet werden können.

(3) Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und

wetterdicht sein oder durch wasserdichte Planen abgedeckt sein.

Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden,

müssen schwer entflammbar sein.

(4) In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut

sein.

110 212 Lüftung

(1) Jeder Laderaum muß mit zwei voneinander unabhängigen

Saugventilatoren belüftet werden können. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des leeren Laderaums mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden.

Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern

befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein.

(2) Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muß so

angeordnet sein, daß gefährliche Gase nicht in die Wohnräume, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.

(3) Wohnräume und Betriebsräume müssen belüftet werden

können.

110 213- 110 216

110 217 Wohnräume und Betriebsräume

(1) Wohnräume müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von

den Laderäumen getrennt sein.

(2) Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnräume und des Steuerhauses müssen gasdicht geschlossen werden können.

(3) Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum geschützten Bereich gerichtet sein.

110 218-

110 219

110 220 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser eingerichtet werden.

110 221-

110 230

110 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom

geschützten Bereich entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen

sein.

110 232 Brennstofftanks

(1) Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank

eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum

sind verboten.

(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein.

Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf

Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

110 233

110 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 110 235- 110 239

110 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen

sein. Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des geschützten Bereichs gelangen können.

An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.

(2) Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten

Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

(3) Die in Rn. 10 240 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher

müssen sich im geschützten Bereich befinden.

110 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit

metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.

(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur

elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

110 242- 110 251

110 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen

durch zentral angeordnete Schalter spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht

entsprechen.

Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen

versehen sein, die anzeigen, ob der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.

Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten

gesichert sein. Die in diesem Bereich verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, daß das Herstellen und das Lösen

der Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.

(2) Elektrische Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.

(3) Im geschützten Bereich und in den Laderäumen dürfen

keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steckdosen vorhanden sein.

Steckdosen für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und von Containern müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes, des Landsteges oder des Containers am Schiff fest montiert sein.

110 253- 110 255

110 256 Elektrische Kabel

(1) Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen

mechanische Beschädigungen geschützt sein.

(2) Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich sind

verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, von Containern und elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen.

(3) Für die nach Absatz (2) zulässigen beweglichen Kabel

dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens in gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.

Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß

eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 110 257- 110 269

110 270 Drahtseile, Masten

Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle

Masten müssen geerdet sein sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

110 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

110 272- 110 273

110 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 10 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 110 275- 110 279

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

110 280- 110 287

110 288 Klassifikation

(1) Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2 in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704, Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muß durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.

(2) Laufende Klasse ist nicht erforderlich.

(3) Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper

müssen unter Aufsicht dieser Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.

110 289- 110 290

110 291 Laderäume

(1) Das Schiff muß im geschützten Bereich als

Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden ausgeführt sein.

(2) Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muß mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind;

a)

Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht größer als 0,60 m sein.

Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen.

b)

Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:

Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die Laderaumschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein.

oder:

c)

Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder Stützrohre miteinander verbunden sein.

Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt

der rechnerische Nachweis durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, daß durch die Anordnung zusätzlicher Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.

(3) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,50 m betragen,

jedoch darf sie unter den Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m3 Inhalt haben darf.

110 292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder

ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden,

der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

110 293 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Beladungsendzustand nachgewiesen werden.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten

Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

110 294 Stabilität (Intakt)

(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber

hinaus ausreichende Stabilität gemäß Anhang x nachzuweisen.

(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist

für das Schiff maßgeblich.

110 295 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen:

a)

Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite;

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,59 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

```

b)

Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

```

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,49 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

c)

Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.

Dabei ist folgendes zu beachten;

Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:

Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit

für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.

(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12, nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich

der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(3) Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben

folgende Leckstabilitätskriterien einzuhalten;

In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung

des Schiffes 5 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich

der Hebelarmkurve eine Fläche ≥ 00065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

(4) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen

zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

Die Verschlußeinrichtungen müssen entsprechend beschriftet

werden.

(5) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung

von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

110 296- 119 999

IV. TEIL

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften

von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

120 000- 120 099

120 100 Allgemeines, Begriffsbestimmungen

Seeschiffe müssen entweder dem III. Teil der Anlage B.1 oder

den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54 und den nachfolgend aufgeführten Vorschriften entsprechen.

120 101- 120 199

120 200 Baustoffe

Der Schiffskörper muß aus Schiffbaustahl oder aus einem

anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.

120 201- 120 219

120 220 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser eingericht (Anm.: richtig: eingerichtet) werden.

120 221- 120 230

120 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 60 ºC hat.

(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom

geschützten Bereich entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im geschützten Bereich ausgeschlossen

sein.

120 232- 120 233

120 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein; zB Funkenfänger. 120 235- 120 240

120 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m von den Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit

metallischem Unterteil und in Wohnräumen zugelassen.

(3) Außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses sind nur

elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

120 242- 120 270

120 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 10 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

120 272- 120 273

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