Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

46 Versionen · 2001-03-31 — 2025-08-31
2025-08-31
KommAustria-Gesetz — art. 6
2025-07-24
KommAustria-Gesetz — art. 44
2024-07-18
KommAustria-Gesetz — art. 19
2024-06-30
KommAustria-Gesetz — art. 1
2024-02-26
KommAustria-Gesetz — art. 44
2024-02-16
KommAustria-Gesetz — art. 2
2024-01-01
KommAustria-Gesetz — art. 35
2023-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 35
2023-12-30
KommAustria-Gesetz — art. 44
2023-12-22
KommAustria-Gesetz — art. 44
2023-09-08
KommAustria-Gesetz — art. 44
2023-08-31
KommAustria-Gesetz — art. 2
2023-07-19
KommAustria-Gesetz — art. 44
2023-05-19
KommAustria-Gesetz — art. 44
2022-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 9
2022-12-29
KommAustria-Gesetz — art. 44
2022-07-28
KommAustria-Gesetz — art. 44
2022-06-30
KommAustria-Gesetz — art. 44
2022-04-13
KommAustria-Gesetz — art. 44
2022-02-28
KommAustria-Gesetz — art. 2
2021-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 45
2021-11-30
KommAustria-Gesetz — art. 17
2021-10-31
KommAustria-Gesetz — art. 2
2021-10-28
KommAustria-Gesetz — art. 34
2021-06-30
KommAustria-Gesetz — art. 44
2021-01-07
KommAustria-Gesetz — art. 9
2020-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 9
2020-12-23
KommAustria-Gesetz — art. 2
2020-04-04
KommAustria-Gesetz — art. 9
2020-03-31
KommAustria-Gesetz — art. 45
2019-06-12
KommAustria-Gesetz — art. 42
2019-05-31
KommAustria-Gesetz — art. 30
2018-11-30
KommAustria-Gesetz — art. 44
2016-07-08
KommAustria-Gesetz — art. 44
2016-06-30
KommAustria-Gesetz — art. 17
2015-11-26
KommAustria-Gesetz — art. 34
2015-07-31
KommAustria-Gesetz — art. 2
2013-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 3
2013-05-23
KommAustria-Gesetz — art. 0
2013-05-23
Aufhebung
2011-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 12
2011-12-27
KommAustria-Gesetz — art. 1
2011-05-25
KommAustria-Gesetz — art. 17
2010-12-31
KommAustria-Gesetz — art. 34
2010-09-30
KommAustria-Gesetz — art. 16
2001-03-31
KommAustria-Gesetz — arts. 45, 45, 45 y 15 más
2001-03-31
KommAustria-Gesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2021-12-31

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(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.
Abkürzung
KOG
Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks
§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.
(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.
Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks
§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. März und jeweils 25 vH der Mittel per 30. September und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks” (“Privatrundfunkfonds”) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.
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(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.
Abkürzung
KOG
In-Kraft-Treten
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.
(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
1. dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie
2. dass
a) in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,
b) in Abs. 5 der letzte Satz,
c) in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
d) in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,
e) Abs. 14 zur Gänze
entfallen.
(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.
(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.
(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.
(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.
(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.
(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.
(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.
(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.
(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.
(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
Übergangsbestimmung
§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
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KOG
Übergangsbestimmung
§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.
(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.
(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.
(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.
(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.
(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.
(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.
(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.
(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.
*(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)*
(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.
Abkürzung
KOG
Vollziehung
§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 21 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1 erster Satz, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34a Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.