Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG)
19 Versionen
· 2002-04-16 — 2025-08-31
2025-08-31
Wettbewerbsgesetz — art. 16
2025-07-24
Wettbewerbsgesetz — art. 21
2023-12-30
Wettbewerbsgesetz — art. 2
2023-04-20
Wettbewerbsgesetz — art. 2
2021-09-09
Wettbewerbsgesetz — art. 1
2021-03-25
Wettbewerbsgesetz — art. 2
2018-05-24
Wettbewerbsgesetz — art. 10
2018-05-17
Wettbewerbsgesetz — art. 21
2017-04-24
Wettbewerbsgesetz — art. 1
2015-12-14
Wettbewerbsgesetz — art. 9
2013-12-31
Wettbewerbsgesetz — art. 11
2013-07-16
Wettbewerbsgesetz — art. 21
2013-02-28
Wettbewerbsgesetz — art. 1
2007-12-31
Wettbewerbsgesetz — art. 5
2006-06-27
Wettbewerbsgesetz — arts. 5, 5, 5, 5
2005-12-31
Wettbewerbsgesetz — art. 6
2002-06-30
Wettbewerbsgesetz — art. 15
2002-04-16
Wettbewerbsgesetz — art. 7
2002-04-16
Wettbewerbsgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2025-08-31
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(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgesetzt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Abkürzung
WettbG
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Auf die Mitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgesetzt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten derZusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
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WettbG
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 IFG aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Abkürzung
WettbG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.