Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG)

19 Versionen · 2002-04-16 — 2025-08-31
2025-08-31
Wettbewerbsgesetz — art. 16
2025-07-24
Wettbewerbsgesetz — art. 21
2023-12-30
Wettbewerbsgesetz — art. 2
2023-04-20
Wettbewerbsgesetz — art. 2
2021-09-09
Wettbewerbsgesetz — art. 1
2021-03-25
Wettbewerbsgesetz — art. 2
2018-05-24
Wettbewerbsgesetz — art. 10
2018-05-17
Wettbewerbsgesetz — art. 21
2017-04-24
Wettbewerbsgesetz — art. 1
2015-12-14
Wettbewerbsgesetz — art. 9
2013-12-31
Wettbewerbsgesetz — art. 11
2013-07-16
Wettbewerbsgesetz — art. 21
2013-02-28
Wettbewerbsgesetz — art. 1
2007-12-31
Wettbewerbsgesetz — art. 5
2006-06-27
Wettbewerbsgesetz — arts. 5, 5, 5, 5
2005-12-31
Wettbewerbsgesetz — art. 6
2002-06-30
Wettbewerbsgesetz — art. 15
2002-04-16
Wettbewerbsgesetz — art. 7
2002-04-16
Wettbewerbsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2007-12-31

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(3) (Verfassungsbestimmung) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie
b) eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, zu gewährleisten.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
(3) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur:
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(4) Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.
Geschäftsstelle
§ 9. (1) Die administrative Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat.
(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.
(3) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden.
(4) Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 10. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt unverbindliche Verbandsempfehlungen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern.
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(3) – (7) *(Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)*
Abkürzung
WettbG
Artikel V
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
*(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 2 Z 79, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)*
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
*(Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)*