(Übersetzung)Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Obwohl Art. 8 des Dekrets Nr. 6/93 vorsieht, dass das Mindest- bzw. Höchstalter für die Einziehung im Kriegsfall geändert werden kann, bedeutet die Tatsache, dass Kap Verde durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gebunden ist und Partei des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wird, dass das Mindestalter für die Einziehung in keinem Fall weniger als 17 Jahre betragen darf. Art. 12 Abs. 4 der Verfassung sieht vor, dass die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und der gehörig genehmigten oder ratifizierten internationalen Verträge nach ihrem In-Kraft-Treten im internationalen und nationalen Rechtssystem Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung und normativen Akten nach der Verfassung haben.
Kasachstan:
Die Republik Kasachstan erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass:
Gemäß dem Gesetz No 167-II 3PK vom 20. März 2001 über den Militärdienst auf Vertragsbasis
der Militärdienst auf Vertragsbasis auf den Grundsätzen der Legitimität, der freiwilligen Einziehung, der Professionalität und Kompetenz, der sozialen Sicherheit und des Schutzes der Rechte der Wehrdiener beruht.
jeder Wehrdiener das Recht auf völlige Gleichheit seiner oder ihrer Rechte hat. Niemand ist in seinen Rechten beschränkt oder erhält irgendwelche Vorteile bei der Ausübung der Rechte hinsichtlich des Geschlechts, des Alters, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Religion, der amtlichen Stellung und des sozialen Status.
Artikel 17 Abs. 1 gestattet die Einziehung Freiwilliger in einem Mindestalter von 19 Jahren.
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 muss ein Vertrag verpflichtend die Beschreibung des Identitätsausweises, die Nummer und das Datum der Ausstellung dieses Ausweises, die Sozialversicherungs- und Steuernummer enthalten.
Katar:
Der Staat Katar erklärt einen allgemeinen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Protokolls, die im Widerspruch zur islamischen Scharia stehen.
Der Staat Katar erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass die Einziehung zu den Streitkräften und anderen regulären Kräften freiwillig ist und für jene erfolgt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dass er die in Abs. 3 dieses Art. genannten Vorkehrungen berücksichtigt.
Der Staat Katar bestätigt, dass sein nationales Recht keine verpflichtende oder zwangsweise Einziehung vorsieht.
Kenia:
Kenia erklärt, dass das Mindestalter für die Einberufung von Personen zu den Streitkräften durch Gesetz mit 18 Jahren festgelegt ist. Die Einberufung ist gänzlich freiwillig und erfolgt mit vollem Einverständnis der einzuberufenden Personen. Es gibt keine Militärdienstpflicht in Kenia.
Kenia behält sich das Recht vor, mittels Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die gegenständliche Erklärung zu ergänzen, abzuändern oder zu bekräftigen. Diese Mitteilungen werden mit dem Datum des Empfangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Kirgisistan:
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Bürgern (Männern) zum aktiven Militärdienst in der Kirgisischen Republik 18 Jahre beträgt (Artikel 10 des Gesetzes der Kirgisischen Republik über den allgemeinen Militärdienst der Bürger der Kirgisischen Republik).
Kolumbien:
Aufgrund der kolumbianischen Rechtsvorschriften ziehen die kolumbianischen Streitkräfte im Einklang mit den Regeln des humanitären Völkerrechts und zum Wohl des Kindes Minderjährige nicht ein, auch nicht mit Zustimmung der Eltern.
Das Gesetz 418 von 1997 in der durch das Gesetz 548 von 1999 verlängerten und durch das Gesetz 642 von 2001 geänderter Fassung legt fest, dass Personen unter 18 Jahren nicht zum Militärdienst eingezogen werden. Minderjährigen Schülern der 11. Klasse, die nach dem Gesetz 488 von 1993 für den Militärdienst ausgewählt sind, wird in Bezug auf die Einziehung ein Aufschub gewährt, bis sie das erforderliche Alter erreicht haben.
Nimmt ein Jugendlicher, dem in Bezug auf die Einziehung ein Aufschub gewährt wurde, zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Volljährigkeit erreicht, an einem zu einem Abschluss führenden Studiengang an einer Hochschule teil, so kann er selbst entscheiden, ob er seinen Militärdienst unverzüglich ableistet oder bis zum Ende seines Studiums damit wartet. Entscheidet er sich dafür, den Dienst unverzüglich abzuleisten, so hält die Hochschule ihm seinen Studienplatz zu den derzeitigen Bedingungen frei; entscheidet er sich für die Verschiebung, so kann ihm sein Abschlusszeugnis erst verliehen werden, nachdem er die gesetzlich vorgeschriebenen Militärverpflichtungen erfüllt hat. Wird ein Hochschulstudium unterbrochen, ist die Einziehung zur Erfüllung der Militärverpflichtungen obligatorisch.
Angehörige einer zivilen oder militärischen Behörde, die diese Bestimmung nicht anwenden, machen sich eines schweren Dienstvergehens schuldig, dass mit der Entlassung geahndet werden kann.
Ein Jugendlicher, dem in Bezug auf die Einziehung ein Aufschub bis zum Ende seines Studiums gewährt wurde, hat seine gesetzlichen Verpflichtungen als Akademiker oder Techniker im Dienst der Streitkräfte zu erfüllen, indem er in der Einheit, der er zugeteilt worden ist, Tätigkeiten gemeinnütziger oder ziviler Art oder Aufgaben wissenschaftlicher oder technischer Natur wahrnimmt. In diesem Fall beträgt der Militärdienst sechs Monate; er kann als gleichwertig anerkannt werden mit einem Landwirtschaftsjahr, einem Praktikumsjahr, einer halbjährigen Arbeitstätigkeit in einem Betrieb, einem einjährigen Referendariat bei Gericht, einem obligatorischen sozialen Jahr oder einem anderen Erfordernis, das in der Studienordnung für den Betreffenden zur Erlangung des Abschlusses vorgesehen ist. Bei Jurastudenten kann der Militärdienst die Doktor oder Abschlussarbeit ersetzen; in jedem Fall ersetzt er das in Art. 149 des Gesetzes 446 von 1998 vorgesehene obligatorische soziale Jahr.
Demokratische Republik Kongo:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verpflichtet sich die Demokratische Republik Kongo, die Grundsätze des Verbots der Einziehung von Kindern in die bewaffneten Streitkräfte entsprechend dem Gesetz Nr. 066 vom 9. Juni 2000 über die Demobilisierung und Rehabilitation von gefährdeten Gruppen im aktiven Dienst in den bewaffneten Streitkräften durchzuführen und alle machbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personen, die noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben, in keiner Weise in die kongolesischen bewaffneten Streitkräfte oder eine andere öffentliche oder private bewaffnete Gruppe im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo eingezogen werden.
Kongo:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Kongo, dass das Mindestalter für die Einziehung der Freiwilligen in den Wehrdienst und die nationale Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt und in die Gendarmerie zwanzig (20) Jahre beträgt (siehe Art. 4 des Gesetzes Nr.17-61 vom 16. Januar 1961 über die Organisation der und die Einziehung in die Streitkräfte der Republik Kongo).
Die Regierung der Republik Kongo legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:
(a) Das Verfahren zur Einziehung in die Streitkräfte des Kongo und in die nationale Gendarmerie wird durch an junge Männer und Frauen gerichtete Ankündigung in der Presse und den nationalen Medien angebahnt;
(b) Die Anträge beinhalten eine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder Lehrlingszeugnis;
(c) Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
(d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.
Korea:
Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäss Art. 3 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den koreanischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Kroatien:
Die Republik Kroatien erklärt hiermit gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes:
Bezüglich Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten hält die Republik Kroatien fest, dass die kroatischen Gesetze verhindern, dass Personen unter 18 Jahren in die Streitkräfte eintreten.
Um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht in die Streitkräfte eintreten, hat die Republik Kroatien folgende Vorkehrungen getroffen:
– Das Gesetz sieht vor, dass der Militärdienst in der Verpflichtung besteht, sich als Rekrut zu melden, in den Militärdienst einzutreten (Wehrpflicht) und in der Reserve der Streitkräfte der Republik Kroatien zu dienen;
– Die Pflicht, sich als Rekrut zu melden, entsteht in dem Jahr, in dem die Person 18 Jahre alt wird und bleibt bestehen bis die betreffende Person ihren Militärdienst (Wehrpflicht) oder Zivildienst leistet, d. h. bis die Person der Reserve zugeteilt wird oder bis der Militärdienst gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Landesverteidigung endet. Der Prozess der Einziehung umfasst die Eintragung in die Militärregister, medizinische und andere Untersuchungen, psychologische Tests und die Einziehung selbst. Dieses Vorverfahren ist erforderlich, um zu beurteilen, ob eine Person die erforderlichen Voraussetzungen für den Militärdienst erfüllt. Der Rekrutenstatus einer Person bleibt bestehen bis der Militärdienst angetreten wird (Wehrpflicht), was laut Gesetz nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist.
– Rekruten, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, leisten ihren Militärdienst (Wehrpflicht) nach Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre), grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden; dadurch werden sie Wehrpflichtige. Die Rekruten sind nicht Teil der Streitkräfte der Republik Kroatien, wohingegen die Wehrpflichtigen dies sind.
Kuba:
In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass das verbindliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 17 Jahre beträgt. Sie erklärt ferner, dass die Garantien und Sicherheiten für diese Regelung in Gesetz Nr. 75 (Gesetz über die Landesverteidigung) vom 21. Dezember 1994 und Rechtsverordnung Nr. 224 (Gesetz über den aktiven Wehrdienst) vom 15. Oktober 2001 enthalten sind.
Kuwait:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass die Regierung Kuwaits verpflichtet ist, ein Mindestalter von 18 Jahren für die Einziehung von Freiwilligen zu den kuwaitischen Streitkräften einzuhalten und eine zwangsweise Einziehung von Personen unter 18 Jahren verboten ist.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Nach dem Recht der Demokratischen Volksrepublik Laos beträgt das zulässige Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften 18 (achtzehn) Jahre. Nach Art. 13 des Gesetzes über die Verpflichtung zum nationalen Verteidigungsdienst sind „alle gesunden jungen Männer laotischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 18 (achtzehn) und 28 (achtundzwanzig) Jahren verpflichtet, für eine kurze Zeit in den nationalen Verteidigungsstreitkräften Wehrdienst zu leisten. Erforderlichenfalls können auch junge Frauen im Alter zwischen 18 (achtzehn) und 23 (dreiundzwanzig) Jahren für eine kurze Zeit zum Wehrdienst in der Landesverteidigung einberufen werden; nach Art. 7 erfolgt im Einklang mit einer jährlich amtlich festzulegenden Zahl von Wehrdienstleistenden nach einer Gesundheitsuntersuchung ein Auswahlverfahren auf Distriktebene, um Freiwillige in gutem Gesundheitszustand für einen kurzfristigen Wehrdienst in den Verteidigungsstreitkräften auszuwählen.“
Lesotho:
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass nach Abschnitt 18 des Gesetzes über die Streitkräfte Lesothos aus 1996 das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Lettland:
1) Nach Art. 17 Abs. 1 des am 19. Februar 1997 vom Parlament der Republik Lettland angenommenen Gesetzes über den obligatorischen Militärdienst sind Staatsangehörige im Alter von 19 bis 27 Jahren zum obligatorischen aktiven Militärdienst verpflichtet;
2) nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den obligatorischen Militärdienst können sich männliche und weibliche Personen im Alter von 18 bis 27 Jahren als Freiwillige zum obligatorischen aktiven Militärdienst melden.
Libyen:
Das gesetzliche Alter für den freiwilligen Dienst bei den Streitkräften beträgt gemäss dem nationalen Recht der Sozialistischen Libysch-Arabischen Dschamahirija 18 Jahre.
Liechtenstein:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass die Art. 1, 2 und 3, insbesondere Abs. 2, des Fakultativprotokolls im Lichte der Tatsache zu verstehen sind, dass das Fürstentum Liechtenstein keine Streitkräfte hat und demzufolge auch keine Regelungen über das Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften und für die Teilnahme an Feindseligkeiten. Das Fürstentum Liechtenstein betrachtet die Ratifikation des Fakultativprotokolls als Teil seiner Bemühungen um den Schutz der Rechte der Kinder und gleichzeitig als Akt der Solidarität mit den Zielen dieses Protokolls.
Litauen:
Die Republik Litauen erklärt, dass nach ihrem Recht die Bürger der Republik Litauen unter 18 Jahren nicht in den nationalen Streitkräften Dienst leisten dürfen. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zum aktiven Militärdienst beträgt 18 Jahre und das Mindestalter für den Eintritt zum verpflichtenden Militärdienst beträgt 19 Jahre. Die zwangsweise Einziehung von Kindern unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften hat nach litauischem Recht entsprechende Haftungsfolgen.
Luxemburg:
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Art. 3 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zur luxemburgischen Armee 17 Jahre beträgt. Die folgenden Grundsätze sind bei der Einziehung von Personen in einem Alter von 17 Jahren zu beachten:
Die Einziehung erfolgt auf freiwilliger Basis.
Freiwillige unter einem Alter von 18 Jahren müssen über eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Vormunds verfügen.
Freiwillige unter einem Alter von 18 Jahren dürfen nicht an den folgenden militärischen Operationen teilnehmen:
1) auf nationaler Ebene:
Der Verteidigung des Territoriums des Großherzogtums im Fall eines bewaffneten Konflikts.
2) Auf internationaler Ebene:
an einem Beitrag zur kollektiven oder gemeinsamen Verteidigung im Rahmen von internationalen Organisationen, deren Mitglied das Großherzogtum ist.
Teilnahme in einem solchen Rahmen an humanitären und Evakuierungsmissionen, friedenserhaltenden Missionen und Kampfeinsätzen zur Krisenbewältigung, einschließlich friedensschaffenden Operationen.
Freiwillige sind vor der Einziehung über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten zu informieren.
Freiwillige können sich jederzeit vom Militärdienst zurückziehen.
Ferner hat Luxemburg am 25. Jänner 2013 seine anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung zu Art. 3 abgeändert.
Madagaskar:
Gemäß Art. 11 des Edikts No. 78-002 vom 16. Februar 1978 über die allgemeinen Grundsätze des nationalen Dienstes können junge Männer und Frauen im Alter von 18 Jahren oder darüber ihre Einziehung zu den Streitkräften und außerhalb der Streitkräfte auch davor beantragen. Jeder Bürger darf ab dem Alter von 18 Jahren für unbestimmte Zeit in den Militärdienst eintreten.
Um die Vertragsfreiheit zu gewährleisten, muss die um freiwillige Einziehung zu den Streitkräften ersuchende Person einen Antrag mit Zustimmung der Eltern oder des Vormunds stellen. Gegen diese Bestimmungen verstoßende Straftaten werden nach dem Gesetz über den Nationalen Dienst oder dem Strafgesetz bestraft.
Malawi:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (im Folgenden als „Protokoll“), erklärt die Republik Malawi, dass:
das Mindestalter für die Einberufung zur Anstellung in den Streitkräften von Malawi achtzehn (18) Jahre beträgt. Nach Kapitel 19 Abs. 2 des Streitkräftegesetzes von Malawi (Nummer 11 von 2004), welches Art. 3 des Protokolls anwendet, ist es einem Rekrutierungsbeamten verboten, eine Person, die das achtzehnte (18) Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder älter als 24 Jahre ist, in die Streitkräfte von Malawi einzuschreiben;
das Protokoll von der Republik Malawi in allen Bereichen angewandt wird, wo ein Offizier der Streitkräfte von Malawi angestellt und beschäftigt ist;
die Einstellung in die Streitkräfte Malawis tatsächlich freiwillig erfolgt;
die Einstellung in die Streitkräfte Malawis mit der Einwilligungserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten jedes Rekruten erfolgt;
alle Personen, die in die Streitkräfte Malawis eintreten möchten, umfassend über die Pflichten eines solchen Militärdienstes informiert werden, und
alle Personen, die in die Streitkräfte Malawis eintreten möchten, einen zuverlässigen Altersnachweis vor Aufnahme in den nationalen militärischen Dienst vorweisen müssen.
Malaysia:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia am 12. April 2012 eine Erklärung gem. Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls abgegeben.
Malediven:
Das Mindestalter für die Einziehung zum Nationalen Sicherheitsdienst und zum Polizeidienst beträgt 18 Jahre.
Jede Person, die in den Nationalen Sicherheitsdienst und den Polizeidienst eintreten will, muss sich schriftlich bewerben.
Alle Bewerber müssen einen Altersnachweis erbringen.
Alle in Frage kommenden Bewerber werden sorgfältig auf ihre gesundheitliche Eignung überprüft.
Mali:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Mali, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften das vollendete 18. Lebensjahr ist. Junge Männer und Frauen unter 18 Jahren dürfen, sei es auch auf freiwilliger Basis, weder zu den nationalen Streitkräften eingezogen noch zur Einziehung zugelassen noch als Mitglied der Streitkräfte eingeschrieben werden.
Die Regierung Malis bürgt für diese Erklärung und verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem Strafrecht Malis jeden Verstoß mit einer der Schwere des Verstoßes angemessenen Strafe zu ahnden.
Kinder, die Opfer einer gesetzwidrigen Einziehung zu den nationalen Streitkräften sind, haben einen ihren individuellen Umständen entsprechenden Anspruch auf wirtschaftliche und soziale Rehabilitation und Reintegration.
Malta:
Nach dem 1970 verabschiedeten Gesetz über die Streitkräfte Maltas (Kapitel 220 der Gesetze Maltas) werden nur Freiwillige zu den Streitkräften Maltas eingezogen, und keine Person unter siebzehneinhalb Jahren darf eingezogen werden. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vaters oder – wenn der Betreffende nicht der väterlichen Fürsorge untersteht – der Mutter oder des Vormunds eingezogen werden.
Das Gesetz über die Streitkräfte Maltas sieht weiters vor, dass Personen jeder Altersgruppe, die eine Einziehung zu den regulären Streitkräften beantragt haben, vor ihrer Einziehung durch eine Standardmitteilung über die allgemeinen Bedingungen der Einziehung informiert werden und der zuständige Beamte nur dann die Einziehung zu den regulären Streitkräften vornehmen darf, wenn er sich vergewissert hat, dass der Bewerber die Mitteilung erhalten und verstanden hat und eingezogen werden will.
In der Praxis ziehen die Streitkräfte Maltas bereits seit 1970 keine Personen unter 18 Jahren ein. Die Regierung Maltas erklärt weiters, dass für den Fall, dass künftig Personen unter 18 Jahren eingezogen werden sollten, diese nicht an Feindseligkeiten teilnehmen werden.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Streitkräfte Maltas sehen ein Ausbildungsprogramm für junge Führungskräfte vor, an dem Personen unter 17 Jahren und 6 Monaten zu Ausbildungszwecken, allerdings nicht in Kampffunktion teilnehmen können, in der Praxis hat es aber seit 1970 keine Einziehung dieser Art gegeben.
Marokko:
Das Königreich Marokko erklärt gemäss Abs. 2 des die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betreffenden Art.s, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Mauritius:
Die Regierung der Republik Mauritius erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung von Personen zu ihren paramilitärischen Streitkräften 18 Jahre ist.
Mazedonien (Nordmazedonien):
Die Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass es nach mazedonischem Recht keine Möglichkeit gibt, weder verpflichtend noch auf freiwilliger Basis, eine Person unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften einzuziehen, d.h. dass gar keine Möglichkeit besteht, das Recht von Personen unter 18 Jahren auf besonderen Schutz zu verletzen. Um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht den Streitkräften beitreten, hat die Republik Mazedonien folgende Vorkehrungen getroffen:
Artikel 62 des Gesetzes über die Verteidigung der Republik Mazedonien sieht vor, dass Einberufene erst nach Vollendung des 19. Lebensjahres zum Militärdienst beordert werden. Der Einberufene, der um Beorderung zum Militärdienst ersucht, wird drei Monate nach dem Datum der Antragsstellung zum Militärdienst beordert, wenn er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Mexiko:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklären die Vereinigten Mexikanischen Staaten:
– dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
– dass laut Art. 24 des Gesetzes über den Militärdienst Freiwillige nur deshalb zum aktiven Dienst eingezogen werden, um die vom Verteidigungsministerium jährlich festgelegte Truppenstärke zu erreichen und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
– Vorlage eines Antrags;
– Mexikanische Staatsangehörigkeit, Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter 30 Jahre bzw. 40 Jahre für Spezialpersonal der Armee.
Personen zwischen 16 und 18 Jahren können zu den Fernmeldetruppen eingezogen werden, um hier im Rahmen eines die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigenden Vertrags mit dem Staat eine technische Ausbildung zu absolvieren.
Gemäss Art. 25 des Gesetzes über den Militärdienst können nur die folgenden Personen vorzeitig zu den Streitkräften eingezogen werden:
– Personen, die das Land zu dem Zeitpunkt verlassen wollen, zu dem sie laut Gesetz ihren Militärdienst leisten sollten, sofern sie zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Einziehung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
– Personen, die aufgrund ihrer Studien verpflichtet sind, eine vorzeitige Einziehung zu beantragen.
Die Höchstzahl der Personen, deren Einziehung vorgezogen werden kann, wird jährlich vom Verteidigungsministerium festgelegt.
(Anm.: Die Interpretative Erklärung wurde mit BGBl. III Nr. 162/2013 zurückgezogen.)
Moldau:
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Moldau, dass das Mindestalter für die Einziehung zum zwangsweisen Militärdienst in der Republik Moldau 18 Jahre beträgt.
Monaco:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Monaco, dass es durch den französisch-monegassischen Vertrag vom 17. Juli 1918 gebunden ist und dass die Französische Republik damit die Verteidigung der territorialen Integrität des Fürstentums Monaco gewährleistet.
Die einzigen Einheiten mit militärischem Status im Fürstentum sind die Fürstengarde und die Feuerwehr. Gemäß den Bestimmungen der hoheitlichen Verordnung Nr. 8017 vom 1. Juni 1984 hinsichtlich des Polizeigesetzes, müssen die Mitglieder der Garde und der Feuerwehr mindestens 21 Jahre alt sein.
Mongolei:
Nach dem einschlägigen Gesetz der Mongolei beträgt das Mindestalter für die Einziehung zum Militärdienst 18 Jahre. Männliche Bürger der Mongolei von 18 bis 25 Jahren sind zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet. Männer von 18 bis 25 Jahren, die aus Gründen des religiösen Bekenntnisses oder aus Gewissensgründen ihren Militärdienst nicht geleistet haben, können einen Ersatzdienst von 24 bis 27 Monaten bei Rettungs- oder anderen Einheiten des Ministeriums für Katastrophenschutz, bei den Grenztruppen oder anderen humanitären Organisationen leisten.
Montenegro:
Die Republik Montenegro erklärt hiermit, dass die Regierung der Republik Montenegro im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 keine Wehrpflicht auferlegt. Das Mindestalter, ab dem Montenegro die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, beträgt 18 Jahre. Dies ist bereits im Verteidigungsgesetz und im Streitkräftegesetz der Republik Montenegro festgelegt, die derzeit von der montenegrinischen Regierung geprüft werden.
Mosambik:
Die Republik Mosambik erklärt, dass gemäss nationalem Recht das Mindestalter für die Einziehung zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Republik Mosambik erklärt weiter, dass gemäss nationalem Recht die Eingliederung im Alter von 20 Jahren beginnt. Weiter wird erklärt, dass im Kriegsfall das Alter für den Militärdienst geändert werden kann.
Namibia:
Namibia erklärt hiermit gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes:
Das für die Einziehung von Freiwilligen zu den namibischen Streitkräften erforderliche Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Die namibischen Streitkräfte haben die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Rekruten im Alter von 18 bis 25 Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
die bestehenden Karrieremöglichkeiten bei den namibischen Streitkräften werden einmal jährlich durch Anzeigen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen veröffentlicht, um interessierte junge Männer und Frauen zu einer Bewerbung zu ermutigen.
Grundsätzlich ist ein Bewerber nicht verpflichtet, eine ihm von den namibischen Streitkräften angebotene bestimmte Stelle anzunehmen.
Militärische Karrieremöglichkeiten können von der Infanterie, dem technischen Dienst, der Luftwaffe, der Marine, den Fernmeldeeinheiten und dem Sanitätsdienst angeboten werden. Die Bewerber nehmen zunächst an einem Lehrgang teil, der ihnen einen Überblick darüber verschaffen soll, was von den künftigen Soldaten in den oben genannten militärischen Karrieremöglichkeiten erwartet wird. Die Rekruten entscheiden nach diesem Lehrgang, welche Laufbahn sie einschlagen möchten.
Um sicherzustellen, dass in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar Zwang ausgeübt werden kann, verlangen die namibischen Streitkräfte, dass
die einzuziehenden Rekruten nicht vorbestraft sind;
ii) die einzuziehenden Rekruten namibische Staatsbürger sind.
Da die namibischen Streitkräfte grundsätzlich keine Freiwilligen unter 18 Jahren einziehen, müssen die Bewerber beglaubigte Kopien der gesetzlich anerkannten namibischen Ausweisdokumente sowie Geburtsurkunden vorweisen.
Die namibischen Streitkräfte ziehen ausschließlich Freiwillige ein. In Namibia gibt es weder eine Wehrpflicht noch eine andere Form eines Pflichtdienstes.
Nepal:
1) Das Mindestalter für die Einziehung zu der nepalesischen Armee und den bewaffneten Polizeikräften beträgt 18 Jahre.
2) Die Einziehung zu der nepalesischen Armee und den bewaffneten Polizeikräften erfolgt freiwillig und in einem offenen Auswahlverfahren.
Neuseeland:
Neuseeland erklärt, dass das Mindestalter, zu dem Neuseeland die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, 17 Jahre sein muss. Neuseeland erklärt weiters, dass die Schutzmaßnahmen, die es ergriffen hat um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, folgendes umfassen:
die für die Verteidigungskräfte geltenden Einziehungsverfahren bedingen, dass die für die Einziehung verantwortlichen Personen sicherstellen, dass eine solche Einziehung vollkommen freiwillig erfolgt;
gesetzgeberische Erfordernisse, dass die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds für die Aufnahme eingeholt wird, wo dies nach den Gesetzen Neuseelands erforderlich ist. Die Eltern oder der Vormund müssen auch bestätigen, dass die aufzunehmende Person nach Erreichung des 18. Lebensjahres wehrdienstpflichtig ist;
ein ausführliches und informatives Einziehungsverfahren, womit gewährleistet wird, dass alle Personen über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt werden, bevor sie den Treueeid ablegen und
ein Einziehungsverfahren, nach dem die Bewerber ihre Geburtsurkunde als verlässlichen Altersnachweis vorlegen müssen.
Nicaragua:
Nach den derzeit geltenden Erfordernissen müssen Personen beiderlei Geschlechts, die in die Streitkräfte Nicaraguas eintreten wollen:
– zwischen 18 und 21 Jahren alt sein. Junge Personen, die eine militärische Karriere gewählt haben, müssen eine beglaubigte Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds vorlegen, um eine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu verhindern;
– nicaraguanische Staatsangehörige sein;
– physisch und mental geeignet sein;
– unverheiratet und kinderlos sein;
– nicht vorbestraft sein;
– dem Eintritt in die nicaraguanische Armee freiwillig zustimmen.
Niederlande:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (New York, 25. Mai 2000) erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass das Mindestalter, ab welchem das niederländische Recht die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften sowohl für Soldaten als auch für Offiziere und Unteroffiziere gestatten, weiterhin 18 Jahre beträgt. Nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen Personen, auf streng freiwilliger Basis als Militärpersonal auf Probe eingezogen werden.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften in den Niederlanden sehen die folgenden Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung von Personen unter achtzehn Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
Die Berufung solcher Personen unter 18 Jahren als Angehörige der Streitkräfte auf Probe ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern der Person zulässig.
Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs kann ein Angehöriger der Streitkräfte auf Probe nur regulärer Soldat werden, nachdem er seine diesbezügliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Darüber hinaus ist durch das Gesetz über das Militärpersonal von 1931 sichergestellt, dass eine Person unter achtzehn Jahren nicht an einem bewaffneten Konflikt teilnimmt, insbesondere ist vorgesehen, dass Angehörige der Streitkräfte auf Probe nicht mit friedenssichernden oder humanitären Einsätzen sowie anderen Formen des bewaffneten Einsatzes betraut werden.
Das Vorstehende gilt nicht für die Niederländischen Antillen und Aruba. In den einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen und Aruba ist das Mindestalter für den Eintritt in den Militärdienst und in andere Streitkräfte auf 18 Jahre festgesetzt. Des Weiteren erfolgt in den Niederländischen Antillen [und] Aruba keine Einziehung von Freiwilligen.
Ferner hat das Königreich der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. September 2010 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Niger:
Bezüglich Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung der Republik Niger gemäß des Gesetzes Nr. 62-10 vom 16. März 1962 über die Organisation der Rekrutierung in der Republik Niger, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die bewaffneten Streitkräfte und die nationale Gendarmerie Nigers 18 Jahre beträgt.
Die Regierung der Republik Niger führt nachstehend die Schutzmaßnahmen an, die sie eingeführten hat, um sicherzustellen, dass Rekrutierungen niemals gewaltsam oder zwangsweise erfolgen:
(a) Das Rekrutierungsverfahren für die Streitkräfte und in die nationale Gendarmerie Nigers wird durch an junge Männer und Frauen gerichtete Ankündigung in der Presse und den nationalen Medien angebahnt;
(b) Der Rekrutierungsakt beinhaltet eine Geburtsurkunde und eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder eine Lehre;
(c) Die Aufnahmezeremonie für die jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
(d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.
Norwegen:
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Oman:
Das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung in das Verteidigungsministerium und die Streitkräfte des Sultanats beträgt 18 Jahre. Eine Geburtsurkunde oder eine Altersbestätigung der zuständigen Regierungsbehörden stellt eine Vorsichtsmassnahme für die Einhaltung dieser Bestimmung dar. Die Einziehung ist freiwillig und nicht verpflichtend.
Panama:
Panama erklärt, dass es keine bewaffneten Streitkräfte hat. Panama hat zivile Sicherheitskräfte, die aus der nationalen Polizei, dem nationalen Flugdienst, der nationalen Küstenwache und dem Institutionenschutz bestehen. Deren gesetzliche Statuten bestimmen die Erfordernisse für die Einziehung von Personen durch diese Institutionen und legen fest, dass Rekruten volljährig sein müssen, nämlich 18 Jahre alt.
Paraguay:
Ich erkläre im Namen der Regierung der Republik Paraguay, dass beschlossen wurde, das Mindestalter für die Einziehung in die Streitkräfte auf achtzehn (18) Jahre festzulegen. Die für die Einziehung zu ergreifenden Maßnahmen werden mit Art. 3 Abs. 3 des genannten Fakultativprotokolls in Übereinstimmung gebracht.
Peru:
Mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die peruanische Regierung gemäss Art. 3 Abs. 2, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften nach dem nationalen Recht 18 Jahre beträgt.
Philippinen:
Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften der Philippinen beträgt 18 Jahre, außer im Fall der Einziehung zu Ausbildungszwecken, wobei die Studenten, Kadetten und Auszubildenden mit Ende der Ausbildung die Volljährigkeit erreichen müssen;
Es gibt keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften der Philippinen;
Die Einziehung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.
Polen:
Die Regierung Polens erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach polnischem Recht das Mindestalter für die zwangsweise Einziehung polnischer Staatsangehöriger zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte nach polnischem Recht beträgt 17 Jahre. Der Eintritt in die polnischen Streitkräfte ist gänzlich freiwillig und Kandidaten sind verpflichtet, ein spezielles Dokument zum Nachweis ihres Geburtsdatums vorzuweisen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds vor Zulassung zum Dienst erforderlich.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen am 28. Juni 2013 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung abgeändert.
Portugal:
Die Regierung Portugals erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung – einschließlich von Freiwilligen – zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alterslimit ist bereits in der portugiesischen Gesetzgebung verankert.
Ruanda:
Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger: 18 Jahre.
Mindestalter für die Aufnahme in Schulen, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen: nicht anwendbar.
Status der Schüler dieser Schulen (sind sie Angehörige der Streitkräfte?): nicht anwendbar.
Altersnachweis: Geburtsurkunde.
Zusammensetzung der Streitkräfte: erwachsene Männer und Frauen.
Rumänien:
Jeder rumänische Bürger männlichen Geschlechts mit einem Alter von 20 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, Militärdienst zu leisten, in Kriegszeiten oder auf besonderen Antrag auch in Friedenszeiten kann er bereits im Alter von 18 Jahren eingezogen werden.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Russische Föderation, dass Staatsbürger unter dem Alter von 18 Jahren nicht zum Wehrdienst in den Streitkräften der Russischen Föderation rekrutiert werden und keine Wehrdienstleistungsverträge mit ihnen geschlossen werden dürfen;
Gemäß der Gesetzgebung der russischen Föderation haben Staatsbürger ab dem Alter von 16 Jahren das Recht, zum Studium an militärischen Berufsausbildungsstätten zugelassen zu werden. Durch Einschreibung in diese Institutionen erwerben sie den Status von Mitgliedern der Streitkräfte, die verpflichtenden Wehrdienst leisten. Die Gesetzgebung der russischen Föderation gewährleistet, dass solche Staatsbürger mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres Wehrdienstleistungsverträge abschließen sollen, allerdings nicht bevor sie das erste Ausbildungsjahr in diesen Ausbildungsstätten vollendet haben.
San Marino:
Die Republik San Marino erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten folgendes:
(a) Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in das Militär der Republik San Marino beträgt, in Übereinstimmung mit den Spezialvorschriften jeder einzelnen Truppe, 18 Jahre;
(b) In San Marino gibt es weder eine Wehrpflicht, noch eine Zivildienstpflicht, obwohl Art. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 15 vom 26. Januar 1990 „Die Regelung und Disziplin des Militärs“ vorsieht, dass im Ausnahmefall einer allgemeinen Mobilisierung, alle Bürger San Marinos zwischen 16 und 60 Jahren zum Militärdienst einberufen werden können. Diese Bestimmung beruht auf historischem Erbe und solche Umstände sind in der Geschichte der Republik noch nie vorgekommen. Die Republik San Marino beabsichtigt, eine Reform der Regelung und Disziplin des Militärs einzuführen, um diese Bestimmung aufzuheben.
Saudi-Arabien:
Die Gesetze und Vorschriften Saudi-Arabiens beinhalten weder Texte noch Bestimmungen, die irgendeine Art der Zwangsrekrutierung in die Streitkräfte ermöglichen.
Der Eintritt in die nationalen Streitkräfte beschränkt sich auf eine reguläre (freiwillige) Beschäftigung und das Gesetz verlangt, dass der Antragsteller, der die Rekrutierung verlangt, mindestens 17 Jahre alt ist.
Schweden:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den schwedischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Schweiz:
Die Schweizerische Regierung erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alter ist nach Schweizerischem Recht festgelegt.
Senegal:
Hiermit wird erklärt, dass das Mindestalter für die reguläre Wehrpflicht und für die Aufnahme in Offiziersschulen 20 Jahre beträgt. Bewerber müssen sich in persönlicher Eigenschaft melden und die (Wieder)einstellungsverträge frei und persönlich unterzeichnen.
Serbien und Montenegro:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird mitgeteilt, dass die Art. 291 und 301 des Gesetzes über die jugoslawische Armee vorsehen, dass eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in diesem Kalenderjahr in die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden kann. Eine Person kann ausnahmsweise im Kalenderjahr, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet hat, auf ihr eigenes Ersuchen oder im Kriegszustand oder auf Anordnung des Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden.
Im Lichte der Tatsache, dass nach dem Gesetz nur Personen einberufen werden können, die den Militärdienst abgeleistet haben oder die erforderliche militärische Ausbildung erhalten haben, wurde das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in der Bundesrepublik Jugoslawien mit 18 Jahren festgesetzt.
Schutzmaßnahmen, dass die Einziehung von Personen unter diesem Alter nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind im Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien und jenem der sie bildenden Republiken vorgesehen und betreffen die strafbare Handlung gegen die Bürgerrechte und Freiheiten und die Vernachlässigung von Dienstpflichten.
Seychellen:
Erklärung:
In Erwägung, dass in den Seychellen nach dem Volljährigkeitsgesetz vom 13. Oktober 1980 die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht ist;
in Erwägung, dass die Verfassung der Republik der Seychellen vom 21. Juni 1993 die Rechte Minderjähriger in Art. 31 gewährleistet, in dem das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz anerkannt ist;
in Erwägung, dass nach Paragraph 23 des Wehrgesetzes der Seychellen vom 1. Jänner 1981 Personen unter 18 Jahren nicht ohne schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds eingezogen werden dürfen;
in Erwägung, dass nach demselben Wehrgesetz vom 1. Jänner 1981 ein Mitglied der Streitkräfte, das noch nicht 18 Jahre alt ist und regelwidrig oder irrtümlich ohne die nach dem Recht der Seychellen erforderliche Zustimmung eingezogen wurde, auf Antrag eines Elternteils oder seines Vormunds zu entlassen ist;
in Erwägung, dass die Verteidigungsakademie der Seychellen Kinder über 15 Jahre nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds aufnimmt;
im Bewusstsein, dass Art. 3 Abs. 4 des Protokolls jedem Vertragsstaat gestattet, seine Erklärung jederzeit zu verschärfen, indem er eine Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet.
Sierra Leone:
Die Regierung der Republik Sierra Leone erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass:
das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt;
es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften gibt;
die Einziehung ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt.
Singapur:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, erklärt die Republik Singapur, dass:
Das Mindestalter, bei dem Personen freiwillig in die Streitkräfte von Singapur rekrutiert oder aufgenommen werde, ist 16 Jahre und 6 Monate; und
Die Republik Singapur sich folgende Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die freiwillige Rekrutierung oder der Auflistung von Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften von Singapur vorbehält:
a. Die Person hat den Altersbeweis urkundlich zu belegen, einschließlich einer authentischen Geburtsurkunde sowie eines Identitätsausweises;
b. Die schriftliche Zustimmung eines Elterteiles oder des Vormundes der Person ist erforderlich;
c. Die Person muss gänzlich über die Aufgaben im Militärdienst der Streitkräfte von Singapur informiert sein, durch unter anderem, Informationsbroschüren, sowie Karriereberater, die die Ansprüche des militärischen Lebens erklären.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass das Mindestalter, ab dem die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet ist, nach ihrer Gesetzgebung durch folgende Rechtsvorschriften geregelt wird:
Gesetz Nr. 570/2005 über die Wehrpflicht und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 6), dem zufolge eine Person ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem sie beziehungsweise er das 19. Lebensjahr vollendet, sich freiwillig der Wehrpflicht unterziehen kann; sowie
Gesetz Nr. 346/2005 über Berufssoldaten der Streitkräfte der Slowakischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 13), dem zufolge die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst als Berufssoldat der Streitkräfte der Slowakischen Republik ist.
Durch die Tatsache, dass die Einziehung ausschließlich auf der Grundlage eines Gesetzes im Einklang mit der Verfassung der Slowakischen Republik erfolgen kann, wird in ausreichendem Maße sichergestellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Slowenien:
Die Republik Slowenien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter gilt gleichermaßen für Männer und Frauen. Nach Abschaffung des Rekrutierungssystems und Einführung einer Berufsarmee sind die Reserveeinheiten und der Dienst in den nationalen Streitkräften freiwillig und durch einen Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt.
Spanien:
Spanien erklärt hinsichtlich Art. 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Sri Lanka:
Sri Lanka erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach den Gesetzen von Sri Lanka:
es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften gibt;
die Einziehung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt;
das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
St. Vincent und die Grenadinen:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung in die Polizei neunzehn (19) Jahre beträgt in Übereinstimmung mit dem Polizeigesetz Kapitel 280 Abschnitt 6 Abs. 1 des Rechts von St. Vincent und den Grenadinen.
Sudan:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Sudan, dass die Republik Sudan sich verpflichtet, das Mindestalter für den freiwilligen Dienst in den sudanesischen Streitkräften bei 18 Jahren zu belassen und das Verbot der gewaltsamen Einziehung beziehungsweise des freiwilligen Eintritts von Personen unter 18 Jahren weiter aufrecht zu erhalten.
Südafrika:
Erklärung:
Die South African National Defence Force (SANDF) ist eine freiwillige Armee und daher gibt es keine Wehrpflicht in die SANDF;
Der Rekrutierungsprozess in die SANDF erfolgt durch Ankündigung in den nationalen Zeitungen und Voraussetzung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze von 18 Jahren;
Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
Alle Rekruten benötigen einen Personalausweis, der ihr Geburtsdatum und wenn angemessen ihren Bildungsnachweis angibt, und
Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen, anlässlich welcher ein niedrigeres Alter bemerkt werden würde, und jedem minderjährigen Rekrut wird routinemäßig die Rekrutierung verweigert.
Syrien:
Die Arabische Republik Syrien erklärt, dass die geltenden Gesetze und auf das Verteidigungsministerium der Arabischen Syrischen Republik anzuwendenden Vorschriften Personen unter 18 Jahren den Eintritt in die aktiven Streitkräfte, die Reserveeinheiten oder -formationen nicht gestatten und den Militärdienst von Personen unter diesem Alter verbieten.
Tadschikistan:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den Streitkräften der Republik Tadschikistan verboten wird.
Tansania:
Das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften beträgt 18 Jahre.
Thailand:
Der Wehrdienst ist gesetzlich verpflichtend. Thailändische Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, sich in dem Verzeichnis für inaktives Militärpersonal registrieren zu lassen. Im Alter von 21 Jahren wird ausgewähltes inaktives Militärpersonal zu aktivem Militärpersonal. Ferner kann sich inaktives Militärpersonal freiwillig für den Dienst als aktives Militärpersonal bei den nationalen Streitkräften bewerben. Frauen sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten von der Wehrpflicht ausgenommen, unterliegen jedoch anderen gesetzlichen Pflichten.
In Kriegszeiten oder bei nationalen Krisen kann inaktives Militärpersonal (Männer über 18 Jahre) zur Mitwirkung in den Streitkräften eingezogen werden.
Die Aufnahme in Militärschulen wie die Unteroffiziersschule des Heeres, die Fachschule der Luftwaffe, die Unteroffiziersschule der Marine, die Schule zur Vorbereitung auf die Akademien der Streitkräfte sowie in die Akademien des Heeres, der Marine und der Luftwaffe erfolgt auf freiwilliger Basis, in Abhängigkeit vom Erfolg bei den Aufnahmeprüfungen und ist nur mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds möglich.
Schüler von Sekundarschulen und Studenten können sich ausnahmslos ungeachtet ihres Geschlechts mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds freiwillig für eine militärische Ausbildung des Heeresreservekommandos bewerben. Schüler und Studenten, die eine dreijährige Ausbildung abschließen, sind bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres vom Wehrdienst (als aktives Militärpersonal) ausgenommen.
Nichtstaatliche Milizen sind ungeachtet des Alters der betreffenden Personen gesetzlich verboten.
Timor-Leste:
Die Regierung Timor-Lestes erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften, wie dies vom nationalen Recht Timor-Lestes festgelegt ist, 18 Jahre beträgt.
Togo:
Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Togo:
dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, achtzehn (18) Jahre beträgt,
ii) und beschreibt nachstehend die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
– Personen unter 18 Jahren können weder als Angehörige der togoischen Streitkräfte eingezogen werden, noch die Erlaubnis erhalten – auch nicht als Freiwillige –, sich als Angehörige der togoischen Streitkräfte einziehen zu lassen, noch als Angehörige der togoischen Streitkräfte erfasst werden.
– In Togo besteht kein nationaler Dienst.
– Die Einziehung erfolgt landesweit, freiwillig und öffentlich nach Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Bescheinigung über den Schulbesuch oder einer Ausbildungsbescheinigung und der erworbenen Abschlüsse.
– Alle Eingezogenen werden einer genauen ärztlichen Untersuchung unterzogen.
Tschad:
Die tschadische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt gänzlich freiwillig und auf Basis vollständiger Information.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls erklärt die Tschechische Republik, dass das Mindestalter, zu dem eine freiwillige Einziehung zu den staatlichen Streitkräften erfolgen darf, 18 Jahre beträgt. Diese Altersgrenze ist durch Gesetz vorgeschrieben.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes:
Nach tunesischem Recht beträgt das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen tunesischer Staatsangehörigkeit zu den Streitkräften 18 Jahre.
Gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst muss „jeder Bürger im Alter von 20 Jahren persönlich Militärdienst leisten, sofern nicht medizinisch die Untauglichkeit festgestellt wird.
Auf eigenes Ersuchen oder mit Zustimmung des Vormundes können Bürger ihren Militärdienst auch mit 18 Jahren ableisten, sofern dies der Generalsekretär für Landesverteidigung genehmigt.“
Gemäss Art. 27 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst kann „jeder Bürger im Alter von 18 bis 23 Jahren unter den vom Generalsekretär für Landesverteidigung festgelegten Bedingungen in eine Militärschule aufgenommen werden.
Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen zuerst die Zustimmung des Vormundes erhalten, in diesem Fall wird das erste Dienstjahr auf die Militärdienstpflicht angerechnet und als Militärdienstzeit vor Einberufung gewertet.“
Art. 1 und 27 des Gesetzes vom 14. März 1989 schaffen gesetzliche Schutzmaßnahmen für Bürger unter 18 Jahren, da die Aufnahme in den nationalen Militärdienst oder die Einziehung zu den Streitkräften völlig freiwillig erfolgt.
Türkei:
I. Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Fakultativprotokolls nur gegenüber Staaten anwenden wird, die sie anerkennt und mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.
II. Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass der Militärdienst in der Türkei verpflichtend ist, türkische Staatsangehörige unterliegen aber nicht vor Erreichung der Volljährigkeit dem Militärdienst. Gemäß dem türkischen Militärgesetz beginnt der Militärdienst am 1. Jänner des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr erreicht wird, im Falle der Mobilisierung oder des Ausnahmezustands können zum Militärdienst verpflichtete Personen ab dem Alter von 19 Jahren eingezogen werden.
Es gibt keine freiwillige Einziehung in der Türkei.
Art. 11 des Militärgesetzes sieht zwar ein freiwillige Einziehung zur Marine und Gendarmerie und nicht durch Patent bestallter Offiziere in einem Mindestalter von 18 Jahren vor. Dieser Artikel, der der Altersregelung des Fakultativprotokolls entspricht, wird aber in der Praxis nicht angewendet.
Studenten von Militärschulen, die vom Fakultativprotokoll gemäss Art. 3 Abs. 5 ausgenommen sind, unterliegen nicht dem verpflichtenden Militärdienst. Nach dem türkischen Rechtssystem werden diese Studenten nicht als Soldaten betrachtet und unterliegen nicht dem Militärdienst.
Die Zulassung zu den Militärschulen und vorbereitenden Schulen für nicht durch Patent bestellte Offiziere erfolgt auf freiwilliger Basis und hängt vom Erfolg bei der Aufnahmeprüfung und der Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ab. Studenten, die die Grundschulausbildung abgeschlossen haben und sich in solche Schulen in einem Mindestalter von 15 Jahren eingeschrieben haben, können diese jederzeit verlassen, wenn sie dies wünschen.
III. Die Republik Türkei erklärt hinsichtlich Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls, dass der zu Art. 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erklärte Vorbehalt, auf welchen Artikel in Art. 3 Abs. 5 verwiesen wird, aufrecht bleibt.
Turkmenistan:
Männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 30 Jahren, die keinen Anspruch auf Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einen Aufschub derselben haben, können zum Militärdienst eingezogen werden.
Die Einberufung eines Staatsangehörigen zum Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Aufnahme eines Staatsangehörigen in den Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet und sich persönlich zum freiwilligen Militärdienst gemeldet hat.
Uganda:
Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt völlig freiwillig und bedarf der Zustimmung der zuvor ausführlich informierten Person. In Uganda gibt es keine Wehrpflicht.
Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit durch entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen abzuändern oder zu verschärfen. Solche Notifikationen werden am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Ukraine:
Die Ukraine bekräftigt ihre Verpflichtungen nach Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Bezug auf bewaffnete Konflikte, die Kinder betreffend, und erklärt hinsichtlich des Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls hiermit, dass das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die nationalen Streitkräfte (auf vertraglicher Grundlage) 19 Jahre beträgt.
Die Ukraine garantiert im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass bei der Einziehung von Staatsangehörigen in ihre Streitkräfte auf vertraglicher Grundlage ausschließlich nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit verfahren wird und dass die Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Ungarn:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Republik Ungarn, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den ungarischen nationalen Streitkräften nach ungarischem Recht achtzehn (18) Jahre beträgt. Im Einklang mit der Verfassung der Republik Ungarn erfolgt jede Einziehung zu den nationalen Streitkräften in Friedenszeiten freiwillig, und das Mindestalter für die Wehrpflicht während eines bewaffneten Konflikts beträft ebenfalls achtzehn (18) Jahre.
Uruguay:
Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay erklärt im Einklang mit dem anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls:
Dass sie in Ausübung ihrer Souveränität und gemäss dem nationalen Recht, unter keinen Umständen die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften gestattet.
Usbekistan:
Zu Art. 3 Abs. 2:
Die Republik Usbekistan erklärt, dass gemäß des Gesetzes der Republik Usbekistan „Allgemeine Militäraufgaben und Militärdienst“ vom 12. Dezember 2002, die Aufnahme von Staatsbürgern in die Streitkräfte der Republik Usbekistan erst nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren erlaubt ist.
Vanuatu:
Die Regierung der Republik Vanuatu erklärt hiermit nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab dem die Republik Vanuatu die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, nach Abschnitt 3 Abs. 2 der Polizeivorschriften bei 18 Jahren liegt. Ferner wird erklärt, dass Vanuatu die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen hat, mit denen sichergestellt wird, dass die Einziehung von Personen nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Ein Anwärter auf Berufung in die Streitkräfte:
hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist höchstens 30 Jahre alt;
hat von einem Amtsarzt bescheinigt bekommen, dass er in guter Gesundheit und Verfassung sowie physisch und psychisch geeignet ist, die Aufgaben zu erfüllen, für die er nach seiner Berufung eingesetzt wird;
ist mindestens 1,70 Meter (5 Fuß 8 Zoll) groß;
verfügt mindestens über einen Grundschulabschluss oder hat die Eingangsprüfung für den Polizeidienst bestanden;
verfügt über untadelige Charaktereigenschaften.
Venezuela:
Das Mindestalter für die Wehrpflicht und die Aufnahme von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte der Bolivarischen Republik Venezuela beträgt gemäß den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze der Republik zwischen 18 und 50 Jahren. Von der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela wurden folgende Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
Artikel 134 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela sieht vor:
„Jedermann ist kraft Gesetztes verpflichtet, den erforderlichen Zivil- oder Militärdienst für die Verteidigung, Erhaltung und Entwicklung des Landes oder zur Bewältigung von nationalen Notsituationen zu leisten. Niemand darf gewaltsam eingezogen werden“.
Wurde eine Person gewaltsam eingezogen, sieht Art. 27 Abs. 1 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela vor, dass „jeder das Recht genießt, von den Gerichten bei der Ausübung aller verfassungsmäßigen Rechte und Garantien, einschließlich jener dazugehörenden persönlichen Rechte, die nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den internationalen Menschenrechtsdokumenten vorgesehen sind, geschützt zu werden“.
Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung sieht auch vor, dass „jeder das Recht hat, gemäß den Bestimmungen der von der Republik ratifizierten Menschenrechtsverträge, -pakte und –übereinkommen Petitionen oder Beschwerden an die zu diesem Zweck geschaffenen internationalen Organe zu senden, um so den Schutz der Menschenrechte zu erlangen“.
Artikel 4 des Gesetzes über die Wehrpflicht und die Aufnahme in den Militärdienst sieht vor, dass das Wehralter jene Periode ist, während derer Venezolaner militärische Pflichten haben und zwischen 18 und 50 Jahre alt sind. Kein Venezolaner unter dem Alter von 18 Jahren hat militärische Pflichten oder die Verpflichtung, sich für den Wehrdienst registrieren zu lassen.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass
(A) das Mindestalter in den Vereinigten Staaten für die Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften der Vereinigten Staaten 17 Jahre beträgt;
(B) die Vereinigten Staaten Schutzmaßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, einschließlich eines Erfordernisses in Titel 10 Abschnitt 505 (a) des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, dass keine Person unter 18 Jahren ohne die schriftliche Zustimmung des Elternteils oder des Vormunds, sofern der Elternteil oder der Vormund zur Vormundschaft und Aufsicht über die betreffende Person berechtigt ist, in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogen werden darf;
(C) jede in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogene Person ein ausführliches Briefing erhält und einen Vertrag anlässlich der Einziehung unterschreiben muss, der die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten festlegt und
(D) alle in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogenen Personen einen verlässlichen Altersnachweis vor ihrem Eintritt in den Militärdienst erbringen müssen.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sie durch ihre Eigenschaft als Vertragspartei des Protokolls keine Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes übernehmen.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass gemäss Art. 1 des Protokolls
(A) der Begriff „durchführbare Maßnahmen“ jene Maßnahmen bedeutet, die unter Einbeziehung aller zum jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen praktisch anwendbar oder möglich sind;
(B) die Wortgruppe „unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“
(i) sofortiges und tatsächliches Handeln auf dem Schlachtfeld bedeutet, das geeignet ist, dem Feind Schaden zuzufügen, weil ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der eingesetzten Handlung und dem dem Feind zugefügten Schaden besteht und
(ii) nicht die mittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten wie das Sammeln und Übertragen von militärischen Informationen, das Transportieren von Waffen, Munition und anderem Nachschub oder die Aufstellung bedeutet und
(C) jede Entscheidung eines militärischen Befehlshabers, des militärischen Personals oder einer anderen Person, die für die Planung, Genehmigung oder Durchführung militärischer Aktionen verantwortlich ist, einschließlich der Zuteilung von militärischem Personal nur aufgrund aller maßgeblichen Umstände und aufgrund der durch diese Person vorgenommene Einschätzung der ihr zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung und Durchführung der betreffenden Aktion vernünftigerweise zur Verfügung gestandenen Informationen und nicht aufgrund von nach Durchführung der betreffenden Aktion ans Licht gekommenen Informationen beurteilt werden darf.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass Art. 3 des Protokolls die Vertragsstaaten des Protokolls verpflichtet, das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu ihren nationalen Streitkräften vom derzeitigen internationalen Standard von 15 Jahren anzuheben.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Begriff „bewaffnete Gruppen“ in Art. 4 des Protokolls nichtstaatliche bewaffnete Truppen bedeutet wie Rebellentruppen, abgesonderte Streitkräfte und andere aufständische Truppen.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Protokoll keine Grundlage für die Zuständigkeit irgendeines internationalen Strafgerichts, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs bildet.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder seiner Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Kampfhandlungen nicht direkt teilnehmen.
Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls den Einsatz von Mitgliedern seiner Streitkräfte unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen dort nicht ausschließt, wo
ein echter militärischer Bedarf für den Einsatz der Einheit oder des Schiffs in einem Gebiet, in welchem Kampfhandlungen stattfinden, besteht und
aufgrund der Natur und Dringlichkeit der Situation
es nicht durchführbar ist, solche Personen vor dem Einsatz abzuziehen oder
ii) der Abzug die Effektivität des Einsatzes des Schiffs oder der Einheit untergraben würde und dadurch die erfolgreiche Beendigung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit des anderen Personals gefährden würde.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 wird erklärt:
– Das Mindestalter, mit welchem Personen in die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs eintreten können, beträgt 16 Jahre. Dieses Mindestalter entspricht dem Mindestalter, ab welchen Personen im Vereinigten Königreich nicht mehr schulpflichtig sind, dies ist das Alter, in welchem jungen Personen erstmals gestattet ist, die ganztägige Schulausbildung zu beenden und in den Arbeitsmarkt einzutreten. Die elterliche Zustimmung ist in allen Fällen der Einziehung unter dem Alter von 18 Jahren erforderlich.
Das Vereinigte Königreich hat hinsichtlich der freiwilligen Einziehung zu den Streitkräften die folgenden Schutzmaßnahmen ergriffen:
Die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs bestehen ausschließlich aus Freiwilligen, es gibt keine zwangsweise Einziehung.
Ein Altersnachweis (üblicherweise die Vorlage der Geburtsurkunde im Original) ist ein integrales Erfordernis am Anfang des Rekrutierungsprozesses. Sollte sich herausstellen, dass eine Person, die freiwillig in die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs eintreten möchte, entweder nach eigener Erklärung oder nach einer Überprüfung der vorgelegten Dokumente unter 18 Jahre alt ist, kommen spezielle Verfahren zur Anwendung. Diese beinhalten:
– die Einbeziehung der Eltern oder des Vormunds des potentiellen Rekruten
– die klare und präzise Erklärung der Natur der mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten sowohl für die betroffene Person wie auch ihre Eltern bzw. den Vormund und
– dem Freiwilligen die Ansprüche des Militärlebens unter Feststellung der Tatsache zu erklären, dass er oder sie ein Freiwilliger verbleiben, das Erfordernis, dass die Eltern oder der Vormund, die dementsprechend informiert wurden, dem Eintritt der Person in die Streitkräfte zustimmen und das entsprechende Bewerbungsformular und andere Rekrutierungsunterlagen gegenzeichnen.
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls auf Jersey ausgedehnt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls auf Guernsey und Alderney ausgedehnt.
Vietnam:
Die Heimat zu verteidigen ist die heilige Pflicht und das Recht aller Staatsbürger. Die Staatsbürger haben die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und am Aufbau der allgemeinen Landesverteidigung mitzuwirken.
Nach dem Gesetz der Sozialistischen Republik Vietnam werden nur männliche Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen. Vor dem 18. Lebensjahr sollen sie nicht direkt in militärische Kämpfe einbezogen werden, sofern nicht ein dringender Bedarf zur Wahrung der nationalen Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territorialen Integrität besteht.
Männliche Staatsbürger vor dem 17. Lebensjahr, die sich für längere Zeit in der Armee verpflichten wollen, können in Militärschulen aufgenommen werden. Freiwillige Aufnahme in Militärschulen wird durch Maßnahmen sichergestellt, die unter anderem umfassen:
– das Gesetz über Militärpflicht und weitere Regelungen über die Aufnahme in Militärschulen, die über die Massenmedien weit verbreitet werden;
– jene, die an einer Militärschule studieren wollen, stellen auf freiwilliger Basis ihren Antrag, nehmen an Ausscheidungsprüfungen teil und bestehen diese; legen ihre von den lokalen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde, ihre Schulzeugnisse, ihre Diplome über höhere Schulbildung vor; unterziehen sich auch einer Gesundheitsuntersuchung, um sicherzustellen, dass sie physisch zur Militärausbildung und zum Militärdienst tauglich sind.
Zypern:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, New York, 25. Mai 2000, erklärt die Republik Zypern:
Das Nationalgarde Gesetz Nr. 20 von 1964, mehrmals abgeändert, zuletzt im Jahr 2006, nachstehend „Das Nationalgarde Gesetz“ sieht vor, dass die Wehrpflicht in Friedenszeiten am 1. Jänner des Jahres beginnt, in dem der Staatsbürger das 18. Lebensjahr erreicht. Obwohl der Wehrdienst verpflichtend für alle zyprischen Staatsbürger ist, sind Frauen und einige Kategorien von Mitbürgern (z. B. Geistliche) vom Militärdienst in Friedenszeiten befreit.
Das Nationalgarde Gesetz sieht auch die Einziehung von Freiwilligen vor, und zwar von Staatsbürgern unter 18 Jahren, die das Alter von 17 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Einziehung in die Streitkräfte erreicht haben. Die Aufnahme von Freiwilligen in den Wehrdienst erfordert eine Sondergenehmigung des Verteidigungsministeriums. Freiwillige müssen über aktuelle schriftliche Zustimmung von Eltern oder Erziehungsberechtigten verfügen.
Die Einstellung von Freiwilligen durch die Streitkräfte ab einem Mindestalter von 17 Jahren ist weiterhin unter den in Art. 3 Abs. 3 des Fakultativprotokolls vorgesehen Voraussetzungen und Garantien zulässig.
In Anwendung des Kapitels 4a des Nationalgarde Gesetz, welches die Meldepflicht für alle Bürger ab Vollendung des 16. Lebensjahrs bei den zuständigen Behörden im Amtsbezirk ihres ordentlichen Wohnsitzes festlegt, ist vor der Einziehung ein Altersnachweis vorzulegen. Kapitel 4a des Gesetzes legt fest, dass die Daten in schriftlicher Form einzureichen sind und unter anderem Angaben über den Ort und Geburtsdatum umfassen müssen. Es ist strafbar, fehlerhafte Daten zum Zeitpunkt der Einschreibung vorzulegen.
Die Republik Zypern erkennt, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls, einen Einsatz von Mitglieder der Streitkräfte nicht verhindern würde, wenn:
a. eine echte militärische Notwendigkeit besteht, ihre Einheit in einem Gebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, einzusetzen; und
b. aufgrund der Art und Dringlichkeit der Situation:
i. es nicht möglich ist, solche Personen vom Einsatz zurückzuziehen; oder
ii. falls dies die operative Effizienz ihrer Einheit untergraben würde, und dadurch die erfolgreiche Durchführung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit von anderem Personal gefährden würde.
Die obgenannte Erkenntnis ist unter den derzeitigen Umständen in der Republik Zypern besonders notwendig, insbesondere infolge der fortgesetzten illegalen militärischen Besatzung von 37% seines Staatsgebietes durch einen ausländischen Staat, Vertragspartei des Fakultativprotokolls.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –
ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1), in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,
ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,
BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben,
UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,
UNTER HINWEIS auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen,
DAHER IN DER ERWÄGUNG, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern,
UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist,
UNTER HINWEIS darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,
ERFREUT darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 2) einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,
MIT GRÖSSTER BEUNRUHIGUNG verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen,
UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen 3) verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,
DAZU ANREGEND, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 41/2002
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 7/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages:
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Fakultativprotokoll dadurch kundzumachen, dass es in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2021)
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 des Falkultativprotokolls
Auf der Grundlage geltenden österreichischen Rechts ist das Mindestalter, mit welchem eine freiwillige Einberufung zum österreichischen Bundesheer erfolgen darf, mit der Erreichung des 17. Lebensjahres festgelegt.
§ 15 in Verbindung mit § 65c des österreichischen Wehrgesetzes 1990 bestimmt, dass eine freiwillige Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.
Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes 1990 sowie die in der österreichischen Bundesverfassung gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzinstrumente stellen den Rechtsschutz der unter 18-jährigen Freiwilligen bei dieser Entscheidung sicher. Eine weitere Sicherstellung gründet auf der strikten Anwendung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und des effektiven Rechtsschutzes.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 12. Februar 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert:
Andorra, Bangladesch, Bulgarien, Heiliger Stuhl, Island, Kanada, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Monaco, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Rumänien, Sri Lanka, Tschechische Republik, Vietnam.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.b]:
Äthiopien, Bahamas, Brunei, Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indonesien, Kamerun, Kiribati, Malaysia, Mikronesien, Montenegro, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Palästina, Samoa, Simbabwe, St. Lucia, Südsudan, Suriname, Eswatini, Zentralafrikanische Republik
Afghanistan:
Gemäß dem Dekret No. 20 vom 25. Mai 2003 über die freiwillige Aufnahme in die Afghanische Volksarmee, das von Hamed Karzi, dem Staatsoberhaupt Afghanistans unterzeichnet wurde, ist das Mindestalter für die Einziehung von afghanischen Bürgern zum aktiven Militärdienst auf 22 bis 28 Jahre begrenzt. Jede Einziehung von Personal in die afghanische Volksarmee erfolgt freiwillig und nicht gewaltsam oder zwangsweise.
Ägypten:
Die Arabische Republik Ägypten erklärt hiermit, dass nach ihrem geltenden Recht das Mindestalter für die Einberufung in die ägyptischen Streitkräfte 18 Jahre und das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften 16 Jahre beträgt.
Die Arabische Republik Ägypten bemüht sich sicherzustellen, dass die Einziehung von Freiwilligen tatsächlich freiwillig und gänzlich aus freien Stücken sowie mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erfolgt, nachdem die Freiwilligen über die mit dem freiwilligen Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wurden, und auf einem verlässlichen Nachweis des Alters der Freiwilligen beruht.
Albanien:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab welchem ein freiwilliger Eintritt in die nationalen Streitkräfte zulässig ist, neunzehn Jahre beträgt. Diese Altersgrenze wird durch das Gesetz Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 vorgeschrieben.
Das Alter, ab dem eine Einberufung erfolgen darf, wird durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 geregelt.
Algerien:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und im Hinblick auf den Abschluss der diesbezüglichen Ratifikationsverfahren, beehre ich mich, Ihnen die folgende Erklärung im Namen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln:
Aufgrund der Verordnung Nr. 74-103 vom 15. November 1974, die das Gesetz über den Wehrdienst enthält, dürfen algerische Jugendliche nach Vollendung des 19. Lebensjahrs zum Wehrdienst einberufen werden.
In Anwendung der Verordnung Nr. 06-02 vom 18. Februar 2006, die das Allgemeine Gesetz über die Angehörigen der Streitkräfte enthält, werden im Präsidialerlass Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 die Bedingungen für die Einziehung von Berufsoffizieren zur algerischen Armee festgelegt, dem zufolge das Mindestalter für die Einziehung von Personen in dieser Kategorie 18 Jahre beträgt.
Die gleiche Rechtsvorschrift gilt auch für vertraglich beschäftigtes militärisches Personal und Unteroffiziere sowie seit 1969 durch interne Regelungen (Verordnung Nr. 69-90 vom 31. Oktober 1969, die das Personalstatut für Unteroffiziere der Nationalen Volksarmee enthält) auch für Mannschaftsdienstgrade.
Darüber hinaus sind alle Garantien, mit denen gewährleistet wird, dass die Einziehung von Interessenten freiwillig erfolgt und die im Falle von Minderjährigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie angemessene Kenntnisse über die mit dem Wehrdienst verbundenen Pflichten erforderlich machen, in den algerischen Rechtstexten enthalten. Diese Rechtstexte stellen sicher, das die Einziehung in die Reihen der Nationalen Volksarmee freiwillig und ohne Zwang erfolgt, und gelten auch für Inhaber der Hochschulreife, die das 17 Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund des Art. 14 des Präsidialdekret Nr. 08-134 vom 8. Mai 2008 mit Zustimmung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten eingezogen werden können.
Erwähnenswert ist, dass Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls nicht für Militärschulen gilt, deren Einrichtung in Algerien beschlossen wurde, da die Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen nicht für Schulen gilt, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen (Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls).
Andorra:
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erklärt Andorra, dass es derzeit keine bewaffneten Streitkräfte hat. Die einzigen Sondereinheiten im Fürstentum sind jene der Polizei und des Zolls, für die das Mindestalter zur Einziehung das in Art. 2 des Fakultativprotokolls genannte ist. Darüber hinaus möchte das Fürstentum in dieser Erklärung wiederholen, dass es dem Inhalt von Art. 2 nicht zustimmt, insofern als dieser Artikel die freiwillige Einberufung von Kindern unter dem 18. Lebensjahr gestattet.
Angola:
Die Regierung der Republik Angola erklärt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass nach ihren Rechtsvorschriften über den Militärdienst die Aufnahme von Personen in die angolanischen Streitkräfte gegebenenfalls mit Vollendung des 20. Lebensjahrs erfolgt und dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen 18 Jahre beträgt.
Argentinien:
Die Argentinische Republik erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Armenien:
Nach Art. 47 der Verfassung der Republik Armenien „beteiligt sich jeder Staatsangehörige an der Verteidigung der Republik Armenien auf eine gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise“.
Die Beteiligung der Staatsangehörigen der Republik Armenien an der Landesverteidigung ist in den Gesetzen der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ (15. September 1998) und über „die Ableistung des Militärdiensts“ (3. Juni 2002) geregelt.
Nach Art. 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Ableistung des Militärdiensts“ „besteht der Militärdienst aus dem aktiven Militärdienst und dem Reservedienst; der aktive Militärdienst besteht aus dem obligatorischen Militärdienst und dem Militärdienst auf vertraglicher Grundlage. Obligatorischer Militärdienst ist der Militärdienst von einfachen Soldaten und Offizieren, die zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Kräften einberufen wurden, und von Kadetten von Militärschulen“.
Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ „werden männliche Wehrpflichtige zwischen 18 und 27 Jahren sowie Reserveoffiziere der ersten Gruppe, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zur Ableistung des Militärdiensts in Friedenszeiten für tauglich befunden wurden, zum Militärdienst eingezogen“.
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