Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)
Rissbildung,
Undichtheiten,
Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
Kennzeichnung,
Aufstellungsbedingungen,
(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.
(5) Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.
(5a) Kraftgastanks für verdichtetes Erdgas sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle gemäß ECE-Regelung Nr. 110 zu unterziehen.
(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.
(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das In-Verkehr-Bringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.
Prüfstellen
§ 21. (1) Die von der im ADR/RID angeführten Behörde zur Durchführung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben befugten Stellen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.
(2) Zur Durchführung von EWG-Bauartzulassungen und EWG-Prüfungen entsprechend der Richtlinie 76/767/EWG 1), in der Fassung der Richtlinien 88/665/EWG 2), 84/525/EWG 3), 84/526/EWG 4) und 84/527/EWG *5), sind ausschließlich Prüfstellen befugt, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 13 der EG-Richtlinie 76/767/EWG benannt worden sind.
(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren In-Verkehr-Bringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 1 des Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.
(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 des Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.
(5) Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß §§ 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern, die der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen
der Klasse 2,
Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,
Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,
Fluorwasserstoff, UN-Nr. 1790,
Prüfstellen
§ 21. (1) Die von der im ADR/RID angeführten Behörde zur Durchführung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben bezüglich der in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Gefäße und Tanks befugten Stellen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 dieser Verordnung und der §§ 5 und 6 der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.
(2) Die in den ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 angeführten technischen Dienste sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.
(3) Prüfungen an Versandbehältern bis zu deren In-Verkehr-Bringen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Erstprüfstellen oder von Versandbehälterherstellern in dem ihnen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 1 des Kesselgesetz übertragenen Umfang durchgeführt werden.
(4) Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen an Versandbehältern dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 des Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
Äquivalenzbestimmung
§ 22. (1) Bei Versandbehältern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden und welche die gleiche Sicherheit garantieren, wie Versandbehälter nach dieser Verordnung, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen des § 3 erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit sind insbesondere
eine Beschaffenheit entsprechend technischen Regeln, die ebenso sichere Lösungen darstellen, wie die in den §§ 5 bis 11 und 12 Abs. 3 angeführten technischen Regeln;
ein Konformitätsbewertungsverfahren, welches die Einbeziehung unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfordert. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind;
bei den Anforderungen hinsichtlich Kennzeichnung und Anschlussarmaturen, dass diese den Bestimmungen der Verordnung soweit entsprechen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind;
bei den dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern, dass die Bestimmungen des ADR/RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt
(3) Auf Gasflaschen gemäß den in Anlage A.4.1 angeführten EG-Richtlinien sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.
Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung
§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von den ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen gilt, dass Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen wird.
(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt werden, wenn
sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID oder mit ( (Kennzeichnung für ortsbewegliche Druckgeräte) gekennzeichnet sind;
die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung noch nicht abgelaufen ist;
eine vor der Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ. Dies gilt nicht für in Fahrzeugen dauerhaft eingebaute Kraftgastanks.
(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen oder Masse ergeben.
(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.
(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muss in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.
(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der Anlage A.2:
Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,
Flaschenbündel,
Tanks,
Gefäße aus Metall,
Kraftgastanks,
Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),
Aerosolpackungen,
Kartuschen und
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.
(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende Bestimmungen:
Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;
für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.
Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung
§ 23. (1) Hinsichtlich der Befüllung von den ADR/RID unterliegenden Versandbehältern mit Gasen gilt, dass Versandbehälter nur mit jenen Gasen befüllt werden dürfen, die im ADR/RID oder den von der Republik Österreich gemäß ADR/RID abgeschlossenen Vereinbarungen angeführt sind. Die Zulassung weiterer Gase für die Befüllung von Versandbehältern erfolgt erforderlichenfalls auf Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern den Sicherheitszielen des Kesselgesetzes entsprochen wird.
(2) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen befüllt werden, wenn
sie samt ihrer gegebenenfalls erforderlichen Ausrüstung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID oder mit ( (Kennzeichnung für ortsbewegliche Druckgeräte) gekennzeichnet sind;
die Frist für die Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen wiederkehrenden Untersuchung noch nicht abgelaufen ist;
eine vor der Befüllung durchgeführte äußere Besichtigung oder gleichwertige Prüfung keine sicherheitstechnischen Mängel erkennen ließ. Dies gilt nicht für in Fahrzeugen dauerhaft eingebaute Kraftgastanks.
(3) Versandbehälter dürfen mit den entsprechend ihrer Kennzeichnung vorgesehenen Stoffen nur in jenen Mengen befüllt werden, die sich aus den Angaben auf dem Versandbehälter über Druck, Volumen oder Masse ergeben.
(4) Die Befüllung von Versandbehältern hat unter Anwendung von Einrichtungen und Verfahren zu erfolgen, durch die eine Überfüllung der Versandbehälter vermieden wird.
(5) Die Dichtheit der Versandbehälter muss in einem für sicherheitstechnische Erfordernisse und Funktionssicherheit erforderlichen Maße sichergestellt werden.
(6) Für nachstehende Versandbehälter gelten zusätzlich zu den Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen der Anlage A.2:
Flaschen, ausgenommen Flaschen für Versuchszwecke,
Flaschenbündel,
Tanks,
Gefäße aus Metall,
Kraftgastanks,
Löschmittelbehälter, die ständig druckbeaufschlagt sind (Druckgaslöscher),
Aerosolpackungen,
Kartuschen und
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase.
(7) Für die Befüllung nachstehender Versandbehälter gelten anstelle der Absätze 2 bis 5 folgende Bestimmungen:
Für Flaschen für Versuchszwecke die Anlage A.4.7;
für Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke die Anlage A.13 Z 2.2, 3.1 und 3.2.
(8) Für Versandbehälter, die der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte entsprechen und in einem anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Abs. 6 die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.
Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter
§ 24. (1) Für den Betrieb von dem ADR/RID unterliegenden Versandbehältern (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:
Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend den ÖNORMen M 7395, 7395/AC1 und ÖNORM EN 12775 zu erfolgen.
Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der Versandbehälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger Überdruck entstehen kann.
Versandbehälter für chemisch instabile verflüssigte Gase, ausgenommen Flaschen, dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.
Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung, des Transports und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 65 °C zu schützen.
(2) Für Silotransportbehälter gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4.
Reparaturen und Änderungen
§ 25. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Versandbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien, und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem zum Zeitpunkt der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.
(2) Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien ein anderer Zustand erzielt, als der Zustand zum Zeitpunkt der Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.
(3) Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen des Versandbehälters bewirken, oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung solcher Versandbehälter entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
(4) Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Abs. 3 entsprechen.
(5) Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen. Die Vorprüfung kann entfallen, wenn durch die Reparaturen keine Einflüsse auftreten, die nicht grundsätzlich von der Erst- bzw. Baumusterprüfung abgedeckt sind.
(6) Die Prüfungen von Reparaturen, wie in Abs. 5 festgelegt, dürfen unter folgenden Voraussetzungen auch von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen durchgeführt werden:
Die zur Reparatur eingesetzten Werkstoffe, Vormaterialien, Komponenten usw. entsprechen einschließlich ihrer Eigenschaften den ursprünglich am Versandbehälter eingesetzten und sind in gleicher Art dokumentiert.
Die für die Reparatur eingesetzten Verfahren
entsprechen jenen der Fertigung, oder sind speziell für Reparaturen an den Versandbehältern vorgesehen und
sind entsprechend dokumentiert und gemäß § 11 zugelassen.
Durch die eingesetzten Verfahren oder durch die örtliche Anwendung entstehen keine die Integrität des Versandbehälters beeinträchtigende Zusatzbeanspruchungen, wie zB durch erhebliche Schweißeigen- oder Zwängspannungen oder Reparaturen in hochbeanspruchten Zonen, außer derartige zusätzliche Beanspruchungen sind in den Verfahren gemäß Z 2 ausreichend berücksichtigt.
Die Reparaturen und die Prüfungen werden dokumentiert.
Eine von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle gewählte Erstprüfstelle, in deren technischen Befugnisbereich die zu reparierenden Versandbehälter fallen, gibt vor der Ausführung der Reparaturen die Zustimmung zur Überwachung und Prüfung der Reparaturen an eine Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Befugnisumfang, der die zu reparierenden Versandbehälter beinhaltet,
Personal und Einrichtungen zur Festlegung, Überwachung und Prüfung der Reparaturen,
Qualitätssichernde Maßnahmen zur Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation der Reparaturen sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung.
Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Festlegung, Überwachung, Prüfung und Dokumentation sowie, falls vorgesehen, Eintragung in die Bescheinigung durch die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu überzeugen.
(7) Die Prüfung von Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Erstprüfstellen, unbeschadet der Bestimmungen des § 22, durchzuführen.
(8) Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen wie in Abs. 3 festgelegt bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 bis 6 angeführten Stellen durchgeführt und geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.
Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.
Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.
(9) Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 8.
(10) Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen der §§ 5 bis 12.
(11) Änderungen an Versandbehältern, durch die die Bauart des Versandbehälters geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Versandbehälter die den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen der Nr. 6.2.1.1.2 ADR/RID entsprechen.
(3) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
(4) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.
(5) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.
(6) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gelten folgende
Übergangsfristen:
Die in den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 angeführten Kennfarben dürfen, mit Ausnahme jener für Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierende Gase ab 1. Jänner 1998 parallel zu den in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Kennfarben angewandt werden.
Bei Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen darf die Umstellung vom Farbsystem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a für die industrielle Anwendung erst ab dem 1. Jänner 2002 und bei solcher für medizinische Zwecke erst ab dem 1. Jänner 2004 erfolgen.
Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und 1089-3/A1 muss bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen sein, bei allen anderen Gasen bis zum 30. Juni 2006. Ab diesen Zeitpunkten dürfen gefüllte Flaschen und Flaschenbündel nur mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Versandbehälter die den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der Nr. 1.6.2 bis 1.6.4 ADR/RID in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen der Nr. 6.2.1.1.2 ADR/RID entsprechen.
(3) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
(4) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.
(5) Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.
(6) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gelten folgende Übergangsfristen:
Die in ÖNORM EN 1089-3 angeführten Kennfarben dürfen parallel zu den in § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Kennfarben angewandt werden.
Bei Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen erfolgt die Umstellung vom Farbsystem gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a für die industrielle Anwendung ab dem 1. Jänner 2002 und bei solchen für medizinische Zwecke ab dem 1. Jänner 2004.
Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß ÖNORM EN 1089-3 hatte bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 stattzufinden, bei allen anderen Gasen muss sie bis zum 30. Juni 2006 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen gefüllte Flaschen und Flaschenbündel nur mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.
Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung hinsichtlich des
In-Verkehr-Bringens
§ 27. (1) Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile dürfen nur bis zum 1. Juli 2005, alle übrigen Versandbehälter nach § 1 Abs. 2 Z 1 nur bis zum 1. Juli 2003 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über die angeführten Zeitpunkte hinaus in Betrieb genommen werden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen oder periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(3) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke dürfen nur bis zum 29. Mai 2002 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über den angeführten Zeitpunkt hinaus in Betrieb genommen werden.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen bzw. periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens
§ 27. (1) Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile dürfen nur bis zum 1. Juli 2007, alle übrigen Versandbehälter nach § 1 Abs. 2 Z 1 nur bis zum 1. Juli 2003 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über die angeführten Zeitpunkte hinaus in Betrieb genommen werden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen oder periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(3) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke dürfen nur bis zum 29. Mai 2002 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die Versandbehälter dürfen über den angeführten Zeitpunkt hinaus in Betrieb genommen werden.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen bzw. periodischen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
Umsetzung von Richtlinien
§ 28. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl;
84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen;
84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl.
(2) Diese Verordnung legt Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien fest:
1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte;
97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, soweit Silotransportbehälter, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für den Transport von Getränken betroffen sind.
Außer-Kraft-Treten
§ 29. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, außer Kraft.
EU-Notifikation
§ 30. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 95/382/A notifiziert.
Anlage A.1
Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter
```
Öffnungen und lösbare Verschlüsse:
```
1.1 Reinigungsöffnungen sind kreisrund oder oval auszubilden.
1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch
Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse
können auch durch Außen- oder Innengewinde am
Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung
umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen
sowie von Hakenschrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen
wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die
Verschlussdeckel sind derart zu bemessen, dass ihre
Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der
Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der
Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur
solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die
Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.
1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluss der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.
Absperreinrichtungen:
2.1 Werkstoffe:
Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:
unlegierte und legierte Stähle,
Stahlguss,
Kupferknetlegierungen,
Aluminium und Aluminiumlegierungen.
2.2 Bemessung:
Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Prüfdruck ausgelegt sein oder einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Prüfdruck aufweisen. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen.
2.3 Konstruktion:
Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlusseinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber oder dgl. zulässig.
Die Absperreinrichtungen müssen
unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;
wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;
so ausgeführt oder gesichert sein, dass sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;
bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh. im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, dass dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;
durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlussventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.
2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.
2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen
bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,
bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, dass die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,
öl- und fettfrei ausgeführt sein.
2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, dass sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.
2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muss die Dichtheit durch Erhöhen der Anpresskraft erhöht werden können.
2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflusst.
2.4 Dichtheit:
Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 °C) den dichten Abschluss des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch sicherstellen. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 °C und 1 bar Überdruck, ist für entzündliche oder giftige Gase zulässig:
je 5 mm Nennweite 0,005 l/h, für nicht entzündliche und für nicht giftige Gase das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen sicherzustellen.
2.5 Prüfung:
Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 10 ist jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Druckprüfung sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den sich gemäß § 16 Abs. 1 ergebenden Drücken zu unterziehen.
2.6 Jedes Absperrventil muss folgende Kennzeichnung tragen:
```
Nummer der Bauartzulassung,
```
```
Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventils,
```
```
Nenndruck,
```
```
Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener
```
Durchflussrichtung.
2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß
den ÖNORMen M 7390-1 bis -5, M 7390-2/AC1, EN 144-1,
EN 629-1, EN 849, EN 849/A1, EN 850, EN 850/A1 und ÖNORM
EN ISO 11116-1 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.
```
Sicherheitsventile und Berstscheiben:
```
3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie
sind so zu konstruieren, dass ein Klemmen, Verkleben oder
Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher
Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist.
Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventils durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muss für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne dass der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 °C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muss auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventils darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.
3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muss mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventils sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventils nicht beeinträchtigen und muss beim Ansprechen des Sicherheitsventils reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventils.
3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventils oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.
3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, dass das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, sofern diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.
3.5 Prüfung:
Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 10 ist jedes Sicherheitsventil vom Hersteller einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes zu unterziehen. Diese Prüfungen sind mittels eines Einstellprotokolls zu dokumentieren. Erfolgt die Prüfung als Einzelprüfung (§ 16 Abs. 10 Z 2) ist sie durch eine Druck- und Dichtheitsprüfung zu ergänzen.
3.6 Jedes Sicherheitsventil muss folgende Kennzeichen tragen:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
Ansprechdruck,
Abblaseleistung oder Durchflusskoeffizient,
Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,
Kennzeichen "G" (Verwendung für Gase).
3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, dass beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.
3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen.
Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind
Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem
Akkreditierungsumfang.
3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventils die
Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muss
diese derart angeordnet sein, dass sich in dem Raum
zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein
Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten
gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, dass die
Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventils
durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht
beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe
muss erkennbar sein.
3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind
abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390-4
auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.
3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben
sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.
```
Wärmeschutzeinrichtungen:
```
4.1 Sonnenschutzdächer:
Sie müssen
```
aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer
```
entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt
ein,
```
mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die
```
Hälfte der Tankoberfläche überdecken,
```
am Tank befestigt und so ausgeführt sein, dass der
```
Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest
40 mm beträgt.
Ein Herumziehen über die Böden ist nicht zulässig. Die
Luftzirkulation darf nicht behindert werden.
4.2 Sonnenschutzanstriche:
Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung reflektiert. Bei Behältern für entzündliche Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.
4.3 Isolierung:
Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:
Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,
Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C:
Ruhestromschaltung, sodass bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;
selbsttätige Funktionsüberwachung derart, dass bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;
gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 °C und +20 °C;
Sicherung gegen missbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.
```
Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:
```
6.1 Allgemeines:
6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz
insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen
zB
- Schutzkappen der Flaschen, die abnehmbar oder fix sind,
- Schutzkragen für geschweißte Flaschen,
- Schutzkragen für geschweißte Gefäße und Tanks,
- Schutzhauben für Gefäße und ähnliche Behältergrößen,
- Schutzleisten an Tanks,
- Schutzkästen an Tanks,
- Schutz der gasetechnischen Ausrüstung bei Flaschenbündel.
6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Absperreinrichtungen so schützen, dass diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.
6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muss ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.
6.2 Schutzkappen für Flaschen:
6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:
- Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 Abschnitt 5.3,
- Gabelkappen G nach DIN 4661-6,
6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, dass bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W80 × 1/11" haben.
6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muss. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, dass die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.
6.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen:
6.3.1 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muss DIN 4661-6
entsprechen. Der Kragen muss Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. In der Regel trägt dieser die Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1. 6.3.2 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an
der Aussparung für den seitlichen Anschluss stutzen des Ventils keine scharfen Kanten haben.
6.3.3 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen vor der Wärmebehandlung.
Anlage A.1
Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter
Öffnungen und lösbare Verschlüsse:
1.1 Reinigungsöffnungen sind kreisrund oder oval auszubilden.
1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die Verschlussdeckel sind derart zu bemessen, dass ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.
1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluss der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.
Absperreinrichtungen:
2.1 Werkstoffe:
unlegierte und legierte Stähle,
Stahlguss,
Kupferknetlegierungen,
Aluminium und Aluminiumlegierungen.
2.2 Bemessung:
2.3 Konstruktion:
unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;
wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;
so ausgeführt oder gesichert sein, dass sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;
bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh. im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, dass dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;
durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlussventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.
2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.
2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen
bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,
bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, dass die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,
öl- und fettfrei ausgeführt sein.
2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, dass sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.
2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muss die Dichtheit durch Erhöhen der Anpresskraft erhöht werden können.
2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflusst.
2.4 Dichtheit:
2.5 Prüfung:
2.6 Jedes Absperrventil muss folgende Kennzeichnung tragen:
Nummer der Bauartzulassung,
Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventils,
Nenndruck,
Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflussrichtung.
2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß den ÖNORMEN M 7390-1, 2 und 4, M 7390-2/AC1, EN 144-1/A1, EN 144-2, EN 144-3/AC, EN 629-1, EN 849, EN 849/A2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 11116-1 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.
Sicherheitsventile und Berstscheiben:
3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie sind so zu konstruieren, dass ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventils durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muss für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne dass der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 °C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muss auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventils darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.
3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muss mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventils sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventils nicht beeinträchtigen und muss beim Ansprechen des Sicherheitsventils reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventils.
3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventils oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.
3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, dass das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, sofern diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.
3.5 Prüfung:
3.6 Jedes Sicherheitsventil muss folgende Kennzeichen tragen:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
Ansprechdruck,
Abblaseleistung oder Durchflusskoeffizient,
Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,
Kennzeichen “G” (Verwendung für Gase).
3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, dass beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.
3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen. Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem Akkreditierungsumfang.
3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventils die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muss diese derart angeordnet sein, dass sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, dass die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventils durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe muss erkennbar sein.
3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390-4 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.
3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.
Wärmeschutzeinrichtungen:
4.1 Sonnenschutzdächer:
aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt ein,
mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,
am Tank befestigt und so ausgeführt sein, dass der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.
4.2 Sonnenschutzanstriche:
4.3 Isolierung:
Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,
Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C:
Ruhestromschaltung, sodass bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;
selbsttätige Funktionsüberwachung derart, dass bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;
gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 °C und +20 °C;
Sicherung gegen missbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.
Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:
6.1 Allgemeines:
6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen zB
- Schutzkappen der Flaschen, die abnehmbar oder fix sind,
- Schutzkragen für geschweißte Flaschen,
- Schutzkragen für geschweißte Gefäße und Tanks,
- Schutzhauben für Gefäße und ähnliche Behältergrößen,
- Schutzleisten an Tanks,
- Schutzkästen an Tanks,
- Schutz der gasetechnischen Ausrüstung bei Flaschenbündel.
6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Absperreinrichtungen so schützen, dass diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.
6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muss ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.
6.2 Zum Schutz der Absperreinrichtungen sind Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen nach ÖNORM EN 962, ÖNORM EN 962/A1 und ÖNORM EN 962/A2 auszuführen.
6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:
- Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 Abschnitt 5.3,
- Gabelkappen G nach DIN 4661-6,
6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, dass bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W80 × 1/11” haben.
6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muss. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, dass die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.
6.3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
6.3.1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
6.3.2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
6.3.3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
Anlage A.2
Befüllung
```
Befüllung von Versandbehältern ausgenommen Kraftgastanks in
```
Füllstellen:
1.1 Die Füllstelle muss durch die Anwendung eines
Qualitätssystems sicherstellen, dass die Anforderungen
dieser Verordnung hinsichtlich der Befüllung von
Versandbehältern zuverlässig eingehalten werden. Die
Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des
Qualitätssystem von der Erstprüfstelle erstmalig zu
bewerten, zu bescheinigen und in mindestens dreijährigen
Abständen zu kontrollieren.
1.2 Die Füllstelle muss über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hiefür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.
1.3 Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlussgewinde zu achten. Versandbehälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen lässt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.
1.4 Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Versandbehältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, dass keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.
1.5 Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, dass der am Versandbehälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.
1.6 Werden Versandbehälter nach dem Druck befüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Messmittelüberwachung einzubinden.
1.7 Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muss über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR/RID angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, dass die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID, Kraftgastanks, sowie Flaschen oder andere Gefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.
1.8 Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie entzündliche und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muss der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.
1.9 Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.
1.10 Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei im ADR/RID als chemisch instabil bezeichneten Stoffen sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.
1.11 Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.
1.12 Füllleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Füllleitungen für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Füllleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, dass vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei entzündlichen oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.
1.13 Gefäße, die wegen Mängel gemäß Z 1.3 ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, dass eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Gefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der befassten Erstprüfstelle zu melden.
1.14 Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige
Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche
Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.
1.15 Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit entzündlichen Gasen
ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer
Aufladungen zu sorgen.
1.16 Für die Befüllung von Flaschenbündel sind zusätzlich die
Bestimmungen der ÖNORMen M 7395, M 7395/AC1 und ÖNORM
EN 12755 anzuwenden.
1.17 Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die
Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.
1.18 Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die
Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, BGBl.
Nr. 560/1994, anzuwenden.
1.19 Für die Befüllung von kleinen Versandbehälterkapseln für
verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die
Bestimmungen der Anlage A.12 Z 5.
```
Die Befüllung nachstehend angeführter Versandbehälter hat
```
gemäß den Bestimmungen der Z 1 zu erfolgen oder darf unter
Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen auch
außerhalb von Füllstellen erfolgen:
2.1 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für
die Gemische A und A 0 (Handelsname Butan) und C
(Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend
entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte
fachkundige Personen befüllt werden.
Diese Flaschen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
2.1.1 Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.
2.1.2 Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.
2.1.3 Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.
2.1.4 Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventils beizugeben.
2.2 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.
2.3 Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
2.3.1 Offene Kryo-Behälter gemäß Nr. 4.1.6 ADR/RID sind nach
Augenschein zu füllen. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Anlage A.8 Z 2 ist vor jeder Befüllung zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
2.3.2 Verschlossene Kryo-Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase gemäß Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O dürfen nur nach den Füllanleitungen des In-Verkehr-Bringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden. Das Volumen dieser Versandbehälter darf 2 l nicht übersteigen; sie sind mit einer Füllstandsbegrenzung und einem Sicherheitsventil ansprechend auf den höchsten zulässigen Füllungsdruck auszurüsten.
Befüllung von Kraftgastanks:
3.1 Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas:
Die Befüllung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas hat nach den Bestimmungen der Flüssiggastankstellenverordnung, BGBl. Nr. 558/1978, zu erfolgen. An Fahrzeugen montierte Flaschen dürfen wie Kraftgastanks befüllt werden, wenn sie mit einer Überfüllsicherung und einem Sicherheitsventil wie ein Kraftgastank ausgerüstet sind. Kraftgastanks dürfen zu maximal 80% ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
3.2 Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas:
3.2.1 Die Fülleinrichtung muss folgende Funktionen erfüllen:
3.2.1.1 Die Fülleinrichtung muss mittels Sicherheitseinrichtungen den zu füllenden Kraftgastank gegen unzulässig hohe Füllungsdrücke schützen.
3.2.1.2 Die Fülleinrichtung muss mittels Temperaturkompensation gewährleisten, dass auch bei Fülltemperaturen unter 15 °C Umgebungstemperatur der Füllungsdruck derart bemessen wird, dass der zulässige höchste Füllungsdruck des Kraftgastanks nicht überschritten wird.
3.2.2 Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn ein einwandfrei dichter Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist und das Lösen erst nach der Druckentlastung erfolgen kann. Entspannungsgase der Druckentlastung sind gefahrlos abzuführen.
3.2.3 Es sind Füllkupplungen entsprechend dem Stand der Technik, der in internationalen Normen festgelegt ist, zu verwenden.
3.2.4 Die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist durch die Fülleinrichtung sicherzustellen.
3.2.5 Betreiber von Erdgastankstellen haben für die verwechslungssichere Kennzeichnung und Abgabe ihrer Produkte an den entsprechenden Abgabestellen zu sorgen.
3.2.6 Eine leicht verständliche Bedienungsanleitung sowie Sicherheitshinweise müssen an den Erdgastankstellen dauerhaft und allgemein leicht erkennbar angebracht sein.
Anlage A.2
Befüllung
Befüllung von Versandbehältern ausgenommen Kraftgastanks in Füllstellen:
1.1 Die Füllstelle muss durch die Anwendung eines Qualitätssystems sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Befüllung von Versandbehältern zuverlässig eingehalten werden. Die Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des Qualitätssystem von der Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten, zu bescheinigen und in mindestens dreijährigen Abständen zu kontrollieren.
1.2 Die Füllstelle muss über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hiefür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.
1.3 Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlussgewinde zu achten. Versandbehälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen lässt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.
1.4 Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Versandbehältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, dass keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.
1.5 Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, dass der am Versandbehälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.
1.6 Werden Versandbehälter nach dem Druck befüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Messmittelüberwachung einzubinden.
1.7 Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muss über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR/RID angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, dass die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID, Kraftgastanks, sowie Flaschen oder andere Gefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR/RID und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.
1.8 Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie entzündliche und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muss der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.
1.9 Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.
1.10 Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei im ADR/RID als chemisch instabil bezeichneten Stoffen sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.
1.11 Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.
1.12 Füllleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Füllleitungen für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR/RID darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Füllleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, dass vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei entzündlichen oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.
1.13 Gefäße, die wegen Mängel gemäß Z 1.3 ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, dass eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Gefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der befassten Erstprüfstelle zu melden.
1.14 Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.
1.15 Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit entzündlichen Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
1.16 Für die Befüllung von Flaschenbündel sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORMen M 7395, M 7395/AC1 und ÖNORM EN 12755 anzuwenden.
1.17 Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.
1.18 Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, anzuwenden.
1.19 Für die Befüllung von kleinen Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage A.12 Z 5.
Die Befüllung nachstehend angeführter Versandbehälter hat gemäß den Bestimmungen der Z 1 zu erfolgen oder darf unter Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen auch außerhalb von Füllstellen erfolgen:
2.1 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für die Gemische A und A 0 (Handelsname Butan) und C (Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte fachkundige Personen befüllt werden.
2.1.1 Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.
2.1.2 Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.
2.1.3 Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.
2.1.4 Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventils beizugeben.
2.2 Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.
2.3 Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
2.3.1 Offene Kryo-Behälter gemäß Nr. 4.1.6 ADR/RID sind nach
2.3.2 Verschlossene Kryo-Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase gemäß Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O dürfen nur nach den Füllanleitungen des In-Verkehr-Bringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden. Das Volumen dieser Versandbehälter darf 2 l nicht übersteigen; sie sind mit einer Füllstandsbegrenzung und einem Sicherheitsventil ansprechend auf den höchsten zulässigen Füllungsdruck auszurüsten.
Befüllung von Kraftgastanks:
3.1 Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas:
3.2 Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas (CNG).
3.2.1 Die Fülleinrichtung muss mittels Sicherheitseinrichtungen den zu füllenden Kraftgastank gegen Füllungsdrücke größer 260 bar schützen und mittels Temperaturkompensation gewährleisten, dass die in der ECE-Regelung Nr. 110 für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen angegebenen maximalen Drücke nicht überschritten werden. Für die Sicherheitseinrichtungen gelten die Bestimmungen der Druckgeräteverordnung.
3.2.1.1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
3.2.1.2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
3.2.2 Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist und das Lösen erst nach der Druckentlastung erfolgen kann. Entspannungsgase der Druckentlastung sind gefahrlos abzuführen.
3.2.3 Es sind Füllkupplungen entsprechend dem Stand der Technik, der in internationalen Normen festgelegt ist, zu verwenden.
3.2.4 Die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist durch die Fülleinrichtung sicherzustellen.
3.2.5 Betreiber von Erdgastankstellen haben für die verwechslungssichere Kennzeichnung und Abgabe ihrer Produkte an den entsprechenden Abgabestellen zu sorgen.
3.2.6 Eine leicht verständliche Bedienungsanleitung sowie Sicherheitshinweise müssen an den Erdgastankstellen dauerhaft und allgemein leicht erkennbar angebracht sein.
Befüllung der Tanks von Straßenfahrzeugen mit verflüssigten Gasen des Klassifizierungscodes 2F gemäß ADR/RID unmittelbar aus Tanks von Eisenbahnkesselwagen:
4.1. Die Befüllung hat gemäß den zutreffenden Bestimmungen der Z 1 sowie den nachstehenden Z 4.2 bis 4.9 zu erfolgen, wobei die Füllstelle gemäß Z 1.1 jenes Unternehmen ist, welches gegenüber der die Befüllung vornehmenden Person anordnungsbefugt ist.
4.2. Für Straßenfahrzeuge mit integrierter, geeichter Wägeeinrichtung entfällt die in Z 1.7 genannte Nachwägung.
4.3. Die Befüllung darf nur auf einem vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmten örtlichen Bereich erfolgen, auf dem innerhalb genau festgelegter Grenzen Umfüllvorgänge getätigt werden dürfen.
4.4. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die Einhaltung der §§ 16, 82, 83 und 84 Abs. 1 und 2 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, zu sorgen.
4.5. Der Füllstellenbetreiber hat für die Einhaltung der §§ 81 Abs. 3 bis 6, 84 Abs. 3, 85 und 86 FGV zu sorgen.
4.6. Die Befüllung vornehmende Personen müssen die vorgeschriebenen Qualifikationen (Z 1.2) aufweisen und dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom Füllstellenbetreiber als solche benannt worden sein.
4.7. Beginn und Ende der Befüllung sind jeweils von der die Befüllung vornehmenden Person an die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle zu melden.
4.8. Bei Undichtheiten oder sonstigen Vorfällen, die von der die Befüllung vornehmenden Person nicht beherrscht oder behoben werden können (zB Gasaustritt, Brand), sind von dieser unverzüglich die Einsatzkräfte zu alarmieren. Zusätzlich ist die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle telefonisch zu verständigen.
4.9. Für Gebrechen an Armaturen oder andere technische Störungen hat der Füllstellenbetreiber dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sach- und fachkundige Personen zu benennen, die jederzeit erreichbar und zur Gebrechensbehebung in der Lage sind.
Anlage A.3
Versandbehälterbescheinigung
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BAUPRÜFUNG, ERSTE DRUCKPRÜFUNG,
ERSTE BETRIEBSPRÜFUNG UND DIE WIEDERKEHRENDEN UNTERSUCHUNGEN EINES
VERSANDBEHÄLTERS
```
```
Bauart:
```
```
Bauartzulassungsnummer:
```
```
Eigentümer:
```
```
Hersteller:
```
```
Herstellungsnummer: Baujahr:
```
```
Rauminhalt/Fassungsraum (l): Prüfdruck (bar):
```
```
Festgesetzter höchster Füllungsdruck bei 15 °C bei verdichteten
Gasen (bar)
Bei Silotransportbehältern festgesetzter höchster Füllungs- oder
Entleerungsdruck (bar)
```
```
Festgesetzter höchster Betriebsdruck bei tiefgekühlten Gasen (bar)
```
```
Eigengewicht (kg)
(Leergewicht des Behälters samt festverbundener Teile)
```
```
```
```
Bezeichnung der Gase nach ADR/RID zulässiges Höchstgewicht der
Klasse 2 Füllung *1)
```
```
Name Klassifizie-
rungscode UN-Nr.
```
```
```
```
FÜR SILOTRANSPORTBEHÄLTER:
```
```
Gasbeaufschlagung mit:
```
```
Transportiertes Gut: zulässiges Höchstgewicht der
Füllung *1)
```
```
```
```
BAUPRÜFUNG
VORPRÜFUNG DER ZEICHNUNG-NR.
erfolgte durch die Erstprüfstelle ...................
Die Ausführung des Versandbehälters entspricht in den wesentlichen
Teilen der vorgeprüften Zeichnung, die Bauprüfung verlief ohne
Beanstandung.
Zugehörige Werkstoffbescheinigungen sowie Bescheinigungen über
ergänzende Prüfungen: Siehe Anlage.
Datum: ...................................
Prüfstelle
```
```
```
```
ERSTE DRUCKPRÜFUNG
```
```
Prüfdruck bar Prüfmedium
```
```
Die Druckprüfung verlief ohne Beanstandung.
Zum Zeichen der bestandenen Prüfung wurde das Fabrikschild wie
folgt gestempelt:
Datum: .....................................
Prüfstelle
```
```
Anlagen: Zeichnungen
Werkstoffbescheinigungen
Andere Dokumente
```
```
```
```
ERSTE BETRIEBSPRÜFUNG
Die Dichtheitsprüfung mit
einem Druck von bar erfolgte mit
Datum:
```
```
Prüfung der Ausrüstung:
Datum:
```
```
Die Betriebsprüfung verlief ohne Beanstandung.
...........................
Kesselprüfstelle
```
```
Wiederkehrende Untersuchungen
```
```
nächstfällige Durchführung der Unterschrift und
Untersuchung wiederkehrenden Stempel
Untersuchung am der Prüfstelle
```
```
Befunde der wiederkehrenden Untersuchungen
BEIBLATT FÜR FLASCHENBÜNDEL,
GEFÄSSBATTERIEN UND TANKBATTERIEN
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