Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)
§ 21. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 3 und 4 und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise auf Bundesgesetze
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 24. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
Z 5 (hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Teile), Anlage 1 Z 6 sowie die Anlagen 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 24. (1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1
Z 5 (hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Teile), Anlage 1 Z 6 sowie die Anlagen 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die den 4. Abschnitt betreffenden Zeilen und die den § 22 betreffende Zeile, § 2, § 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 7 Abs. 1a, 1b, 3, 3a und 4, § 8, der 4. Abschnitt, § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs 3, § 22 samt Überschrift, § 23, Anlage 1 Z 1 Unterpunkt 1.3, Z 3 bis 6, 8 bis 10, 12 sowie 13, Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 22 und 32 bis 34, Anlage 1a und 1b, Anlage 2 Z 1, 2 und 4, Anlage 2a, Anlage 3 Z 3 Unterpunkt 3.4 und 3.9, Anlage 4 Z 3 Unterpunkt 3.4, Anlage 5 Z 3 Unterpunkt 3.4 und 3.9 und Anlage 6 Z 3 Unterpunkt 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die den § 9 betreffende Zeile, § 1 Abs. 1a und 3 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft; Anlage 1 Z 4, 8a und 12 ist im Schuljahr 2019/20 im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzuwenden,
Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 31 tritt mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 32 außer Kraft.
Anlage 1 *1)
zu § 7 Abs. 1 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.
Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
xmlns mit dem Wert "bmbwk_bildungsdokumentation_schueler"
```
```
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
```
```
meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang
(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen
Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
```
```
mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")
```
```
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
```
```
Das Element schule ist ein Kind-Element von "bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese
Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten österreichischen Schulendatei)
```
```
```
Das Element schueler ist ein Kind-Element von "schule", muss
```
mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn
verfügbar)
```
```
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn "svnr"
nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten
Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der
Sozialversicherungsnummer ist die frühere
Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
```
```
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
```
```
geschlecht mit dem Geschlecht des Schülers ("m" für männlich,
"w" für weiblich)
```
```
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach
Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Verzeichnisses der Staatencodes)
```
```
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n)
Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der
Sprachencodes)
```
```
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer
Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist ("f")
bzw. bei noch laufenden Verfahren ("v"), sonst "n"
```
```
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers,
bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt
"Statistik Österreich"-Staatencodes abzüglich des
Wertes "1 000"
```
```
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des
Schülers
```
```
zusatzort mit der Kennung "j", wenn eine zusätzliche
Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst "n"
```
```
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn
ein solches besteht
```
```
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler
in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in
die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß
Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei
Zuzug aus dem Ausland)
```
```
Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von "schueler", muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn
beendet - letzten Ausbildung
```
```
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach
Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand
dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
```
```
"aa" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Abschlussprüfung
```
```
"ab" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Berufsreifeprüfung
```
```
"ac" erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife-
und Diplomprüfung
```
```
"ad" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Diplomprüfung
```
```
"ae" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Studienberechtigungsprüfung
```
```
"ag" erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG
§ 40 Abs. 1)
```
```
"ah" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 5. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3) bzw. in
den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren
Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1) bzw. in die
```
Klasse einer höheren Anstalt der
```
Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97
und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"al" erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
```
```
"am" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55
Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"an" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
(SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"ao" erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder
sonstige allgemein bildende Pflichtschule
(Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der
Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
```
```
"ap" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Lehramtsdiplomprüfung
```
```
"aq" erfolgreich abgeschlossener Akademielehrgang
```
```
"ar" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Reifeprüfung
```
```
"as" erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen
abschließenden Prüfung
```
```
"at" erfolgreich abgeschlossene Polytechnische
Schule
```
```
"av" erfolgreich abgeschlossene Volksschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein
bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"ay" erfolgreich abgeschlossener
Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum
Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium
und -realgymnasium
```
```
"az" erfolgreich abgeschlossene weiterführende
Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh.
mit positivem Abschlusszeugnis)
```
```
"ba" Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht
erfolgreich bestandener abschließender
Prüfung
```
```
"bb" nicht erfolgreicher Abschluss der
Berufsschule
```
```
"be" vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge
vier oder mehr negativer Beurteilungen in
Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
sowie einer lehrerbildenden mittleren oder
höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in
Verbindung mit SchUG § 82a)
```
```
"bh" nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule
(dh. ohne Hauptschulabschluss)
```
```
"bl" vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge
Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33
Abs. 2 lit. b)
```
```
"bo" nicht erfolgreiche Beendigung einer
Sonderschule oder anderen allgemein bildenden
Pflichtschule
```
```
"br" Abmeldung vom Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"bs" vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch
schulinternen Wechsel in eine andere
Ausbildung
```
```
"bt" nicht erfolgreiche Beendigung der
Polytechnischen Schule
```
```
"bu" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer
gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-B § 31
```
```
"bv" Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs
der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse
der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz
1985) oder Abmeldung
```
```
"bw" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß
SchUG-B § 28 Abs. 1
```
```
"bx" Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
durch Ausschluss (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit SchUG § 49 bzw. SchUG-B § 32
Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit SchUG-B § 46
Abs. 1)
```
```
"by" Abbruch der Ausbildung, zB durch
ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG § 33
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit SchUG § 45
Abs. 5 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit SchUG-B § 45 Abs. 1)
```
```
"bz" sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der
Ausbildung
```
```
"eb" nicht abschließende Externistenprüfung
bestanden
```
```
"en" Externistenprüfung nicht bestanden
```
```
"ff" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
freiwillige Wiederholung der Schulstufe
(SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters
(SchUG-B § 28 Abs. 2)
```
```
"fn" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung in der nächsten
Stufe
```
```
"fp" Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
"fu" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29)
```
```
"fw" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1)
```
```
"kl" letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung
einer abschließenden Prüfung wurde nicht
bestanden
```
```
"kw" erste oder zweite Wiederholung einer
Teilprüfung einer abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
"ne" Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig
vorgesehene Stufe bzw. das erste
lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser
Ausbildung
```
```
"nf" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 2) an dieser Schule
```
```
"ni" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung aus einer
Schule im Ausland (Zuwanderung)
```
```
"nn" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung in der nächsten
vorgesehenen Stufe an dieser Schule
```
```
"nq" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung infolge
Übertritt aus einer anderen Ausbildung
```
```
"nr" Anmeldung zum Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"nu" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29) an dieser
Schule
```
```
"nw" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1) an dieser Schule
```
```
"up" Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn
zutreffend, dh. das Merkmal in "stand" beginnt mit
"a" oder "b" bzw. lautet "kl")
```
```
Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "f" oder "n") vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten
(Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste
Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw.
-semester dieses Lehrplans wiedergibt (der
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert),
die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von
Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile
einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der
Klassenbezeichnung, sondern durch die
Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine
schulartenübergreifende Nummerierung der
Ausbildungsjahre ist, beginnend mit "1" für das
```
Grundschuljahr und "0" für die Vorschulstufe (der
```
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
werken mit der Angabe über den vom Schüler in der
Sekundarstufe I gewählten Werkunterricht in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"x" für textiles Werken
```
```
"c" für technisches Werken
```
```
und
"n" für nicht zutreffend
```
```
ethik mit der Information über den Besuch eines Religions-
bzw. Ethikunterrichts in folgenden Ausprägungen:
```
```
"e" für Teilnahme an einem Ethikunterricht
```
```
"r" für Teilnahme an einem Religionsunterricht
```
```
"a" für keine Teilnahme (abgemeldet bzw. ohne
Bekenntnis)
```
```
"n" für Schulformen ohne Religionsunterricht
```
```
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler
aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in
folgenden Ausprägungen:
```
```
"b" Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
```
```
"f" Schülerfreifahrt
```
```
"k" weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
```
```
"s" Schulbuchaktion
```
```
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw.
zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als
Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3),
in folgenden Ausprägungen:
```
```
"d" für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
"k" für (praktisch) kein fremd- bzw.
zweisprachiger Unterricht
```
```
"t" für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
bilingual- mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom
sprache Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer
schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der
Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler
genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in
folgender Ausprägung:
```
```
"0" für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
```
```
"1" für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
```
```
"2" für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
```
```
"..." für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
```
```
"5" für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
```
```
Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt nicht mit "n") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das
sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt
besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei
die erste Stelle numerisch ist und das
Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans
wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei
definiert), die weiteren Stellen dienen zur
Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der
Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden
sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch
die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang
besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan
ist in der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis
(bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender
Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
(SchUG § 22 Abs. 2 lit. g)
```
```
"b" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
oder keiner Beurteilung an Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 erster Satz)
```
```
"c" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen
bereits negativer oder keiner Beurteilung im
unmittelbar vorangegangenen Semester an
Schulen für Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1
Z 1)
```
```
"d" für nicht berechtigt zum Aufsteigen wegen mehr
als drei negativen oder keinen Beurteilungen
an allgemein bildenden höheren Schulen für
Berufstätige (SchUG-B § 26 Abs. 1 Z 2)
```
```
"e" für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer
Beurteilung in der ersten Schulstufe (SchUG
§ 25 Abs. 4)
```
```
"f" für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines
fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG
§ 25 Abs. 9)
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22
Abs. 2 lit. h)
```
```
"h" für berechtigt zum Aufsteigen mit "Nicht
genügend" in höheren Leistungsgruppen (SchUG
§ 25 Abs. 5)
```
```
"k" für berechtigt zum Aufsteigen mit einem "Nicht
genügend" (SchUG § 25 Abs. 2 -
"Konferenzbeschluss")
```
```
"l" für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der
```
oder 5. Klasse einer allgemein bildenden
```
höheren Schule oder nicht erfolgreicher
Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder
```
Klasse der Volksschule auf Grund einer
```
negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch
Zeichnen oder einem besonderen
Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
```
```
"m" für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen
für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder
(SchUG § 25 Abs. 6)
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
infolge negativer oder fehlender
Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere
Merkmalsausprägung zutrifft
```
```
"o" für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs
(außerordentliche Schüler, vorzeitige
Abmeldung usw.)
```
```
"p" für berechtigt zum Aufsteigen oder
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
mit positiver Beurteilung in allen
Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster
Satz)
```
```
"r" für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika
(SchUG § 25 Abs. 8)
```
```
"s" für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an
allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
```
```
"v" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen
(wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben usw.) in Volks- und Sonderschulen
(SchUG § 25 Abs. 3)
```
```
"w" für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer
Beurteilung bei Wiederholung nach einem
"Befriedigend" in diesem Gegenstand (SchUG
§ 25 Abs. 1 letzter Satz)
```
```
nichtgen mit der Anzahl der "Nicht genügend" in
Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
```
```
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres-
oder Semesterprüfungen bzw. Kolloquien usw. gemäß
SchUG § 23 bzw. SchUG-B § 23, zu denen der Schüler
angetreten ist
```
```
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-,
Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen bzw.
Kolloquien usw.
```
```
wiederholung mit der Angabe bezüglich der
Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw.
SchUG-B § 28), in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe
erfolgreich abgeschlossen
```
```
"b" für berechtigt zum Wiederholen
```
```
"n" für nicht berechtigt zum Wiederholen
```
```
Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von "schulerfolg", muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich
dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende
Fremdsprache handelt ("1", "2", "3", "4")
```
```
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in
folgender Differenzierung:
```
```
"a" für alternativen Pflichtgegenstand bzw.
Wahlpflichtgegenstand
```
```
"f" für Freigegenstand
```
```
"p" für (in der Stundentafel fix vorgegebenen)
Pflichtgegenstand
```
```
"s" für Seminar
```
```
"u" für unverbindliche Übung
```
```
"v" für verbindliche Übung
```
```
Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 lautet "aa", "ab", "ac", "ad", "ae", "ap", "ar" oder "as" bzw. "ba", "kl" oder "kw") - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der
letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
```
```
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um
einen Externisten "e" oder einen (ehemaligen) Schüler
der eigenen Schule "s" handelt
```
```
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem
Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"0" für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung
(bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach
gerechtfertigter Verhinderung)
```
```
"1" für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"2" für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
"3" für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen)
Teilprüfungen
```
```
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für
dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am
häufigsten wiederholt werden musste
```
```
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser
abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG
bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 1)
```
```
"b" bestanden (SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 3)
```
```
"d" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"e" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw.
Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-B § 38
Abs. 3 Z 4)
```
```
"g" mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-B
§ 38 Abs. 3 Z 2)
```
```
"l" letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen
nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu
weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-B
§ 40 Abs. 1)
```
```
"n" Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen
Verhinderung
```
```
"t" Terminverlust (nicht gerechtfertigtes
Fernbleiben von der Wiederholung einer
Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz
bzw. SchUG-B § 36 Abs. 3)
```
```
"v" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive
allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung
(SchUG bzw. SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
"z" nicht bestanden mit negativer Beurteilung in
zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger
Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw.
SchUG-B § 38 Abs. 3 Z 4)
```
```
Das Element externist ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim "schueler" um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "e") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
```
```
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die
Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat
pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung
(Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt
wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die
abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
```
```
"a" Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an
einer Schule im Ausland)
```
```
"b" Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender
Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule
ohne Öffentlichkeitsrecht)
```
```
"g" Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen
Unterrichts)
```
```
"k" über eine Schulstufe
```
```
"m" Studienberechtigungsprüfung
```
```
"s" Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende
Prüfung)
```
```
"u" über den Lehrstoff einzelner
Unterrichtsgegenstände
```
```
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in
folgender Ausprägung:
```
```
"a" für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
```
```
"g" für Beurteilung mit gutem Erfolg
```
```
"e" für erfolgreich bestanden
```
```
"n" für nicht bestanden (negative Beurteilung)
```
```
"o" ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch
nicht abgeschlossen wurde uä.)
```
```
Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von "schueler", muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf
das sich diese Meldung bezieht
```
```
veranstal- mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
tung
```
```
"f" Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
```
```
"p" Projektbezogene Schulveranstaltung
```
```
"m" Mischform
```
```
"s" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Sommer
```
```
"w" Sport- bzw. bewegungsbezogene
Schulveranstaltung im Winter
```
```
```
```
Anlage 1 *1)
zu § 7 Abs. 1 und § 20
Daten für die Gesamtevidenz der Schüler
Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz
1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?.
Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
xmlns mit dem Wert "bmbwk_bildungsdokumentation_schueler"
```
```
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
```
```
meldeart mit "n" für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang
(standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen
Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
```
```
mit "e" für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit "k" für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit "v" für vorläufige Meldungen (ansonsten wie "n")
```
```
absender mit der (Schul)Kennzahl des Absenders
```
```
Das Element schule ist ein Kind-Element von "bildungsdokumentation", muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese
Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung
gestellten österreichischen Schulendatei)
```
```
```
Das Element schueler ist ein Kind-Element von "schule", muss
```
mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn
verfügbar)
```
```
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn "svnr"
nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten
Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der
Sozialversicherungsnummer ist die frühere
Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
```
```
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
```
```
geschlecht mit dem Geschlecht des Schülers ("m" für männlich,
"w" für weiblich)
```
```
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach
Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Verzeichnisses der Staatencodes)
```
```
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n)
Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der
Sprachencodes)
```
```
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer
Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist ("f")
bzw. bei noch laufenden Verfahren ("v"), sonst "n"
```
```
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers,
bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt
"Statistik Österreich"-Staatencodes abzüglich des
Wertes "1 000"
```
```
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des
Schülers
```
```
zusatzort mit der Kennung "j", wenn eine zusätzliche
Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst "n"
```
```
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn
ein solches besteht
```
```
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler
in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in
die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß
Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei
Zuzug aus dem Ausland)
```
```
Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von "schueler", muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn
beendet - letzten Ausbildung
```
```
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach
Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei)
```
```
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand
dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
```
```
"aa" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Abschlussprüfung
```
```
"ab" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Berufsreifeprüfung
```
```
"ac" erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife-
und Diplomprüfung
```
```
"ad" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Diplomprüfung
```
```
"ae" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Studienberechtigungsprüfung
```
```
"ag" erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG
§ 40 Abs. 1)
```
```
"ah" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 5. Klasse einer allgemein bildenden
höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3) bzw. in
den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren
Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1) bzw. in die
```
Klasse einer höheren Anstalt der
```
Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97
und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und
Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"al" erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
```
```
"am" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule mit
Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in
die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55
Abs. 1 zweiter Satz) ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"an" erfolgreich abgeschlossene Hauptschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
(SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz) ohne
Aufnahmsprüfung
```
```
"ao" erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder
sonstige allgemein bildende Pflichtschule
(Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der
Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
```
```
"ap" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Lehramtsdiplomprüfung
```
```
"ar" erfolgreich abgeschlossen mit einer
Reifeprüfung
```
```
"as" erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen
abschließenden Prüfung
```
```
"at" erfolgreich abgeschlossene Polytechnische
Schule
```
```
"av" erfolgreich abgeschlossene Volksschule,
jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur
Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein
bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
```
```
"ay" erfolgreich abgeschlossener
Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum
Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium
und -realgymnasium
```
```
"az" erfolgreich abgeschlossene weiterführende
Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh.
mit positivem Abschlusszeugnis)
```
```
"ba" Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht
erfolgreich bestandener abschließender
Prüfung
```
```
"bb" nicht erfolgreicher Abschluss der
Berufsschule
```
```
"be" vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge
vier oder mehr negativer Beurteilungen in
Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
sowie einer lehrerbildenden mittleren oder
höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in
Verbindung mit SchUG § 82a)
```
```
"bh" nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule
(dh. ohne Hauptschulabschluss)
```
```
"bl" vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge
Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33
Abs. 2 lit. b)
```
```
"bo" nicht erfolgreiche Beendigung einer
Sonderschule oder anderen allgemein bildenden
Pflichtschule
```
```
"br" Abmeldung vom Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"bs" vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch
schulinternen Wechsel in eine andere
Ausbildung
```
```
"bt" nicht erfolgreiche Beendigung der
Polytechnischen Schule
```
```
"bu" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer
gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-B § 31
```
```
"bv" Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs
der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse
der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz
1985) oder Abmeldung
```
```
"bw" vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen
nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß
SchUG-B § 28 Abs. 1
```
```
"bx" Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
durch Ausschluss (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in
Verbindung mit SchUG § 49 bzw. SchUG-B § 32
Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit SchUG-B § 46
Abs. 1)
```
```
"by" Abbruch der Ausbildung, zB durch
ungerechtfertigtes Fernbleiben (SchUG § 33
Abs. 2 lit. c in Verbindung mit SchUG § 45
Abs. 5 bzw. SchUG-B § 32 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit SchUG-B § 45 Abs. 1)
```
```
"bz" sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der
Ausbildung
```
```
"eb" nicht abschließende Externistenprüfung
bestanden
```
```
"en" Externistenprüfung nicht bestanden
```
```
"ff" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
freiwillige Wiederholung der Schulstufe
(SchUG § 27 Abs. 2) bzw. des Semesters
(SchUG-B § 28 Abs. 2)
```
```
"fn" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung in der nächsten
Stufe
```
```
"fp" Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
"fu" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29)
```
```
"fw" Fortsetzung der an der meldenden Schule
bereits laufenden Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1)
```
```
"kl" letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung
einer abschließenden Prüfung wurde nicht
bestanden
```
```
"kw" erste oder zweite Wiederholung einer
Teilprüfung einer abschließenden Prüfung
wurde nicht bestanden
```
```
"ne" Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig
vorgesehene Stufe bzw. das erste
lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser
Ausbildung
```
```
"nf" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 2) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 2) an dieser Schule
```
```
"ni" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung aus einer
Schule im Ausland (Zuwanderung)
```
```
"nn" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung in der nächsten
vorgesehenen Stufe an dieser Schule
```
```
"nq" Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein
höheres Semester dieser Ausbildung infolge
Übertritt aus einer anderen Ausbildung
```
```
"nr" Anmeldung zum Schulbesuch während des
Schuljahres
```
```
"nu" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26)
bzw. eines Semesters (SchUG-B § 29) an dieser
Schule
```
```
"nw" Fortsetzung der zuletzt an einer anderen
Schule besuchten Ausbildung durch
Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27
Abs. 1) bzw. des Semesters (SchUG-B § 28
Abs. 1) an dieser Schule
```
```
"up" Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines
Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne
Schulbesuch
```
```
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn
zutreffend, dh. das Merkmal in "stand" beginnt mit
"a" oder "b" bzw. lautet "kl")
```
```
Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt mit "f" oder "n") vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten
(Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste
Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw.
-semester dieses Lehrplans wiedergibt (der
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert),
die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von
Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile
einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der
Klassenbezeichnung, sondern durch die
Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
```
```
organisation mit der Information über die Art der
Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in
folgender Ausprägung:
```
```
"g" für ganzjährig
```
```
"h" für halbjährig (semesterweise)
```
```
"l" für lehrgangsmäßig
```
```
"s" für saisonmäßig und
```
```
"v" für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem
Beginn
```
```
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine
schulartenübergreifende Nummerierung der
Ausbildungsjahre ist, beginnend mit "1" für das
```
Grundschuljahr und "0" für die Vorschulstufe (der
```
Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
```
```
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung
(Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten
Schulformendatei
```
```
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"o" für ordentliche Schüler
```
```
"a" für außerordentliche Schüler
```
```
werken mit der Angabe über den vom Schüler in der
Sekundarstufe I gewählten Werkunterricht in folgenden
Ausprägungen:
```
```
"x" für textiles Werken
```
```
"c" für technisches Werken
```
```
und
"n" für nicht zutreffend
```
```
ethik mit der Information über den Besuch eines Religions-
bzw. Ethikunterrichts in folgenden Ausprägungen:
```
```
"e" für Teilnahme an einem Ethikunterricht
```
```
"r" für Teilnahme an einem Religionsunterricht
```
```
"a" für keine Teilnahme (abgemeldet bzw. ohne
Bekenntnis)
```
```
"n" für Schulformen ohne Religionsunterricht
```
```
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler
aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in
folgenden Ausprägungen:
```
```
"b" Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
```
```
"f" Schülerfreifahrt
```
```
"k" weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
```
```
"s" Schulbuchaktion
```
```
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw.
zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als
Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3),
in folgenden Ausprägungen:
```
```
"d" für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
"k" für (praktisch) kein fremd- bzw.
zweisprachiger Unterricht
```
```
"t" für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen
Unterricht
```
```
bilingual- mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom
sprache Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
```
```
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer
schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der
Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler
genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in
folgender Ausprägung:
```
```
"0" für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
```
```
"1" für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
```
```
"2" für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
```
```
"..." für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
```
```
"5" für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche
```
```
Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von "ausbildung", muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes "stand" in Z 5 beginnt nicht mit "n") und weist folgende Attribute auf:
```
```
Attribut Wert
```
```
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das
sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
```
```
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit
den Ausprägungen
```
```
"w" für die Meldung zum Wintersemester
```
```
"s" für die Meldung zum Sommersemester
```
```
"l" für die Meldung zu einem unterjährigen
Lehrgang,
```
```
sonst "g" für ganzjährige Ausbildungsorganisation
```
```
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt
besuchten (Stamm)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei
die erste Stelle numerisch ist und das
Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans
wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zur Verfügung gestellten Schulformendatei
definiert), die weiteren Stellen dienen zur
Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der
Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden
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