Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G)

12 Versionen · 2004-04-30 — 2028-12-31
2028-12-31
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 9
2025-08-31
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 27
2025-07-24
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 31
2025-06-30
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 14
2020-12-31
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 2
2020-12-15
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 31
2018-05-16
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 1
2013-08-07
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 2
2010-01-13
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 9
2008-12-31
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 31
2004-04-30
Buchhaltungsagenturgesetz — art. 1
2004-04-30
Buchhaltungsagenturgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2028-12-31

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BHAG-G
Budget
§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:
1. in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),
2. in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).
Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.
(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
*(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)*
Abkürzung
BHAG-G
Berichtspflichten des Geschäftsführers
§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat er dem Aufsichtsrat, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
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(4) Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.
Abkürzung
BHAG-G
Planungs- und Berichtssystem
§ 11. (1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2) Im Geschäftsführungskonzept gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in den gemäß § 10 Abs. 1 von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
*(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)*
Vertretung der Buchhaltungsagentur
§ 12. (1) Die Buchhaltungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Die Buchhaltungsagentur wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Buchhaltungsagentur geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Buchhaltungsagentur geschlossen werden sollte. Der Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.