Änderungshistorie

Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2004 – PPG 2004)

5 Versionen · 1970-01-01 — 2016-04-30
2020-06-30
Aufhebung
2016-04-30
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 4
2015-12-28
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 10
2007-04-25
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 9
2004-06-30
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 0
1970-01-01
Produktpirateriegesetz 2004
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2007-04-25

@@ -74,6 +74,16 @@
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Abkürzung
PPG 2004
§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, außer Kraft. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.