Änderungshistorie
Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2004 – PPG 2004)
5 Versionen
· 1970-01-01 — 2016-04-30
2020-06-30
Aufhebung
2016-04-30
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 4
2015-12-28
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 10
2007-04-25
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 9
2004-06-30
Produktpirateriegesetz 2004 — art. 0
1970-01-01
Produktpirateriegesetz 2004
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2004-06-30
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PPG 2004
§ 4. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Art. 5 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90) oder dem Besitzer im Sinn des Art. 135 des Zollkodex schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen:
a) dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen;
b) dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch den Eigentümer widersprochen wird.
Der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren kann die Erklärung, dass einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausdrücklich zugestimmt wird, direkt der Zollbehörde übermitteln.
(2) Wird einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung nicht zugestimmt, ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 13 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu überlassen.
(3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, ob der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zustimmt oder die Frist, innerhalb der der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer der Vernichtung widersprechen kann, ungenützt verstrichen ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 stellt.
Abkürzung
PPG 2004
§ 5. Eine nach Artikel 14 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30, oder ein Sortenschutzrecht verletzen.
Abkürzung
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(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Abkürzung
PPG 2004
§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, außer Kraft. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.
Abkürzung
PPG 2004
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, außer Kraft. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.