Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts- Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-16
Letzte Aktualisierung 2017-06-01
Status Aufgehoben · 2008-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bakkalaureatsstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.

(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.

(7) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.

(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2008)

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,

d)

in Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),

e)

im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2010)

Abkürzung

UniStEV 2004

Abs. 5 bis 7 sind erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4).

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).

2.

Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.

3.

Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen

a)

in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,

b)

im Instrumentalstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,

c)

im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,

d)

in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen- und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,

e)

im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,

f)

im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,

g)

in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.

4.

Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.

5.

Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

6.

Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

1.

Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.

2.

Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.

3.

Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.

4.

Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 UG) gilt für die zähltechnische Abbildung:

1.

Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.

2.

Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

3.

Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, gilt für die zähltechnische Abbildung: Die Gewichtung erfolgt pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a gilt für die zähltechnische Abbildung:

1.

Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.

2.

Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligten Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

3.

Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

Daten für die Bundesstatistik

§ 9a. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Abkürzung

UniStEV 2004

Daten für die Bundesstatistik

§ 9a. (1) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin aus der Gesamtevidenz der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 6) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 10. § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 1 Z 6, § 12 Abs. 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Abkürzung

UniStEV 2004

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2 bis 8, § 7a, § 8, § 9 Abs. 3 und 4 und § 9a sowie das Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 1 Z 6, § 12 Abs. 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1, 1., 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 treten am 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit ab dem Studienjahr 2017/18 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft. Er ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

Abkürzung

UniStEV 2004

Außer-Kraft-Treten

§ 11. (1) Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) § 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

(3) Anlage 5, 4.2 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Jede Universität hat die noch nicht bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummern Studierender, die vor dem Wintersemester 2002 zugelassen wurden, bis längstens 30. November 2004 unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Die Ermittlung hat bei diesen Studierenden jedenfalls anlässlich eines Studienabschlusses zu erfolgen.

(2) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis 30. Oktober 2004 ist abweichend von § 7 Abs. 3 die Übermittlung von Personaldatensätzen ohne die zugehörigen Studiendatensätze zulässig.

(4) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 ist der Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") nach Maßgabe der Anlage 2 anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Absolventin oder dem Absolventen auf Antrag auszustellen. Die Rektorin oder der Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt.

Übergangsbestimmung

§ 12. Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.

(3) Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.

Abkürzung

UniStEV 2004

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) § 8 Abs. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist für die Daten des Studienjahres 2007/08 weiterhin anzuwenden.

(3) Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.

(4) § 9 Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 ist erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden.

(5) Bis zur vollständigen technischen Integration der Pädagogischen Hochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 7 sind jene Lehrverbünde, die bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 3a anbieten, berechtigt, Daten gemäß Anlage 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. Nr. I 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, zu verwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, weitere Dienstleister im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, heranzuziehen.

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

```

1.

Bildung der Matrikelnummer

```

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung

mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des

Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des

betreffenden Studienjahres

fällt.

1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr

gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden

Universität zuzuweisen.

Universität Wien 00001 - 09999

47000 - 49999

Universität Graz 10000 - 14999

Universität Innsbruck 15000 - 19999

Medizinische Universität Wien 42000 - 44999

Medizinische Universität Graz 33000 - 34999

Medizinische Universität Innsbruck 38000 - 39999

Universität Salzburg 20000 - 24999

Technische Universität Wien 25000 - 29999

Technische Universität Graz 30000 - 32999

Montanuniversität Leoben 35000 - 37999

Universität für Bodenkultur Wien 40000 - 41999

Veterinärmedizinische Universität Wien 45000 - 46999

Wirtschaftsuniversität Wien 50000 - 54999

Universität Linz 55000 - 59999

Universität Klagenfurt 60000 - 63999

Donau-Universität Krems 64000 - 64999

Katholisch-Theologische Privatuniversität

Linz 69400 – 69499

Akademie der bildenden Künste Wien 70000 - 70999

Universität für Musik und darstellende Kunst

Wien 71000 - 71999

Universität Mozarteum Salzburg 72000 - 72999

Universität für Musik und darstellende Kunst

Graz 73000 - 73999

Universität für angewandte Kunst Wien 74000 - 74999

Universität für künstlerische und

industrielle Gestaltung Linz 75000 - 75999

```

2.

Vergabe der Matrikelnummer

```

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden

Antragstellerin oder einem zuzulassenden

Antragsteller ist nur dann eine

Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent

des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

sie oder er noch nie an einer Universität

gemäß Z 1 zum Studium zugelassen

(aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller

bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

Studium zugelassen (aufgenommen) und

entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der

Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese

Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht

weiter zu verwenden sind hingegen

Matrikelnummern anderer postsekundärer

Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche

65000 bis 69399, 69500 bis 69999 und 76000

bis 99999), auch wenn sie der

Bildungsvorschrift der Z 1 entsprechen.

2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller

bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht

jedoch die damals vergebene Matrikelnummer

nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist

die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu

bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten

Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu

bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden

Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe

des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 nachgefolgt sind.

3.

Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

KONTINGENTIERUNGSPLAN

für rückwirkende Matrikelnummernvergabe

(Anm.: Kontingentierungsplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen.)

Bundesgesetzblatt II Nr. 288/2004

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

1.

Bildung der Matrikelnummer

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.

2.

Vergabe der Matrikelnummer

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems oder an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.

2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nachgefolgt sind.

3.

Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern

2.

Vergabe der Matrikelnummer

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1 oder Z 2.3, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.

3.

Sperrung einer Matrikelnummer

Abkürzung

UniStEV 2004

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern

1.

Bildung der Matrikelnummer: Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge.

1.1 Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Matrikelnummern der Universitäten.

1.2 Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

1.3 Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.

2.

Vergabe der Matrikelnummer

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1 oder Z 2.3, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.

2.3 Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer Null vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben unverändert.

3.

Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Anlage 2

zu § 6 Abs. 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

1.

Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Universität)

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.

```


```

1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers

```


```

1.1 Familienname(n)

```


```

1.2 Vorname(n)

```


```

1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)

```


```

1.4 Matrikelnummer oder Code

```


```

2 Angaben zur Qualifikation

```


```

2.1 Name der Qualifikation und

verliehener Titel *)

```


```

2.2 Hauptstudienfach oder -fächer

für die Qualifikation

```


```

2.3 Name und Status der

Organisation, die die

Qualifikation verliehen hat

*)

```


```

2.4 Name und Status der

Einrichtung, die das

Studium durchgeführt hat *)

```


```

2.5 Im Unterricht/in den

Prüfungen verwendete

Sprache(n)

```


```

3 Angaben zum Niveau der Qualifikation

```


```

3.1 Niveau der Qualifikation

```


```

3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche

Studiendauer)

```


```

3.3 Zulassungsvoraussetzungen

```


```

4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse

```


```

4.1 Studienart

```


```

4.2 Anforderungen des Studiums

```


```

4.3 Angaben zum Studium (z.B.

absolvierte Module und

Einheiten) und erzielte

Beurteilungen/Bewertungen/

ECTS Anrechnungspunkte

```


```

4.4 Beurteilungsskala und, „sehr gut“, „mit Auszeichnung

wenn verfügbar, bestanden“ (1)

Anmerkungen zur Vergabe „gut“ (2)

der Beurteilungen „befriedigend“ (3)

„genügend“ (4)

„nicht genügend“ (5)

```


```

4.5 Gesamtbeurteilung der „mit Auszeichnung bestanden“

Qualifikation *) „bestanden“

„nicht bestanden“

```


```

5 Angaben zur Funktion der Qualifikation

```


```

5.1 Zugangsberechtigung zu

weiterführenden Studien

```


```

5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen

nach Maßgabe der

berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne der

Richtlinie 89/48/EWG

```


```

6 Sonstige Angaben

```


```

6.1 Weitere Angaben

```


```

6.2 Informationsquellen für

ergänzende Angaben

```


```

7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel

```


```

7.1 Ausstellungsdatum

```


```

7.2 Unterschrift/Name

```


```

7.3 Amtliche Funktion der

Urkundsperson

```


```

8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem

```


```

2.

Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.

Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

```


```

1 Information identifying the holder of the qualification

```


```

1.1 Family name(s)

```


```

1.2 Given name(s)

```


```

1.3 Date of birth (DDMMYYYY)

```


```

1.4 Student identification number

```


```

2 Information identifying the qualification

```


```

2.1 Name of qualification, title

conferred *)

```


```

2.2 Main field(s) of study for the

qualification

```


```

2.3 Name and status of awarding

institution *)

```


```

2.4 Name and status of institution

administering studies *)

```


```

2.5 Language(s) of

instruction/examination

```


```

3 Information on the level of the qualification

```


```

3.1 Level of qualification

```


```

3.2 Official length of programme

```


```

3.3 Access requirement(s)

```


```

4 Information on the contents and results gained

```


```

4.1 Mode of study

```


```

4.2 Programme requirements

```


```

4.3 Programme details (courses,

modules or units studied,

individual grades obtained)

```


```

4.4 Grading scheme, grade „excellent“,

translation and grade “pass with distinction” (1)

distribution guidance „good“ (2)

„satisfactory“ (3)

„sufficient“ (4)

„unsatisfactory“

```


```

4.5 Overall classification „mit Auszeichnung bestanden“

of the qualification *) „bestanden“

„nicht bestanden“

```


```

5 Information on the function of the qualification

```


```

5.1 Access to further study

```


```

5.2 Professional status conferred Access to academic professions

according to the professional

regulations; diploma in the

sense of directive

RL 89/48/EEC.

```


```

6 Additional information

```


```

6.1 Additional information

```


```

6.2 Further information sources

```


```

7 Certification of the 7.4 Official

supplement stamp

```


```

7.1 Date

```


```

7.2 Signature/name

```


```

7.3 Capacity

```


```

8 Information on the Austrian higher education system

```


```

3.

Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte finden sich unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/comm/education/socrates/naric/acar2.htm# Diploma Supplement. Weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union http://europa.eu.int/comm/education/socrates/ects.html zu entnehmen.

3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.

3.4 Text zu Punkt 8 siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.

3.5 Weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.

Anlage 2

zu § 6 Abs. 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

1.

Rahmenformular für die deutschsprachige Version

(Universität)

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.

1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers
1.1 Familienname(n)
1.2 Vorname(n)
1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
1.4 Matrikelnummer oder Code
2 Angaben zur Qualifikation
2.1 Name der Qualifikation und verliehener Titel *)
2.2 Hauptstudienfach oder –fächer für die Qualifikation
2.3 Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)
2.4 Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)
2.5 Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n)
3 Angaben zum Niveau der Qualifikation
3.1 Niveau der Qualifikation
3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse
4.1 Studienart
4.2 Anforderungen des Studiums
4.3 Angaben zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen/Bewertungen/ECTS Anrechnungspunkte
4.4 Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Vergabe der Beurteilungen „sehr gut“, „mit Auszeichnung bestanden“ (1) „gut“ (2) „befriedigend“ (3) „genügend“ (4) „nicht genügend“ (5)
4.5 Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“
5 Angaben zur Funktion der Qualifikation
5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien
5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG
6 Sonstige Angaben
6.1 Weitere Angaben
6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben
7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel
7.1 Ausstellungsdatum
7.2 Unterschrift/Name
7.3 Amtliche Funktion der Urkundsperson
8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem
2.

Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)

Diploma Supplement

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.

Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

1 Information identifying the holder of the qualification
1.1 Family name(s)
1.2 Given name(s)
1.3 Date of birth (DDMMYYYY)
1.4 Student identification number
2 Information identifying the qualification
2.1 Name of qualification, title conferred *)
2.2 Main field(s) of study for the qualification
2.3 Name and status of awarding institution *)
2.4 Name and status of institution administering studies *)
2.5 Language(s) of instruction/examination
3 Information on the level of the qualification
3.1 Level of qualification
3.2 Official length of programme
3.3 Access requirement(s)
4 Information on the contents and results gained
4.1 Mode of study
4.2 Programme requirements
4.3 Programme details (courses, modules or units studied, individual grades obtained)
4.4 Grading scheme, grade translation and grade distribution guidance „excellent“, “pass with distinction” (1) „good“ (2) „satisfactory“ (3) „sufficient“ (4) „unsatisfactory“
4.5 Overall classification of the qualification *) „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“
5 Information on the function of the qualification
5.1 Access to further study
5.2 Professional status conferred Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of directive RL 89/48/EEC.
6 Additional information
6.1 Additional information
6.2 Further information sources
7 Certification of the supplement 7.4 Official stamp
7.1 Date
7.2 Signature/name
7.3 Capacity
8 Information on the Austrian higher education system
3.

Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.

3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.

Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.

3.4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen um Ausfüllen siehe www.bmwf.gv.at/wissenschaft/international/enic_naric_austria/ diploma_supplement.

3.5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/article/articleview/17/1/6 und http://ec.europa.eu/education/index_en.htm.

Anlage 2

zu § 6 Abs. 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

1.

Rahmenformular für die deutschsprachige Version

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte der Grund dafür angeführt werden.

1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers
1.1 Familienname(n)
1.2 Vorname(n)
1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
1.4 Matrikelnummer oder Code
2 Angaben zur Qualifikation
2.1 Name der Qualifikation und verliehener Titel *)
2.2 Hauptstudienfach oder –fächer für die Qualifikation
2.3 Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)
2.4 Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)
2.5 Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n)
3 Angaben zum Niveau der Qualifikation
3.1 Niveau der Qualifikation
3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse
4.1 Studienart
4.2 Anforderungen des Studiums
4.3 Angaben zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen/Bewertungen/ECTS Anrechnungspunkte
4.4 Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Vergabe der Beurteilungen „sehr gut“, „mit Auszeichnung bestanden“ (1) „gut“ (2) „befriedigend“ (3) „genügend“ (4) „nicht genügend“ (5)
4.5 Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“
5 Angaben zur Funktion der Qualifikation
5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien
5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG
6 Sonstige Angaben
6.1 Weitere Angaben
6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben
7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel
7.1 Ausstellungsdatum
7.2 Unterschrift/Name
7.3 Amtliche Funktion der Urkundsperson
8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem
2.

Rahmenformular für die englischsprachige Version (University)

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition.

Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.

1 Information identifying the holder of the qualification
1.1 Family name(s)
1.2 Given name(s)
1.3 Date of birth (DDMMYYYY)
1.4 Student identification number
2 Information identifying the qualification
2.1 Name of qualification, title conferred *)
2.2 Main field(s) of study for the qualification
2.3 Name and status of awarding institution *)
2.4 Name and status of institution administering studies *)
2.5 Language(s) of instruction/examination
3 Information on the level of the qualification
3.1 Level of qualification
3.2 Official length of programme
3.3 Access requirement(s)
4 Information on the contents and results gained
4.1 Mode of study
4.2 Programme requirements
4.3 Programme details (courses, modules or units studied, individual grades obtained)
4.4 Grading scheme, grade translation and grade distribution guidance „excellent“, “pass with distinction” (1) „good“ (2) „satisfactory“ (3) „sufficient“ (4) „unsatisfactory“
4.5 Overall classification of the qualification *) „mit Auszeichnung bestanden“ „bestanden“ „nicht bestanden“
5 Information on the function of the qualification
5.1 Access to further study
5.2 Professional status conferred Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of directive RL 89/48/EEC.
6 Additional information
6.1 Additional information
6.2 Further information sources
7 Certification of the supplement 7.4 Official stamp
7.1 Date
7.2 Signature/name
7.3 Capacity
8 Information on the Austrian higher education system
3.

Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.

3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.

3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplom- bzw. Masterarbeit umfasst.

3.4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen um Ausfüllen siehe www.bmwf.gv.at/wissenschaft/international/enic_naric_austria/ diploma_supplement.

3.5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/article/articleview/17/1/6 und http://ec.europa.eu/education/index_en.htm.

Abkürzung

UniStEV 2004

Anlage 2

zu § 6 Abs. 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

1.

Rahmenformular für die deutschsprachige Version

(Universität)

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.

1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers
1.1 Familien- oder Nachname(n)
1.2 Vorname(n)
1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
1.4 Matrikelnummer oder Code
2 Angaben zur Qualifikation
2.1 Name der Qualifikation und verliehener Titel *)
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
2.3 Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)
2.4 Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)
2.5 Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n)
3 Angaben zum Niveau der Qualifikation
3.1 Niveau der Qualifikation
3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse
4.1 Studienart
4.2 Anforderungen des Studiums
4.3 Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte
4.4 Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle) Einzelnoten: –„sehr gut“ (1) –„gut“ (2) –„befriedigend“ (3) –„genügend“ (4) –„nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: –„mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: –„ohne Erfolg teilgenommen“ Gesamtbeurteilung: –„mit Auszeichnung bestanden“ –„bestanden“ –„nicht bestanden“
4.5 Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“
5 Angaben zur Funktion der Qualifikation
5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien
5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
6 Sonstige Angaben
6.1 Weitere Angaben
6.2 Weitere Informationsquellen
7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel **)
7.1 Ausstellungsdatum
7.2 Name und Unterschrift
7.3 Amtliche Funktion der Urkundsperson
8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem

*) in Originalsprache (Deutsch)

**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

2.

Rahmenformular für die englischsprachige Version

(University)

Diploma Supplement

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.

1 Information identifying the holder of the qualification
1.1 Family name(s)
1.2 Given name(s)
1.3 Date of birth (DDMMYYYY)
1.4 Student identification number
2 Information identifying the qualification
2.1 Name of qualification, title conferred *)
2.2 Main field(s) of study for the qualification
2.3 Name and status of awarding institution *)
2.4 Name and status of institution administering studies *)
2.5 Language(s) of instruction/examination
3 Information on the level of the qualification
3.1 Level of qualification
3.2 Official length of programme
3.3 Access requirement(s)
4 Information on the contents and results gained
4.1 Mode of study
4.2 Programme requirements
4.3 Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained
4.4 Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale) Single grades: –„excellent“ (1) –„good“ (2) –„satisfactory“ (3) –„sufficient“ (4) –„insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: –„successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: –„unsuccessfully completed“ Overall classification of qualification: –„pass with distinction“ –„pass“ –„insufficient“
4.5 Overall classification of the qualification *) „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam, or, respectively, „not applicable“
5 Information on the function of the qualification
5.1 Access to further study
5.2 Professional status Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG
6 Additional information
6.1 Additional information
6.2 Further information sources
7 Certification of the supplement 7.4 Official stamp or seal **)
7.1 Date
7.2 Name and signature
7.3 Capacity
8 Information on the Austrian higher education system

*) in original language (German)

**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.

3.

Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.

3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Der deutschen Fassung ist eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.

Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

3.3 Im Punkt 5.2 können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.

3.4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/das-oesterreichische-hochschulsystem-punkt-8/

http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/home/studies/enic-naric-austria/diploma-supplement/the-austrian-system-of-higher-education-item-8/

3.5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/was-ist-europass/diploma-supplement/

Anlage 3

zu § 7 Abs. 3

Daten für den Datenverbund der Universitäten

1 Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

Auszuwählen sind

1.1 Studien mit aufrechter Zulassung im aktuellen Semester,

1.2 Mitbelegungen im aktuellen Semester sowie

1.3 die Personaldatensätze der Studierenden dieser Studien.

2 Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem

Personaldatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz

und zugeordneten Studiendatensätzen.

2.1 Aufbau der Personaldatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Familienname

```


```

4 Vorname/n

```


```

5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)

```


```

6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 5)

```


```

7 Geschlecht M, W

```


```

8 Schulform der allgemeinen

Universitätsreife codiert (§ 5)

```


```

9 Datum der allgemeinen

Universitätsreife 3.1

```


```

10 akademische/r Grad/e vor dem Namen

```


```

11 akademische/r Grad/e nach dem Namen

```


```

12 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 5)

```


```

13 Postleitzahl der Anschrift am

Heimatort

```


```

14 Heimatort

```


```

15 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

16 Staat der Zustelladresse codiert (§ 5)

```


```

17 Postleitzahl der Zustelladresse

```


```

18 Ort der Zustelladresse

```


```

19 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/

Tür-Nr.

```


```

20 C/O-Name

```


```

21 Sozialversicherungsnummer/

Ersatzkennzeichen

```


```

22 Bezugssemester

```


```

23 Kennzeichnung für die Personenzählung

PE/PN 3.2

```


```

24 Kennzeichnung für die

Personenzählung PO 3.3

```


```

25 Beitragsstatus 3.4

```


```

26 Mobilitätsprogramm codiert (§ 5)

```


```

27 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 5)

```


```

2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

```


```

Lfd. Feldinhalt Anmerkungen

Nr.

```


```

1 Matrikelnummer

```


```

2 meldende Universität codiert (§ 5)

```


```

3 Beitragssemester

```


```

4 Bezahlungsstatus 3.5

```


```

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