Änderungshistorie
(Übersetzung)Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung
5 Versionen
· 2004-06-27 — 2024-12-27
2024-12-27
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Be
2019-12-27
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Be
2019-11-28
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Be
2019-11-28
Aufhebung
2004-06-27
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Be
2004-06-27
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2004-06-27
@@ -139,159 +139,6 @@
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Ägypten III 208/2019 *Albanien III 208/2019 *Äquatorialguinea III 208/2019 *Argentinien III 208/2019 *Armenien III 208/2019 *Aserbaidschan III 208/2019 *Äthiopien III 208/2019 *Australien III 208/2019 *Bahrain III 131/2004 *Barbados III 131/2004 *Belgien III 131/2004 *Belize III 131/2004 *Benin III 131/2004 *Bolivien III 208/2019 *Bosnien-Herzegowina III 208/2019 *Botsuana III 131/2004 *Brasilien III 208/2019 *Bulgarien III 131/2004 *Burkina Faso III 208/2019 *Cabo Verde III 208/2019 *Chile III 208/2019 *China III 208/2019 *Costa Rica III 208/2019 *Côte d’Ivoire III 208/2019 *Dänemark III 131/2004 *Deutschland III 131/2004 *Dominikanische R III 208/2019 *Ecuador III 208/2019 *EG III 131/2004 *El Salvador III 208/2019 *Estland III 131/2004 *Eswatini III 208/2019 *Fidschi III 208/2019 *Finnland III 131/2004 *Frankreich III 131/2004 *Gabun III 208/2019 *Gambia III 131/2004 *Georgien III 208/2019 *Ghana III 208/2019 *Griechenland III 131/2004 *Guatemala III 208/2019 *Guyana III 208/2019 *Honduras III 208/2019 *Indien III 208/2019 *Indonesien III 208/2019 *Irland III 131/2004 *Island III 208/2019 *Israel III 208/2019 *Italien III 131/2004 *Jamaika III 208/2019 *Japan III 131/2004 *Jordanien III 131/2004 *Kamerun III 131/2004 *Kanada III 131/2004 *Kasachstan III 208/2019 *Katar III 208/2019 *Kenia III 131/2004 *Kolumbien III 131/2004 *Kongo III 208/2019 *Kongo/DR III 208/2019 *Korea/R III 208/2019 *Kroatien III 208/2019 *Kuba III 208/2019 *Kuwait III 131/2004 *Lettland III 208/2019 *Libanon III 208/2019 *Litauen III 208/2019 *Luxemburg III 131/2004 *Madagaskar III 208/2019 *Malaysia III 208/2019 *Malediven III 208/2019 *Mali III 208/2019 *Malta III 208/2019 *Marokko III 208/2019 *Mauritius III 208/2019 *Mexiko III 131/2004 *Moldau III 208/2019 *Monaco III 208/2019 *Mongolei III 208/2019 *Montenegro III 208/2019 *Mosambik III 208/2019 *Namibia III 131/2004 *Nepal III 208/2019 *Neuseeland III 131/2004, III 208/2019 *Niederlande III 131/2004, III 208/2019 *Niger III 208/2019 *Nigeria III 131/2004 *Nordmazedonien III 131/2004 *Norwegen III 208/2019 *Oman III 208/2019 *Pakistan III 208/2019 *Panama III 131/2004 *Paraguay III 131/2004 *Peru III 131/2004 *Philippinen III 208/2019 *Polen III 208/2019 *Portugal III 131/2004 *Ruanda III 208/2019 *Rumänien III 131/2004 *Russische F III 208/2019 *Saudi-Arabien III 131/2004 *Schweden III 131/2004 *Schweiz III 208/2019 *Senegal III 208/2019 *Serbien III 208/2019 *Seychellen III 208/2019 *Sierra Leone III 208/2019 *Singapur III 208/2019 *Slowakei III 131/2004 *Slowenien III 131/2004 *Spanien III 131/2004 *Sri Lanka III 208/2019 *St. Vincent/Grenadinen III 131/2004 *Südafrika III 208/2019 *Sudan III 208/2019 *Syrien III 131/2004 *Tansania III 131/2004 *Thailand III 208/2019 *Togo III 208/2019 *Tonga III 131/2004 *Tschad III 208/2019 *Tschechische R III 131/2004 *Tunesien III 208/2019 *Türkei III 208/2019 *Uganda III 208/2019 *Ukraine III 208/2019 *Ungarn III 208/2019 *Uruguay III 208/2019 *USA III 131/2004 *Vanuatu III 208/2019 *Vereinigte Arabische Emirate III 131/2004 *Vereinigtes Königreich III 131/2004 *Vietnam III 208/2019 *Zypern III 131/2004
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
*(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2019)*
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 53 Abs. 7 für Österreich mit 28. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
| Bahrain |
| --- |
| Barbados |
| Belgien |
| Belize |
| Benin |
| Botsuana |
| Bulgarien |
| Dänemark (außer Färöer) |
| Deutschland |
| Europäische Gemeinschaft |
| Estland |
| Finnland |
| Frankreich |
| Gambia |
| Griechenland |
| Irland |
| Italien |
| Japan |
| Jordanien |
| Kamerun |
| Kanada |
| Kenia |
| Kolumbien |
| Kuwait |
| Luxemburg |
| Mazedonien, die ehemalige jugoslawische Republik |
| Mexiko |
| Namibia |
| Neuseeland (einschl. Tokelau) |
| Niederlande |
| Nigeria |
| Panama |
| Paraguay |
| Peru |
| Portugal |
| Rumänien |
| Saudi-Arabien |
| Schweden |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Spanien |
| St. Vincent und die Grenadinen |
| Syrien, Arabische Republik |
| Tansania, Vereinigte Republik |
| Tonga |
| Tschechische Republik |
| Vereinigte Arabische Emirate |
| Vereinigte Staaten |
| Vereinigtes Königreich |
| Zypern |
| |
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sind auf der Website der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation unter _http://www.icao.int/secretariat/legal/Lists/Current%20lists%20of%20parties/AllItems.aspx_ in englischer und französischer Sprache abrufbar:
Argentinien, Aserbaidschan, Chile, Guatemala, Israel, Katar, Litauen, Malaysia, Montenegro, Nepal, Philippinen, Russische Föderation, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Togo, Türkei, Vietnam
China
China hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ab dem 15. Dezember 2006 bekanntgegeben.
Deutschland
Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die direkt von der Bundesrepublik Deutschland zu nichtkommerziellen Zwecken im Hinblick auf ihre Funktionen und Pflichten als souveräner Staat auf Flugzeugen ausgeführt und betrieben wird, und nicht gilt für die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck mit Flugzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder von ihr gemietet wurden, deren ganze Kapazität von oder im Namen von solchen Behörden reserviert wurde.
Europäische Gemeinschaft
Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Gegenstände, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) geregelt werden:
1. Dem Übereinkommen von Montreal können auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildet werden und für bestimmte, durch dieses Übereinkommen geregelte Gegenstände zuständig sind.
2. Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
3. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte der Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.
4. Zu den durch das Übereinkommen geregelten Gegenständen, für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben, gehört die Haftung für den Schaden in den Fällen, in denen ein Fluggast getötet oder verletzt wird. Ferner übertrugen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Haftung für den Schaden, der durch Verspätung sowie durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck entsteht. Dies umfasst Vorschriften in Bezug auf die Fluggastinformation sowie Mindestanforderungen hinsichtlich der Versicherung. In diesen Bereichen ist es daher Aufgabe der Gemeinschaft, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erlassen (die dann von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind) und externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen Organisationen einzugehen. 1
5. Die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten aufgrund des EG-Vertrags der Gemeinschaft übertragen haben, unterliegen naturgemäß ständiger Veränderung. Auf der Grundlage des Vertrags können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, durch die die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Die Europäische Gemeinschaft behält sich daher entsprechende Änderungen dieser Erklärung vor, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Gegenstände ist, die durch das Übereinkommen von Montreal geregelt werden.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich haben erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft zuständig ist, in gewissen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen geregelt werden, Massnahmen zu setzen.
Japan
Gemäß Art. 57 (a) des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass dieses Übereinkommen nicht angewendet wird auf internationale Lufttransporte, die von der Regierung von Japan für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als ein souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden.
Kanada
Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklärt Kanada, dass das Übereinkommen nicht auf den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen in Flugzeugen, die in Kanada eingetragen oder von Kanada gemietet wurden und die ausschließlich diesen Behörden vorbehalten sind, [Art. 57 (b)] anwendbar ist.
Niederlande
Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2016 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Spanien
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 57 wird das Übereinkommen nicht angewendet auf:
a) Internationalen Lufttransport, der von Spanien direkt für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt wird.
b) Den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen mit in Spanien eingetragenen oder von Spanien gemieteten Luftfahrzeugen, die ausschließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind.
Vereinigte Staaten
Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Übereinkommen nicht auf Internationale Lufttransporte die von den Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf deren Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden, anwendbar ist.
_________________________
<sup>1</sup> Quellen: 1. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 17.10.1997, S. 1; 2. Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 30.5.2002, S. 1.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im folgenden als „Warschauer Abkommen“ bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben;
IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs;
IN BEKRÄFTIGUNG des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
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b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Artikel 22 – Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
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(6) Die in Artikel 21 und in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, einschließlich Zinsen, entspricht. Dies gilt nicht, wenn der zugesprochene Schadenersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, den Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
Artikel 22 – Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 5 346 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1 288 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.
(3) Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 22 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Übergabe des Frachtstücks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort.
(4) Im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstands ist für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Frachtstücke maßgebend. Beeinträchtigt jedoch die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer Frachtstücke, die in demselben Luftfrachtbrief oder derselben Empfangsbestätigung oder, wenn diese nicht ausgestellt wurden, in den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 aufgeführt sind, so ist das Gesamtgewicht dieser Frachtstücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, maßgebend.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem nachzuweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
(6) Die in Artikel 21 und in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, einschließlich Zinsen, entspricht. Dies gilt nicht, wenn der zugesprochene Schadenersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, den Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
Artikel 22 – Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 6 303 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1 519 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.
(3) Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 26 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Übergabe des Frachtstücks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort.
(4) Im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstands ist für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Frachtstücke maßgebend. Beeinträchtigt jedoch die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer Frachtstücke, die in demselben Luftfrachtbrief oder derselben Empfangsbestätigung oder, wenn diese nicht ausgestellt wurden, in den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 aufgeführt sind, so ist das Gesamtgewicht dieser Frachtstücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, maßgebend.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem nachzuweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
(6) Die in Artikel 21 und in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, einschließlich Zinsen, entspricht. Dies gilt nicht, wenn der zugesprochene Schadenersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, den Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
Artikel 23 – Umrechnung von Rechnungseinheiten
(1) Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.