Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstausweise

16 Versionen · 2006-01-01
2020-12-31
Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 7

Änderungen vom 2020-12-31

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(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
1. Vorderseite (Bildseite)
a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
b) Bundeswappen
c) Lichtbild
d) Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
e) Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
f) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
2. Rückseite (Chipseite)
a) Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Bundesfinanzgericht“.
b) Chip
c) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
d) Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
e) Akademischer Grad, Standesbezeichnung
f) Zuname und Vorname
g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
h) Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
i) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
j) DVR-Nummer
k) Schriftzug „Gebühr entrichtet“
3. Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Amt für Betrugsbekämpfung, Bundesfinanzgericht, Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt, Finanzprokuratur, Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge, Zentrale Services und Zollamt.
(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Inhalt
§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
1. Vorderseite (Bildseite)
a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
b) Bundeswappen
c) Lichtbild
d) Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
e) Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
f) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
2. Rückseite (Chipseite)
a) Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“ oder Schriftzug „Bundesfinanzgericht“.
b) Chip
c) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
d) Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
e) Akademischer Grad, Standesbezeichnung
f) Zuname und Vorname
g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
h) Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
i) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
j) DVR-Nummer
k) Schriftzug „Gebühr entrichtet“
3. Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Amt für Betrugsbekämpfung, Bundesfinanzgericht, Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt, Finanzprokuratur, Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, Zentrale Services und Zollamt.
(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.
Bedienstete im Unabhängigen Finanzsenat
§ 8. (1) Aktiven Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates ist bis spätestens 31. Dezember 2006 zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen, sofern dies dienstlich erforderlich ist und die Voraussetzung zur Ausstellung eines Dienstausweises nach Maßgabe der Anlage 1 noch nicht vorliegen. Anderenfalls kann ein solcher ausgestellt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, der Bedienstete dies beantragt und die Kosten von ihm getragen werden.
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Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 3
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Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 13
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Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 7
2013-06-30
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Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 13
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Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 13
2007-03-12
Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 7
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Verordnung betreffend Dienstausweise — art. 1
2005-12-31
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Originalfassung Text zu diesem Datum