Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.
(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.
(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.
(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.
(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.
(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.
Übergangsbestimmungen
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.
(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.
(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.
(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.
(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.
(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.
(38) Die Bestimmung des § 24 ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.
(39) Die Bestimmungen des § 64 Abs.4 bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 143. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22-37 umgesetzt.
Anlage 1
Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten
(JAR-FCL 1)
Inhaltsverzeichnis
```
ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
```
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Flugbesatzungsmitglied
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,
Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von
Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen
Luftfahrt
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht
gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig
sind
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen
Kenntnissen
JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen
JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung
des 60. Lebensjahres
JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von
JAR-FCL 1.005 Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der
Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die
von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Anerkennung von
JAR-FCL 1.015 Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten
erteilt wurden
Anhang 2 zu Umschreibung von PPL(A), die von
JAR-FCL 1.015 Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in
PPL(A) gemäß JAR-FCL
Anhang 1 zu Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –
JAR-FCL 1.050 Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung
Anhang 1a zu Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum
JAR-FCL 1.055 Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
(FTOs)
Anhang 1b zu Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten
JAR-FCL 1.055
Anhang 1c zu Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger
JAR-FCL 1.055 Hauptniederlassung außerhalb der
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 2 zu Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von
JAR-FCL 1.055 Musterberechtigungen nur für Inhaber von
Pilotenlizenzen (TRTOs)
Anhang 3 zu Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare
JAR-FCL 1.055 theoretische Ausbildung
Anhang 1 zu Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.075
```
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
```
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
```
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
JAR-FCL 1.125
Anhang 2 zu Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur
JAR-FCL 1.125 für den Erwerb der PPL ausbilden
Anhang 3 zu Antragsformular für die Registrierung von
JAR-FCL 1.125 registrierten Zivilluftfahrerschulen für die
PPL-Ausbildung
Anhang 1 zu Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.130 einer PPL(A)
und 1.135
Anhang 2 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
JAR-FCL 1.135
```
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
```
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für ATP(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(1)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(2)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(3)
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(4)
Anhang 1 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
JAR-FCL 1.170
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.170 einer CPL(A)
```
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
```
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.200
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für IR(A)
JAR-FCL 1.205
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.210 den Erwerb einer IR(A)
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen
JAR-FCL 1.210 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb
einer IR(A)
```
ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl
und Baureihen
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und
Erneuerung
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für
Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
Voraussetzungen
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische
Kenntnisse und Flugausbildung
JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische
Fähigkeiten
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugklassen
JAR-FCL 1.215
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugmuster
JAR-FCL 1.220
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.240 Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL
und 1.295
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 2 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,
und 1.295 Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei
Piloten
Anhang 3 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für
Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und
mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
Anhang 1 zu Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer
JAR-FCL 1.246 Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und
Musterberechtigung
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 1 zu Theoretische Ausbildungsanforderungen für
JAR-FCL praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum
1.261(a) Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen
Anhang 1 zu Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen
JAR-FCL ohne Flugzeiten im Flugzeug
1.261 (c)(2)
Anhang 1 zu Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung
JAR-FCL (Flugzeug)
1.261(d)
```
ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
```
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
JAR-FCL 1. 285
```
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen -
Gültigkeitsdauer
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)
(FI(A)) – Mindestalter
JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen
(Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen
(Flugzeuge mit einem Piloten)
(CRI(SPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)
(IRI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der
Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)
(MCCI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und
Erneuerungen
Anhang 1 zu Anforderungen an eine besondere
JAR-FCL 1.300 Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die
keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von
Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 1 zu Vereinbarungen für die praktische Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische
und 1.345 Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für
Flugausbildung (FI(A))
Anhang 2 zu Inhalte der praktischen Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündlichen
und 1.345 theoretischen Prüfung für den Erwerb einer
Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.340 Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.365 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
(Flugzeug) (TRI(MPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 2 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.395 Instrumentenflug (IRI(A))
```
ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten
(Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –
Rechte/Anforderungen
Anhang 1 zu Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer
JAR-FCL 1.425
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