Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,
(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.
(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.
(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.
(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.
(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.
(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.
(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.
(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.
(38) Die Bestimmung des § 24 ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.
(39) Die Bestimmungen des § 64 Abs.4 bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 143. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22-37 umgesetzt.
Anlage 1
Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten
(JAR-FCL 1)
Inhaltsverzeichnis
```
ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
```
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als
Flugbesatzungsmitglied
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,
Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von
Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen
Luftfahrt
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht
gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig
sind
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen
Kenntnissen
JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen
JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung
des 60. Lebensjahres
JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von
JAR-FCL 1.005 Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der
Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die
von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Anerkennung von
JAR-FCL 1.015 Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten
erteilt wurden
Anhang 2 zu Umschreibung von PPL(A), die von
JAR-FCL 1.015 Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in
PPL(A) gemäß JAR-FCL
Anhang 1 zu Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –
JAR-FCL 1.050 Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung
Anhang 1a zu Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum
JAR-FCL 1.055 Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
(FTOs)
Anhang 1b zu Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten
JAR-FCL 1.055
Anhang 1c zu Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger
JAR-FCL 1.055 Hauptniederlassung außerhalb der
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 2 zu Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von
JAR-FCL 1.055 Musterberechtigungen nur für Inhaber von
Pilotenlizenzen (TRTOs)
Anhang 3 zu Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare
JAR-FCL 1.055 theoretische Ausbildung
Anhang 1 zu Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
JAR-FCL 1.075
```
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.085 Anforderungen
JAR-FCL 1.090 Mindestalter
JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit
```
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
```
JAR-FCL 1.100 Mindestalter
JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.115 Reserviert
JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang
JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung
JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung
JAR-FCL 1.125
Anhang 2 zu Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur
JAR-FCL 1.125 für den Erwerb der PPL ausbilden
Anhang 3 zu Antragsformular für die Registrierung von
JAR-FCL 1.125 registrierten Zivilluftfahrerschulen für die
PPL-Ausbildung
Anhang 1 zu Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.130 einer PPL(A)
und 1.135
Anhang 2 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)
JAR-FCL 1.135
```
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
```
JAR-FCL 1.140 Mindestalter
JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.165 Flugausbildung
JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für ATP(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(1)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(2)
Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(3)
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für CPL(A)
JAR-FCL 1.160
und 1.165 (a)(4)
Anhang 1 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)
JAR-FCL 1.170
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb
JAR-FCL 1.170 einer CPL(A)
```
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
```
JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)
JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung
JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.205 Flugausbildung
JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache
JAR-FCL 1.200
Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für IR(A)
JAR-FCL 1.205
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.210 den Erwerb einer IR(A)
Anhang 2 zu Inhalt der praktischen
JAR-FCL 1.210 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb
einer IR(A)
```
ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)
JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten
JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen
JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen
JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl
und Baureihen
JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen
JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,
Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und
Erneuerung
JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für
Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
Voraussetzungen
JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten
– Voraussetzungen
JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische
Kenntnisse und Flugausbildung
JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische
Fähigkeiten
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugklassen
JAR-FCL 1.215
Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugmuster
JAR-FCL 1.220
Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für
JAR-FCL 1.240 Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL
und 1.295
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 2 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,
und 1.295 Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei
Piloten
Anhang 3 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen
JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für
Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und
mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten
Anhang 1 zu Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer
JAR-FCL 1.246 Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und
Musterberechtigung
Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer
JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder
Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit
einem Piloten
Anhang 1 zu Theoretische Ausbildungsanforderungen für
JAR-FCL praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum
1.261(a) Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen
Anhang 1 zu Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen
JAR-FCL ohne Flugzeiten im Flugzeug
1.261 (c)(2)
Anhang 1 zu Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung
JAR-FCL (Flugzeug)
1.261(d)
```
ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
```
JAR-FCL 1.265 Mindestalter
JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit
JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen
JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung
JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse
JAR-FCL 1.290 Flugausbildung
JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten
Anhang 1 zu Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)
JAR-FCL 1. 285
```
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines
JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien
JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines
JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen -
Gültigkeitsdauer
JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)
(FI(A)) – Mindestalter
JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte
JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen
JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen
JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang
JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten
JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung
JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen
(Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen
(Flugzeuge mit einem Piloten)
(CRI(SPA)) – Rechte
JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen
JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)
(IRI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der
Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)
(MCCI(A)) – Rechte
JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen
JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung
JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und
Erneuerungen
Anhang 1 zu Anforderungen an eine besondere
JAR-FCL 1.300 Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die
keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von
Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von
JAA-Mitgliedstaaten
Anhang 1 zu Vereinbarungen für die praktische Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische
und 1.345 Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für
Flugausbildung (FI(A))
Anhang 2 zu Inhalte der praktischen Prüfung,
JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündlichen
und 1.345 theoretischen Prüfung für den Erwerb einer
Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.340 Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.365 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten
(Flugzeug) (TRI(MPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 2 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit
einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))
Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
JAR-FCL 1.395 Instrumentenflug (IRI(A))
```
ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)
```
JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien
JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines
JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung
JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))
- Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –
Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten
(Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen
JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –
Rechte/Anforderungen
Anhang 1 zu Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer
JAR-FCL 1.425
ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
JAR-FCL 1.465 Anforderungen
JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen
JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen
JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren
JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers
JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien
JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum
Anhang 1 zu Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL,
JAR-FCL 1.470 CPL und IR
Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Alleinflugzeit:
Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.
Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):
Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.
Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:
Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.
Befähigungsüberprüfungen:
Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Berechtigung:
In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.
Beruflich tätiger Pilot:
Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.
Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Flugzeit:
Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.
Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):
Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.
Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):
Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.
Instrumentenbodenzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.
Instrumentenflugzeit:
Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.
Instrumentenzeit:
Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
JAA-Mitgliedstaat:
Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.
Kategorie (eines Luftfahrzeuges):
Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.
Kopilot
Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.
Lizenz:
Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.
Nacht:
Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.
Muster (eines Luftfahrzeuges):
Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.
Praktische Prüfungen:
Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.
Privatpilot:
Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.
Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):
Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.
Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.
Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):
Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.
Streckenabschnitt:
Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.
Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):
Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.
JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich
(a) Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.
(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.
(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.
(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.
(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.
(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem.
JAR-FCL 1.055(a)(1) - müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.
(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) – müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.
(b) Übergangsbestimmungen
(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.
(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.
(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.
(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.
(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung
Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).
JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot
(a) (1) Lizenz und Berechtigung
Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:
(i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder
(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss
die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.
(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)
(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)
(b) Ausübung der Rechte
Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf
nur die damit verbundenen Rechte ausüben.
(c) Widerruf und Untersagung
(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.
(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.
JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.
(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.
(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen
(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.
(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.
(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.
(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.
(d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.
JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR(A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.
(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.
JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke
Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.
JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
Antrag auf Anrechnung:
Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.
JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.
(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.
(c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:
(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;
(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;
(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;
(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.
Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.
JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind
(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.
(b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.
JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten
(a) Ernennung von Prüfern
Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(b) Anzahl der Prüfer
Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter
Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.
(c) Bekanntgabe der Prüfer
(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).
(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.
JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und
körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher
auszuüben.
(b) Tauglichkeitszeugnis
Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.
(e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)
Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.
JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 1.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)
(a) Anrechnung von Flugzeiten
(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.
(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird
die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.
(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für
Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für
CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.
(3) Kopilot
(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot
tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.
(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot
unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.
(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen
(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.
(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).
(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder
(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach
Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder
(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln
beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).
(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.
(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.
(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.
JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen
(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)
(a)
(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).
(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:
(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde
des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder
(ii)
(A) die Durchsetzung und Einhaltung von
Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;
(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c
zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und
(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.
(b)
(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.
(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.
JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)
(a) 60-64 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und
(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(b) 65 Jahre
Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.
(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz
Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.
JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)
Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen
festgelegt:
(a) Inhalt
Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.
Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.
(1) Unveränderliche Eintragungen
(I) Ausstellerstaat der Lizenz;
(II) Art der Lizenz;
(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben
des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;
(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen
Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);
(V) Wohnsitz;
(VI) Staatsangehörigkeit;
(VII) Unterschrift des Inhabers;
(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;
(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;
(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;
(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde
(2) Veränderliche Eintragungen
(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung
etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;
(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über
Einschränkungen und Rechte;
(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.
(b) Material
Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.
(c) Farbe
Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu
verwenden.
(d) Sprache
Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers
(2) Für jeden Flug:
(i) Name des verantwortlichen Piloten
(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)
(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit
(Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))
(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen
des Flugzeugs
(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug
(single-engine/SE, multi-engine/ME)
(vi) Gesamtdauer des Fluges
(vii) Gesamtflugzeit
(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):
(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes
(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)
(iv) Gesamtdauer der Schulung
(v) Gesamtschulungszeit
(4) Fliegerische Tätigkeit:
(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich
Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)
(ii) Kopilot
(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem
(iv) Lehrberechtigter/Prüfer
(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere
Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.
(5) Betriebsbedingungen
(i) Nachtflüge
(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln
(c) Eintragung von Flugzeiten
(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot
(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in
denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle
Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.
(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle
Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle
Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des
verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.
(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am
selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.
(2) Flugzeit als Kopilot
Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug
Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(4) Ausbildungszeit
Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.
(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.
(d) Vorlage des Flugbuches
(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.
(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005
Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden
(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))
Pilotenlizenzen
```
```
Ersetzt durch Aufhebung
Nationale Flugerfahrung Weitere JARFCL-Lizenz der Ein-
Lizenz (in Stunden) Anforderungen und Ein- schrän-
schränkungen kungen
(soweit
zutreffend)
```
```
(1) (2) (3) (4) (5)
```
```
ATPL(A) 1500 als Keine ATPL-(A) nicht (a)
PIC auf zutreffend
Flugzeugen
mit zwei
Piloten
```
```
ATPL(A) 1500 auf Keine Wie unter wie unter (b)
Flugzeugen (c)(4) (c)(5)
mit zwei
Piloten
```
```
ATPL(A) 500 auf Nachweis von ATPL(A) mit Fähigkeits- (c)
Flugzeugen Kenntnissen einer nachweis
mit zwei über Musterbe- als PIC
Piloten Flugplanung rechtigung gemäß
und beschränkt Anhang 2
Flugleistung auf zu JAR-FCL
gemäß Kopilot 1.240
Anhang 1 zu
JAR-FCL
1.470
```
```
CPL(A)/ 500 auf (i) Nachweis CPL(A)/IR nicht (d)
IR in Flugzeugen von Kennt- und zutreffend
Verbin- mit zwei nissen über Anrechnung
dung mit Piloten, Flugplanung der theore-
einer, oder im und Flug- tischen
im JAA- Betrieb mit leistung ATPL-Aus-
Ausstel- zwei Piloten gemäß bildung
lerstaat auf Zubrin- Anhang 1 zu gemäß JAR-FCL
der gerflug- JAR-FCL 1.470
Lizenz zeugen ii) Erfüllung
bestan- gemäß der übrigen
denen, JAR/FAR 23 Anforderungen
theore- in Über- gemäß JAR-FCL
tischen einstimmung 1.250(a)(1)
ATPL- mit JAR-OPS 1 und (2)
Prüfung oder gleich-
gemäß wertigen
ICAO nationalen
Bestimmungen
```
```
CPL(A)/ 500 auf (i) Bestehen CPL(A)/IR und Nicht (e)
IR Flugzeugen einer Anrechnung zutreffend
mit zwei theoretischen der
Piloten, oder ATPL(A)- theoretischen
im Betrieb Prüfung ATPL-
mit zwei gemäß JARFCL Ausbildung
Piloten auf in dem gemäß JAR-FCL
Zubringer- JAA-Ausstel-
flugzeugen lerstaat der
mit einem Lizenz*
Piloten (siehe
gemäß Anmerkung im
JAR/FAR 23 Anschluss an
in Überein- die Tabelle)
stimmung mit (ii) Erfül-
JAR-OPS 1 lung der
oder gleich- oben
wertigen genannten
nationalen Anforderungen
Bestimmungen gemäß JAR-FCL
1.250(a)(1)
und (2)
```
```
CPL(A)/IR 500 als PIC Keine CPL(A)/IR (f)
auf mit Muster-
Flugzeugen oder Klassen-
mit einem berechtigun-
Piloten gen, die auf
Flugzeuge mit
einem Piloten
beschränkt
sind
___________________________________________________ _____
CPL(A)/IR 500 als PIC Nachweis von Wie unter Erwerb der (g)
auf Kenntnissen (4)(f) Musterbe-
Flugzeugen über rechtigung
mit einem Flugplanung für
Piloten und Flugzeuge
Flugleistung mit zwei
gemäß Piloten
Anhang 1 zu gemäß
JAR-FCL 1.470 JAR-FCL
1.240
___________________________________________________ _____
CPL(A) 500 als PIC Nachtflug- CPL(A), mit (h)
auf qualifika- Muster- oder
Flugzeugen tion, soweit Klassenbe-
mit einem zutreffend rechtigungen,
Piloten die auf
Flugzeuge mit
einem Piloten
beschränkt
sind
```
```
CPL(A) 500 als PIC (i) Nacht- Wie unter (i)
auf flugqualifi- (4)(h)
Flugzeugen kation,
mit einem soweit
Piloten zutreffend;
(ii) Nachweis
von
Kenntnissen
über
Flugleistung
und
Flugplanung
gemäß
Anhang 1
zu JAR-FCL
1.470
```
```
PPL(A)/ 75 Stunden Nachtflug- PPL(A)/IR Nachweis (j)
IR nach Instru- qualifika- (IR von
mentenflug- tion, beschränkt Kenntnis-
regeln sofern die auf PPL) sen über
entsprechen- Flugplanung
den Rechte und
nicht in der Flug-
Instrumenten- leistung
flugberech- gemäß
tigung Anhang 1
enthalten zu JAR-FCL
sind 1.470
```
```
PPL(A) 70 Stunden Nachweis über PPL(A) (k)
auf Kenntnisse in
Flugzeugen der Funk-
navigation
```
```
```
Lehrberechtigungen
```
```
```
Nationale Weitere Ersetzt durch
Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-
oder Rechte Berechtigung
```
```
(1) (2) (3) (4)
```
```
FI(A)/IRI(A)/TRI wie für die Nachweis von FI(A)/IRI(A)/TRI
(A)/CRI(A) entsprechende Kenntnissen (A)/CRI(A)*
Berechtigung über die
gemäß relevanten
JAR-FCL 1 (A) Abschnitte
gefordert von
JAR-FCL 1(A)
und JAR-OPS 1
```
```
SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)
```
```
Nationale Weitere Ersetzt durch
Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-
Berechtigung
```
```
(1) (2) (3) (4)
```
```
SFI 1500 Stunden (i) ist oder SFI
als Pilot auf war im Besitz
MPA einer von
einem JAA-
Mitgliedstaat
erteilten
CPL(A) oder
ATPL(A) oder
einer CPL(A)
oder ATPL(A),
die nicht
JAR-FCL
entspricht,
aber den
Anforderungen
der
zuständigen
Behörde
genügt
(ii) Abschluss
der Flugsimu-
latorausbil-
dung des
entsprechenden
Lehrganges für
Musterberech-
tigungen,
einschließlich
MCC
```
```
SFI 3 Jahre Abschluss der SFI
fortlaufende Flugsimulator-
Erfahrung als ausbildung des
SFI, die den entsprechenden
Anforderungen Lehrganges für
der Musterberech-
zuständigen tigungen,
Behörde genügt einschließlich
MCC
```
```
```
Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight
```
Training Devices/FTD) und FNPT 1
```
```
Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch
JAR-FCL-Berechtigung
```
```
(1) (2) (3)
```
```
Lehrberechtigung für FTD 3 Jahre Erfahrung Lehrberechtigung für
und/oder FNPT I als Lehrberechtigter FTD und/oder FNPT I
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