Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API

§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.

(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.

(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.

(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.

(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.

(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.

(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.

(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.

(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.

(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die

1.

gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder

2.

eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.

(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.

(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.

(17) Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.

(18) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.

(19) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.

(20) Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.

(21) Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

(22) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.

(23) Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.

(24) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.

(25) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.

(26) Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.

(27) Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.

(28) Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.

(29) Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.

(30) Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.

(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.

(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.

(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.

(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.

(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.

(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.

(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.

(38) Die Bestimmung des § 24 ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.

(39) Die Bestimmungen des § 64 Abs.4 bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 143. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22-37 umgesetzt.

Anlage 1

Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten

(JAR-FCL 1)

Inhaltsverzeichnis

```

ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

```

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich

JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als

Flugbesatzungsmitglied

JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,

Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen

JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von

Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke

JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen

Luftfahrt

JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht

gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig

sind

JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten

JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.045 Sonderfälle

JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen

Kenntnissen

JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen

JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung

des 60. Lebensjahres

JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz

JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz

JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten

Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von

JAR-FCL 1.005 Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der

Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die

von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Anerkennung von

JAR-FCL 1.015 Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten

erteilt wurden

Anhang 2 zu Umschreibung von PPL(A), die von

JAR-FCL 1.015 Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in

PPL(A) gemäß JAR-FCL

Anhang 1 zu Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –

JAR-FCL 1.050 Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung

Anhang 1a zu Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum

JAR-FCL 1.055 Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen

(FTOs)

Anhang 1b zu Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten

JAR-FCL 1.055

Anhang 1c zu Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger

JAR-FCL 1.055 Hauptniederlassung außerhalb der

JAA-Mitgliedstaaten

Anhang 2 zu Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von

JAR-FCL 1.055 Musterberechtigungen nur für Inhaber von

Pilotenlizenzen (TRTOs)

Anhang 3 zu Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare

JAR-FCL 1.055 theoretische Ausbildung

Anhang 1 zu Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

JAR-FCL 1.075

```

ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)

```

JAR-FCL 1.085 Anforderungen

JAR-FCL 1.090 Mindestalter

JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit

```

ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)

```

JAR-FCL 1.100 Mindestalter

JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.115 Reserviert

JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung

JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang

JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung

JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung

JAR-FCL 1.125

Anhang 2 zu Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur

JAR-FCL 1.125 für den Erwerb der PPL ausbilden

Anhang 3 zu Antragsformular für die Registrierung von

JAR-FCL 1.125 registrierten Zivilluftfahrerschulen für die

PPL-Ausbildung

Anhang 1 zu Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb

JAR-FCL 1.130 einer PPL(A)

und 1.135

Anhang 2 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)

JAR-FCL 1.135

```

ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)

```

JAR-FCL 1.140 Mindestalter

JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung

JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse

JAR-FCL 1.165 Flugausbildung

JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für ATP(A)

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)(1)

Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)(2)

Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)(3)

Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für CPL(A)

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)(4)

Anhang 1 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

JAR-FCL 1.170

Anhang 2 zu Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb

JAR-FCL 1.170 einer CPL(A)

```

ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)

```

JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)

JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung

JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse

JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache

JAR-FCL 1.205 Flugausbildung

JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache

JAR-FCL 1.200

Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für IR(A)

JAR-FCL 1.205

Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für

JAR-FCL 1.210 den Erwerb einer IR(A)

Anhang 2 zu Inhalt der praktischen

JAR-FCL 1.210 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb

einer IR(A)

```

ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)

```

JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)

JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)

JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten

JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen

JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen

JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl

und Baureihen

JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen

JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,

Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und

Erneuerung

JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten

– Voraussetzungen

JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für

Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:

Voraussetzungen

JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten

– Voraussetzungen

JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen

JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische

Kenntnisse und Flugausbildung

JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische

Fähigkeiten

Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugklassen

JAR-FCL 1.215

Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugmuster

JAR-FCL 1.220

Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für

JAR-FCL 1.240 Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL

und 1.295

Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer

JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder

Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit

einem Piloten

Anhang 2 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen

JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,

und 1.295 Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei

Piloten

Anhang 3 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen

JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für

Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und

mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten

Anhang 1 zu Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer

JAR-FCL 1.246 Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und

Musterberechtigung

Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer

JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder

Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit

einem Piloten

Anhang 1 zu Theoretische Ausbildungsanforderungen für

JAR-FCL praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum

1.261(a) Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen

Anhang 1 zu Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen

JAR-FCL ohne Flugzeiten im Flugzeug

1.261 (c)(2)

Anhang 1 zu Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung

JAR-FCL (Flugzeug)

1.261(d)

```

ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)

```

JAR-FCL 1.265 Mindestalter

JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung

JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse

JAR-FCL 1.290 Flugausbildung

JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)

JAR-FCL 1. 285

```

ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)

```

JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines

JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien

JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines

JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen -

Gültigkeitsdauer

JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)

(FI(A)) – Mindestalter

JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte

JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen

JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen

JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang

JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten

JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung

JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen

(Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte

JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen

JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen

(Flugzeuge mit einem Piloten)

(CRI(SPA)) – Rechte

JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen

JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)

(IRI(A)) – Rechte

JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen

JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen

Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte

JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen

JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der

Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)

(MCCI(A)) – Rechte

JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen

JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und

Erneuerungen

Anhang 1 zu Anforderungen an eine besondere

JAR-FCL 1.300 Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die

keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von

Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von

JAA-Mitgliedstaaten

Anhang 1 zu Vereinbarungen für die praktische Prüfung,

JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische

und 1.345 Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für

Flugausbildung (FI(A))

Anhang 2 zu Inhalte der praktischen Prüfung,

JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündlichen

und 1.345 theoretischen Prüfung für den Erwerb einer

Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.340 Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.365 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten

(Flugzeug) (TRI(MPA))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit

einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))

Anhang 2 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit

einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.395 Instrumentenflug (IRI(A))

```

ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)

```

JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien

JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines

JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung

JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –

Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))

- Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))

- Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –

Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten

(Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –

Rechte/Anforderungen

Anhang 1 zu Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer

JAR-FCL 1.425

ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND

INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN

JAR-FCL 1.465 Anforderungen

JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen

JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen

JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren

JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers

JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien

JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum

Anhang 1 zu Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL,

JAR-FCL 1.470 CPL und IR

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Alleinflugzeit:

Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.

Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):

Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.

Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:

Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.

Befähigungsüberprüfungen:

Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.

Berechtigung:

In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.

Beruflich tätiger Pilot:

Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.

Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Flugzeit:

Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.

Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):

Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.

Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.

Instrumentenbodenzeit:

Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.

Instrumentenflugzeit:

Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.

Instrumentenzeit:

Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.

JAA-Mitgliedstaat:

Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.

Kategorie (eines Luftfahrzeuges):

Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.

Kopilot

Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.

Lizenz:

Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.

Nacht:

Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.

Muster (eines Luftfahrzeuges):

Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.

Praktische Prüfungen:

Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.

Privatpilot:

Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.

Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):

Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.

Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.

Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):

Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.

Streckenabschnitt:

Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.

Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):

Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.

JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich

(a) Allgemeines

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.

(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.

(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.

(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.

(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.

(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem.

JAR-FCL 1.055(a)(1) - müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.

(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)(1) – müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.

(b) Übergangsbestimmungen

(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.

(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)(1) ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)(4) genannten - durchgeführt werden.

(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)(1) ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)(1)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.

(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.

(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung

Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).

JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot

(a) (1) Lizenz und Berechtigung

Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:

(i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder

(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss

die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.

(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)

(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)

(b) Ausübung der Rechte

Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf

nur die damit verbundenen Rechte ausüben.

(c) Widerruf und Untersagung

(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.

(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.

JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)

(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse

(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.

(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.

(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen

(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) und (2) sind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.

(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.

(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.

(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.

(d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.

JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR(A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.

(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.

JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke

Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.

JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

Antrag auf Anrechnung:

Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.

JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.

(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung

(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.

(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.

(c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:

(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;

(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;

(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;

(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.

Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.

JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind

(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.

(b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.

JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten

(a) Ernennung von Prüfern

Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(b) Anzahl der Prüfer

Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter

Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.

(c) Bekanntgabe der Prüfer

(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).

(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung

Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.

JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit

(a) Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und

körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher

auszuüben.

(b) Tauglichkeitszeugnis

Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.

(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen

Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.

(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)

(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.

(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.

(e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)

Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.

JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit

(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.

(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.

(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:

(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder

(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder

(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder

(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.

(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der

(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder

(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder

(3) schwanger ist,

muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:

(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.

(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.

JAR-FCL 1.045 Sonderfälle

(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.

(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.

JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)

(a) Anrechnung von Flugzeiten

(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.

(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird

die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.

(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für

Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für

CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(3) Kopilot

(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot

tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.

(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot

unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.

(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen

(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.

(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).

(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder

(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach

Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder

(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln

beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).

(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.

(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.

(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.

(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.

JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen

(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)

(a)

(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).

(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:

(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde

des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder

(ii)

(A) die Durchsetzung und Einhaltung von

Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;

(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c

zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und

(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.

(b)

(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.

JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)

(a) 60-64 Jahre

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und

(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

(b) 65 Jahre

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.

(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))

(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.

(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.

Diese Vereinbarung kann enthalten:

(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;

(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;

(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,

(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.

(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).

(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.

JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz

Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.

JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)

Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen

festgelegt:

(a) Inhalt

Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.

Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.

(1) Unveränderliche Eintragungen

(I) Ausstellerstaat der Lizenz;

(II) Art der Lizenz;

(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben

des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;

(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen

Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);

(V) Wohnsitz;

(VI) Staatsangehörigkeit;

(VII) Unterschrift des Inhabers;

(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;

(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;

(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;

(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde

(2) Veränderliche Eintragungen

(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung

etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;

(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über

Einschränkungen und Rechte;

(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.

(b) Material

Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.

(c) Farbe

Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu

verwenden.

(d) Sprache

Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.

JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten

(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.

(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers

(2) Für jeden Flug:

(i) Name des verantwortlichen Piloten

(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)

(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit

(Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))

(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen

des Flugzeugs

(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug

(single-engine/SE, multi-engine/ME)

(vi) Gesamtdauer des Fluges

(vii) Gesamtflugzeit

(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):

(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes

(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)

(iv) Gesamtdauer der Schulung

(v) Gesamtschulungszeit

(4) Fliegerische Tätigkeit:

(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich

Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)

(ii) Kopilot

(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem

(iv) Lehrberechtigter/Prüfer

(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere

Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.

(5) Betriebsbedingungen

(i) Nachtflüge

(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln

(c) Eintragung von Flugzeiten

(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot

(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in

denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle

Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.

(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle

Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle

Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des

verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.

(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am

selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.

(2) Flugzeit als Kopilot

Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug

Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(4) Ausbildungszeit

Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.

(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.

(d) Vorlage des Flugbuches

(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.

(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005

Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))

1.

Pilotenlizenzen

```


```

Ersetzt durch Aufhebung

Nationale Flugerfahrung Weitere JARFCL-Lizenz der Ein-

Lizenz (in Stunden) Anforderungen und Ein- schrän-

schränkungen kungen

(soweit

zutreffend)

```


```

(1) (2) (3) (4) (5)

```


```

ATPL(A) 1500 als Keine ATPL-(A) nicht (a)

PIC auf zutreffend

Flugzeugen

mit zwei

Piloten

```


```

ATPL(A) 1500 auf Keine Wie unter wie unter (b)

Flugzeugen (c)(4) (c)(5)

mit zwei

Piloten

```


```

ATPL(A) 500 auf Nachweis von ATPL(A) mit Fähigkeits- (c)

Flugzeugen Kenntnissen einer nachweis

mit zwei über Musterbe- als PIC

Piloten Flugplanung rechtigung gemäß

und beschränkt Anhang 2

Flugleistung auf zu JAR-FCL

gemäß Kopilot 1.240

Anhang 1 zu

JAR-FCL

1.470

```


```

CPL(A)/ 500 auf (i) Nachweis CPL(A)/IR nicht (d)

IR in Flugzeugen von Kennt- und zutreffend

Verbin- mit zwei nissen über Anrechnung

dung mit Piloten, Flugplanung der theore-

einer, oder im und Flug- tischen

im JAA- Betrieb mit leistung ATPL-Aus-

Ausstel- zwei Piloten gemäß bildung

lerstaat auf Zubrin- Anhang 1 zu gemäß JAR-FCL

der gerflug- JAR-FCL 1.470

Lizenz zeugen ii) Erfüllung

bestan- gemäß der übrigen

denen, JAR/FAR 23 Anforderungen

theore- in Über- gemäß JAR-FCL

tischen einstimmung 1.250(a)(1)

ATPL- mit JAR-OPS 1 und (2)

Prüfung oder gleich-

gemäß wertigen

ICAO nationalen

Bestimmungen

```


```

CPL(A)/ 500 auf (i) Bestehen CPL(A)/IR und Nicht (e)

IR Flugzeugen einer Anrechnung zutreffend

mit zwei theoretischen der

Piloten, oder ATPL(A)- theoretischen

im Betrieb Prüfung ATPL-

mit zwei gemäß JARFCL Ausbildung

Piloten auf in dem gemäß JAR-FCL

Zubringer- JAA-Ausstel-

flugzeugen lerstaat der

mit einem Lizenz*

Piloten (siehe

gemäß Anmerkung im

JAR/FAR 23 Anschluss an

in Überein- die Tabelle)

stimmung mit (ii) Erfül-

JAR-OPS 1 lung der

oder gleich- oben

wertigen genannten

nationalen Anforderungen

Bestimmungen gemäß JAR-FCL

1.250(a)(1)

und (2)

```


```

CPL(A)/IR 500 als PIC Keine CPL(A)/IR (f)

auf mit Muster-

Flugzeugen oder Klassen-

mit einem berechtigun-

Piloten gen, die auf

Flugzeuge mit

einem Piloten

beschränkt

sind

___________________________________________________ _____

CPL(A)/IR 500 als PIC Nachweis von Wie unter Erwerb der (g)

auf Kenntnissen (4)(f) Musterbe-

Flugzeugen über rechtigung

mit einem Flugplanung für

Piloten und Flugzeuge

Flugleistung mit zwei

gemäß Piloten

Anhang 1 zu gemäß

JAR-FCL 1.470 JAR-FCL

1.240

___________________________________________________ _____

CPL(A) 500 als PIC Nachtflug- CPL(A), mit (h)

auf qualifika- Muster- oder

Flugzeugen tion, soweit Klassenbe-

mit einem zutreffend rechtigungen,

Piloten die auf

Flugzeuge mit

einem Piloten

beschränkt

sind

```


```

CPL(A) 500 als PIC (i) Nacht- Wie unter (i)

auf flugqualifi- (4)(h)

Flugzeugen kation,

mit einem soweit

Piloten zutreffend;

(ii) Nachweis

von

Kenntnissen

über

Flugleistung

und

Flugplanung

gemäß

Anhang 1

zu JAR-FCL

1.470

```


```

PPL(A)/ 75 Stunden Nachtflug- PPL(A)/IR Nachweis (j)

IR nach Instru- qualifika- (IR von

mentenflug- tion, beschränkt Kenntnis-

regeln sofern die auf PPL) sen über

entsprechen- Flugplanung

den Rechte und

nicht in der Flug-

Instrumenten- leistung

flugberech- gemäß

tigung Anhang 1

enthalten zu JAR-FCL

sind 1.470

```


```

PPL(A) 70 Stunden Nachweis über PPL(A) (k)

auf Kenntnisse in

Flugzeugen der Funk-

navigation

```


```

```

2.

Lehrberechtigungen

```

```


```

Nationale Weitere Ersetzt durch

Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-

oder Rechte Berechtigung

```


```

(1) (2) (3) (4)

```


```

FI(A)/IRI(A)/TRI wie für die Nachweis von FI(A)/IRI(A)/TRI

(A)/CRI(A) entsprechende Kenntnissen (A)/CRI(A)*

Berechtigung über die

gemäß relevanten

JAR-FCL 1 (A) Abschnitte

gefordert von

JAR-FCL 1(A)

und JAR-OPS 1

```


```

3.

SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)

```


```

Nationale Weitere Ersetzt durch

Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-

Berechtigung

```


```

(1) (2) (3) (4)

```


```

SFI 1500 Stunden (i) ist oder SFI

als Pilot auf war im Besitz

MPA einer von

einem JAA-

Mitgliedstaat

erteilten

CPL(A) oder

ATPL(A) oder

einer CPL(A)

oder ATPL(A),

die nicht

JAR-FCL

entspricht,

aber den

Anforderungen

der

zuständigen

Behörde

genügt

(ii) Abschluss

der Flugsimu-

latorausbil-

dung des

entsprechenden

Lehrganges für

Musterberech-

tigungen,

einschließlich

MCC

```


```

SFI 3 Jahre Abschluss der SFI

fortlaufende Flugsimulator-

Erfahrung als ausbildung des

SFI, die den entsprechenden

Anforderungen Lehrganges für

der Musterberech-

zuständigen tigungen,

Behörde genügt einschließlich

MCC

```


```

```

4.

Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight

```

Training Devices/FTD) und FNPT 1

```


```

Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch

JAR-FCL-Berechtigung

```


```

(1) (2) (3)

```


```

Lehrberechtigung für FTD 3 Jahre Erfahrung Lehrberechtigung für

und/oder FNPT I als Lehrberechtigter FTD und/oder FNPT I

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