ZUSATZVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-03-01
Letzte Aktualisierung 1986-03-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

(1) Hat die in Betracht kommende Person im Laufe eines Monats oder eines Kalendervierteljahres im Gebiet von zwei Vertragsstaaten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt oder gewohnt, so entsprechen die ihr nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten zustehenden Familienbeihilfen der Zahl der nach den betreffenden Rechtsvorschriften zu gewährenden täglichen Leistungen. Sehen diese Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so wird nach diesen Rechtsvorschriften entweder ein Sechsundzwanzigstel der monatlichen Leistungen oder ein Achtundsiebzigstel der vierteljährlichen Leistungen für jeden Tag der Beschäftigung, der Erwerbstätigkeit oder des Wohnens gewährt, der im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates zurückgelegt wurde, sowie für jeden nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gleichgestellten Tag.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates für einen Monat oder einen Teil eines Monats Familienbeihilfe gezahlt, die der Träger eines anderen Vertragsstaates geschuldet hat, so werden die zu Unrecht gezahlten Leistungen zwischen diesen Trägern verrechnet.

Anwendung des Artikels 61 des Abkommens

Artikel 81

(1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich Familienangehörige nach Artikel 61 des Abkommens beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung von Familienleistungen geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.

Die Bescheinigung enthält folgendes:

a)

Hängt der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht von einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ab, so wird nur angegeben, daß für die Person die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten;

b)

hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Leistungsanspruch von einer bestimmten Dauer der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit ab, so wird angegeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist;

c)

sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, daß die Dauer des Leistungsanspruches der Dauer der Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entspricht, so wird die Dauer der während des in Betracht kommenden Zeitraumes zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten angegeben.

Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger auf Antrag der Person ausgestellt, wenn diese die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt in den Fällen der Buchstaben a und b bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. Diese Bescheinigung gilt im Falle des Buchstaben c jedoch nur drei Monate vom Tag ihrer Ausstellung an und wird vom zuständigen Träger von Amts wegen alle drei Monate erneuert.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.

(4) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für eine den zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende Dauer erworben wird, so werden die Familienleistungen im Verhältnis dieser Dauer zu der Dauer nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates der Familienangehörigen gewährt.

(5) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienbeihilfen für die den zurückgelegten Tagen der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit entsprechende Anzahl von Tagen gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für einen ganzen Monat oder ein ganzes Vierteljahr erworben wird, so werden die Familienleistungen für einen Monat oder für ein Vierteljahr gewährt.

(6) Werden in den Fällen der Absätze 4 und 5 bei der Berechnung der Familienleistungen die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten in Einheiten ausgedrückt, die von nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vorgesehenen Einheiten abweichen, so erfolgt die Umrechnung nach Artikel 15 Absatz 3.

(7) Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes der Familienangehörigen unverzüglich den Tag mit, an dem der Leistungsanspruch der Person erlischt oder an dem diese ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates verlegt. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Leistungsanspruch der Person verlangen.

(8) Die Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.

Artikel 82

Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates, so entsprechen die ihnen nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten gewährten Familienleistungen der Zahl der täglichen Leistungen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Sehen Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so werden diese Leistungen im Verhältnis zur Wohndauer im Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten während des in Betracht kommenden Monats oder Kalendervierteljahres gewährt.

Anwendung des Artikels 62 des Abkommens

Artikel 83

(1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, legen die Familienangehörigen nach Artikel 62 des Abkommens dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen im Gebiet des zuständigen Staates wohnte. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von dem von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger ausgestellt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 81 und 82 gelten entsprechend.

TITEL VI

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 84

Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich.

Artikel 85

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel III Kapitel 2 des Abkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Nachzahlungen einzubehalten. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Ist diese Einbehaltung von den Nachzahlungen nicht möglich, so wird Absatz 2 angewendet.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein, soweit eine solche Verrechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, als hätte er selbst diesen Betrag zuviel gezahlt, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger des anderen Vertragsstaates verlangen, den Vorschuß von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger.

Artikel 86

Hat eine Person während eines Zeitraumes, für den sie nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Falle eines gesetzlichen Ersatzanspruches auf die dem Fürsorgeempfänger gebührenden Leistungen vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen zu zahlen hat, verlangen, die für denselben Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn der forderungsberechtigten Stelle.

Artikel 87

(1) Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet.

(3) Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.

Artikel 88

Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten über die nach Titel II des Abkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die unabhängig von dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Gebiet eines der in Betracht kommenden Vertragsstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.

Artikel 89

Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist.

Artikel 90

Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder nur Personen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung den Nachweis der Gewährung des überwiegenden Unterhaltes der Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder durch die in Betracht kommende Person durch Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person den Unterhalt in einem wesentlichen Ausmaß gewährt.

Artikel 91

Vereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 3 oder Absatz 6, Artikel 41, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2 oder Absatz 3 des Abkommens sowie nach Artikel 5 werden dem Generalsekretär des Europarates binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

Artikel 92

(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.

Abs. 3: Verfasungsbestimmung

Artikel 92

(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.

T I T E L VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 93

Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.

Artikel 94

(1) Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden, indem sie sie

a)

ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder

b)

unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Jeder Staat, der diese Vereinbarung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet, oder sie ratifiziert oder annimmt, muß gleichzeitig das Abkommen ratifizieren oder annehmen.

(3) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 95

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der die Vereinbarung später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der sie ratifiziert oder annimmt, tritt sie drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 96

(1) Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.

Artikel 97

(1) Diese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.

(2) Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen, ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikel 98

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

a)

jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,

b)

jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,

c)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,

d)

den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach den Artikeln 95 und 96,

e)

jede Notifikation nach Artikel 97 sowie den Tag des Wirksamwerdens,

f)

jede Mitteilung oder Notifikation nach Artikel 91 und Artikel 92 Absatz 2.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

ANHÄNGE

zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

ANHANG 1

(Artikel 1 Buchstabe e des Abkommens und Artikel 4 Absatz 1)

Zuständige Behörden

Österreich

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien; in bezug auf Arbeitslosigkeit: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

Belgien

Ministre de la Prevoyance sociale (Minister für soziale Vorsorge), Brüssel;

Ministre des Classes moyennes (Minister für den Mittelstand), Brüssel.

Zypern

Minister of Labour and Social Insurance (Minister für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

Dänemark

Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen; Arbejdsministeriet (Arbeitsministerium), Kopenhagen.

Frankreich

Ministère chargé de la Sécurité sociale (Ministerium für Soziale Sicherheit), Paris;

Ministre de l`Agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris;

Ministre chargé de la Marine marchande (Minister für die Handelsmarine), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn.

Griechenland

Ministerium für Sozialdienste, Athen.

Ministerium für Arbeit, Athen.

Ministerium für die Handelsmarine, Athen.

Island

Minister of Social Affairs (Minister für soziale Angelegenheiten), Reykjavik;

Minister of Health and Social Security (Minister für Gesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.

Irland

An tAire Leasa Shóisialaigh (Minister für soziale Wohlfahrt), Dublin.

An tAire Slainte, Baile Atha Cliath 1 (Ministerium für Gesundheit, Dublin 1).

Italien

Ministro del Lavoro e della Previdenza Sociale (Minister für Arbeit und soziale Vorsorge), Rom.

Luxemburg

Ministre du travail et de la sécurité sociale (Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg;

Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxemburg.

Malta

Minister Responsible for the Department of Social Services (Der für soziale Dienste zuständige Minister), La Valletta.

Niederlande

Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für soziale Angelegenheit und Beschäftigung), Den Haag. Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport), Den Haag..

Da der Minister van Volksgezondheit, Welzjin en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport) die zuständige Behörde in Bezug auf die Krankenversicherungen ist, sollte er hier auch erwähnt sein.

Norwegen

Ministerium für soziale Angelegenheiten, Oslo;

in bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Ministerium für Arbeit und kommunale Angelegenheiten, Oslo.

Portugal

Minister für soziale Angelegenheiten, Lissabon;

Minister für Arbeit, Lissabon;

Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten der autonomen Region von Madeira, Funchal;

Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten der autonomen Region der Azoren, Angra do Heroismo.

Schweden

Die schwedische Regierung.

Schweiz

In bezug auf die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern;

in bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

Spanien

Ministerio de Trabajo y Seguridad Social (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Madrid.

Türkei

Arbeitsministerium, Ankara.

Vereinigtes Königreich

The Secretary of State for Social Services (Staatssekretär für soziale Dienste);

The Secretary of State for Scotland (Staatssekretär für Schottland);

The Secretary of State for Wales (Staatssekretär für Wales);

The Department of Health and Social Services for Northern Ireland (Ministerium für Gesundheit und Soziale Dienste für Nordirland);

The Isle of Man Board of Social Services (Amt für soziale Dienste der Insel Man);

ANHANG 2

(Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens und Artikel 4 Absatz 2)

Zuständige Träger

Österreich

Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

1.

Krankheit und Mutterschaft

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ergebende Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.

2.

Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

Die Zuständigkeit der österreichischen Träger der Pensionsversicherung zur Entscheidung über Pensionsansprüche und zur Zahlung der Pensionen richtet sich ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ermittlung des danach in Betracht kommenden österreichischen Trägers obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

3.

Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

4.

Familienleistungen

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

Belgien

1.

Krankheit, Mutterschaft

a)

Bei Anwendung der Artikel 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24 und 25

i)

im allgemeinen: die Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;

ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;

b)

bei Anwendung des Artikels 30

i)

im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist;

ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

2.

Invalidität

a)

Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch nach dem Sondersystem haben): Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;

b)

besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;

c)

Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

3.

Alter, Tod (Pensionen)

a)

Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;

b)

selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

4.

Arbeitsunfälle

a)

für Anträge auf Rentenzulagen: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel;

b)

in den übrigen Fällen

i)

im allgemeinen: der Versicherer;

ii) für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel.

5.

Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

6.

Sterbegeld

a)

Kranken- und Invaliditätsversicherung

i)

im allgemeinen: Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert war;

ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen;

b)

Arbeitsunfälle

i)

im allgemeinen: der Versicherer;

ii) für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle);

c)

Berufskrankheiten: Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

7.

Arbeitslosigkeit

i)

im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;

ii) für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.

8.

Familienleistungen

a)

Arbeitnehmer: die Familienbeihilfeneinrichtung für Arbeitnehmer, der der Arbeitgeber angehört;

b)

selbständig Erwerbstätige: Caisse libre dassurances sociales pour travailleurs independants (Freie Kasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) oder Caisse nationale auxiliaire dassurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige), der der Versicherte angehört.

Zypern

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia.

Dänemark

1.

Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

2.

Mutterschaft

a)

Sachleistungen:

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse) ;

b)

Geldleistungen:

Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde.

3.

Invaliditäts- , Alters- und Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4.

Zusatzpension für Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.

5.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

6.

Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

7.

Arbeitslosigkeit

Arbejdsrektorajtet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

8.

Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

1.

Allgemeines System

a)

Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität:

Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse) außer bei Invalidität:

für den Raum Paris: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris;

für den Raum Straßburg: Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg.

b)

Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:

Caisse régionale d`assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) ohne den Raum Paris;

Caisse nationale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris;

für den Bezirk Straßburg:

Caisse régionale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg.

c)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

i)

vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:

Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);

ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit:

Renten:

Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947);

der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947);

Rentenzuschläge:

Caisse primaire de Sécurité sociale (örtliche Kasse für Soziale Sicherheit) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947);

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947).

d)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

e)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

2.

System für die Landwirtschaft

a)

Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität, Familienleistungen:

Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).

b)

Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten:

Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).

c)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

der Arbeitgeber oder die an seine Stelle tretende Versicherungseinrichtung (außer bei Rentenzuschlägen: in diesem Fall ist der zuständige Träger:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Arcueil — 94).

d)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

3.

System für den Bergbau

a)

Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld):

Société de secours minière (Knappschaftsverein).

b)

Invalidität, Alter und Leistungen an Hinterbliebene:

Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft).

c)

Arbeitsunfälle:

i)

vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:

Société de secours minière (Knappschaftsverein);

ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit:

Renten:

Union regionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947);

der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947);

Rentenzuschläge:

Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947);

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947).

d)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

e)

Familienleistungen:

Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine).

4.

System für Seeleute

a)

Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität und Arbeitsunfall), Sterbegelder:

Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).

b)

Alter, Tod (Pensionen):

Section „Caisse de retraites des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion).

c)

Familienleistungen:

Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt);

Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei).

d)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:

i)

Anmeldung:

Caisse mutuelle régionale d`assurance des travailleurs non salaries des professions non agricoles (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen);

ii) Beitragszahlung, Leistungsgewährung:

die Vertragseinrichtung (Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit oder Versicherungsgesellschaft von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Régionalkasse auf Gegenseitigkeit vertraglich verpflichtet).

b)

Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):

Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de lorganisation autonome de lassurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk); Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte).

c)

Alter und Hinterbliebene:

Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de lorganisation autonome de lassurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel);

Section professionnelle de lorganisation autonome de lassurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen).

d)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle im privaten Bereich:

i)

Anmeldung:

Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);

ii) Leistungsgewährung:

Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder Caisse d`assurance mutuelle agricole (Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder die private Versicherungseinrichtung.

b)

Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:

Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:

Allgemeines System

System für die Landwirtschaft

System für den Bergbau

a)

Alle Versicherungsfälle:

Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) (außer für Rentenzuschläge bei Arbeitsunfällen, die in den überseeischen Departements vor dem 1. Jänner 1952 eingetreten sind, für die die Direction départementale de l`enregistrement (Departementsdirektion für Registrierung) der zuständige Träger ist).

Außerdem sind für Arbeitnehmer ohne Beschäftigung Arbeitsplätze durch die Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) vorgesehen.

b)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

System für Seeleute:

a)

Alle Versicherungsfälle:

Abteilung „Caisse de retraites des marins” („Pensionskasse für Seeleute”) oder „Caisse générale de prévoyance des marins” („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute”) der Schiffahrtsdirektion, entsprechend der Art des Versicherungsfalles.

b)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit:

Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.

b)

Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):

Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.

c)

Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene:

Caisse autonome nationale de compensation de l`assurance vieillesse artisanale (C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche autonome Ausgleichskasse der Altersversicherung des Handwerks), Paris;

Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte), Paris.

d)

Alter und Tod:

Caisse interprofessionnelle dassurance vieillesse des industriels et des commerçants dAlgérie et d`Outre-mer (C.A.V.I.C.O.R.G.) (Überberufliche Kasse der Altersversicherung für Industrielle und Gewerbetreibende aus Algerien und Übersee), Paris;

die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe.

e)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit, Mutterschaft,

Alter:

Caisse générale de sécurité sociale du régime des salariés (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit des Systems für Arbeitnehmer).

b)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

Bundesrepublik Deutschland

A. Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1.

Krankheit

Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens: der Träger der Krankenversicherung, dem der Rentenberechtigte angehören würde, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse oder eine Landkrankenkasse oder kein Träger zuständig: Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Godesberg in Bonn-Bad Godesberg.

2.

Alter, Invalidität und Tod (Renten) für Arbeiter, Angestellte und Bergleute

a)

Für die Entscheidung über Leistungsanträge von Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert waren oder als versichert gelten — sowie über Antrag von deren Hinterbliebenen — und die entweder in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnen, sowie für die Gewährung von Leistungen an diese Personen:

i)

Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:

aa) falls der Versicherte in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;

falls der Versicherte in Belgien oder als belgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;

falls der Versicherte in Italien oder als italienischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;

falls der Versicherte in Frankreich oder in Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;

falls der Versicherte in Österreich oder als österreichischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;

falls der Versicherte in der Schweiz oder als schweizerischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;

falls der Versicherte in Dänemark oder als dänischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;

falls der Versicherte im Vereinigten Königreich oder als britischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;

falls der Versicherte in der Türkei oder als türkischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth;

falls der Versicherte in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;

bb) wenn der letzte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, oder — wenn der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder als Staatsangehöriger eines solchen Staates in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften wohnt — an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, entrichtet worden ist: der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.

ii) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, oder für Seeleute:

Seekasse, Hamburg.

iii) Wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt:

Bundesknappschaft, Bochum.

b)

Für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 27 bis 37 des Abkommens sowie für die Gewährung dieser Leistungen sind folgende Träger zuständig:

i)

Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist:

aa) Wenn die in Betracht kommende Person im Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes wohnt oder

wenn sie außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an einen Träger außerhalb des Saarlandes entrichtet worden ist, und falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates gezahlte Beitrag an einen der folgenden Träger entrichtet worden ist:

der niederländischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;

der belgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf;

der italienischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg;

der französischen oder luxemburgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer;

der österreichischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München;

der schweizerischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe;

der dänischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck;

der britischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;

der türkischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken,

Bayreuth;

der Rentenversicherung eines anderen Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf.

bb) Wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften versichert war und

aaa)im Saarland wohnt

oder

bbb) außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Rentenversicherung der Arbeiter, entrichtet worden ist: Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.

cc) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main, entrichtet worden ist:

der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist.

ii) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,

oder für Seeleute:

Seekasse, Hamburg.

iii) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit allein durch deutsche Versicherungszeiten oder unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nach Maßgabe des Artikels 28 des Abkommens erfüllt ist oder wenn sie als erfüllt gilt:

Bundesknappschaft, Bochum.

3.

Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken.

B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg.

Griechenland

1.

Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität, Tod (Pensionen), Sterbegelder: Anstalt für Soziale Sicherheit (IKA, Idryma Kinonikon Asfaliceon), Athen.

Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen: die Einrichtung, bei der sie nach den griechischen Rechtsvorschriften versichert sind.

2.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen: Anstalt für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED), Athen.

Island

Für alle Versicherungszweige:

auf nationaler Ebene:

Tryggingastofnun Stofiun rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung).

auf örtlicher Ebene:

die örtlichen Behörden, ausgenommen bei Krankheit, für die die öffentlichen Ortskrankenkassen zuständig sind. Hinsichtlich Arbeitslosigkeit ist zuständig: Tryggingastofnun Stofium rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung) für Rechnung des Atvinnu Leysistryggingasjoddor (Arbeitslosenfonds).

Irland

1.

Sachleistungen

Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Osten), 1, James' Street, Dublin 8;

Midland Health Board (Gesundheitsamt für das Mittelland), Arden Road, Tullamore, Offaly;

Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für den Mittelwesten), 1, Pery Street, Limerick;

North-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Nordosten), Ceanannus Mor, Co. Meath;

North-Western Health Board (Gesundheitsamt für den Nordwesten), Manorhamilton, Co. Leitrim;

South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für den Südosten), Arus Slainte, Patrick Street, Kilkenny;

Western Health Board (Gesundheitsamt für den Westen), Merlin Park, Galway;

Southern Health Board (Gesundheitsamt für den Süden), County Hall, Cork.

2.

Geldleistungen

a)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Department of Social Welfare (Ministerium für Soziale Wohlfahrt), Dublin 1, einschließlich der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Provinzämter.

b)

Andere Geldleistungen

Department of Social Welfare (Ministerium für Soziale Wohlfahrt), Dublin 1.

Italien

1.

Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Sachleistungen

1.

a) Krankheit,

b)

Mutterschaft,

c)

Tuberkulose,

d)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

e)

Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel im allgemeinen:

Lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens, bei der die betreffende Person versichert ist.

2.

Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen:

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

B. Geldleistungen

a)

Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft:

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

b)

Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

2.

Invalidität, Alter, Tod

A. Arbeitnehmer

a)

Im allgemeinen (einschließlich bestimmter Gruppen von selbständigen Erwerbstätigen):

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

b)

bei Bühnenarbeitnehmern:

Staatliche Vorsorge und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer (ENPALS), Rom;

c)

bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen:

Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (INPDAI), Rom;

d)

bei Journalisten:

Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola", Rom.

B. Selbständig Erwerbstätige

Die in Betracht kommenden Versicherungseinrichtungen.

3.

Sterbegeld

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Provinzialstellen.

4.

Arbeitslosigkeit

a)

Im allgemeinen:

Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (INPS), Außenstellen;

b)

bei Journalisten:

Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola", Rom.

5.

Familienbeihilfen

a)

Wie in Ziffer 4.

b)

Wie in Ziffer 4.

Luxemburg

1.

Krankheit, Mutterschaft

a)

Die Krankenkasse, bei der die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit versichert ist oder bei der sie zuletzt versichert war;

b)

Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 des Abkommens: Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.

2.

Invalidität, Alter, Tod (Pensionen)

a)

Für Arbeiter:

Etablissement dassurance contre la vieillesse et linvalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg;

b)

für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen:

Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg;

c)

für selbständige Handwerker und für selbständig Erwerbstätige im Handel und in der Industrie: Caisse de pension des artisans, des commer ants et industriels (Pensionskasse des Handwerks, des Handels und der Industrie), Luxemburg.

d)

für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft:

Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg;

3.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a)

Für Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren:

Association d`assurance contre les accidents, section agricole (Unfallversicherungsanstalt, landwirtschaftliche Abteilung), Luxemburg;

b)

in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung:

Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung).

4.

Arbeitslosigkeit

Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg.

5.

Familienleistungen

Caisse nationale des prestations familiales (Staatliche Kasse für Familienleistungen)

6.

Sterbegeld

Die unter Punkt 1 Buchstabe a und den Punkten 2 und 3 bezeichneten Träger, Je nachdem, ob es sich um eine Leistung aus dem einen oder anderen System handelt.

Malta

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste).

Niederlande

1.

Krankheit, Mutterschaft

a)

Sachleistungen:

1.

Für die Erfassung und Einhebung der gesetzlichen Beiträge: College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen;

2.

Für die medizinische Versorgung: der Krankenversicherungsträger, der durch die zuständige Behörde dazu ermächtigt wurde.

b)

Geldleistungen:

Landesinstitut für Soziale Sicherheit, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist.

c)

Krankenversicherungszulage: Belastingdienst Toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht.

Anhang 2 betrifft die Bezeichnung der zuständigen Träger. Im Falle von pflichtversicherten Personen, die im Ausland leben, ist das der Krankenversicherungsträger mit dem die Versicherung im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossen wurde. Im Falle von vertraglich versicherte Personen, die im Ausland leben, werden zwei zuständige Träger bezeichnet: der Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) für die Registrierung und Einhebung von Pflichtbeiträgen und ein Krankenversicherungsträger, der durch den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport für die de facto Erbringung der Behandlung zu bestimmen ist.

Die Belastingdienst Toeslagen (Steuerbehörde Zulagen) wird unter einem neuen Unterabschnitt hinzugefügt, weil dieser zuständige Träger verantwortlich ist für die Feststellung des Anspruchs auf einen Krankenversicherungszuschlags.

2.

Invalidität

a)

Wenn die in Betracht kommende Person auch ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch hat:

Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung, der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist;

b)

in den übrigen Fällen: Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam, Amstelveen.

3.

Alter, Tod (Pensionen)

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

4.

Arbeitslosigkeit

a)

Leistungen der Arbeitslosenversicherung:

Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über die durchführende Einrichtung, der der Arbeitgeber angeschlossen ist;

b)

Leistungen der staatlichen Fürsorge:

Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

5.

Familienleistungen

a)

Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt:

Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk er wohnt;

b)

wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber jedoch in den Niederlanden wohnt oder seinen Sitz hat:

Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat, in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat;

c)

in den übrigen Fällen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen.

Norwegen

1.

Krankheit, Mutterschaft

Die örtlichen Versicherungsämter.

2.

Invalidität, Alter und Hinterbliebene

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsanstalt).

3.

Alter; Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Seeleute

Pensjonstrygden for sjmenn (Pensionsversicherung der Seeleute).

4.

Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Apotheker

Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse).

5.

Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) der Krankenschwestern

Kommunal Landespensionkasse.

6.

Familienleistungen (Familienbeihilfen)

Die örtlichen Versicherungsämter.

7.

Arbeitslosigkeit

Direktion für Arbeit.

Portugal

1.

Krankheit, Mutterschaft und Familienleistungen

2.

a) Invalidität, Alter und Tod

b)

Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem besonderen Vorsorgesystem für Landarbeiter

3.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

4.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a)

Feststellung der Voraussetzungen betreffend die Arbeitslosigkeit (zB Anspruch, Erhebung der Umstände, Ausdehnung der Anspruchsdauer)

b)

Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen, Verfahren, Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit usw.

Schweden

1.

Arbeitslosigkeit:

a)

Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Erkänd arbetslöshetkassa (zugelassene Arbeitslosenkasse);

b)

Arbeitsmarktunterstützung: Länsarbetsnämnd (regionales Arbeitskomitee).

2.

Alle anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit:

Allmän forsäkringskassa (Allgemeine Versicherungskasse).

Schweiz

1.

Krankheit, Mutterschaft

Die Krankenkassen, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt sind.

2.

Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a)

Die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person zuletzt angeschlossen worden ist, wenn sie in der Schweiz wohnt;

b)

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, wenn die in Betracht kommende Person außerhalb der Schweiz wohnt.

3.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der der Arbeitgeber der in Betracht kommenden Person angeschlossen ist.

4.

Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war.

5.

Familienleistungen

Die Familienzulagenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war.

Spanien

1.

Für die Zugehörigkeit und die freiwillige Versicherung für alle Systeme mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute:

la Tesorería General de la Seguridad Social

(Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).

2.

Für Leistungen aus allen Systemen mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute und der nicht auf Beiträgen beruhenden Pensionen:

a)

Für alle Zweige mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:

Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit);

b)

Arbeitslosigkeit:

Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).

3.

Sondersysteme für Seeleute:

Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt der Marine).

4.

Für die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters- und Invaliditätspensionen:

Instituto Nacional de Servicios Sociales (INSERSO) (Nationale Anstalt für Sozialdienste).

Türkei

a)

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):

Sozialversicherungsanstalt (SSK);

b)

bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod):

Sozialversicherungsanstalt der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (BAG-KUR).

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichnete zuständige Behörde.

ANHANG 3

(Artikel 1 Buchstaben k und 1 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 3)

Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes

Österreich

1.

Krankheit

Die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist.

2.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a)

Die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist, für die Gewährung von Sachleistungen und Geldleistungen (ausgenommen Renten und Sterbegelder);

b)

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, für die Gewährung von Geldleistungen (ausgenommen Geldleistungen im Sinne des Buchstaben a) und bei Anwendung des Artikels 68.

3.

Arbeitslosigkeit

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zuständig ist.

4.

Familienbeihilfen

Das Finanzamt, das für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zuständig ist.

Belgien

I. TRÄGER DES WOHNORTES

1.

Krankheit, Mutterschaft

a)

Bei Anwendung der Artikel 17, 19, 22, 25, 27, 28: die Versicherungseinrichtungen;

b)

bei Anwendung des Artikels 29:

i)

im allgemeinen: die Versicherungseinrichtungen;

ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen, oder die Versicherungseinrichtungen.

2.

Invalidität

a)

Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch aus der Sonderversicherung haben): Institut national d`assurance maladieinvalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen;

b)

besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;

c)

Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins” (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.

3.

Alter, Tod (Pensionen)

a)

Arbeitnehmer: Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel;

b)

selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

4.

Arbeitsunfälle

Die Versicherungseinrichtungen.

5.

Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

6.

Arbeitslosigkeit

a)

Im allgemeinen: Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;

b)

für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.

7.

Familienleistungen

a)

Arbeitnehmer: Office national d`allocations familiales pour travailleurs salaries (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer), Brüssel;

b)

selbständig Erwerbstätige: Institut national d`assurances sociales pour travailleurs independants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel.

8.

Sterbegeld

Die Versicherungseinrichtungen zusammen mit dem Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung).

II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES

1.

Krankheit, Mutterschaft

Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, über die Versicherungseinrichtungen.

2.

Arbeitsunfälle

Institut national d`assurance maladie-invalidite (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung),

Brüssel, über die Versicherungseinrichtungen.

3.

Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.

Zypern

Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung.

Dänemark

1.

Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

2.

Mutterschaft

a)

Sachleistungen: Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse);

b)

Geldleistungen: Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde.

3.

Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4.

Zusatzpension für Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød.

5.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen.

6.

Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).

7.

Arbeitslosigkeit

Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.

8.

Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

1.

Allgemeines System

a)

Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindungen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vorübergehende Erwerbsunfähigkeit):

Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse).

b)

Invaliditätspensionen:

Caisse régionale d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse), außer bei Aufenthaltsort oder Wohnort:

i)

im Raum Paris:

Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris;

ii) im Raum Straßburg:

Caisse régionale d`assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg.

c)

Leistungen bei Alter: Zahlstelle ist:

Caisse régionale d`assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) oder

Caisse régionale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg, oder

Caisse nationale d`assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris.

d)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (dauernde Erwerbsunfähigkeit):

i)

Renten und Rentenzuschläge für Fälle ab dem 1. Jänner 1947:

Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);

ii) Renten für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:

der Arbeitgeber oder sein Versicherer;

iii) Rentenzuschläge für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse).

e)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

f)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

2.

System für die Landwirtschaft

a)

Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung), Invalidität und Familienleistungen:

Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).

b)

Leistungen bei Alter:

Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).

c)

Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten:

der Arbeitgeber oder sein Versicherer.

d)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

3.

System für den Bergbau

a)

Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), vorübergehende Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit:

Société de secours minière (Knappschaftsverein).

b)

Leistungen bei Invalidität, Alter:

Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris.

c)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

i)

für Fälle ab dem 1. Jänner 1947:

Renten,

Rentenzuschläge :

Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine);

ii) für Fälle vor dem 1. Jänner 1947:

Renten:

der Arbeitgeber oder sein Versicherer;

Rentenzuschläge:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse).

d)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

4.

System für Seeleute

a)

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität oder Arbeitsunfall), Sterbegelder:

Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).

b)

Alter, Tod (Pensionen):

Section „Caisse de retraites des marins” dû quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion) oder

die leistungspflichtige Stelle im Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt.

c)

Arbeitslosigkeit:

Direction départementale du travail et de la maind`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).

d)

Familienleistungen:

Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt);

Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:

der Vertragsträger (Unterstützungsverein oder Versicherungsgesellschaft, von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Kasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft vertraglich verpflichtet).

b)

Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung):

Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de lorganisation autonome de lassurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk);

Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte).

c)

Alter und Hinterbliebene:

Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de lorganisation autonome de lassurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel);

Section professionnelle de lorganisation autonome de lassurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen).

d)

Familienleistungen:

Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).

C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Invalidität:

die örtliche Gesellschaft oder Kasse oder die Versicherungseinrichtung;

Union départementale mutualiste (Departementsverband der Versicherungskassen auf Gegenseitigkeit);

Bureau départemental du groupement des assurances maladie pour les exploitants agricoles (Departementsbüro des Verbandes der Krankenversicherung für Landwirte) oder die beauftragte Versicherungsgesellschaft.

b)

Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen:

Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind:

1.

Allgemeines System

2.

System für die Landwirtschaft

3.

System für den Bergbau

a)

Alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit, bei der die Unterstützung in Form von Arbeitsplätzen durch die Direction départementale du travail et de la main-d`oeuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) erfolgt:

Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit).

b)

Familienleistungen:

Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

4.

System für Seeleute

a)

Invaliditäts- und Alterspension: Abteilung „Caisse générale de prévoyance des marins” („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute”) oder „Caisse de retraite des marins du quartier d`immatriculation” („Pensionskasse für Seeleute der Registrierungsstelle”) entsprechend der Art des Versicherungsfalles.

b)

Familienleistungen: Caisse départementale d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).

B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen

a)

Krankheit:

Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen.

b)

Invalidität, Tod (Kapitalabfindung):

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